BVwG W161 2013051-1

W161 2013051-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W161 2013051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2013051.1.00

Spruch

W161 2013051-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 1027137207-14844691 EAST-West, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, wurde am 01.08.2014 im österreichischen Bundesgebiet in einem von Italien kommenden Reisezug fremdenpolizeilich kontrolliert. Dabei wurde unter anderem ein Zugticket für eine Fahrt von XXXX nach XXXX sichergestellt. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 11.05.2014.

Bei der Erstbefragung am 01.08.2014 gab der Beschwerdeführer, soweit hier wesentlich, an, er sei am XXXX in Guinea geboren. Seine Heimat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 verlassen und sich anschließend vier Jahre lang in Libyen aufgehalten. Im Mai 2014 sei er schließlich auf dem Seeweg nach Italien gereist, wo er polizeilich aufgegriffen und in einem Lager untergebracht worden sei. Nach etwa einem Monat sei er zum Bahnhof gebracht und ihm mitgeteilt worden, dass er Italien verlassen müsse. Anschließend habe der Beschwerdeführer etwa sechs Wochen auf diesem Bahnhof verbracht. Schließlich habe er Italien mit dem Zug Richtung XXXX verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete in der Folge am 05.08.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Dabei gab das BFA an, dass eine dringende Antwort erforderlich sei und diese bis 21.08.2014 erwartet werde.

Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte das BFA den zuständigen italienischen Behörden mit, dass Italien auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert habe und somit die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO feststehe.

Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, XXXX, niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob seine Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich der Reiseroute der Wahrheit entsprächen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Geburtsdatum nicht stimme. Er habe darauf hingewiesen, bei der Polizei sei ihm jedoch gesagt worden, er solle das beim BFA berichtigen lassen. Das richtige Geburtsdatum sei der XXXX.

Nachgefragt, ob konkrete Gründe einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden, gab dieser unter anderem an, sein Geburtsdatum sei in Italien irrtümlich mit XXXX protokolliert worden. Für die Behörden sei er schon 18 Jahre alt gewesen und sei ihm gesagt worden, dass nur Minderjährige in Italien bleiben könnten. Deshalb hätten sie ihn aufgefordert, das Land zu verlassen und sich geweigert, sein Geburtsjahr auf 1997 zu korrigieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. lit. b iVm 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde, soweit hier wesentlich, festgestellt, dass dieser volljährig sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum seit seiner Einreise nach Italien immer mit dem XXXX angegeben, während er bei der Einvernahme vor dem BFA plötzlich behauptet habe, am XXXX geboren zu sein.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen; die gegen ihn ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweis der Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer eine guineische Geburtsurkunde vor, in der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben wird. Mangels Kontakt zum Heimatstaat habe er diese nicht früher anfordern können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

"Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. "

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2014 gestellt hat, ist gegenständlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen ist.

Laut dem Protokoll der Erstbefragung vom 01.08.2014 hat der Beschwerdeführer dort angegeben, am XXXX geboren und somit 18 Jahre alt zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2014 hat der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dieses Geburtsdatum entspreche nicht der Wahrheit. Es sei bereits in Italien irrtümlicherweise mit XXXX protokolliert worden, tatsächlich sei er jedoch am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung auf diesen Umstand hingewiesen, sei dabei jedoch darauf verwiesen worden, dies vor dem BFA berichtigen zu lassen.

Die Frage, wann der Beschwerdeführer tatsächlich geboren ist - und somit die Frage seiner Volljährigkeit - ist im gegenständlichen Fall, vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, wonach für Anträge von unbegleiteten Minderjährigen, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient, jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag gestellt wurde, jedenfalls entscheidungsrelevant. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts reichen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, nämlich die einander widersprechenden Protokolle der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme, aber nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststellen zu können. Die belangte Behörde wäre vielmehr angehalten und wäre es ihr auch zumutbar gewesen, zum Zwecke der Altersfeststellung ein - etwa auf "multifaktorieller" Befunderhebung basierendes - Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus wäre es geboten gewesen, eine Auskunft der zuständigen italienischen Behörden zu den Angaben des Beschwerdeführers bzw. zu allfälligen sonstigen Ermittlungsergebnissen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens in Italien einzuholen. Dies insbesondere deshalb, da in casu das österreichische Wiederaufnahmegesuch von Italien nicht beantwortet wurde und somit keinerlei Stellungnahme der italienischen Behörden vorliegt.

Dies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Darüber hinaus wird es auch die nunmehr in der Beschwerde vorgelegte Geburtsurkunde auf Echtheit zu prüfen und in die ganzheitliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen haben. Die darauf basierende, ordnungsgemäße Altersfeststellung wird sodann der neuerlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sein.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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