BVwG G305 2008047-1

G305 2008047-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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ärztliche Untersuchung - Verweigerung, Gesundheitszustand,<br/>Notstandshilfe

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BVwG G305 2008047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008047.1.00

Spruch

G305 2008047-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz - Ost des Arbeitsmarktservice vom 24.01.2014, Versicherungsnummer: XXXX, nach mündlicher öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 2., 33 Abs. 2 und

38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 648/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) durch die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, einer ärztlichen Untersuchung, die anamnestisch eine XXXX jährige Patientin mit einem guten Allgemeinzustand zeigte, die weder eine Cyanose, noch eine Dyspnoe aufwies. Die Anamnese ihres psychischen Gesundheitszustandes ergab zwar, dass sie in allen Qualitäten orientiert war; allerdings erwiesen sich ihre Gedankengänge als sprunghaft, nicht nachvollziehbar und inhaltlich paranoid. Die Stimmung der BF zeigte sich dysphorisch, gereizt und misstrauisch. Die durchgeführte ärztliche Untersuchung erbrachte als Diagnose eine "akute paranoide Psychose". In der ärztlichen Stellungnahme zur ärztlichen Gesamtbeurteilung heißt es, dass sich die BF zunächst geweigert habe, eine ärztliche Untersuchung an sich durchführen zu lassen, angemerkt wurde, dass sich die Anamneseerhebung auf Grund der psychischen Erkrankung der BF schwierig gestaltet habe. Aus ärztlicher Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Untersuchung als nicht gegeben erachtet.

Die untersuchende Ärztin hielt es sich für möglich, dass sich der Gesundheitszustand nach Ablauf von 12 Monaten bessern könnte.

In der bei der belangten Behörde am 15.11.2012 eingelangten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes heißt es, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund des festgestellten Leidenszustandes der BF nicht ausreiche, weshalb diese bis 31.10.2013 als invalid gelte. Weiter heißt es, dass auf Grund der schweren seelischen Störung arbeitsbedingte Belastungen für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar wären und der weitere Verlauf abzuwarten sei.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 übermittelte die belangte Behörde der BF das ärztliche Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt. Auch wurde ihr mitgeteilt, dass sie mit Wirkung 01.11.2012 von der belangten Behörde abgemeldet werde, da die Pensionsversicherungsanstalt bei ihr eine befristete Invalidität bis 31.10.2013 festgestellt habe und aus diesem Grund die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für eine Vormerkung bei der belangten Behörde nicht gegeben sei.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der BF mit, dass sie deren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension erhalten habe und sie auf Grund dessen ein Feststellungsverfahren eingeleitet hätte.

3. Am 16.04.2013 stellte die BF in der regionalen Geschäftsstelle Graz-Ost des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe, den sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sie zuletzt in den Jahren XXXX bis XXXX Arbeitslose und Notstandshilfe bezogen habe.

Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der BF mit, dass sie deren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt hätte.

Anlässlich einer am 24.10.2013 durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde mit der BF durchgeführten Amtshandlung erklärte diese, dass ihr Antrag auf Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, mit Bescheid vom 10.09.2013 abgelehnt worden sei und dass sie nunmehr beabsichtige, mit Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt vorgehen zu wollen. Einen diesbezüglichen Nachweis wolle sie bis 09.12.2013 vorlegen.

Anlässlich einer weiteren, durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde am 16.12.2013 mit der BF durchgeführten Amtshandlung erklärte diese niederschriftlich, den Untersuchungstermin am 17.12.2013, 09:00 Uhr, persönlich erhalten zu haben. In der über diese Amtshandlung aufgenommenen Niederschrift heißt es weiter, dass sie bereits von der Pensionsversicherungsanstalt bis 31.10.2013 arbeitsunfähig erklärt wurde und sie daher verpflichtet sei, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, da Zweifel über die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Auch sei die BF darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie für die Dauer ihrer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhalte. Das gelte auch für "unentschuldigtes Nichteinhaltens des Termins". In der Niederschrift findet sich auch eine Wiedergabe der Bestimmung des § 8 Abs. 2 AlVG, dass der Arbeitslose verpflichtet sei, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben. Eine allfällige Weigerung, dieser Anordnung Folge zu leisten, habe für die Dauer den Entfall des Arbeitslosengeldes zur Folge.

