I406 2012750-1•BVwG I406 2012750-1
I406 2012750-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014
Einreiseverbot, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I406 2012750-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. IFA 630186107/VerfZ 14914878, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 i. d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 und 9 sowie 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. I 100/2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, am XXXX in Nigeria geboren und somit volljährig, nigerianischer Staatsbürgerschaft, reiste am 29.04.2013 über Italien kommend erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2013 einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 8.5.2013 diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand ihn mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung zur Zl. XXXX vom XXXX für schuldig, am 08.06.2013 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler überlassen und somit das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben und verurteilte ihn nach § 27 Abs. 3 SMG zu einem Monat unbedingter sowie sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren.
Mit Fax vom 08.01.2014 gaben der MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ihnen seitens des Beschwerdeführers erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht bekannt.
Am XXXX befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer zur XXXX für schuldig, am 22.01.2014 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift an eine namentlich bezeichnete Person überlassen zu haben und damit das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben und verurteilte ihn gemäß § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Am 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 mit Erkenntnis vom 06.08.2014 zur Zl. W105 1435256-1/11E gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Übernahmebestätigung für dieses Erkenntnis wurde am 14.08.2014 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers unterfertigt, am 12.08.2014 wurde das Erkenntnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit zu beabsichtigen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen, er könne binnen zwei Wochen seine Privat- und Familienverhältnisse darlegen, dazu wurden ihm eine Reihe von Fragen betreffend seine Person einschließlich seiner familiären und privaten Verhältnisse gestellt, er um Vorlage entsprechender Belege ersucht, darauf hingewiesen, dass mangels einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde sowie auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 FPG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dieser habe sich während der Zeit seines Aufenthaltes um Integration bemüht, wünsche, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX und gehe dort einer entsprechenden Beschäftigung nach. Er sehe ein, sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht zu haben, sei reuig, geläutert, somit würde er ein solches Verhalten in der Zukunft keinesfalls wieder tätigen. Eine für ein Einreiseverbot hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Österreichs sei nicht alleine aus der strafrechtlichen Verurteilung abzuleiten sondern müsse konkret auf seinen Fall und seine Zukunftsprognose bezogen beurteilt werden. Es werde daher ersucht, im Hinblick auf seine Integration die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von einem Einreiseverbot abzusehen. Eine darüber hinausgehende Beantwortung der gestellten Fragen erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2014, Zl. IFA 630186107/VerfZ 14914878 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, erkannte unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ unter Spruchpunkt III. gemäß § 53 Abs. 1 i. V.m. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.09.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Dies wurde begründet wie folgt: Der Beschwerdeführer trage den im Spruch angeführten Namen, sei am XXXX in Nigeria geboren, somit volljährig und Drittstaatsangehöriger, habe in Nigeria die Grundschule besucht, dort nicht gearbeitet, in seinem Elternhaus gelebt und sei gesund. Er habe laut Aktenlage im Jänner 2009 illegal sein Heimatland verlassen und sei über Burkina Faso und Syrien nach Griechenland eingereist, nach Asylantragstellung und dreijährigem Aufenthalt in Griechenland sei er über Italien erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und habe dort am 29.04.2013 einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. AIS 13 05.579-BAT sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß den §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2014 in Bezug auf die Asylberechtigung als unbegründet abgewiesen und zur allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Er sei am 09.06.2013 wegen Verdacht nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG festgenommen, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, am 08.07.2013 aus der Haft entlassen, am 22.01.2014 erneut wegen Verdacht nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht, von dieser am 15.04.2014 in die Justizanstalt XXXX überstellt und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt sowie XXXX zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Er verfüge in Österreich weder über eine aufrechte Meldeadresse noch einen aufrechten Wohnsitz, sei lediglich in der Zeit vom 13.05. bis 01.07.2013 sowie vom 12.07.2013 bis 01.08.2013 bis 29.01.2014 in einer namentlich bezeichneten Gemeinde gemeldet gewesen, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge in Österreich über keinen Versicherungsschutz. Den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich seit April 2013 habe er sich in Haft befunden, er habe in Österreich weder familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte, pflege keine sozialen Kontakte und sei in Österreich in keiner Weise integriert. Er habe in Nigeria weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen. Eine lange Verfahrensdauer sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht geduldet, halte sich dort nicht auf, um die Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, wahrnehmen zu können, sei kein Opfer von Gewalt, in seinem Fall sei keine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen und hätte auch nicht erlassen werden können.
Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Die Voraussetzungen des § 46a FPG seien nicht gegeben, eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", gemäß § 57 AsylG komme daher nicht in Betracht. Auf Grund seines dreijährigen Aufenthaltes sei von einem gewissen Maß an Integration in Griechenland auszugehen, der Beschwerdeführer habe jedoch keine familiären Bindungen dort angegeben; von Bindungen zu seinem Heimatstaat sei auszugehen, da er dieses erst 2009 verlassen und dort den Großteil seines Lebens verbracht habe, daher werde der mit der Rückkehrentscheidung sowie dem Einreiseverbot - bezogen auf den gesamten Schengenraum - verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben dadurch relativiert, dass die etwaige Integration in Griechenland den Beschwerdeführer nicht von massiven Straftaten in Österreich habe abhalten können. Im Rahmen der individuellen Abwägung der betroffenen Interessen betreffen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei daher für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum eine negative Zukunftsprognose zu stellen, die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wögen somit wesentlich schwerer als die Auswirkungen der Maßnahme auf den Beschwerdeführer, somit seien Rückkehrentscheidung verbunden mit Einreiseverbot im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen und des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz liege eine Gefährdung der öffentlichen Interessen vor, die das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwöge.
Dieser habe mit seinem strafrechtlichen Verhalten sowohl die Verletzung der Rechtsgüter Volksgesundheit sowie Leib und Leben vieler einzelner Rechtsgutsträger in Kauf genommen und damit gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er sei nicht an einer Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich interessiert, da ihn dieses nicht von den Straftaten abgehalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass er sich in Nigeria nicht wieder in die Gesellschaft integrieren könne, lägen nicht vor, zumal er dort die Schule besucht habe, die Landessprache beherrsche und einen Großteil seines Lebens verbracht habe, ebenso seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprächen. Aus diesen Gründen komme auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
Weder seien Gründe ersichtlich noch habe er solche behauptet, wieso seine Abschiebung nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 verletzen und daher unzulässig sein sollte, angesichts seines rechtskräftigen negativ entschiedenen Asylantrages sei seine Abschiebung auch nicht gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, mangels einer diesbezüglichen Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für Nigeria sei auch keine Unzulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 50 Abs. 3 FPG gegeben. Somit sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers sei gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens, mangels einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Falle seiner Rückkehr sei ihm zumutbar, sein Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten, sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens sei auf Grund des Interesses Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen, daher sei § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt und der Rückkehrentscheidung somit die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, indiziere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, welche bei der Bemessung nach § 53 Abs. 3 FPG erforderlich sei, sei zunächst zu beachten, dass auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Einreiseverbot auch bei ansonsten völliger sozialer Integration dringend geboten sei, dies insbesondere bei Berücksichtigung der Ausführungen von EuGH und Oberstem Gerichtshof zur eklatanten Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sowie der Erforderlichkeit von rigorosen Gegenmaßnahmen sowie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die diesbezügliche Wiederholungsgefahr.
