W126 1434705-1•BVwG W126 1434705-1
W126 1434705-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 18.313-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 18.315-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 18.316-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 18.317-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (in Folge die Beschwerdeführer) reisten, am 17.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am 17.12.2012 von der Polizei erstbefragt und am 18.03.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine Entscheidung im Familienverfahren.
Im Verwaltungsverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, afghanische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitische Muslimin zu sein sowie vor der Ausreise aus Afghanistan mit ihren minderjährigen zwei Töchtern, der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin, sowie ihrem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, in XXXX, im Bezirk XXXX in der Provinz Helmand gewohnt zu haben. Ihr Ehemann sei Landwirt, lebe aber seit zwei Jahren in Europa, wobei die Erstbeschwerdeführerin nicht wisse, wo genau er lebe. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe Afghanistan verlassen, nachdem der Vater der Erstbeschwerdeführerin durch einen Minenunfall ein Bein verloren habe und der Onkel der Erstbeschwerdeführerin gestorben sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Vater große Probleme mit den Taliban habe, da diese glauben, der Vater sei ein Spion, weshalb die ganze Familie des Verrats bezichtigt werde. Im Fall der Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr eigenes Leben und das ihrer Kinder. Ihr Schwiegervater würde sowohl sie als auch ihre Kinder schlagen. In Afghanistan seien die Eltern der Erstbeschwerdeführerin vor etwa einem Jahr nach Herat im Bezirk Jabrail gezogen, wo sie ein Lebensmittelgeschäft betreiben würden. Seit der Verehelichung habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Eltern nicht besucht. Die Geschwister leben in derselben Ortschaft wie die Eltern der Erstbeschwerdeführerin. Zu ihrer Familie habe die Erstbeschwerdeführerin nicht ziehen können, da sie ihrem Vater nicht verziehen habe, dass er sie zwangsverheiratet habe und sie daher kein gutes Verhältnis zu ihm habe.
2. Mit Bescheid vom 15.04.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben und dem Auftreten der Erstbeschwerdeführerin keine Anzeichen dafür ergäben, dass diese eine Frau repräsentiere, die an einem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie sei in Afghanistan auch keine alleinstehende Frau, da sie ihr Leben im Familienverband gelebt habe. Im Hinblick auf die vorliegenden Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in Afghanistan einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK habe nicht festgestellt werden können. Weder aus der individuellen Situation noch aus der allgemeinen Lage habe sich ableiten lassen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 15.04.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater zur Seite gegeben.
3. Am 23.04.2013 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Erstbeschwerdeführerin gab darin bekannt, dass der Familienname ihrer Kinder unrichtig angeführt worden sei und berichtigte diesen. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin wisse, dass sich ihr Ehemann in Österreich befinde und sie Angst habe, dass ihr Ehemann ihr aufgrund der zerrütteten Ehe die Kinder wegnehme. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Fluchtgrund - anders als in der Niederschrift der Einvernahme protokolliert - sei, dass der Schwiegervater die Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern trennen wollen habe und es geplant gewesen sei die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, gegen ihren und den Willen der Erstbeschwerdeführerin zu verheiraten. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin und daraus abgeleitet den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen zuerkennen müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte jedoch schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehören, Asyl gewährt werden müssen. Auf die ständige Rechtsprechungslinie des Asylgerichtshofes wurde verwiesen und beispielhaft aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.06.2012, C6 316.196-1/2008/9E, in der die soziale Gruppe der afghanischen Frauen anerkannt wurde, zitiert. Wenn unter "westlich" zu verstehen sei, dass sich Frauen einer Zwangsverheiratung widersetzen, sich auf eigene Füße stellen, ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen, den Vorgaben, Beschränkungen und Diskriminierungen der Männer nicht mehr nachkommen und sich auf den Weg in eine Welt machen, in der diese nicht mehr so virulent sind, dann seien diese Voraussetzungen sowohl bei der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin gegeben. Das Verfolgungsrisiko liege in der politischen Gesinnung als einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen.