Am 19.12.2013 benachrichtigte eine im Bereich der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt tätige Mitarbeiterin die belangte Behörde, dass die BF den Untersuchungstermin am 17.12.2013 nicht wahrgenommen und sie ihr Fernbleiben im Wesentlichen damit entschuldigt habe, wegen eines Termins bei ihrem Anwalt verhindert gewesen zu sein, den Untersuchungstermin, von dem sie erst am 16.12.2013 erfahren hätte, wahrzunehmen. Ein neuer Termin sei nicht vereinbart worden, da die BF einen solchen verweigert habe.

4. Mit Bescheid vom 24.01.2014, VSNR: 1342130772, stellte die belangte Behörde gemäß § 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. gegenüber der BF fest, dass sie wegen ihrer Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 17.12.2013 keine Notstandshilfe erhalte. In der Begründung heißt es im Kern, dass ihr ein Termin für die Gesundheitsstraße der PVA ausgefolgt worden sei, da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Sie sei zu diesem Termin nicht erschienen und habe sich auch geweigert, einen neuen Termin zu vereinbaren.

5. Am 23.02.2014 übermittelte die BF der belangten Behörde ein E-Mail mit der im Betreff enthaltenen Bezeichnung "Beschwerde", dessen Inhalt wie folgt lautete:

"wie besprochen lege ich hiermit in der 4woechigeb frist beschwerde ein, dazurelevante begruendung wird nachgereicht sobald man rinen gerichtsrermin weiss, geht das?(ansonsten waere die begruendung zw noetigung, erpressung anzusiedeln, bzw legt das meinen visantrag lahm)mfg [...]"

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2014, GZ: RGS631/SfA/0566/2014-Dr.Si/S wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 24.01.2014, VSNR:

1341130772, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdevorentscheidung erschöpfte sich zunächst in der Wiedergabe von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und in der Wiedergabe, des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes.

Dieser Bescheid wurde der BF am 07.05.2014 persönlich zugestellt.

7. Am 13.05.2014 übermittelte die BF der belangten Behörde ein E-Mail, in dem sie erklärte, gegen den Bescheid vom 30.04.2014 Einspruch erheben zu wollen. Über Anfrage durch eine Mitarbeiterin der Servicezone der belangten Behörde stellte die BF mit einem weiteren, noch am selben Tag übermittelten E-Mail die BF klar, dass ihr zuvor ergangenes E-Mail als "Vorlageantrag" zu verstehen sei.

In der Folge legte die belangte Behörde am 08.05.2014 die gegen den Bescheid vom 24.01.2014 gerichtete Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Da die gegen den Bescheid der belangten Behörde im 24.01.2014 gerichtete Beschwerde der BF den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte, trug das Bundesverwaltungsgericht der BF mit Verfahrensanordnung die Verbesserung ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die in § 13 Abs. 3 AVG enthaltenen Rechtsfolgen auf.

Die BF reagierte mit handschriftlicher, als "Vorlageantrag" bezeichneter, zum 16.06.2014 datierter Eingabe, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst unter Erwähnung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.10.2012 der Pensionsversicherungsanstalt vorbringt, dass das jährliche update der "Gesundheitsstraße" durch die belangte Behörde durch sie nicht wahrgenommen werden könne, da sich dies zu ihrem Nachteil auswirken würde. Das Gericht sei daher aufgefordert, die Verfahrensweise der im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt tätigen Allgemeinmedizinerin zu prüfen, da sich die Auswirkungen in einer Annullierung ihrer ausländischen Ehe und im Verlust ihres Vermögens zeigen könnten. Sie äußert Kritik daran, dass ein weiteres, von Frau Dr. XXXX im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten mit dem zweiten Sachverständigengutachten nicht überstimme. Zur Klärung der Sachlage möge diese Ärztin dem Verfahren beigezogen werden. Weiters vermeint sie, dass die bei ihr festgestellte Diagnose "psychischer Natur" durch eine Allgemeinmedizinerin nicht erfolgen dürfe. Das Gericht werde ersucht, eine Begründung dafür zu finden, zumal sie maximal drei Minuten von jener zweiten Ärztin untersucht worden sei. Sie habe der Ärztin eine englische Diagnose einer Allgemeinmedizinerin auf ein physisches und nicht psychisches Problem übergeben. Die geplante Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie könne sich nur zu ihrem Nachteil auswirken. Auch sei sie aus diesem Grund von den australischen Behörden davor gewarnt worden, zu einem Psychiater zu gehen. Sollte "diese Frau Doktor der Allgemeinmedizin mit ihrer Diagnose durchkommen", könne dies zu einer negativen Entscheidung in einer Visumsfrage, zur Annullierung einer Ehe und zum Vermögensverlust führen und könne das Oberste Gericht in XXXX "seinen Zeugen nicht mehr in den persönlichen Zeugenstand bringen (was das Außenamt in Österreich bisher verhinderte, aber dessen Pflicht ist)". Sie erhoffe vom Gericht, dass "folgende Diagnose und Handlungen seitens AMS disqualifiziert werden".