Daher wögen die Auswirkungen des Einreiseverbots auf seine Lebenssituation wesentlich weniger schwer als sein allfälliger Verbleib, die Schwere seines Fehlverhaltens lasse unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten annehmen, er sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, daher sei das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und sei er daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, die Frist dieses Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Die Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder, im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den Spruchpunkt II. betreffend das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründet wurde dies mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Behörde habe sich weder mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffenen Entscheidungen sprächen, auseinandergesetzt noch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die Behörde habe nähere Ermittlungen zu seinen privaten und familiären Interessen sowohl in Österreich als auch im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedschaften zu tätigen, sei doch seine Familie nach wie vor in Griechenland, dies sei für eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG erforderlich, die Behörde hätte das Überwiegen seiner privaten bzw. familiären Interessen in Österreich bzw. in den anderen Mitgliedsstaaten feststellen können. Die Behörde habe eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorzunehmen, sie hätte nach einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie einer ordnungsgemäßen rechtlichen Beurteilung vom Einreiseverbot Abstand nehmen können, da dieses einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben bedeute. Jedenfalls möge die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Bei der Entscheidung über dessen Länge sei neben der Bewertung des bisherigen Verhaltens eine Prognose erforderlich, wie lange die Gefährdung von ihm ausgehe und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Auf Grund dieser Prognose sei das Einreiseverbot für einen zu langen Zeitraum erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Unrecht eingesehen, bereue es und sei geläutert. Das siebenjährige Einreiseverbot sei daher ein unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig. Zur Erlangung eines persönlichen Eindruckes seiner Glaubwürdigkeit werde eine Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 03.10.2014 wurde betreffend die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach mangels einer realen menschenrechtlichen Gefahr es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, vorgebracht, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zulässig, da eine menschenrechtliche Gefahr sehr wohl vorliege und dazu hingewiesen auf den Bericht von Amnesty International, September 2014 "Welcome to hell fire Torture and other ill-treatment in Nigeria" sowie den diesen Bericht zusammenfassenden Artikel "Nigerias torture chambers exposed in new report" beinhaltend die Schilderung schwerer systematischer Folterungen, oftmals mit Todesfolge, durch nigerianische Sicherheitskräfte.
Die Beschwerdevorlage des BFA an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 09.10.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürgerschaft, reiste am 29.04.2013 über Italien kommend erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 8.5.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand ihn mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung zur XXXX vom XXXX für schuldig, am 08.06.2013 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler überlassen und somit das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben und verurteilte ihn nach § 27 Abs. 3 SMG zu einem Monat unbedingter sowie sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren.
Am XXXX befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer zur XXXX für schuldig, am 22.01.2014 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift an eine namentlich bezeichnete Person überlassen zu haben und damit das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben und verurteilte ihn gemäß § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Am 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt.
Mit Erkenntnis vom 06.08.2014 zur Zl. W105 1435256-1/11E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 1305.579-BAT gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Übernahmebestätigung für dieses Erkenntnis wurde am 14.08.2014 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers unterfertigt, am 12.08.2014 wurde das Erkenntnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben, somit ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist somit ohne jeglichen Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2014, Zl. IFA 630186107/VerfZ 14914878 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, erkannte unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ unter Spruchpunkt III. gemäß § 53 Abs. 1 i. V.m. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich sowie in Griechenland getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten Dokumenten sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt". Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger "ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist".
§ 31 FPG lautet:
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr 2013 sowie 2014 wegen Suchtgiftkriminalität rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, die erste Tat beging er einen Monat nach seiner Einreise. Dies rechtfertigte auch aus Sicht des erkennenden Gerichts die Annahme der belangten Behörde, dass er bereits mit der Intention in das österreichische Hoheitsgebiet einreiste um gerichtlich strafbare Handlungen zur gewerbsmäßigen Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu begehen.
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen für eine Rückkehrentscheidung finden sich im achten Hauptstück des FPG betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde.
Der Beschwerdeführer, dessen im Jahre 2013 angestrengtes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, ist, wie bereits im Rahmen der Feststellungen oben ausgeführt, ohne jeglichen Aufenthaltstitel und sohin nicht mehr rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet aufhältig.
Die Fällung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine sofortige Ausreise bezweckt, erwies sich in diesem konkreten Einzelfall auch - wie noch im Rahmen der Interessensabwägung näher zu erörtern sein wird - als erforderlich.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen.
