G305 2002121-1•BVwG G305 2002121-1
G305 2002121-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2002121-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD, als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.11.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I 138/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.09.2013 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, ein.
Zeitgleich brachte er
einen zum 14.08.2013 datierten MRT-Befund der BWS und der LWS des XXXX mit den Diagnosen Dorsalgie und Lumbalgie und dem Ergebnis bei BWS (kleiner median rechts mediolateral betonter subligamentärer Bandscheibenvorfall im Segment TH 4/TH 5 mit oberflächlicher Duralsackimpression; mäßiggradig deformierende Spondylose, degenerative Diskopathie und Osteochondrose der gesamten BWS) und LWS (mäßig- bis höhergradige exzentrische rechts foraminär extraforaminär ausladende Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5 mit intraforaminärem Bandscheibenvorfall rechts und Kontakt zum austretenden Spinalnerv L4 rechts; mäßiggradige konzentrische foraminär ausladende Bandscheibenprotrusion im Segment L3/L4 mit fokaler Duralsackimpression; mäßiggradig deformierende Spondylose und degenerative Diskopathie der gesamten LWS, Osteochondrose L4/L5);
einen zum 11.07.2013 datierten neurologischen Befund des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Dorsalgie, Lumbalgie ohne neurologisches Defizit und der darin enthaltenen Anamnese, dass der Patient seit drei Tagen über kolikartige Schmerzen im Unterbauch rechts mit einer Ausstrahlung perevertebral rechts unter BWS bei einem Zustand nach mehrfacher Nierenkolik klage,
einen zum 12.12.2011 datierten Röntgenbefund der XXXX über eine Sonographie small parts Schultergelenk links und eine Sonographie small parts Regio pectoralis/infraclavicularis links,
einen weiteren, zum 05.12.2011 datierten Röntgenbefund der XXXX über eine Untersuchung des Thorax und der Schulter links,
einen zum 10.07.2009 datierten Arztbericht des XXXX mit der Diagnose Ureterstein prävesikal rechts und der therapeutischen Maßnahme eines Spontanabganges,
einen zum 01.06.2008 datierten Befundbericht des XXXX mit der Diagnose akute Gastroenteritis;
einen zum 11.04.2008 datierten ärztlichen Befundbericht des XXXX mit der Diagnose Phimose bei rez. Balanitis (N47) (Lichen sclerosus) und der therapeutischen Maßnahme eines im März 2008 durchgeführten operativen Eingriffs, und
einen zum 19.03.2008 datierten Arztbrief XXXX mit der Diagnose Cor tonisiert, keine Stauungszeichen, keine Infiltrate, Recessus frei, Hili unauffällig, Nachweis von Rundherden
in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Facharzt für Chirurgie, Dr. XXXX, auf der Grundlage einer am 08.10.2013 durchgeführten Untersuchung des BF und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 30.10.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, worin er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Nierensteinerkrankung mit rezidivierendem Auftreten
Mittlerer Rahmensatzwert, entsprechend dem bisherigen mehrmaligen Auftreten mit spontanem Steinabgang und zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit 08.01.04 20
2 Degenerative Veränderungen im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule
Oberer Rahmensatzwert, entsprechend einem insgesamt mäßiggradigem Ausmaß der degenerativen Veränderungen und der Funktionseinschränkung 02.01.01 20
3 Beschwerden am linken Schultergelenk bei leichter Funktionseinschränkung und geringen degenerativen Veränderungen
Fixer Rahmensatzwert, entsprechend dem Ausmaß des klinischen Befundes 02.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30
In der Begründung heißt es, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung 1 (Nierensteinerkrankung mit rezidivierendem Auftreten) gebildet werde und diese wegen des Vorliegens einer gegenseitigen negativen Verstärkung durch die Gesundheitsschädigung 2 (degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule) um eine weitere Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsschädigung 3 (Beschwerden am linken Schultergelenk bei leichter Funktionseinschränkung und geringen degenerativen Veränderungen) bewirke keine weitere Steigerung, da sie nur eine geringfügige bzw. keine Funktionseinschränkung verursacht.
Bei dem seit sechs Monaten vor der Antragstellung angenommenen Gesamtgrad der Behinderung handle es sich um einen Dauerzustand.