Mit einer weiteren, ebenfalls zum 16.06.2014 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beantragte sie die "Ausschließung" des mit ihrer Angelegenheit betrauten Richters, "um einem "SET-UP" entgegenzuwirken", da für sie viel auf dem Spiel stehe. Die Gründe für die Ablehnung des Richters seien im (angefochtenen) Bescheid angeführt und habe "man bisher versucht, Rechtswidrigkeiten in der Diagnose mit Entmündigung weiß zu waschen"; ihren Antrag schließt sie mit dem Satz "vielen Dank, man versucht mit allen Mitteln sein Recht zu bekommen" ab.

9. Am 11.08.2014 wurde der BF die Ladung zu der für den 15.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich zugestellt. Eine halbe Stunde vor Beginn der mündlichen Verhandlung übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertagungsantrag, den sie im Kern damit begründete, dass ihr Anwalt mit einer anderen Sache betraut sei und wegen eines Interessenskonflikts "diese Sache nicht übernehmen" könne. "Jener Fall" werde "in etwa einem Monat im OLG entschieden werden". Umstände ließen es nicht zu, sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Anlässlich eines kurz vor Verhandlungsbeginn mit dem Vorsitzenden geführten Telefonats teilte die BF mit, nicht zur Verhandlung kommen zu können, da sie ihren Gatten, der einen komplizierten Beinbruch erlitten und deshalb einen Liegegips habe, pflegen müsse. Über Nachfrage durch den Vorsitzenden gab sie an, dass ihr Gatte den Liegegips seit einem Monat trage.

In der in Abwesenheit der BF durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass die BF seit dem ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2012 wisse, dass sie an einer paranoiden Psychose, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte, leidet. Die Zuweisung zur Gesundheitsstraße im November 2013 sei wegen des auffälligen Verhaltens der BF erfolgt. Auf Grund ihres Verhaltens und des bei ihr auf Grund einer ärztlichen Untersuchung am 16.10.2012 festgestellten Krankheitsbildes habe die belangte Behörde von einer Heilung der BF nicht ausgehen können. Ergänzend sagte die Behördenvertreterin aus, dass die BF anlässlich einer am 16.12.2013 durchgeführten Amtshandlung vor der belangten Behörde niederschriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestünden und sie sich deshalb einer Untersuchung auf der Gesundheitsstraße zu unterziehen hätte. Die BF habe sich jedoch geweigert, der Untersuchung Folge zu leisten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.10.2012 stellte die arbeitslose BF einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.

Am selben Tag wurde die damals XXXX Jahre alte Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung auf der "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen, anlässlich der bei ihr das Bestehen einer akuten paranoiden Psychose diagnostiziert wurde. Auf der Basis dieser Diagnose attestierte die medizinische Amtssachverständige bei der BF eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 12 Monaten, wobei sie ergänzend festhielt, dass der weitere Verlauf abzuwarten sei.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 26.11.2012 zur Kenntnis und teilte ihr weiters mit, dass sie mit Wirkung 01.11.2012 abgemeldet wird.

In der Folge gewährte die belangte Behörde der BF einen Pensionsvorschuss bis 31.10.2013.

Das bei der Pensionsversicherungsanstalt anhängige Feststellungsverfahren endete schließlich damit, dass der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt wurde. Von diesem Umstand wurde sie von der Pensionsversicherungsanstalt mit do. Schreiben vom 09.09.2013 in Kenntnis gesetzt.

Am 24.10.2013 erklärte die BF einem Mitarbeiter der belangten Behörde, dass sie wegen der Ablehnung Ihres Antrages auf Berufsunfähigkeitspension die Pensionsversicherungsanstalt klagen wolle.

