BVwG W106 2010578-1

W106 2010578-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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Regest

Einkommen, Einkommensbestandteile, Entschädigung, Milizübung,<br/>Prämienzahlung, Sachverhaltsfeststellungen, sonstige Bezüge,<br/>Verdienstentgang, Verfahrensmangel, Zurückverweisung

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BVwG W106 2010578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2010578.1.00

Spruch

W106 2010578-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.07.2014, Zl. P972481/4-HPA/2014, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges gemäß § 37 HGG 2001, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(21.10.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete vom 10.06. bis 18.06.2014 eine Milizübung. Hierfür beantragte er am 23.06.2014 Entschädigung des Verdienstentganges. Auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular gab er an, vor Antritt des Wehrdienstes Einkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen zu haben und legte dem Antrag eine Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers bei. Durch Ankreuzen in einer Tabelle beantragte der BF, zur Berechnung der Entschädigung das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen.

I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.07.2014 wurde wie folgt verfügt:

"Sie erhalten als Entschädigung Ihres Verdienstentganges aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit für die Dauer Ihres Wehrdienstes vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 insgesamt

€ 1.841,58 Bruttoentschädigung zuerkannt. Das ist nicht der Auszahlungsbetrag (siehe Hinweise)."

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Ihr Einkommen der letzten 3 Monate vor Antritt des Wehrdienstes wurde mit

€ 18.195,99 von Ihrem Arbeitgeber bestätigt (=Bruttoverdienst),


= € 15.740,28 Dieser Betrag ist auf einen Tag umzulegen, das ergibt

€ 174,89 Grundbetrag als Entschädigung für das entgangene durchschnittliche

laufende Einkommen,

  • € 29,73 Zuschlag zum Grundbetrag (17,00 %) als Abgeltung des

entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss,

Weihnachtsremuneration)

= € 204,62 pro Tag x 9 Wehrdiensttage = € 1.841,58 Bruttoentschädigung.

Hinweis:

Zur Berechnung der Entschädigung wurde das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Kalendermonate - anstatt der beantragten 12 Kalendermonate herangezogen, da sich dadurch für Sie eine höhere Entschädigung ergeben hat.

Zur Anwendung des § 37 HGG 2001 wird ausgeführt:

Die Entschädigung besteht aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag. Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 3 Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten 12 Kalendermonate - vor Antritt des Wehrdienstes.

Als Einkommen gelten sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, ausgenommen

die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, und die Familienbeihilfe, vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und Z 5 EStG 1988 genannten Beiträge (das sind zB Sozialversicherungsbeiträge, Pensionsbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Kammerumlagen). Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören zB Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden (Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie die im EStG 1988 angeführten Beträge nicht übersteigen).

Ein Zuschlag zum Grundbetrag gebührt nur, wenn der Arbeitgeber die sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) für die Dauer des Wehrdienstes aliquot kürzt. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß dieser Bezüge. Sie beträgt 4,25 %, 8,50 %, 12,75 % oder höchstens 17 % des Grundbetrages.

Hat das Rechtsverhältnis - aufgrund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht - weniger als 3 Kalendermonate bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich."

Dem Bescheid angeschlossen ist weiter der Hinweis, dass von der Bruttoentschädigung die Pauschalentschädigung sowie die Lohnsteuer abgezogen werden und sich somit ein Auszahlungsbetrag von € 1.168,10 ergebe.

I.3. Gegen "die Höhe dieses Bescheides" erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:

Während der Ableistung der Einberufung vom 10.06. bis 18.06.2014 habe der Dienstgeber des BF die Fortzahlung der Bezüge eingestellt. Der BF habe einen variablen Gehaltsbestandteil, welcher zu Teilen im Voraus und zu Teilen im Nachhinein ausbezahlt werde. Bei der Berechnungsgrundlage sei zwar die Akontierung der Prämie (12x) berücksichtigt worden, nicht jedoch die Restprämie vom April 2014 in Höhe von € 16.903,91. Nach ersten Berechnungen des BF gehe es um einen Differenzbetrag von € 416,81. Er ersuche den Fall noch einmal zu prüfen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

Der BF beantragte durch Ankreuzen in dem Antragsformular, die letzten zwölf Kalendermonate zur Berechnung seines Verdienstentganges zu berücksichtigen. Dem entgegen wurde jedoch von der Behörde das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Kalendermonate - anstatt der beantragten 12 Kalendermonate - herangezogen.

Nach dem vom BF vorgelegten Auszug aus seinem Dienstvertrag erhält der BF zusätzlich zum laufenden Monatsbruttogehalt bei voller Zielerreichung eine einmalige "Zielerreichungsprämie" in der Höhe von 40% des Jahresbruttogehaltes, wobei 60 % der bei einer 100%igen Zielerreichung gebührenden Prämie akontiert und in 12 gleichen Teilen gemeinsam mit dem Monatsbruttogehalt zur Auszahlung gelangen.