4. Am 05.11.2013 fand eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an der die Beschwerdeführer sowie der Vertreter derselben teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie nicht wisse, ob sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte. Ihr sei lediglich bekannt, dass er in Europa lebe und es vielleicht Österreich sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei er etwa 23 oder 24 Jahre und die Erstbeschwerdeführerin zwölf Jahre alt gewesen. Die Familie des Ehemannes habe die Erstbeschwerdeführerin schikaniert und geschlagen. Der Ehemann sei eines Tages von den Taliban entführt worden und als er freigekommen sei, sei er nach Europa geflüchtet. Als er nach etwa drei oder vier Jahren von Europa wieder nach Afghanistan gekommen sei, habe er gesagt, dass er eine gebildete Ehefrau wolle und an der Erstbeschwerdeführerin kein Interesse mehr habe. Insgesamt habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann fünf Kinder gehabt, wovon zwei aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung gestorben seien. Als die Erstbeschwerdeführerin die Scheidung gewollt habe, sei dies aufgrund der damaligen Schwangerschaft nicht möglich gewesen. Dass der Zweitbeschwerdeführerin eine Zwangsverheiratung drohe sei richtig.
Es erging der Beschluss zur Unzuständigkeit des Senates in sämtlichen angeführten Verfahren aufgrund der Zusammensetzung durch Richter männlichen Geschlechts. Damit wurde die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geschlossen.
Am 17.01.2014 erfolgte eine Unzuständigkeitseinrede vom zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG.
7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht durch die nunmehr zuständige Richterin eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Erst-, die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer teilnahmen. Der Drittbeschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde nahmen entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
In der Beschwerdeverhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, vor der Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Helmand im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin noch ihren Vater, ihre beiden Brüder, ihre Schwestern und die Geschwister ihrer Eltern. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, in Afghanistan Probleme gehabt zu haben und unter Druck und Gewalt gestanden zu sein und wegen ihrer Kinder das Land habe verlassen müssen. In Afghanistan sei sie wie eine Gefangene zu Hause gehalten worden, da die Familie ihres Ehemannes es ihr nicht erlaubt habe, alleine hinauszugehen. Sie habe weder einkaufen noch im Krankheitsfall zu einem Arzt gehen dürfen. Darüber hinaus habe die Familie sehr viele Probleme mit den Taliban, die einmal ihren Ehemann festgenommen hätten, gehabt. Dieser habe sich befreien und fliehen können, jedoch sei die Familie daraufhin ständig von den Taliban belästigt worden. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht, die Familienmitglieder misshandelt und nach dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gefragt. Der Erstbeschwerdeführerin hätten sie vorgeworfen, dass diese wissen müsse, wo sich ihr Ehemann befinde, dabei habe sie tatsächlich nichts über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes gewusst. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, leide nach wie vor psychisch unter diesen Ereignissen. Auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe Probleme mit den Taliban.
Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihren Kindern Afghanistan verlassen, da die Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin die Tochter ohne ihrer Erlaubnis verheiraten habe wollen. Zwischenzeitlich sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aus Europa zurückgekehrt und habe sich von der Erstbeschwerdeführerin trennen wollen, um erneut zu heiraten. Er sei auch dafür gewesen, die gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, mit einem vierzigjährigen reichen Mann, dessen Kinder genauso alt wie die Zweitbeschwerdeführerin seien, zu verheiraten. Dieser habe gesagt, dass er sich in die Zweitbeschwerdeführerin verliebt habe und bereit sei, viel Geld für die Hochzeit zu bezahlen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin die Zustimmung zur Heirat verweigert habe, sei sie geschlagen worden und habe am Kopf mehrere Verletzungen erlitten. Die Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin habe die Erstbeschwerdeführerin bedroht und ihr gesagt, dass sie sie töten würden, falls die Erstbeschwerdeführerin vorhaben würde, mit der Zweitbeschwerdeführerin von zu Hause weg zu gehen bzw. sich weiterhin gegen die Hochzeit der Zweitbeschwerdeführerin zu stellen. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführerin gesagt worden, dass ihr Ehemann eine andere Frau heiraten wolle und die Familie des Ehemannes ihr ihre Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, wegnehmen und die Erstbeschwerdeführerin aus dem Haus werfen würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe daraufhin ihre Mutter kontaktiert und um Hilfe gebeten, da sie sonst Selbstmord begehen würde. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie mit der Heirat der Zweitbeschwerdeführerin nicht einverstanden sei. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei aus diesem Grund zur Erstbeschwerdeführerin gekommen und habe diese und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - unter dem Vorwand, die Erstbeschwerdeführerin zu einer Behandlung bei einem Arzt bringen zu wollen - von zu Hause mitgenommen. Ihr Bruder habe sie dann zu einem Freund namens XXXX in den Iran geschickt und die Kosten für die Flucht der Beschwerdeführer übernommen.
In Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin sehr glücklich. Hier sei sie frei und habe auch das Gefühl, dass ihre Kinder aus der Gefangenschaft entlassen worden seien. Sie sei sehr froh, dass ihre Kinder die Schule besuchen können, insbesondere dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst entscheiden dürfe, welcher Ausbildung sie nachgehen wolle. In ihrer Freizeit übe die Erstbeschwerdeführerin das Schreiben, weil sie die deutsche Sprache gänzlich beherrschen möchte. Außerdem koche sie sehr gerne. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Alphabetisierungskurses für AsylwerberInnen vom 14.11.2013 vor. Die Rechtsvertreterin brachte ergänzend vor, dass die Erstbeschwerdeführerin am Tag der Beschwerdeverhandlung einen Termin beim AMS wahrgenommen habe, wonach sie bald einen weiteren Deutschkurs in Wien belegen könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Befragung vor, dass sie in Afghanistan zu Hause bleiben und kochen und putzen habe müssen. Als sie kleiner gewesen sei, habe sie für vier Jahre die Schule besuchen dürfen. Danach habe sie im Haus ihrer Lehrerin Privatunterricht erhalten. In Österreich sei es viel besser als in Afghanistan. Hier könne die Zweitbeschwerdeführerin ihre Meinung sagen und alles machen, was sie wolle, ob es um die Schule oder ums Heiraten gehe. Dieses Jahr habe die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihren Hauptschulabschluss zu machen. Danach sei geplant eine Lehrstelle als Anwaltsassistentin anzunehmen, die Matura zu machen und anschließend zu studieren und Anwältin zu werden. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin bereits viele Freundinnen. Vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung der Zeitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014, ein Informations- bzw. Empfehlungsschreiben nach Abschluss des Kompetenzfeststellungsverfahrens für den Pflichtschulabschluss sowie eine ergänzende Leistungsbeschreibung der Zweitbeschwerdeführerin.
6. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in XXXX im Bezirk XXXXin der Provinz Helmand.
1.2. Die Beschwerdeführer lebten vor der Ausreise bei der Familie des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin, von der Erstbeschwerdeführerin schikaniert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin sollte mit einem etwa vierzigjährigen Mann verheiratet werden, der Kinder im Alter der Zweitbeschwerdeführerin hat. Dieser hätte für eine Hochzeit mit der Zweitbeschwerdeführerin den Traditionen entsprechend Geld gezahlt. Die Erstbeschwerdeführerin war mit der Zwangsverheiratung ihrer minderjährigen - damals vierzehnjährigen - Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, nicht einverstanden, weswegen sie von der Familie ihres Ehemannes geschlagen und bedroht wurde, dass sie sie umbringen würde, wenn sie mit der Zweitbeschwerdeführerin fliehen würde oder sich weiterhin weigern würde, ihre Tochter zu verheiraten.