Im Rahmen einer mit der BF am 16.12.2013 durchgeführten Amtshandlung überreichte ihr ein Mitarbeiter der belangten Behörde eine Vorladung zu einem für den 17.12.2013 anberaumten Untersuchungstermin auf der Gesundheitsstraße. In der über diese Amtshandlung aufgenommenen und von der BF unterzeichneten Niederschrift findet sich die Erklärung für diese neuerliche Vorladung zur ärztlichen Untersuchung auf der Gesundheitsstraße, nämlich, dass sie bereits von der Pensionsversicherungsanstalt bis 31.10.2013 arbeitsunfähig erklärt wurde und dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestehen. In der Niederschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass die BF auch über die in § 8 Abs. 2 AlVG enthaltenen Rechtsfolgen einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bzw. unentschuldigten Fernbleibens. Den Erhalt der Ladung zur ärztlichen Untersuchung auf der Gesundheitsstraße bestätigte sie durch Unterfertigung der über die Amtshandlung vom 16.12.2013 aufgenommenen Niederschrift.

Obwohl die BF anlässlich dieser Amtshandlung keine Angaben dazu machte, den Termin am 17.12.2013 nicht wahrnehmen zu können, blieb sie der ärztlichen Untersuchung fern. Es lässt sich kein triftiger Grund feststellen, dass die BF an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins auf der Gesundheitsstraße gehindert gewesen wäre.

Ihr Fernbleiben entschuldigte sie erst im Nachhinein damit, wegen eines Anwaltstermins keine Zeit gehabt zu haben.

Einen Ersatztermin zur ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes lehnt die BF nach wie vor ab.

Die belangte Behörde nahm die Weigerung der BF, sich untersuchen zu lassen, zum Anlass, die Notstandshilfe mit Wirkung 17.12.2013 mit Bescheid einzustellen.

Vielmehr ist die Weigerung der BF, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, von einem tiefen Misstrauen gegenüber einer Untersuchung durch einen Psychiater geprägt, da sich eine solche Untersuchung negativ auf sie auswirken könnte, etwa durch eine negative Entscheidung der Visumsfrage, die Annullierung einer Ehe und den Verlust eines real existierenden Vermögens.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest.

Die Feststellung zur Arbeitslosigkeit der BF ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Versicherungsverlaufs.

Die Feststellungen zur Weigerung der BF, an der behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes teilzunehmen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 39 und AS 75 ff).

Dass der BF am 16.12.2013 die Ladung zum Untersuchungstermin am 17.12.2013 persönlich ausgefolgt wurde und ihr auch die Gründe (Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit) zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich aus der über die Amtshandlung am 16.12.2013 aufgenommenen Niederschrift. Aus dieser ergibt sich auch, dass die BF über die Rechtsfolge der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bzw. eines unentschuldigten Nichteinhalten des Termins aufgeklärt wurde (AS 33).

Die BF war, wie sich aus ihrer zum 16.06.2014 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ergibt, überdies in Kenntnis des auf Grund der medizinischen Untersuchung auf der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.10.2012 (AS 73). Aus der Zusammenschau dieser Eingabe und des Schreibens der belangten Behörde vom 26.11.2012 (AS 87) ergibt sich, dass der BF das Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2012 postalisch übermittelt wurde und sie auf diese Weise Kenntnis von der darin gestellten Diagnose einer "akuten paranoiden Psychose" und der arbeitsmedizinischen Schlussfolgerung, deswegen vorübergehend arbeitsunfähig zu sein (AS 20) erlangte. In ihrer zum 16.06.2014 datierten, dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2014 zugegangenen Eingabe erwähnt diese das auf der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt von einer Allgemeinmedizinerin erstellte Gutachten (AS 73), dass bei ihr eine Diagnose "psychiatrischer Natur" festgestellt wurde (AS 79) und sie davon ausgehe, dass bei ihr eine Überweisung an einen "Facharzt in Form eines Psychiaters" (AS 81) geplant sei. Derartige Aussagen kann nur machen, wer in Kenntnis des Inhalts des angesprochenen Sachverständigengutachtens ist.

Nicht glaubwürdig sind die ins Treffen geführten Gründe, wegen eines Termins bei einem Rechtsanwalt keine Zeit für den Termin auf der Gesundheitsstraße gehabt zu haben (AS 39). Dagegen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die in der Benachrichtigung durch die Mitarbeiterin an der Gesundheitsstraße ersichtliche Mitteilung, dass ein neuer Termin nicht vereinbart worden sei, da die BF keinen wollte (AS 39) glaubwürdig, zumal die BF auch in ihrer zum 16.06.2014 datierten, als "Vorlageantrag" bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht dartat, der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung deshalb nicht Folge leisten zu wollen, da sie einerseits von den XXXX Behörden davor gewarnt worden sei und eine ärztliche Untersuchung für sie nachteilige Folgen hätte, die insbesondere in der Annullierung ihrer ausländischen Ehe und im Verlust ihres Vermögens bestünden (AS 75 ff). Diese Befürchtungen können weder nachvollzogen, noch geteilt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, wovon einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der andere aus dem Kreis der Arbeitnehmer stammt.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren, das jenem vor dem Verwaltungsgericht voranging, angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 30 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 4 B-VG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zum Spruchteil A):

