BVwG G302 2005328-1

G302 2005328-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2014

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Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung

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BVwG G302 2005328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2005328.1.00

Spruch

G302 2005328-1/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.07.2010, AZ BP 06/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 10.12.2009 gemäß § 41 a ASVG für den Zeitraum 01.01.2005 - 31.12.2008 für die XXXX, (im Folgenden: BF) abgeschlossene GPLA- Prüfung wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 48.838,09 sowie an Nachtragszinsen in der Höhe von EUR 6.501,- führten.

Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die oben angeführte Dienstgeberin, vertreten durch XXXX, die Ausfertigung eines Bescheides.

2. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.07.2010, AZ BP 06/2010, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX, für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.12.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für die BF, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege.

Im Spruchpunkt II wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden.

Die Beitragsvorschreibung vom 21.12.2009 der am 10.12.2009 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweise und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX, einen mit 27.07.2010 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde).

Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass das Polizeiprotokoll des LPK Tirol, Kriminalamt, Innrain 34, 6020 Innsbruck, vom 02.12.2008 in der Lohnabgabenprüfung durch die Prüferin des Finanzamtes, Frau XXXX, keine Berücksichtigung gefunden und der Steuerfall noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem seien wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die den Spruch dieses Bescheides als falsch erkennen lassen würden.

Das im Spruch des Bescheides behauptete versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den Zeitraum 01.01.2005 (wohl gemeint: 01.11.2006) bis 31.12.2008 existiere nicht.

Herr XXXX sei auch bei anderen Firmen als Subunternehmer tätig gewesen, die ihn ebenso wie die BF als Firma beauftragt hätten, Werkleistungen zu erbringen. Herr XXXX habe selbst (Aussage bei der Polizei) bestätigt, dass er selbstständig gearbeitet habe. Ein Fremdvergleich sei vom Finanzamt nicht angestellt worden. Ein Stundenlohn von Euro 25.- netto sei unverhältnismäßig hoch, dies würde einen Bruttolohn als Dienstnehmer von Euro 7.400,- bedeuten, der Kollektivlohn für einen Techniker (Montagearbeiter) betrage höchstens Euro 14,72. Das hätte bei einer ordentlichen Prüfung auffallen müssen.

Zu den aufgefundenen Arbeitsstundennachweisen werde angemerkt, dass die BF es aus Kostengründen unterlassen habe, ein neues Formular für die Arbeitsaufzeichnungen zu entwerfen und der Einfachheit halber Herrn XXXX ein vorhandenes Formular ausgefolgt habe. Betreffend die Arbeitszeiten sei festzuhalten, dass Herr XXXX seine Arbeit beginnen habe können, wann er gewollt habe. Bei Stichprobenkontrollen durch die BF sei nur die erbrachte Leistung kontrolliert worden, der Arbeitsbeginn und Ende seien nicht kontrolliert worden.

Zum zur Verfügung gestellten Mobiltelefon sei sowohl der Standort des Subunternehmers (Ausland) als auch die Roaminggebühren zu beachten. Daher sei Herrn XXXX ein Prepaid-Mobiltelefon für den Zeitraum der Werkserfüllung überlassen, um Probleme beim Aufbau zu lösen.

Wäre Herr XXXX unselbstständig gewesen, wäre eine Vertrauensperson der BF vor Ort gewesen und hätte die erforderliche Aufzeichnungen wie Materialverbrauch, Dienstzeiten usw. selbst geführt.

Herr XXXX sei übrigens für andere Unternehmen in gleicher Weise als Subunternehmer tätig gewesen. Dort habe es überraschenderweise keine Beanstandungen gegeben.

4. Mit Eingabe vom 27.09.2010 übermittelte die steuerliche Vertretung der BF eine mit 25.09.2010 datierte ergänzende Stellungnahme. Der Stellungnahme war der Berufungsbescheid Zl.:

KUVS-2089/8/2009 des UVS Kärnten vom 30.08.2010 beigefügt.