Auf Grund des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen sei der BF zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Mit Schreiben vom 07.11.2013, OB: XXXX, brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm unter gleichzeitiger Belehrung über die Voraussetzung zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Er nützte dies, indem er am 13.11.2013 bei der belangten Behörde persönlich vorsprach und angab, mit der Einschätzung nicht einverstanden zu sein und gegen das Parteiengehör Einwendungen erheben zu wollen. Auch kündigte er die Vorlage weiterer Befunde bis zur KW 50 an. Tatsächlich brachte er noch einen weiteren, zum 14.11.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, in Vorlage. Diesem ist folgender klinischer Befund zu entnehmen: Schultervorstand li., Überkopf/Nacken/Schürzengriff mittelgradig eingeschränkt, SSS Test positiv, Triggerpunkte der HWS C5/6/7 und bis TH 4 li. positiv, Reizzeichen LWS L3-S1, mittelgradige Bewegungseinschränkung der HWS/BWS und LWS, peripher kein wesentl. mot. oder sens. Defizit bd.
OE oder UE. Die Diagnose lautete wie folgt: chron.
HWS-BWS-LWS-Syndrom, Imp.-syndrom omi son., Bursitis subacromialis sin., deg. WS-veränderungen, HWS ausgeprägt.
In Anbetracht dieses Befundes ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um eine Überprüfung der Einschätzung.
Dieser hielt dazu fest, dass der vorgelegte neue Befund die Einschätzung im schlüssigen Sachverständigengutachten XXXX bestätige.
4. Mit Bescheid vom 21.11.2013, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde beim BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert fest und wies seinen auf die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag ab.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens mit 30 von Hundert eingeschätzt worden sei und der Ärztliche Dienst diese Einschätzung unter Einbeziehung des nachgereichten Befundes vom 14.11.2013 bestätigt habe. Das Sachverständigengutachten sei schlüssig und nachvollziehbar.
5. Gegen diesen, an den BF am 26.11.2013 abgefertigten und ihm am 29.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 29.11.2013 persönlich abgegebene Berufung des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass er in seiner Schulter ein permanentes, bis in die linke Hand ausstrahlendes Ziehen verspüre. Damit verbunden sei ein großer Kraftverlust im Arm, sodass er mit seinem Knie nachhelfen müsse. Auch seine Halswirbelsäule verursache derartige Schmerzen, dass er seinen Kopf nur schwer heben könne. Dabei komme es in der Halswirbelsäule zu brennenden und ziehenden Schmerzen. Auch in der Nacht könne er vor Schmerzen kaum schlafen und müsse er Medikamente (Mexalen 500) einnehmen. Sodann ersuchte er um eine nochmalige ärztliche Untersuchung.
Am 09.12.2013 legte die belangte Behörde die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) zur weiteren Veranlassung vor.
Infolge Zuständigkeitsübergangs legte diese das gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
6. Auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Degeneratives Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, geringgradige Funktionseinschränkung 02.01.01 20
2 Nierensteinleiden, letzter Steinabgang vor zwei Jahren 08.01.04 20
3 Armhebeschmerz links bei beginnender Schultergelenksabnützung 02.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30
Seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung begründete der medizinische Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, das der BF an mäßigen Abnützungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an Beschwerden in der linken Schulter bei beginnender Schultergelenksabnützung und an Nierensteinen mit zwei Jahre zurückliegender, letzter Kolik leide. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen der Einschätzungsverordnung ergeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers werde aus der Gesundheitsschädigung 1 (degeneratives Brust- und Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation) gebildet und werde diese Gesundheitsschädigung durch die Gesundheitsschädigung 2 (Nierensteinleiden) um eine Stufe angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung gegeben sei. Die Gesundheitsstörung 3 (Armhebeschmerz links bei beginnender Schultergelenksabnützung) hebe den Gesamtgrad der Behinderung nicht an, da sie nur eine geringfügige Funktionseinschränkung darstelle und keinen maßgeblichen Behinderungsbeiwert erreiche. Bei der Gesundheitsschädigung 1 handle es sich um ein chronisches Leiden mit schleichendem Beginn. Er könne den Zeitpunkt, ab wann der Grad der Behinderung bestand, nicht festlegen. Der Zeitpunkt liege jedenfalls mindestens sechs Monate zurück.
