W126 1438167-1•BVwG W126 1438167-1
W126 1438167-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsehe
W126 1438167-1/8E
W126 1438168-1/8E
W126 1438169-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 00.025-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 00.026-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 06.732-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, dem Zweitbeschwerdeführer, am 01.01.2013 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.05.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für ihren zweiten Sohn XXXX, den Drittbeschwerdeführer, der am XXXX in Österreich zur Welt gekommen war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der mit der Erstbeschwerdeführerin am Tag der Antragstellung bei der Sicherheitsbehörde durchgeführten Erstbefragung gab sie an, Analphabetin und im sechsten Monat schwanger zu sein. Sie habe zuletzt in der Hauptstadt Kabul gelebt. In Afghanistan würden noch ihr jüngerer Bruder sowie ihr Vater leben; ihre Mutter sei bereits verstorben. Zudem sei ihr Mann vor etwa fünf Monaten in Afghanistan ums Leben gekommen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor zwei oder drei Monaten gefasst, Mitte Oktober 2012 sei sie dann auf illegalem Weg mit einem Pkw ausgereist. Ein Reisedokument habe sie nie besessen. Die Erstbeschwerdeführerin sei trotz ihrer Schwangerschaft ausgereist, da sie Afghanistan so schnell wie möglich verlassen habe wollen. Als ihr Mann vor etwa fünf Monaten ums Leben gekommen sei, sei sie mit dem Zweitbeschwerdeführer alleine zurückgeblieben. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe sie ihr Vater mit einem älteren Mann verheiraten wollen, der allerdings bereits verheiratet sei und sechs Kinder habe. Für den Zweitbeschwerdeführer gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie; eigene Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihrer beider Leben und würde ihnen im Fall einer Heirat Schlimmes bevorstehen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zum schiitischen Islam zu bekennen. Ihre beiden minderjährigen Söhne - der mitgereiste Zweitbeschwerdeführer XXXX, geboren am XXXX, sowie der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer XXXX - hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund ihrer Fluchtgründe mit ihr gemeinsam ausgereist, der Drittbeschwerdeführer sei bereits in Österreich zur Welt gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet und Analphabetin. In der Provinz Wardak, Bezirk XXXX würden noch ihr Bruder und ihr Vater leben. Ihre letzte Wohnadresse sei in Kabul, in XXXX gewesen. In ihrer Heimat sei sie als Hausfrau tätig gewesen, eine Schule habe sie nie besucht. Ihre finanzielle Situation sei als "schlecht" zu bezeichnen.
Die Erstbeschwerdeführerin besitze keine Dokumente aus ihrer Heimat. Das genaue Datum der Ausreise aus Afghanistan könne sie nicht nennen, aber seien sie und der Zweitbeschwerdeführer etwa zweieinhalb bis drei Monate unterwegs gewesen. Auf den Vorhalt ihrer Angaben aus der Erstbefragung, wonach sie ihr Vater zwangsverheiraten habe wollen und ihrer nunmehrigen Aussage, dass dieser ihr zur Ausreise nach Österreich geraten habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass es ihr Schwiegervater gewesen sei, der sie mit dem anderen Mann verheiraten hätte wollen. Sie sei deshalb zu ihrem Vater gegangen, der ihr auch zunächst geraten habe zu tun, was ihr Schwiegervater verlange. Erst als sie sich geweigert und ihm klar gemacht habe, dass sie "so ein Leben" nicht führen wolle, sei er mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen. Mitte Oktober habe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer ihre Heimat verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe sie bei ihrer Schwiegerfamilie gewohnt. Auf ihre vorherige Aussage hingewiesen, wonach sie nie alleine das Haus verlassen habe dürfen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass an jenem Tag niemand zu Hause gewesen sei, so dass sie die Gelegenheit zur Flucht genutzt habe.