Nach der vom BF vorgelegten Gehaltsbestätigung bezog er im März 2014 einen Bruttobezug von € 7816,38 (beinhaltend eine Akonto Prämie von € 1229,54 sowie einen Betrag von € 2.195,62 als "SZ ANG 1. Quartal"), im April 2014 einen Bruttobezug von € 22.524,67 (beinhaltend eine Akonto Prämie von € 1229,54 sowie einen Betrag von € 16.903,91 als "Restprämie Ang."), sowie im Mai 2014 einen Bruttobezug von € 5620,76 (beinhaltend eine Akonto Prämie von € 1229,54). Weiters sind monatlich gleich bleibende Sachbezüge ausgewiesen.

Aus dem einen Aktenbestandteil bildenden "EN-Rechenstreifen betr. unselbständiges Einkommen des BF vom 01.03.2014 bis 31.05.2014" ist ersichtlich, dass die Behörde die Bemessungsgrundlage für die Monate

März bis Mai 2014 wie folgt ermittelt hat:

März 2014: brutto (7816,38+444,47-2.105,62) 6.065,33 = Bemessungsgrundlage 4.530,00

April 2014: brutto (22.5524,67+444,57-16903,91) 6.065,33 = Bemessungsgrundlage 4.530,00

Mai 2014: brutto (5620,76+444,57) 6.065,33 = Bemessungsgrundlage 4.530,00

Aus dieser Berechnungstabelle ist zu entnehmen, dass die Behörde bei der Berechnung des Brutto für März 2014 den Betrag von € 2.105,62 und für April 2014 den Betrag von € 16.903,91 vom jeweiligen Bruttobezug in Abzug gebracht hat. Das Einkommen der letzten drei Monate wurde mit € 18.195,99 festgestellt. Nach Abzügen ohne Lohnsteuer wurde als Grundbetrag € 174,89 sowie € 29,73 Zuschlag zum Grundbetrag = € 204,62 pro Tag errechnet.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG normiert Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001 lauten wie folgt:

"Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Milizübungen oder

2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

3. außerordentliche Übungen oder

4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten."

Als Einkommen gelten somit sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, und die Familienbeihilfe, vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und Z 5 EStG 1988 genannten Beiträge (das sind zB Sozialversicherungsbeiträge, Pensionsbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Kammerum-lagen).

Im Beschwerdefall ist daher maßgeblich die Frage zu beantworten, ob die Bezüge des BF, welche er als Prämienzahlungen erhalten hat, einen sonstigen Bezug im Sinn des § 67 EStG 1988 darstellen.

Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH 27.06.2001, 98/15/0121; 13.09.2006, 2002/13/0097, ua. ). Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden (VwGH 27.09.2000, 2000/14/0087). Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (VwGH 30.04.2003, 97/13/0148). Hiebei kommt es auch nicht auf die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern auf den Charakter der Bezüge als laufende oder sonstige an, wobei das objektive Recht hiefür den Maßstab bildet (VwGH 10.04.1997, 94/15/0180).

Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet, sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH 21.11.1960, 0665/57).

Dies trifft auf die hier strittigen Prämienzahlungen zu. Den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu entnehmen, dass die Prämien monatlich akontiert und quartalsweise abgerechnet bzw. als Restzahlungen erfolgen. Nach dem Beschwerdevorbringen stellen diese Zahlungen einen variablen Gehaltsbestandteil dar, welcher teils im Voraus und teils im Nachhinein ausbezahlt wird. Diese Vorgangsweise entspricht auch der Vereinbarung im Dienstvertrag. Die verfahrensgegenständlichen Prämienzahlungen sind somit nicht als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG zu qualifizieren und sind daher bei der Ermittlung des Einkommens nach § 37 HGG 2001 zu berücksichtigen.

Wie der BF zu Recht aufzeigt, ist die Vorgangsweise der Behörde auch dadurch als widersprüchlich zu betrachten, indem sie zwar die monatlichen Akontierungen, nicht jedoch die Restprämienzahlung wie auch nicht die quartalsweise erfolgte Auszahlung bei Errechnung des Einkommens berücksichtigte.

Da die Berechnung der Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Prämienzahlungen noch umfangreicher Ermittlungen bedarf, wobei hiefür antragsgemäß das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt der verfahrensgegenständlichen Milizübung heranzuziehen sein wird, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob die Prämienzahlungen des Beschwerdeführers als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 zu qualifizieren sind und bei der Bemessung der Entschädigung nach dem HGG 2001 einzubeziehen sind, aufgrund er dargelegten Rechtsprechung des VwGH zu § 67 EStG 1988 gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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