Weiter heißt es im ärztlichen Sachverständigengutachten, dass die Anamnese einen 54 jährigen Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand zeige, der in der Lage sei, sich selbständig zu entkleiden und wieder anzuziehen. Mit seinen unteren Extremitäten vermag er seitengleich grobe Kraft zu entwickeln. In diesem Bereich erweise sich auch die Sensibilität aus medizinischer Sicht als unauffällig. In den Hüftgelenken zeigten sich beim Durchbewegen beidseits keine Schmerzen. Die Kniegelenke wiesen keine Krepitation auf. Beidseits sei die Flex- und Extension mit 140/0/10° möglich. Die Sprunggelenke wiesen beidseits eine Flex- und Extension von 45/0/20° auf. In den oberen Extremitäten verfüge der BF seitengleich über grobe Kraft. Hier sei auch die Sensibilität unauffällig. In den Schultergelenken klage er linksseitig über Schmerzen beim Durchbewegen in alle Richtungen. Der Nacken- und Schürzengriff werde links nicht durchgeführt. Die Wirbelsäule befinde sich im Lot. Die Rückenansicht zeige eine gerade Wirbelsäule. Auch die Seitansicht des BF zeige eine normale Form. Beim Vornüberneigen bestehe weder ein Rippenbuckel, noch ein Lendenwulst. Der BF klage über Schmerzen im Bereich der HWS beim Durchbewegen. Hier belaufe sich die Seitrotation auf 45/0/45°, die Rotation auf 60/0/60°und die Flex- und Extension auf 40/0/40°. Die Brustwirbelsäule zeige eine normale Summationsbewegung. Das Becken sei symmetrisch ausgebildet, beide Iliosacralgelenke unauffällig. Ein Wiederaufrichteschmerz sei nicht gegeben. Im Bereich der Brustwirbelsäule bestehe keine radikuläre Symptomatik. Die Hocke sei durchführbar.
Überdies sei das Gangbild des BF frei und sicher und zeige sich hier eine normale Schrittlänge, Spurbreite und Kadenz. Der Zehenspitzen- und Fersengang, sowie der Einbeinstand seien problemlos ausführbar.
7. Mit der zum 16.09.2014 datierten, dem BF am 22.09.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung wurde ihm der Stand des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Der BF ließ jedoch die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist 54 Jahre alt und österreichischer Staatsangehöriger.
Er übt den Beruf eines XXXX in einer XXXX aus und ist somit unselbständig erwerbstätig.
Er weist folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen auf:
GS 1 Degeneratives Brust- und Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 2 Nierensteinleiden mit einem letzten Steinabgang vor zwei Jahren mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 3 Armhebeschmerz links bei beginnender Schultergelenksabnützung mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert.
Der Beschwerdeführer leidet an mäßigen Abnützungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, sowie an Beschwerden in der linken Schulter bei beginnender Schultergelenksabnützung und an Nierensteinen. Im Zusammenhang mit den Nierensteinen liegt die letzte Kolik zwei Jahre zurück.
Unter Berücksichtigung der bei ihm festgestellten Gesundheitsschädigungen und der damit jeweils einhergehenden Funktionseinschränkungen liegt bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert vor.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Wesentlichen aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 (degeneratives Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation) gebildet und - wegen der negativen Wechselwirkung - durch die Gesundheitsschädigung GS 2 (Nierensteinleiden) um eine Stufe angehoben. Die Gesundheitsschädigung GS 3 hebt den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, da sie nur eine geringfügige Funktionseinschränkung darstellt und keinen maßgeblichen Behinderungsbeiwert erreicht.
Die Gesundheitsschädigung GS 1 ist als chronisches Leiden mit schleichendem Beginn zu charakterisieren. Allerdings lässt sich der genaue Zeitpunkt, seit wann der Grad der Behinderung besteht, nicht feststellen.
Der BF ist Rechtshänder und weist in den oberen Extremitäten beidseitig grobe Kraft auf. Ebenso ist in den oberen Extremitäten die Sensibilität unauffällig. Dass er beim "Kraftheben" einen großen Kraftverlust habe und mit den Knien nachhelfen müsse, ist nicht feststellbar.
Im Bereich der Schultergelenke zeigen sich linksseitig Schmerzen beim Durchbewegen in alle Richtungen. Der Nacken- und Schürzengriff wird linksseitig aktiv nicht durchgeführt, passiv jedoch beidseits. Die Anteflexion und Retroversion beträgt 170/0/40°, die Abduktion und Adduktion 180/0/30°, sowie die Innen- und Außenrotation 90/0/40°. Bei den Schultergelenken zeigt sich weder ein Impingement, noch eine Rotatorenmanschetten-Symptomatik, noch eine Einschränkung der passiven Bogenführung.
