G305 2002806-1•BVwG G305 2002806-1
G305 2002806-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Ehe, Einkommen,<br/>Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe
G305 2002806-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,
XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.05.2013,
Zl. 1368 080672, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 33 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. und § 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der der Beschwerdeführerin nach Anrechnung des Ehegatteneinkommens ab 01.08.2011 gebührende Notstandshilfeanspruch wird mit EUR 7,04 f e s t g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.11.2011 brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bei der belangten Behörde einen auf die Gewährung von Notstandshilfe gerichteten Antrag ein, in dem sie ihren Familienstand mit "verheiratet" bezeichnete. Im Zusammenhang mit ihrem Ehegatten gab sie an, dass dieser selbständig sei. Angaben zur Höhe des von ihm monatlich erzielten Nettoeinkommens fehlen im Antragsformular. In der Rubrik der die Antragstellerin betreffenden Beschäftigungszeiten findet sich die Eintragung, dass die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma XXXX gearbeitet habe.
Dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antragsformular der BF war eine Erklärung ihres Ehegatten über das von ihm aus selbständiger Arbeit erzielte Nettoeinkommen beigelegt. Dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass er im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2010 ein Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 16.549,05 erzielt habe.
2. Am 28.01.2013 legte die BF der sachlich und örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde den zum 07.01.2013 datierten Einkommensteuerbescheid ihres Ehegatten für das Jahr 2011 vor. Dieser weist bei den vom Ehegatten erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von EUR 16.848,64 netto und bei den von ihm erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche in Höhe von netto EUR 9.948,12 (darin ist der Abzug eines Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von EUR 132,00 bereits berücksichtigt) aus.
3. Mit Bescheid vom 17.05.2013, GZ: 1368080672, erkannte die regionale Geschäftsstelle XXXX der belangten Behörde der BF beginnend mit 01.08.2011 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 13,25 zu.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beitragsgrundlage laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 2009 im Durchschnitt EUR 3.047,62 (inkl. Sonderzahlungen) pro Monat betragen habe und sich daraus ein Grundbetrag von Arbeitslosengeld von EUR 38,36 täglich ableite. In Verbindung mit § 1 Abs.1 NH-VO ergebe sich daraus ein fiktiver Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,40 täglich. Dazu gebühre ein Familienzuschlag von EUR 0,97 täglich. Laut Auskunft der Kärntner Gebietskrankenkasse habe das nichtselbständige Nettoeinkommen ihres Ehegatten in den Monaten Juli und August 2011 monatlich jeweils EUR 1.435,99 betragen. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 habe bei ihrem Ehegatten ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von - EUR 16.848,64 ausgewiesen. Damit komme es zu einer Anrechnung von EUR 1.435,99 aus nichtselbständigem Einkommen und zu einer Anrechnung von EUR 0,-- aus selbständigem Einkommen. Nach Abzug eines "Grundfreibetrages" in Höhe von EUR 501,--, eines Zusatzbetrages in Höhe von EUR 250,50 und der Werbekostenpauschale von EUR 11,-- ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 673, was einer täglichen Anrechnung von EUR 22,12 entspreche. Subtrahiert man den täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 22,12 von der fiktiven Notstandshilfe zuzüglich des Familienzuschlages, so ergebe dies einen Notstandshilfeanspruch von EUR 13,25 täglich.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung der BF.
In der Begründung wendete sie im Kern ein, dass die Anrechnung des Partnereinkommens unrichtig erfolgt sei, da gemäß § 36 AlVG bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie die der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien. Aus der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung heraus müsste das Gesamteinkommen ihres Ehegatten gemäß Einkommensteuerbescheid 2011 herangezogen werden. Aus dem Einkommensteuerbescheid gehe hervor, dass ihr Ehegatte im Jahr 2011 keine Einkünfte erzielt habe. Vom erzielten Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von - EUR 16.848,64 seien beim Ehegatteneinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 1.435,99, monatlich sohin EUR 1.404,05 in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich, dass der ihr zustehenden Notstandshilfe kein anrechenbares Einkommen ihres Ehegatten gegenüber stehe. Dieses Vorbringen verband sie mit dem Antrag, die Notstandshilfe im Zeitraum 01.08. bis 14.09.2011unter Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse" gemäß § 36 AlVG durchzuführen und die Notstandshilfe ab 07.01.2011 neu zu berechnen, da der Grundbetrag der Arbeitslosenhilfe den täglichen Grundbetrag von 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 lit. a) aa) ASVG für den gemeinsamen Haushalt nicht übersteige.
5. Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl. LGS/SfA/05662/2013, gab die Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde der Berufung der BF keine Folge und stellte dazu fest, dass sie nach Durchführung des gesetzlichen Anrechnungsverfahrens ab 01.08.2011 Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 13,25 täglich hätte.
In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass die Freigrenze im vorliegenden Fall EUR 751,50 betrage. In bestimmten, berücksichtigungswürdigen Fällen könne eine Erhöhung der Freigrenze erfolgen, dass jedoch solche Umstände im gegenständlichen Fall nicht geltend gemacht worden seien. Der Ehegatte der BF habe im Juli und August 2011 über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.435,99 verfügt. Dieses sei im Folgemonat auf die Notstandshilfe der BF anzurechnen. Von diesem Betrag (EUR 1.435,99) seien die Freigrenze in Höhe von EUR 751,50 und die Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 11,-- abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von EUR 673,-- für die Monate August und September 2011 ergebe. Der tägliche Grundanspruch der BF an fiktiver Notstandshilfe betrage EUR 35,37. Nach Abzug des Anrechnungsbetrages von EUR 22,12 (EUR 673,-- gerundet x 12:365) von der fiktiven Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,37 ergebe sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch von EUR 13,25.
Zur Argumentation der BF, dass die Negativeinkünfte ihres Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2011 von - EUR 16.848,-- umgerechnet auf einen monatlichen Zeitraum (EUR 1.404,05) von den Einkünften aus unselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.435,99 abzuziehen seien, hielt die Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde fest, dass bei Vorliegen von Einkünften aus unterschiedlichen Einkommensgruppen für jede dieser Gruppen eine gesonderte Einkommensermittlung durchzuführen sei und ein Verlust in einer dieser Gruppen nicht zur Verringerung des Einkommens in anderen Gruppen führen könne. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079, führte die Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen nicht auf die einzelnen, in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen sei, was zur Folge habe, dass zwischen den Arten der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbe, selbständige Arbeit etc.) ein Verlustausgleich nicht stattfindet, während im Verhältnis der Bereiche der nichtselbständigen Beschäftigung, der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und der selbständigen Erwerbstätigkeit zueinander kein Verlustausgleich stattfinde.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte in seiner rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aus, dass steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen seien, da man sonst im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. dessen Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung käme, was im Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung stünde. Dies gelte gleichermaßen bei der Anrechnung des eigenen Einkommens, wie auch des Partnereinkommens.
Auf den Beschwerdefall umgelegt rügte der Gerichtshof den Umstand, dass die belangte Behörde bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens die grundsätzliche Bindung an den Einkommensteuerbescheid verkannt habe, weil sie sich bei der Anrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht auf den Einkommensteuerbescheid, sondern auf eine Auskunft der Gebietskrankenkasse stützte und dass sich den Feststellungen nicht entnehmen lasse, ob und welcher Einkunftsart diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen waren.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014 ein.
7. Anlässlich ihrer Vernehmung als Partei führte die BF in der am 15.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass ihr Ehegatte im Jahr 2011 einen KFZ-Betrieb geführt habe. Diesen führe er noch immer, und zwar als einen Ein-Mann-Betrieb. In seinem Betrieb habe er Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt und habe er daneben nicht gearbeitet. Ab Juli 2011 habe ihr Ehegatte nur noch für einen Auftraggeber, die Fa. XXXX, gearbeitet. Die Arbeiten hätten darin bestanden, für diese eine Auftraggeberin LKW zu fahren bzw. Reparaturarbeiten an deren Fuhrpark durchzuführen. Dass ihr Gatte für diese Auftraggeberin arbeitete, habe die belangte Behörde zum Anlass genommen, ihn als Hilfsarbeiter dieser einen Auftraggeberin einzustufen. Ob ihr Gatte darüber hinaus noch für weitere Auftraggeber arbeitete, konnte sie nicht angeben. Ihr Gatte habe im Jahr 2012 noch einiges für die mittlerweile insolvente Auftraggeberin gearbeitet.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die BF den Einkommensteuerbescheid ihres Ehegatten am 15.02.2013 vorgelegt habe. Es sei mit ihr auch über die Zusammensetzung der Einkünfte des Ehegatten gesprochen worden. Im August 2012 habe die Kärntner Gebietskrankenkasse eine Überprüfung bei der XXXX durchgeführt und sei der Ehegatte im Anschluss an diese Überprüfung als nichtselbständiger Erwerbstätiger bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet worden, dies weil dieses Unternehmen die einzige Auftraggeberin des Ehegatten der BF war. Da über die Firma XXXX am 24.01.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, habe es keine Unterlagen mehr gegeben.
