BVwG W164 2005556-1

W164 2005556-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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betriebliche Tätigkeit, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG W164 2005556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2005556.1.00

Spruch

W164 2005556-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Mag. Christa Kocher, Wirtschaftskammer Niederösterreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.1.2014 mit dem festgestellt wurde, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Herrn XXXX in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG i.V.m. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010 € 1.197,99 betrage, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 17.1.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgrund eines Bescheidantrages des Beschwerdeführeres vom 16.12.2013 festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers (= BF) in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG i.V.m. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010 € 1.197,99 betrage.

Zur Begründung stützte sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA) auf den Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 27.8.2012, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €

46. 811,43 und einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

34. 630,90 auswies. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden aus dem Verkauf eines Patentes stammen, wobei der Verkaufserlös steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklariert wurde.

Der BF sei seit 27.4.1999 Komplementär der XXXX KG, die ab 6.5.1999 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handels- und Handelsagentengewerbe war.

Mit 30.9.1999 sei der Nichtbetrieb gemeldet worden, mit 1.12.2000 der Wiederbetrieb der Gewerbeberechtigung und mit 28.2.2011 sei erneut der Nichtbetrieb gemeldet worden.

Der BF sei im Jahr 2010 als Komplementär der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen.

Von 22.10.2010 bis 28.6.2011 sei der BF Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen.

Von 22.10.2010 bis 27.9.2012 sei er auch Gesellschafter dieser GmbH gewesen.

Die Gesellschaft sei ab 11.3.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gewesen.

Der BF sei als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH von 11.3.2011 bis 30.6.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen.

Am 13.10.2010 habe der BF mit dem zweiten Geschäftsführer der XXXX GmbH, Herrn XXXX, einen Kaufvertrag über 50% des Patentes für ein vom BF entwickeltes Matratzensystem abgeschlossen.

Der BF habe sowohl im Zuge der Geschäftstätigkeit der KG als auch im Zuge der Geschäftstätigkeit der GmbH (unter anderem) mit dem Matratzensystem gehandelt habe, dessen Patent er selbst entwickelt habe.

Der Verkauf des Patentes stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege. Durch den Kauf des Patents habe Herr XXXX die Möglichkeit erlangt, innerhalb der GmbH - gemeinsam mit dem BF - geschäftlich tätig zu sein.

Man könne den Patentverkauf daher nicht isolieren und als rein privat darstellen. Der Patentverkauf sei eingebettet in eine ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit erfolgt. VwGH 2010/08/0215 spreche nicht gegen die vorliegende Beurteilung.

Zufolge VwGH 2003/08/0231 sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an die im Einkommenssteuerbescheid vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gebunden. Abschließend zeigte die SVA auf, mit welchen Schritten die nun strittige Beitragsgrundlage errechnet wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde mit der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Einkünfte aus dem Patentverkauf bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen auszuscheiden seien. Diese Einkünfte würden nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen. In Zusammenhang mit diesen Einkünften sei keine betriebliche Tätigkeit entfaltet worden.

Die strittigen Einkünfte seien in drei E1a-Erklärungen deklariert worden und als Beilage zur Einkommenssteuererklärung abgegeben worden. Die Ermittlung des Gewinnes habe auf der Ebene des Betriebes zu erfolgen. Für jeden Betrieb sei eine E1a Erklärung auszufüllen und der Einkommenssteuererklärung beizulegen. Gewinn und Verlust müssten für jeden Betrieb gesondert ermittelt werden, unabhängig davon, ob die Betriebe der gleichen Einkunftsart oder verschiedenen Einkunftsarten angehören würden.

Der Verkauf von 50% eines schon 1999 vom BF entwickelten Patents an Herrn XXXX sei von Privatperson an Privatperson erfolgt und aus diesem Grund in einer eigenen E1a-Erklärung vermerkt.

Die Gründung der XXXX GmbH habe erst nach diesem Privatgeschäft statt gefunden.

Der Verkauf des Patents habe keine betriebliche Tätigkeit dargestellt (Verweis auf VwGH 2010/08/0215). Um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können müsste die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht wurde, weiter ausgeübt worden sein. Der BF habe das Patent als Privatperson 1999 entwickelt und als Privatperson an eine weitere Privatperson verkauft. Die XXXX GmbH sei erst 2011 gewerblich tätig geworden und habe erst 2011 die Gewerbeberechtigung für den Handel erworben. Der im Jahr 2010 verfolgte Verkauf des Patents sei an eine Privatperson und nicht an die XXXX GmbH getätigt worden. Die XXXX GmbH sei 2010 nicht gewerblich tätig gewesen. Der vom BF getätigte Verkauf könne nicht als betriebliche Tätigkeit gewertet werden.

Der BF beantragte eine Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs 2 ASVG.

