BVwG G307 2012897-1

G307 2012897-1Tribunal Administrativo Federal22 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Herabsetzung,<br/>Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG G307 2012897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2012897.1.00

Spruch

G307 2012897-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014,

Zl. 1025617703-14804860 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß

§§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots

auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß

§ 67 Abs. 1 FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen der Vergehen des Diebstahles, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

8 Monaten verurteilt.

Dem Urteil folgend habe der BF zwei unversperrte Fahrräder gestohlen, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Missachtung eines Haltezeichens und direktes Zufahren seines KFZ auf den die Anhaltung durchführenden Polizeibeamten an einer Amtshandlung gehindert und, aufgrund des Umstandes, dass der betroffene Beamte nur durch einen Sprung zur Seite eine Kollision mit dem KFZ des BF vermeiden habe können, sich dadurch ebenfalls der versuchten schweren Köperverletzung schuldig gemacht.

Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des BF, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Anlässlich dieser Verurteilung setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF vom - sich auf dessen Verurteilung stützendem - Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte diesem mit, dass geplant sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In einem wurde dem BF die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie alle in der Sache zu berücksichtigenden Sachverhalte, insbesondere auch im Hinblick auf eine allfällig bestehende Bedrohung des BF iSd. § 51 FPG, vorzubringen.

Laut Auskunft der ungarischen Postbehörden habe der BF die Annahme der zuvor genannten, dem Parteiengehör gemäß § 45 AVG dienlichen Mitteilung, verweigert.

Eine Bezug habende Stellungnahme langte nicht ein.

2. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 15.09.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt II.)

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen Eisenstadt rechtskräftig zu einer 8monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der BF sei einzig zur Begehung von Diebstählen ins Bundesgebiet eingereist und habe durch dessen Verhalten, welches zur Verurteilung geführt habe, einer besonders schädlichen Neigung zum Ausdruck verholfen, wodurch öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls eine nachhaltige Gefährdung erfahren hätten.

Darüber hinaus vermöge der BF auf keinerlei integrationsrelevante Sachverhalte zu verweisen. Vielmehr sei der BF mittellos, gehe keiner legalen Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfüge über keinerlei soziale und familiäre Bezüge in Österreich.

Die öffentlichen Interessen müssten sohin höher gewertet werden, als das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren, zur Entgegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten sei.

Vor dem Hintergrund der einzig der Begehung strafbarer Handlungen dienenden Einreise des BF nach Österreich und der damit begründenden Annahme einer drohenden Wiederholungsgefahr, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen der notwendigen Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes abzuerkennen gewesen.

3. Mit dem per Post am 25.09.2014 beim BFA eingebrachten, undatierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung seiner Verweisung (gemeint wohl Aufenthaltsverbotes).

Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, hinsichtlich der ihm - nicht der Wahrheit entsprechenden - angelasteten Vergehen unschuldig sowie der Diebstähle lediglich verdächtigt worden zu sein. Zudem sei ihm seitens des erkennenden Strafgerichtes mitgeteilt worden, weiterhin nach Österreich reisen zu können und nur im Falle der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen in Haft genommen zu werden.

Aufgrund des Umstandes, öfter durch Österreich zu reisen, stelle das verhängte Aufenthaltsverbot einen großen Verlust für den BF dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.10.2014 vorgelegt und sind am 10.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in Ungarn geboren.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am 26.06.2014 rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen der Vergehen des Diebstahles, Wiederstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung zu einer bedingten 8monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der BF reiste am 10.07.2013 mit dem Vorsatz, sich durch die illegale Aneignung von fremdem Eigentum zu bereichern, in das Bundesgebiet ein, welches er am folgenden Tag wieder verließ.

Der BF weist keinen Wohnsitz im Bundesgebiet auf, geht in Österreich keiner legal geregelten Arbeit nach und verfügt über keinerlei seinen Unterhalt im Bundesgebiet sichernden Vermögenmittel.

Auch sonst konnten keine sozialen oder familiären Bezüge zu Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des genannten Urteiles zu entnehmen und folgt zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Der Zeitpunkt der Einreise sowie dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet beruht auf den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2013 sowie auf dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Eisenstadt vom 19.10.2013.

Die nicht vorhandene Wohnsitzmeldung beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur fehlenden Arbeit, den nicht existenten Vermögensmitteln sowie den fehlenden familiären und sozialen Bezügen, beruhen auf den - verfahrensgegenständlich vom BF nicht angefochtenen - Feststellungen im bezughabenden Bescheid des BFA, der mangelnden Vorlage widersprechender Unterlagen sowie der unterbliebenen diesbezüglichen Behauptungen.

Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF sei unschuldig, die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit und er zudem dieser nur verdächtig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er seitens eines österreichischen Strafgerichtes im Rahmen einer rechtsstaatlichen Verhandlung der Vergehen des Diebstahles, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung, wobei sich die beiden letzteren Taten gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richteten, mit rechtskräftigem - unbeeinsprucht gebliebenen - Urteil für schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Vor diesem Hintergrund kann den Unschuldsbeteuerungen des BF nicht gefolgt werden, sondern liegt der Schluss nahe, dass dieser aufgrund der Zeitnähe seiner - als erwiesen anzusehenden - Straftaten zu dessen Einreise ins Bundesgebiet und dessen Verlassen am folgenden Tag in den frühen Morgenstunden, einzig zur Begehung von Diebstählen nach Österreich gereist ist.

Selbst mit dem Verweis auf eine vermeintlichen Aussage der erkennenden Strafrichterin, der BF könne trotz Verurteilung nach Österreich reisen, vermag in der gegenständlichen Rechtsache für den BF nichts gewonnen werden, stellte diese nämlich keinen rechtsverbindlichen Abspruch über das aufenthaltsrechtliche Schicksal des BF, sondern einen lediglich informativen Hinweis dar. So war der BF im Zeitpunkt seiner Verurteilung tatsächlich noch nicht mit einem Aufenthaltsverbot belastet und ist dieses auch nicht unweigerliche Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung. Vielmehr kommt die Kompetenz über einen diesbezüglich rechtsverbindlichen Abspruch dem BFA - unter anderem unter der Einbeziehung des strafrechtlichen Verhaltens des BF - zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß

§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom 26.06.2014, wegen der Vergehen des Diebstahles, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen 8-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich fremden Eigentums zu bemächtigen, sondern widersetzte sich dieser einer Amtshandlung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes derart, dass er dessen Gesundheit, aufgrund des Zufahrens seines KFZ auf diesen, in Gefahr gebracht hat, wobei sich der betroffene Organwalter nur durch einen Seitensprung dieser Gefahr entziehen habe können.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet, steht zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet sowie zum anderen die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei ihm ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Delikte, sohin ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist festzuhalten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF einzig zur Begehung strafbarer Handlungen, nämlich dem Diebstahl von Fahrrädern, ins Bundegebiet eingereist ist, er über keine finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandenen Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines siebenjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich im oberen Drittel des höchst möglich zu verhängenden Rahmens gemäß § 67 Abs. 2 FPG bewegt, somit beinahe die höchst mögliche Dauer ausgeschöpft wurde, so bleibt in jenen Fällen kaum ein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.

Angesichts der vom BF begangenen Vergehen, der Strafhöhe und seiner bis dahin aufrechten Unbescholtenheit wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass die zuvor geschilderten die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Gründe bereits vor Ablauf der von der belangten Behörde angenommenen sieben Jahre wegfallen werden.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf die angemessene Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.3.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.

Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.