Zu ihrem konkreten Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Schwiegervater sie nach dem Tod ihres Mannes mit dessen Bruder verheiraten habe wollen, welcher bereits verheiratet gewesen sei und sechs Kinder habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich dagegen gewehrt und sei zunächst zu ihrem Vater zurückgezogen. Später habe sie das Land verlassen müssen, zumal sie "sonst keine Ruhe gefunden" hätte. Die Erstbeschwerdeführerin sei vier Jahre verheiratet gewesen, ehe ihr Mann fünf Monate vor ihrer Einreise nach Österreich bei einem Autounfall auf dem Heimweg von XXXX ums Leben gekommen sei. Die Beerdigung habe in Kabul stattgefunden und sei auch die Erstbeschwerdeführerin selbst dabei gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei sie bereits im zweiten Monat schwanger gewesen. Das genaue Datum des Unfalls wisse sie nicht. Zu ihrer Schwiegerfamilie führte sie aus, dass der Schwiegervater immer nur mit ihr geschimpft hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe nie alleine das Haus verlassen dürfen, immer sei jemand aus der Familie ihres Mannes dabei gewesen. Auch habe sie immer eine Burka tragen müssen. Für ihren Schwiegervater habe festgestanden, dass sie ihren Schwager heiraten müsse und habe er diesbezüglich nicht mit sich reden lassen. Auch sei ihr eigener Vater nicht auf ihrer Seite gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem eine Stiefmutter, welche ihr gesagt habe, dass sie zu ihrer Schwiegerfamilie zurückkehren müsse. Nach der vierzigtägigen Trauerzeit habe man sie immer wieder belästigt, beschimpft und unter Druck gesetzt.
Aktuell lebe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern von der Grundversorgung. Ihr Cousin väterlicherseits lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Cousin hole sie einmal im Monat ab und nehme sie zu sich nach Wien mit. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie würden sich gut verstehen, finanziell werde sie von ihm aber nicht unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin habe Kontakt zu ihrem Bruder, mit dem Vater jedoch nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde man sie töten, weil sie geflüchtet sei. Zu ihren Vorstellungen von einem weiteren Leben in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Sicherheit für ihre Kinder und die deutsche Sprache lernen wolle. Bislang habe sie aber noch an keinem Kurs teilgenommen, da diese weit entfernt seien und sie überdies hochschwanger gewesen sei.
Am 09.09.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen - insbesondere zur Lage der Frauen in Afghanistan - beim Bundesasylamt ein, in welcher die Erstbeschwerdeführerin betonte, in den Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und in der weitere Quellen zu Afghanistan (wie etwa die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender oder Online-Zeitungen, u.a. www.abendblatt.de) auszugsweise zitiert wurden. Aus diesen lassen sich entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative kaum zur Verfügung stehe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK geraten könne.
2. Mit Bescheid vom 16.09.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 16.09.2014 (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass die Erstbeschwerdeführerin verwitwet sei sowie dass ihr Gatte im XXXX verunglückt sei. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat seien unglaubwürdig und habe keine asylrelevante Gefährdung für ihre Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können. Allerdings liege ein Abschiebungshindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin sowie anhand einiger Widersprüche und der mangelhaften Nachvollziehbarkeit ihrer Aussagen hervorgehe, dass es sich um nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu der behaupteten Gefährdungslage handle. Die Erstbeschwerdeführerin habe kein genaueres Datum zum Tod ihres Mannes nennen können. Sie habe zum "Unglückszeitpunkt" immer wieder abweichende Zeitpunkte angegeben. Keinesfalls als glaubwürdig angesehen werde die Aussage, die Erstbeschwerdeführerin habe ihrem Vater mitgeteilt, dass sie sich weigere, den Bruder ihres verunglückten Mannes zu heiraten, der bereits eine Frau und sechs Kinder habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass ihr Vater dann dennoch ihrer Ablehnung stattgegeben hätte. Die Behörde hielt fest, dass gerade im Kulturkreis der Erstbeschwerdeführerin die Meinung einer Frau, die den Mann durch Tod verloren habe, keine Beachtung finde, selbst wenn sie sich weigere, einen potentiellen Heiratskandidaten zu ehelichen. Gerade in solchen Provinzen, wie jene, aus der die Erstbeschwerdeführerin stamme (Wardak) zähle die Meinung einer Frau nicht. Auch sei bei der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls eine "westliche Einstellung" festzustellen gewesen. Auf die Frage, welche Temperatur geherrscht habe, als ihr Mann mit dem Auto verunglückt sei, habe die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls keine genauen Angaben zu machen vermocht. Das Bundesasylamt hege Zweifel am Unfalltod des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.
Zusammenfassend kam die Behörde zu dem Schluss, dass dem Vorbringen keine glaubhaften Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass sie mit ihrer Ausreise und jener ihres älteren Sohnes das Ziel verfolgt habe, einer besseren Zukunft entgegen zu sehen und in Frieden leben zu wollen. In der rechtlichen Begründung wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass nicht automatisch von einer Verfolgung jeder Frau in Afghanistan ausgegangen werden könne. Die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Frau" bedeute nicht zwangsläufig, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen diesem Merkmal verfolgt würden. Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Österreich könne noch nicht von einer "enorm westlich geprägten Lebensweise" ausgegangen werden. Auch hätten sich im Verfahren keine Anzeichen ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau ist, nicht länger in Afghanistan verweilen könne. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche hätten keine glaubhaften Verfolgungshandlungen gegen sie festgestellt werden können, die eine Asylgewährung nach sich ziehen würden.