Da im gegenständlichen Fall somit eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durch eine Rückkehrentscheidung mangels entsprechender Bindungen hierorts zu verneinen war, blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen bzw. wie im gegenständlichen Fall straffällig werden, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den die Öffentliche Sicherheit des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der Beschwerdeführer wurde einen Monat nach seiner Einreise am XXXX auf Grund eines am 08.06.2013 begangenen Suchtgiftdelikts zu einem Monat unbedingter sowie sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt sowie am XXXX auf Grund eines am 22.01.2014 begangenen Suchtgiftdelikts zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unbedingt und befand sich somit über die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich in Strafhaft, dies schwächt das Gewicht seines ohnehin schon kurzen Aufenthalts noch zusätzlich ab. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen oder soziale Bindungen in Österreich. Er konnte auch selbst keinerlei integrative Merkmale, soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte belegen. Darüber hinaus musste er aufgrund der Straffälligkeit davon ausgehen, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen wird. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- oder Familienlebens in Österreich war daher durch keinerlei Anhaltspunkte indiziert.
Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria und wurde dort sozialisiert. Es deutete auch nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden, dass er sich als junger, arbeitsfähiger Mann in die nigerianische Gesellschaft integrieren kann.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes sowie die Achtung fremden Eigentums gegenüber.
Zum erstmals in der Beschwerde getätigten Vorbringen betreffend seiner in Griechenland lebenden Familie ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR betreffend die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" auch wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) brachte, weiters, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, rechtfertigen würden, dies vor allem in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Straftaten.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall -wie oben im Rahmen der Interessensabwägung ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
Es liegen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes - wie schon von der belangten Behörde richtig festgestellt wurde - keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014, Zl. W105 1435256-1/11E) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und solche auch im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nicht hervorgekommen sind. Zur Beschwerdeergänzung vom 03.10.2014 betreffend systematische Folterungen durch nigerianische Sicherheitskräfte ist festzuhalten, dass derartige Feststellungen bereits im oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthalten sind und nicht als "real risk" einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe angesehen wurden.
§ 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In der Beschwerde wurde - neben der Behebung des im gegenständlichen Fall entlang der Judikatur nicht zu beanstandenden Einreiseverbotes - die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert, ohne allerdings auszuführen, warum dies in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles geboten gewesen wäre. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)
Im gegenständlichen Fall ist durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Monat unbedingter sowie sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe sowie von neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe auf Grund von Suchtgiftdelikten der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären. Ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerspricht.
Der Beschwerdeführer zeigte auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Verhängung des Einreiseverbots per se bzw. dessen Dauer, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände die Behörde rechtswidriges Ermessen geübt hätte bzw. von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass sein strafbares Verhalten lediglich einen Monat nach seiner Einreise nach Österreich begann. Hervorzuheben ist dabei die Deliktsqualifikation Suchtgiftkriminalität, dieser ist eine besondere Gefährlichkeit zuzuschreiben und hat der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.
Wie bereits oben ausgeführt, gab in Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck.
Zum Zeitablauf der Straftaten ist zum einen zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit April 2013 im Bundesgebiet aufhältig ist und er die erste Straftat lediglich einen Monat später beging. Noch gravierender ist jedoch der mit weniger als acht Monaten kurze Zeitabstand zwischen den einzelnen Delikten. Der Beschwerdeführer zeigt dadurch, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckt. Auch besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde und sind Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323).
Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und ist auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art durch den Beschwerdeführer zu rechnen. Dessen privaten Interessen haben daher gegen das große öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht somit nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.
In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie der Schwere des Fehlverhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich war somit das von der Behörde verhängte Einreiseverbot für einen Zeitraum von sieben Jahren im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen. Dessen Dauer war auch keiner Reduzierung zugänglich, weil angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen ein Fehlverhalten zum Ausdruck gekommen ist, dessen Sanktionierung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als geboten erscheint.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war, kommt eine Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, abgeht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.