Die Wirbelsäule befindet sich im Lot und weist in der Rückansicht eine gerade Form auf. In der Seitansicht zeigt sich eine normale Form. Beim Vornüberneigen zeigt sich weder ein Rippenbuckel, noch ein Lendenwulst. In der Lendenwirbelsäule besteht zwar ein Klopfschmerz, nicht jedoch ein Druckschmerz. An der Halswirbelsäule bestehen Schmerzen beim Durchbewegen. Hier liegt die Seitneigung bei 45/0/45°, die Rotation bei 60/0/60°, sowie die Flex- und Extension bei 40/0/40°. Die Brustwirbelsäule weist eine normale Summationsbewegung auf. Die Becken sind symmetrisch und beide Ilioscralgelenke unauffällig. Es besteht kein Wiederaufrichteschmerz. Eine radikuläre Symptomatik ist nicht gegeben. Die Hocke ist durchführbar.
Beim Spontangang zeigt sich ein freies und sicheres Gangbild mit normaler Schrittlänge, Spurbreite und Kadenz. Der Zehenspitzen-, Fersengang und der Einbeinstand sind problemlos durchführbar.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben an Hand der Aktenlage festgestellten, unstrittigen Sachverhalt aus und wurde Beweis erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, sowie das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende, von der belangten Behörde in Auftrag gegebene ärztliche Sachverständigengutachten und das im Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fach für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die sich beide als vollständig, nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen. Aus den angeführten Gründen konnte das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
Die beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen sind in beiden Sachverständigengutachten ident dargestellt, wie auch die vorgenommene wertmäßige Einschätzung des jeweiligen Grades der Behinderung. Obwohl beide medizinischen Sachverständigen nicht dieselbe Gesundheitsschädigung als führende annehmen und davon ausgehend den jeweiligen Gesamtgrad der Behinderung ermitteln, weist letzterer in beiden Gutachten denselben Gesamtwert auf.
In Anbetracht der nachvollziehbaren Darstellung des beim BF bestehenden Schmerzgeschehens in dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten erweist sich die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, dass er beim Kraftheben einen großen Kraftverlust habe und mit dem Knie nachhelfen müsse, als nicht glaubhaft. Dem widerspricht insbesondere die Feststellung des im Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, dass die grobe Kraft der oberen Extremitäten und die diesbezügliche Sensibilität unauffällig seien. Auch hätte ein mit der Unterstützung des Knies zu kompensierender Kraftverlust im Befund des Sachverständigengutachtens seinen Niederschlag finden müssen.
Als nicht glaubhaft erweist sich weiter die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Halswirbelsäule dermaßen schmerze, dass er seinen Kopf nur sehr schwer heben könne, da dem Sachverständigengutachten entsprechende Feststellungen nicht entnommen werden können.
Als belegt sind dagegen die Schmerzen in der linken Schulter anzusehen, dies jedoch nur in dem vom Sachverständigen festgestellten Ausmaß. Die über dieses Ausmaß hinausgehenden, von einer Tendenz zur Übertreibung getragenen Behauptungen des Beschwerdeführers zum Schmerzgeschehen sind nicht nur nicht glaubhaft, sondern erweisen sich auch als nicht nachvollziehbar.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache dann selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sind.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"
"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"
Demnach hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen.
Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Vielmehr sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam.
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Im gegenständlichen Fall erteilte daher bereits die belangte Behörde einem medizinischen Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der dem behördlichen Ermittlungsverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige schätzte den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsschädigungen und der damit im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen mit 30 von Hundert ein.
Da dieser Wert deutlich unter dem gemäß §§ 2 und 14 BEinstG für die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erforderlichen Mindestwert von 50 von Hundert zum Liegen kam, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers als berechtigt und begründet.
Auch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene ärztliche Sachverständigengutachten schätzt den Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Gesamtgrades der Behinderung des BF wiederholt mit 30 von Hundert ein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens feststeht, dass der BF auf Grund der darin jeweils vorgenommenen Einschätzung lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert erreicht und seinem Antrag trotz allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werden könnte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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