3.2.1. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, VSNR: XXXX, mit dem wegen der Weigerung der BF, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Notstandshilfe mit Wirkung 17.12.2013 eingestellt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft hat, der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Dem im Verwaltungsakt einliegenden, zum 19.04.2014 erstellten Bezugsverlaufsblatt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die BF in den Zeiträumen 06.12.2003 bis 28.03.2004, dann vom 25.04.2004 bis 01.07.2004 und zuletzt im Zeitraum 06.07.2004 bis 02.08.2004 Arbeitslosengeld bezog. In der Folge bezog sie mit zeitlichen Unterbrechungen seit 03.08.2004 Notstandshilfe. Zuletzt bezog die BF im Zeitraum 11.09.2013 bis 16.12.2013 Notstandshilfe, nachdem ihr vom 01.12.2012 bis einschließlich 10.09.2013 ein Pensionsvorschuss gewährt wurde, der jedoch wegen Arbeitsfähigkeit eingestellt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe zu gewähren. Die BF hatte den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist auch nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (vgl Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 189 zu § 8 AlVG).

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden und durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wurde eine ärztliche Untersuchung nicht schon eingeleitet, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Häufige Krankenstände oder ein ärztliches Sachverständigengutachten eignen sich, Zweifel an der Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 197 zu § 8 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung VwGH vom 30.10.2003, Zl. 2000/02/0215 und vom 21.11.2001, Zl. 98/08/0357).

Im Fall der BF gründeten sich die Zweifel an deren Arbeitsfähigkeit auf das Untersuchungsergebnis auf der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2012. Dieser Umstand wurde der BF auch mitgeteilt. In der über die Amtshandlung vom 16.12.2013 aufgenommenen Niederschrift findet sich auch die Dokumentation, dass sie darüber aufgeklärt wurde, dass eine Weigerung, der Einladung zur Untersuchung Folge zu leisten oder unentschuldigtes Nichteinhalten des Termins den Entfall des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weigerung zur Folge hat.

Tatsächlich ist es so, dass die Weigerung, an einer ärztlich angeordneten Untersuchung teilzunehmen bzw. dieser fern zu bleiben, für die Dauer der Weigerung mit dem Entfall des Arbeitslosengeldes sanktioniert ist. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG. Die Leistungseinstellung hat mit Bescheid zu erfolgen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 196 zu § 8 AlVG).

Wenn die BF in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2014 dieses dazu auffordert, die Verfahrensweise der im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt tätig gewesenen Allgemeinmedizinerin zu prüfen, da sich die Auswirkungen in einer Annullierung ihrer ausländischen Ehe und im Verlust ihres Vermögens zeigen könnten, verkennt sie, dass die Zuweisung zur Untersuchung an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat, und es ihr überdies verwehrt ist, auf die Zuweisung zu einem bestimmten (Fach)Arzt Einfluss zu nehmen. Erst wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in der Lage sein sollte, die Frage der Arbeitsfähigkeit abschließend zu beurteilen, ist es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Klärung Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 197 zu § 8 AlVG).

Daher ist ihre Kritik an der Anordnung einer weiteren Untersuchung für den 17.12.2013 durch die belangte Behörde weder verständlich, noch nachvollziehbar, da ihr diese Untersuchung die Gelegenheit gegeben hätte, zu einer anderen, unter Umständen in ihrem Sinne gelegenen Einschätzung ihres Gesundheitszustandes zu gelangen. Die BF vertritt die Ansicht, dass die bei ihr festgestellte Beeinträchtigung "psychischer Natur" nicht vorliege und sie an einer physischen Erkrankung leide. Diese Gelegenheit zur Korrektur des medizinischen Kalküls ließ bzw. lässt die BF mit ihrer, in der zum 16.06.2014 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wiederholten Weigerung, sich der an angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aus. Weiters unterlässt sie es, sich mit der Frage zu ihrer Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen, zumal deren Vorliegen eine der für den Notstandshilfebezug notwendigen Voraussetzungen bildet.

Weder mit ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde, noch mit ihrer zum 16.06.2014 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vermag sie einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3. 2 Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den diesbezüglichen Ausspruch kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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