In einer Gegenstellungnahme brachte die SVA vor, dass die XXXX GmbH 2010 gegründet wurde und der Patentverkauf in Vorbereitung der im Zuge der von der GmbH entfalteten Geschäftstätigkeit erfolgte.

Im Vorfeld des angefochtenen Bescheides hatte der BF weiters folgende Einwendungen zur Sache erhoben: Die Entwicklung des Patents habe vor 1999 privat statt gefunden. Er habe durch Zufall eine Entdeckung gemacht und dran herumgetüftelt. Auf diesem Weg habe er eine Matratze entwickelt, die die liegende Person mobilisieren und so Schmerzen verhindern soll, die nach langem regungslosem Liegen auftreten können. Nebenbei sei es auch darum gegangen, die Matratze gut reinigen zu können. Auf Anraten eines Patentanwaltes habe der BF am 22.2.1999 das Patent angemeldet. Auf Anraten seiner Steuerberaterin habe er dann mit einer Kommanditistin eine KG gegründet. Das Patent sei im Dezember 2004 erteilt worden. Der Patentkaufvertrag habe zwischen dem BF und einer weiteren Privatperson stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war ab 1997 im Geschäftszweig "Tiefenreinigung von Matratzen" selbständig erwerbstätig.

Der BF hat die verfahrensgegenständliche Erfindung vor 1999 entwickelt.

Die Erfindung betraf ein Matratzensystem das liegende Personen mobilisiert (und so Schmerzen verhindert, die nach langem regungslosem Liegen auftreten können) und weiters gut zu reinigen ist.

Die Patentanmeldung erfolgte am 22.2.1999.

Mit 27.4.1999 wurde die XXXX KEG ins Firmenbuch eingetragen. Mit 1.1.2007 wurde die Rechtsform der Gesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft geändert. Geschäftszweig der XXXX KEG (bzw. XXXX KG) war der "Verkauf von Bettwaren und Schlafsystemen". Der BF war ab Gründung Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der XXXX KEG bzw. XXXX KG.

Ab 6.5.1999 war die XXXX KG Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handels- und Handelsagentengewerbe.

Mit 30.9.1999 hat die XXXX KG den Nichtbetrieb gemeldet.

Mit 1.12.2000 hat die XXXX KG den Wiederbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet.

Im Dezember 2004 wurde das Patent erteilt.

Am 13.10.2010 schloss der BF mit Herrn XXXX, einen Kaufvertrag über 50% des Patentes für ein vom BF im Jahr 1999 entwickeltes Matratzensystem ab.

Am selben Tag (13.10.2010) schloss der BF mit Herr XXXX einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der XXXX GmbH (nun XXXX GmbH in Liqu) mit dem Geschäftszweig "Herstellung und Vertrieb von Regenerations- und Matratzensystemen".

Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.10.2010 wurde der BF (neben Herrn XXXX) zum Geschäftsführer der XXXX GmbH bestellt.

Ab Eintrag ins Firmenbuch (22.10.2010) waren beide Geschäftsführer der XXXX GmbH gemeinsam vertretungsbefugt.

Mit 28.2.2011 hat die XXXX KG ihren Nichtbetrieb gemeldet.

Mit 11.3.2011 erlangte die XXXX GmbH die Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.6.2011 wurde der BF mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der XXXX GmbH abberufen.

Mit 1.11.2012 wurde die XXXX KG laut Firmenbuch aufgelöst und gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt, insbesondere das Schreiben des BF an die SVA vom 16.1.2014, den vom BF an die SVA vorgelegten Patentkaufvertrag vom 13.10.2010, die Beschwerde, sowie weiters auf die im Firmenbuch unter FN XXXX (XXXX KG) und FN XXXX (XXXX GmbH) vorgenommenen Eintragungen und angeschlossenen Urkunden.

Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, verfahrensrechtliche Grundlagen, keine Senatsentscheidung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Der vorliegende Rechtsstreit fällt unter § 410 Abs 1 Z 7 ASVG: Der BF hatte mit Schreiben vom 16.12.2013 einen Bescheidantrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt. Der BF hat in seiner Beschwerde weiters die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Da jedoch § 414 Abs 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (mittlerweile aufgehobenen) vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Zu A) Frage der Einbeziehung der Einkünfte aus Patentverkauf in die Beitragsgrundlage:

Im vorliegenden Verfahren ist als Vorfrage zu beurteilen, ob der BF durch das Erzielen von Einkünften im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Patentverkaufs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2010/08/0215 vom 4.11.2012 ausgeführt hat, richtet sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF durch den Patentverkauf Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art erwirtschaftet hat.

