BVwG G307 2012848-1

G307 2012848-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Identität der Sache, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG G307 2012848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2012848.1.00

Spruch

G307 2012848-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2014, Zl. 2012848-1 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsbürger, brachte am 16.01.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diesen ersten Asylantrag begründete der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2014 im Wesentlichen damit, sein Onkel sei im Jahr 2000 von einer kriminellen Gruppe umgebracht worden. Seit drei Jahren werde auch der BF von dieser Gruppe mit dem Umbringen bedroht. Sie habe ihre Leute bis in hohe Ebenen der Regierung. Aus diesem Grund habe der BF nie die Polizei aufgesucht.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.01.2014 führte der BF aus, seine Familie hätte Probleme, seitdem sein Großvater ermordet worden sei. Auch der BF selbst sei nun in Gefahr. Er verfüge über keine Sicherheit und könne sich deshalb auch nicht an die Polizei wenden. Die Kriminellen leiteten den Staat. Auch seine konkreten Gegner seien irgendwie involviert. Um welche Gegner es sei dabei handle, könne der BF nicht sagen, sie verfolgten nur jeden seiner Schritte. Gesehen habe er seine Gegner nie.

2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestünden. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes (Fluchtgründe) seien unglaubwürdig.

3. Dieser Bescheid erwuchs mit 08.02.2014 in Rechtskraft.

4. Am 25.08.2014 stellte der BF seinen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.

Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 25.08.2014 in der Polizeiinspektion XXXX brachte der BF vor, er habe keine neuen Fluchtgründe. In Deutschland sei ihm gesagt worden, sein Asylverfahren werde in Österreich durchgeführt. Im Kosovo sei der BF nicht sicher, er befürchte, von XXXX und seinem Bruder XXXXumgebracht zu werden.

In der am 29.08.2014 in der Erstaufnahmestelle West durchgeführten Einvernahme gab der BF zu den Fluchtgründen an, er habe über seine Probleme von Anfang an berichtet. Konkret werde sein Haus beschossen und gäbe es diese Probleme noch immer. Der einzige Unterschied zum ersten Asylverfahren sei jener, dass er damals nicht alle Namen erwähnt habe, weil er Angst gehabt habe, XXXX würde seine Leute nach Österreich senden. Vor kurzem sei sein Haus beschossen worden. Auch in Deutschland sei er Problemen mit einem Albaner ausgesetzt gewesen. Er und seine Familienmitglieder würden als Spione betrachtet. Deshalb habe er auch einen Streit gehabt.

5. Am 30.09.2014 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener Sache zurück.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, keine neuen Gründe für seinen Asylantrag zu haben und seine bisherigen Angaben aufrechtzuerhalten. Da der BF sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem er keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, könne kein neuer Sachverhalt im Sinne der GFK vorliegen. Zudem habe er die neuerlichen Angaben wiederholt auf seine Geschichte, die vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei, gestützt und somit keinen neuen objektiven Sachverhalt dargelegt. Die vom BF in Aussicht gestellten Beweismittel habe er trotz der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen nicht beigebracht. Das BFA vertrete die Ansicht, die Behauptung, Mitglieder von XXXX hätten versucht, in das Haus des BF einzudringen, seien ebenso frei erfunden.

6. Mit dem am 06.10.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG zuzuerkennen (gemeint wohl § 18 Abs. 5 BFA-VG), eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Rechts auf Art 47 GRC anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben, die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückzuverweisen und dem BF zur weiteren Führung des Verfahrens einen Rechtsberater zur Seite zu stellen. Darin wurde unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG vorgebracht, der Beschwerde sei ein neues Beweismittel vorgelegt worden, welches der BF erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erhalten habe. Darüber hinaus habe der BF vorgebracht, Mitglieder des XXXX hätten in letzter Zeit versucht, in sein Haus einzudringen. Auch dieser Verfolgungsgrund sei nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden und hätte somit nicht vorher vorgebracht werden können. Die Behörde hätte in Erfüllung ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dieses fluchtkausale Vorbringen detaillierter ermitteln müssen.

Dem Rechtsmittel wurde ein Schreiben der XXXX beigefügt. In dieser wurde hervorgehoben, XXXX habe 17 Jahre in XXXX und auch für die Familie des BF gearbeitet. Er sei mit den Problemen des BF vertraut. Der BF sei aus Sicherheitsgründen aus dem Kosovo geflohen, seitdem seine Familie einer Blutfehde ausgesetzt sei. Der Feind der Familie habe mehrmals versucht diese umzubringen. Sie stünde unter dem Schutz der Kosovarischen Polizei und der KFOR. Die österreichischen Behörden würden gebeten, den BF in seinem Ansinnen zu unterstützen.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 09.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu Spruchteil A):

2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag der BF vom 16.01.2014 mit 08.02.2014 in Rechtskraft erwuchs.

Der vom BF am 25.08.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. 1000554201 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.3.3. Der Ansicht der belangten Behörde ist nichts entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem Bescheid vom 30.09.2014 ausführt, dass sich seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe. Wie der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2014 selbst ausgeführt hat, hat er im ersten Verfahren nicht alle Namen genannt, weil er Angst habe, seine Gegner würden ihn bis nach Österreich verfolgen. Damit gesteht der BF jedoch einerseits ein, deren Namen bereits im ersten Verfahren gewusst zu haben, woraus sich kein neuer Sachverhalt ergibt. Andererseits wurde der BF auch im ersten Verfahren darauf hingewiesen, dass seine Angaben vertraulich behandelt würden, weshalb für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, dass der BF nicht schon damals darüber gesprochen hat. Abgesehen davon hat der BF sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch in der erwähnten Einvernahme hervorgehoben, er könne kein neues Vorbringen ins Treffen führen. Der nicht näher determinierten Aussage, es sei auf das Haus des BF geschossen worden, kann kein neuer Sachverhalt entnommen werden. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte detaillierter auf dieses Vorbringen eingehen müssen, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme mehrmals gefragt wurde, ob er sämtliche Fluchtgründe geschildert habe, was dieser auch bejahte. Dem entsprechend stoßen die sich aus den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG ergebenden amtswegigen Ermittlungspflichten der belangten Behörde dort an ihre Grenzen, wo der BF seine in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten nicht ausschöpft. Ebenso wenig lässt sich aus dem der Beschwerde beigefügten Schreiben ein neuer Sachverhalt entnehmen, weil es sich dabei lediglich um ein Empfehlungsschreiben eines Priesters aus den USA handelt, der um Schutz für den BF bittet. Weder lassen sich daraus in fundierter Weise ein neuer Sachverhalt noch Hinweise auf weitere Anhaltspunkte schließen, die Ansätze für neue Ermittlungsschritte ergeben würden. Auch ist nicht erkennbar, wann der Priester zuletzt im Kosovo gewesen sein und was er über die Bedrohungen des BF wissen soll.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

2.3.4. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich - wie bereits erwähnt - in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

2.4.5. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Den Ausführungen des BF in der Beschwerde, betreffend des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberater/Rechtsberaterin und der damit verbundenen rechtlichen Bedenken, kann nicht gefolgt werden und wird deren Meinung vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geteilt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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