In der Folge hielt die belangte Behörde mit der Kärntner Gebietskrankenkasse Rücksprache, um die Nettolöhne des Ehegatten der BF zu überprüfen. Seitens der Gebietskrankenkasse sei mitgeteilt worden, dass der Ehegatte der BF in den Monaten Juli und August 2011 Einkünfte in Höhe von EUR 1.435,99 erwirtschaftet habe.
Die im Februar und April 2013 an die BF ergangenen Nachzahlungen wurden auf der Grundlage einer auf Basis des Einkommensteuerbescheides für 2011 durchgeführten Nachverrechnung vorgenommen. Über diese beiden Nachzahlungen hinaus gab es keine weiteren Nachzahlungen durch die belangte Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und verheiratet. Mit ihrem Ehegatten lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt.
Am 20.01.2011 stellte sie bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
Im Zeitpunkt der Antragstellung war sie bereits mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet, und lebte er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt lebte auch ihr Sohn XXXX.
Zwischen XXXX und XXXX hatte sie bei der Firma XXXX gearbeitet. Vom XXXX bis XXXX arbeitete sie beim XXXX. Dort erzielte sie Einkünfte in Höhe von ca. EUR 800,--. Das Dienstverhältnis kündigte die BF, die sich seit Jänner 2014 im Krankenstand befindet, im Jänner 2014.
Die für die Zeiträume vom 07.01.2011 bis 31.07.2011 und vom 01.08.2011 bis 05.01.2012 für die BF maßgebliche Bemessungsgrundlage betrug EUR 3.047,62.
Der Ehegatte der BF hat im Jahr 2011 einen KFZ-Betrieb geführt, den er seit damals bis heute als Ein-Mann-Betrieb führt. In seinem Betrieb hat er Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt. Ab Juli 2011 arbeitete er nur noch für eine einzige Auftraggeberin, die zwischenzeitig insolvente Firma XXXX, mit Sitz in XXXX.
Für sie fuhr er Lastkraftwagen und führte Reparaturen am Fuhrpark durch.
Anlässlich einer Prüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse wurde ihr Ehegatte als Dienstnehmer seiner einzigen Auftraggeberin eingestuft.
Im Jahr 2011 erzielte der Ehegatte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 16.848,64 netto und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.948,12 netto.
Die zu den Nachzahlungen getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der Behördenvertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und der anlässlich der Parteienvernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben fest.
Die Feststellungen zum Familienstand gründen auf der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu ihren Lebens- und Arbeitsverhältnissen gehen auf die Angaben der BF in ihrem, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antragsformular und die Parteienvernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit ihres Ehegatten im Jahr 2011 getroffenen Feststellungen gründen auf dem ihn betreffenden, zum 07.01.2013 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2011.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des in der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verfahrens mit Wirkung 31.12.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Aus diesem Grund legte der Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Kärnten der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob, die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren, das jenem vor dem Verwaltungsgericht voranging, angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 30 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 4 B-VG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. 1 Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...]"
§ 2 NH-VO lautet wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG setzt die Gewährung von Notstandshilfe notwendigerweise das Vorliegen einer Notlage voraus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Eine Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn der Arbeitslose die notwendigen Lebensbedürfnisse ohne Notstandshilfe nicht befriedigen kann. Jene Bedingungen, unter denen eine Notlage als gegeben anzusehen ist, legt die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 fest. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen abzustellen. Dabei besteht zwar eine Bindung der Behörden an die Steuerbescheide, jedoch besteht diese nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte.
Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, wann Notlage vorliegt, auf die Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen - wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners ab. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 651 zu § 33 AlVG, sowie Rz. 671 zu § 36 AlVG; beachte jedoch VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035, der den subjektiven Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ablehnt, in dem er die au der früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen für die Bestimmung von Notlage für nicht maßgeblich erklärt).
Lebt der Arbeitslose, wie im konkreten Fall die BF, mit einem Partner (Lebensgefährten oder Ehepartner) im gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Demnach beinhaltet die an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG gerichtete Verordnungsermächtigung, dass in der Verordnung - die NH-VO - die näheren Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Gemäß § 36 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat die Verordnung zu bestimmen, inwieweit Notstandshilf unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann, wenn das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen nicht ausreichen sollte, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.
In diesem Sinne normiert § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) erster Satz AlVG, dass bei der Abrechnung des Einkommens des Partners ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 678 zu § 36 AlVG).
Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des Arbeitslosen hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Derartiges ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch hat die BF behauptet, dass eine Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten dazu führen würde, dass Haushaltseinkommen unter den konkret für ihren Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Zu beachten ist, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz, noch die Notstandshilfeverordnung eine konkrete Auflistung jener Lebensbedürfnisse enthalten, die im Arbeitslosenversicherungsrecht als notwendig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff der Notlage als schwierige, bedrängte finanzielle Lage definiert, die dann vorliegt, wenn dem Betroffenen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Um beurteilen zu können, ob eine Notlage vorliegt, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 655 zu § 33 AlVG und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.12.2002, Zl.99/12/0257).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. seines Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung käme. Eine Berücksichtigung steuerlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237; vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124 und vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0270).
§ 36 Abs. 2 und 3 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 36 [...]
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
[...]"
Die für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) maßgebliche Bestimmung des § 6 NH-VO lautet wie folgt:
"§ 6 (1) Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NH-VO bleibt ein Betrag von EUR 501,-- im Jahr 2011 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der BF ergibt unter Anrechnung der auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 des Finanzamtes XXXX ausgewiesenen Einkünfte ihres EhegattenXXXX aus Gewerbebetrieb von EUR - 16.848,64 netto und aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 9.948,12 (darin ist der Abzug eines Pauschbetrages für Werbekosten von EUR 132,00 bereits berücksichtigt) folgendes Ergebnis:
Einkommen gem. § 2 Abs 2 EStG (Verlust) € - 6.960,52
abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (kein Abzug, da Verlust) € + 9.948,00
abzüglich Einkommensteuer (kein Abzug, da keine Steuer zu bezahlen ist) € - 110,00
Jahresnettoeinkommen für 2011...(XXXX). € 9.948,00
monatliches Nettoeinkommen (XXXX) € 1.621,97
Vom Nettoeinkommen des Ehegatten der BF ist die sogenannte Freigrenze, das sind Beträge, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Gatten und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt sind, in Abzug zu bringen.
Unter Zugrundelegung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes XXXX ergebenden Nettoeinkommens des Ehegatten ergibt sich folgende Einkommensanrechnung.
Monatliches Nettoeinkommen des Gatten (lt. FA XXXXh) € 1.621,97
abzüglich Freigrenze für Gatten - € 501,00
abzüglich Freigrenze für Kind - € 250,50
abzüglich Werbungskostenpauschale - € 11,00
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von € 859,47
gerundet € 859,00
ergibt einen täglich anzurechnenden Betrag von € 28,33
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung € 35,37
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung des Ehegatteneinkommens € 7,04
Nach der auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2011 des Finanzamtes XXXX vom 07.01.2013 durchgeführten Anrechnung des Ehegatteneinkommens ergibt sich eine täglich gebührende Notstandshilfe in Höhe von € 7,04.
Dagegen stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2013, LGS/SfA/05662/2013, ab 01.08.2011 einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 13,25 täglich fest.
Da sich nach Überprüfung der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung des der BF täglich gebührenden Notstandshilfeanspruchs kein Anspruch auf Nachzahlung ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3. 2 Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den diesbezüglichen Ausspruch kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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