Strittig ist, ob die dem Patentverkauf vorangegangene betriebliche Tätigkeit diesem zu Grunde lag und "im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt" wurde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wollte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (vgl. VwGH 2003/08/0132 vom 07.09.2005 mit Verweis auf EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist auch zur Beantwortung der hier vorliegenden Streitfrage auf das Einkommenssteuerrecht und die dazu ergangene höchtsgerichtliche Judikatur zurückzugreifen:

In seinem Erkenntnis 2007/15/0191 vom 28.10.2010, hat der VwGH über die Streitfrage, ob Einkünfte aus einer Patentverwertung als außerbetriebliche Einkünfte zu erfassen seien oder als solche aus selbständiger Arbeit, in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes (Urteil vom 18.6.1998, BStBl 1998II567,RdW199,565) darauf abgestellt, ob die das Patent betreffende Gesamtbetätigung des Beschwerdeführers das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Liegt eine planmäßige ErfinderInnentätigkeit vor so werden die aus der Veräußerung des Patentes erzielten Erlöse zu Recht als der Einkommenssteuer unterliegend behandelt.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Bei der Beantwortung der hier vorliegenden Streitfrage ist darauf abzustellen, ob der verfahrensgegenständliche Patentverkauf Teil einer das Patent betreffend nachhaltigen Gesamtbetätigung war.

Diese Frage ist unter Heranziehung der oben zusammengefassten höchtgerichtlichen Judikatur zu bejahen:

Die Erfindung des verfahrensgegenständlichen Patentes ist im vorliegenden Fall erkennbar planmäßig erfolgt, also mit dem Ziel, sie zur Verwertungsreife zu fördern und dann zu verwerten.

Tatsächlich hat der BF das Patent in der Folge im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter der XXXX KEG (XXXX KG) verwertet, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handels- und Handelsagentengewerbe war, deren Geschäftszweig der "Verkauf von Bettwaren und Schlafsystemen" war und die (mit einer Unterbrechung von 30.9.1999 bis 1.12.2000) bis ins Jahr 2011 betrieben wurde.

Der Umstand, dass die Gründung der XXXX KEG (später XXXX KG) erst nach der Anmeldung des Patentes erfolgt war, hat unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Judikatur für die hier zutreffende Entscheidung keine rechtliche Bedeutung.

Der am 13.10. 2010 abgeschlossene Patentkaufvertrag sieht in Punkt X (1), erster Satz, folgende Vereinbarung vor: "Die Vertragsparteien beabsichtigen den Vertrieb der unter Anwendung des gegenständlichen Patentes hergestellten Matratzensysteme innerhalb Österreichs über eine gemeinsame Gesellschaft mit der Firma XXXX GmbH."

Der Verkauf wurde also mit dem Ziel getätigt, das Patent nach dem Verkauf gemeinsam zu vertreiben.

Schon daraus ist abzuleiten, dass der vom BF vorgenommene Patentverkauf Teil seiner das Patent betreffenden nachhaltigen Gesamtbetätigung war.

Am Tag des Patentverkaufes wurde auch die XXXX GmbH mit Notariatsakt XXXX gegründet, die in der Folge eine entsprechende Gewerbeberechtigung erwarb und das Patent vertrieben hat.

Auch daraus geht klar hervor, dass der Patentverkauf Teil einer nachhaltigen Gesamtbetätigung des BF war. Dem Einwand des BF, er habe den Verkauf als Privatperson getätigt, kommt daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu, ebenso wenig dem Einwand, der Patentverkauf sei laut Einkommenssteuererklärungen weder der XXXX KG noch der XXXX GmbH zugeordnet worden. Auch der Wechsel der Gesellschaftsformen ist für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht relevant.

Schließlich ist auch der Einwand des BF, die XXXX GmbH hätte ihre Geschäftstätigkeit nicht schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sondern erst später aufgenommen, im vorliegenden Gesamtzusammenhang rechtlich nicht beachtlich, da im vorliegenden Gesamtzusammenhang auf die das Patent betreffende nachhaltige Gesamtbetätigung abzustellen war.

Die Einkünfte aus dem Patentverkauf sind dem BF unbestritten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugeflossen. Die Einkünfte aus dem Patentverkauf wurden im Einkommenssteuerbescheid 2010 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Diese Feststellung bindet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der BF hat jene das Patent betreffende nachhaltige Gesamtbetätigung, die er aus Anlass seiner Erfindung aufgenommen hatte, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter ausgeübt.

Für den vorliegenden Fall ist daraus zu schließen, dass der BF aus dem Patentverkauf Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art bezogen hat und die zu Grunde liegende betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt hat.

Der BF unterlag aufgrund des Erzielens von Einkünften durch den verfahrensgegenständlichen Patentverkauf der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Die festgestellten Einkünfte wurden zu Recht in die Ermittlung Beitragsgrundlage des BF einbezogen. Die Höhe der Einkünfte wurde weder bestritten noch besteht ein Anhaltspunkt, der amtswegige Ermittlungen diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt eine klare und eindeutige Linie vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bewegt im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Beurteilungslinie.

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