In Spruchpunkt II ging die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung aus, da die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund fehlender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Verbindung mit der allgemeinen Lage als versorgungspflichtige Frau für minderjährige Kinder in eine ausweglose und vermutlich existenzbedrohende Lage geraten könne, aufgrund derer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den Beschwerdeführern am 16.09.2013 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gegeben.
3. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unvollständiger Sachverhaltserhebung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan nicht erlaubt worden sei, dass Haus der Schwiegereltern alleine zu verlassen, sie immer eine Burka tragen habe müssen und von der Familie ihres Mannes schikaniert und "gequält" worden sei. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Familie des Mannes gewollt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes heirate. Daraufhin habe die Erstbeschwerdeführerin das Land verlassen, da sie sonst zur Heirat gezwungen worden wäre und sie für sich und ihre Kinder, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, keine Zukunfts- bzw. Überlebenschancen gesehen habe. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Es sei kein Vertrauensanwalt vor Ort herangezogen worden, der das Vorbringen verifizieren hätte können und habe sich das Bundesasylamt mit einer pauschalen Erklärung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begnügt. Weiters habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation von Frauen und deren Kindern, die nach dem Tod des Ehepartners wiederverheiratet werden, getroffen. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer u.a. auf den Länderbericht vom USDOS aus April 2011, wonach Witwen in Afghanistan als Eigentum ihrer angeheirateten Familienmitglieder angesehen würden. Aus einem anderen Bericht von Freedom House aus Mai 2011 sei ersichtlich, dass Witwen dazu gezwungen würden, männliche Verwandte des verstorbenen Ehemannes zu heiraten. Von UNAMA bekanntgemacht gebe es einen Fall, in der einer Witwe die Kinder weggenommen sein worden. Die Widersprüche ergeben sich zum einen daraus, dass die Erstbefragung lediglich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihrer mangelnden Bildung "abweichende Zeitpunkte zum Unglückszeitpunkt" angegeben. Die Reaktion des Vaters der Erstbeschwerdeführerin sei nachvollziehbar, wenn man sich in die Situation eines besorgten Vaters einer einzigen Tochter versetze. Zur vagen Temperaturangabe der Erstbeschwerdeführerin und dem Entgegenhalten des Bundesasylamtes, dass die Abfrage eines Jahresklimabarometers für Afghanistan die durchschnittlichen Temperaturen im Juni etwa 29,7 und im Juli 31,4 Grad ergeben habe, wurde ausgeführt, dass damit ein gravierender Fehler in der Beweiswürdigung unterlaufen sei, da es sich bei den angegebenen Temperaturen nicht um Durchschnittswerte, sondern um durchschnittliche Tageshöchsttemperaturen handle. Die durchschnittlichen Tagestiefsttemperaturen seien 14,2 bis 16,9 Grad, womit die Angabe der Erstbeschwerdeführerin "nicht warm und auch nicht kalt" durchaus möglich erscheine. Zur rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin von der Familie des verstorbenen Ehemannes verfolgt würde, zumal sie ihren Schwager heiraten und ihre Kinder der Familie überlassen solle. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführer davor ausreichend zu schützen. Durch ihre Flucht vor der drohenden Zwangsverheiratung zeige die Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich nicht in das herrschende Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen oder sich den Traditionen beugen werde. Damit liege ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan herrschenden Situation und aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin für zwei minderjährige Kinder sorgen müsse, nicht.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer bis zum 16.09.2016 verlängert.
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und brachte vor, vor ihrer Hochzeit in XXXX gelebt zu haben und nach der Heirat nach Kabul gezogen zu sein. In Kabul habe die Erstbeschwerdeführerin etwa vier Jahre gemeinsam mit den Schwiegereltern, dem Schwager, dessen Familie und mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, solange dieser noch gelebt habe, zusammen gewohnt. In Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin noch ihren Vater, der mit seiner neuen Familie in XXXX lebe und ihren Bruder, der manchmal in Kabul und manchmal in XXXX sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe ungefähr fünf Monate vor der Ankunft der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich einen Autounfall zwischen XXXX und XXXX gehabt, bei dem er ums Leben gekommen sei. Nach dem Tod des Ehemanns habe die Schwiegerfamilie von der Erstbeschwerdeführerin verlangt, dass sie ihren Schwager namens XXXX heiraten solle. Er sei älter als die Erstbeschwerdeführerin, zwischen 40 und 45 Jahre alt, sei bereits verheiratet gewesen und habe Kinder. Die Schwiegerfamilie habe die Erstbeschwerdeführerin zwingen wollen, weil diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass sie nicht wollen, dass sie von der Familie weggehe und jemand anderen heirate. In so einem Fall hätten sie aber ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, weggenommen und sie aus dem Haus geworfen. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei darüber nicht glücklich gewesen, weil er nicht gewollt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihm ziehen würde. Deshalb hätte ihr Vater gesagt, dass ihre einzige Möglichkeit sei, aus Afghanistan auszureisen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Familie ihres Ehemannes sie töten würde, weil sie ohne Erlaubnis das Haus verlassen habe und aus Afghanistan geflüchtet sei.