Es ist maßgeblich wahrscheinlich, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zeitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrem Heimatland verfolgt beziehungsweise mit dem Leben bedroht sind oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen haben. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, dem Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem schlüssigen, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig und sowohl sie als auch die Zweitbeschwerdeführerin machten in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass ihre Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Auch die Schilderung der Situation in Afghanistan durch die Zweitbeschwerdeführerin stützt die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin.
2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass eine Verfolgungsgefahr für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Quellenlage entsprechend ist Zwangsheirat in Afghanistan weit verbreitet. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Die Zweitbeschwerdeführerin plant ihre Ausbildung zu beenden, um eines Tages als Rechtsanwältin arbeiten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, froh darüber zu sein, dass ihre Töchter in Österreich selbstbestimmt leben dürfen und die Möglichkeit haben selber zu entscheiden, welche Ausbildung sie möchten und wen sie heiraten wollen, somit will sie ihre Töchter nicht dem von den Taliban vertretenen Rollenverständnis einer Frau in Afghanistan aussetzen.
Der Zweitbeschwerdeführerin droht in ihrer Heimat die Zwangsverheiratung. Die Weigerung der Erstbeschwerdeführerin, ihre damals vierzehnjährige Tochter (an einen weitaus älteren Mann) zu verheiraten, zeugt ebenfalls von ihrer Einstellung, ein selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen und dies auch für ihre Tochter zu wünschen sowie von der Ablehnung der Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie der traditionellen Wertehaltung. Die Erstbeschwerdeführerin soll aufgrund ihrer Eigenschaft, eine Frau zu sein, in ihrer menschlichen Freiheit beraubt werden und - entsprechend traditionellen Vorstellungen - zum Gehorsam, etwa der Einwilligung der Hochzeit ihrer minderjährigen Tochter - gezwungen werden. Die Weigerung führt jedoch auch zum Ausschluss aus dem Familienleben der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.
Aus all dem ergibt sich, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin als selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionellen-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Erstbeschwerdeführerin unterstützt ihre Tochter in der Absicht, in Österreich eine Ausbildung zu machen und berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt werden würde.
In Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit in ihrer ländlichen Herkunftsregion (und dem zuletzt massiv erhöhten dortigen Einfluss der Taliban) und der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität muss angenommen werden, dass die Konsequenzen einer solchen Zuschreibung im Fall der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bis hin zur Existenzbedrohung gehen können, im Falle der Zweitbeschwerdeführerin einschließlich zur Zwangsverheiratung.
Im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin ist von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geschlechtszugehörigkeit vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH 31.01.2002, 99/20/04978; 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 1. 6. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 1. 2008, 2006/19/0182).
3.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
3.3.1. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und als politisch gewerteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat die Erstbeschwerdeführerin die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, in dem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa zuletzt BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1; BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1 mit Verweis auf AsylGH 28.11.2012, Zl. C16 425.061-1/2012; weiters AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, AsylGH 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011; die Fülle der Frauen treffenden Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN).
Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung in ihrem Heimatland ist begründet, da diese sich gegen Traditionen stellt und sich ausdrücklich gegen die Zwangsheirat ihrer minderjährigen Tochter ausgesprochen hat. Auch das Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin kann, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, als Verstoß gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems angesehen werden. Zusätzlich droht der Zweitbeschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund der sozialen Situation in Afghanistan derzeit eine Zwangsverheiratung. Dass die Zwangsverheiratung einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrechtliche relevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft (AsylGH 06.02.2013, Zl. C1 426.932-1/2012, zuletzt BVwG 30.04.2014, Zl. W193 1436576-1).
In einer Zusammenschau dieser Umstände ist im individuellen Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin die für die Asylgewährung notwendige Schwelle überschritten. Es liegen Fälle vor, in welchen wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Aufgrund der Quellenlage ist es für die Zentralregierung zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erst- oder der Zweitbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befinden sich zusammengefasst die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und sind im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist dem Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Drittund/oder der Viertbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erst- (und der Zweit)beschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und nicht anzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.