In Österreich besuche die Erstbeschwerdeführerin keinen Deutschkurs, da sie auf einen Platz mit Möglichkeit der Kinderbetreuung warte. Sie sei hier sehr glücklich. Sie habe viele Freunde, und ein Cousin lebe ebenfalls hier, zu dem sie Kontakt habe.
Hinsichtlich der Söhne, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wolle sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen, da diese noch zu jung seien.
Die Länderberichte könne die Erstbeschwerdeführerin bestätigen.
6. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Sie stammt aus der Provinz Wardak und lebte vor ihrer Ausreise aus Afghanistan mit dem Zweitbeschwerdeführer in Kabul. Der Drittbeschwerdeführer kam in Österreich zur Welt.
1.2. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers verstarb vor der Ausreise der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan bei einem Autounfall. Aus diesem Grund sollte die Erstbeschwerdeführerin mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes zwangsverheiratet werden, welcher um einige Jahre älter ist, bereits verheiratet war und mehrere Kinder hat. Die Erstbeschwerdeführerin war mit einer Eheschließung nicht einverstanden. Die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführerin akzeptierte dies nicht und drohte mit der Wegnahme ihres Kindes sowie damit, die Erstbeschwerdeführerin aus dem Haus zu werfen. Da auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen wollte, verließ die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer Afghanistan.
Es ist maßgeblich wahrscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt beziehungsweise mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem schlüssigen, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig und sie machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibilitäten z.B. zum Todeszeitpunkt des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin oder bezüglich des Wetters zum Zeitpunkt der Beerdigung können nicht als solche erkannt werden und wurden diese, auch schon in der Beschwerde, nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung dasselbe ist und die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass ihre Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Quellenlage entsprechend ist Zwangsheirat in Afghanistan weit verbreitet. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Die Weigerung der Erstbeschwerdeführerin, ihren Schwager zu heiraten, zeugt von ihrer Einstellung, ein selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen und der Ablehnung der Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie der traditionellen Wertehaltung. Die Erstbeschwerdeführerin soll aufgrund ihrer Eigenschaft, eine Frau zu sein, in ihrer menschlichen Freiheit beraubt werden und - entsprechend traditionellen Vorstellungen - zum Gehorsam, etwa dem Eingehen einer Heirat gegen ihren Willen gezwungen werden. Die Weigerung führt auch zum Ausschluss aus dem Familienleben der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.
In Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit und der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität muss angenommen werden, dass die Konsequenzen im Fall der Erstbeschwerdeführerin bis hin zur Existenzbedrohung gehen können, einschließlich Zwangsverheiratung. Somit ist im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geschlechtszugehörigkeit vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH 31.01.2002, 99/20/04978; 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Dies gilt insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sind (zuletzt BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 1. 6. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 1. 2008, 2006/19/0182).
3.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
3.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und als politisch gewerteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat sie die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, in dem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa zuletzt BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1; BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1 mit Verweis auf AsylGH 28.11.2012, Zl. C16 425.061-1/2012; weiters AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, AsylGH 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011,; die Fülle der, Frauen treffenden, Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN).
Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung in ihrem Heimatland ist begründet, da diese sich gegen die Traditionen gestellt hat beziehungsweise stellt und sich ausdrücklich gegen ihre Zwangsheirat zur Wehr gesetzt hat. Ein solche würde ihr als verwitwete afghanische Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der sozialen Situation in Afghanistan bei einer Rückkehr drohen. Dass die Zwangsverheiratung einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrechtliche relevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft (AsylGH 06.02.2013, Zl. C1 426.932-1/2012, zuletzt BVwG 30.04.2014, Zl. W193 1436576-1).
In einer Zusammenschau dieser Umstände ist im individuellen Fall der Erstbeschwerdeführerin die für die Asylgewährung notwendige Schwelle überschritten. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Aufgrund der Quellenlage ist es für die Zentralregierung zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den der Erstbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befindet sich zusammengefasst die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Zweit- oder dem Drittbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auszuschließen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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