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass dem Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 05.10.2009 mit der Aktenzahl KL9-STR-246/2009 betreffend Herrn XXXX und die BF wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stattgegeben worden und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden sei. Daher seien die fälligen Abgabenhöhen wieder auf den ursprünglichen Stand zurückzustellen und die Erhöhung der Abgaben durch die falsche rechtliche Beurteilung zurückzunehmen.

In der Begründung des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten sei in der Begründung festgestellt worden, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sehr oberflächlich bzw. mangelhaft geführt und deshalb keine für eine abschließende Beurteilung ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen worden sei.

Zudem sei der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt nicht geeignet, um dem Berufungswerber eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne § 33 ASVG zur Last legen zu können.

Die im § 33 ASVG normiert Meldepflicht betreffe Personen oder Gesellschaften, denen hinsichtlich eines von ihnen beschäftigten Arbeitnehmers die Qualifikation eines Dienstgebers zukomme. Eine solche Qualifikation könne dem Berufungswerber jedoch im vorliegenden Fall nicht zugordnet werden, weil es im Verhältnis zwischen Herrn XXXX und dem Berufungswerber an den wesentlichen Voraussetzungen mangle. Herr XXXX sei vom Berufungswerber weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig und daher für den Berufungswerber auch nicht in einer dienstnehmerähnlichen Stellung tätig gewesen. Für das nicht Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche auch der Umstand, dass Herr XXXX für seine Leistungen Honorarnoten gelegt habe. Herr XXXX sei bereits 2003 als Unternehmer tätig gewesen und sei auch weiterhin bei der Firma XXXX GmbH in dieser Funktion aufgetreten. Der Berufungswerber habe bereits 2005 und 2006 die von Herrn XXXX gestellten Honorarnoten auf ihre Richtigkeit der Steuer- und UID-Nummer überprüft, diese seien vom Berufungswerber auch als Fremdarbeiten verbucht worden. Unrichtig sei, dass der Berufungswerber Arbeitsaufträge direkt und persönlich an Herrn XXXX vergeben hätte. Vielmehr sei Herr XXXX als Vertreter der XXXX GmbH aufgetreten, da er im Namen der XXXX tätig geworden sei. Deshalb seien auch die Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Tätigkeiten und des Ortes von Montageverantwortlichen an die XXXX GmbH weitergeleitet worden.

Der Berufungswerber habe, um die Abrechnung mit der Fa. XXXX GmbH in Kontrolle zu halten (deshalb auch die Stundenaufzeichnungen) und so der XXXX GmbH die Rechnungserstellung zu erleichtern, 14-tägige Stundenaufzeichnungen geführt.

Bezeichnend sei, dass es mit Herrn XXXX oftmals Schwierigkeiten gegeben habe, da dieser oft nicht erreichbar gewesen sei und auch nur über ein Wertkartentelefon verfügt habe. Da sonst eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich gewesen sei, sei Herrn XXXX ein Telefon zur Verfügung gestellt worden. Da Herr XXXX keinerlei zeitliche Begrenzung bei der Arbeitsabwicklung gehabt habe und die geleisteten Stunden an die XXXX GmbH bezahlt worden seien, sei es absolut notwendig gewesen, zu wissen, wann Aufträge abgewickelt worden seien. Wäre Herr XXXX tatsächlich ein Dienstnehmer des Berufungswerbers gewesen, hätte er jederzeit für den Berufungswerber verfügbar sein müssen. Dies sei Herr XXXX jedoch nicht gewesen. Es seien auch keine Merkmale eines unselbständigen Dienstnehmers vorhanden gewesen. Letztlich sei auch festgestellt worden, dass Herr XXXX neben seiner Tätigkeit für die BF auch für andere Firmen als Subunternehmer im Rahmen der Firma XXXX GmbH tätig gewesen sei.

Daher werde der Antrag gestellt, dem Beschluss des UVS Kärnten Rechnung zu tragen und die durchgeführte Prüfung als falsch aufzuheben.

5. Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde seitens der Kärntner GKK dem Landeshauptmann von Kärnten eine Stellungnahme zum Vorlageantrag übermittelt, der der fristgerecht eingebrachte Einspruch der BF, eine Kopie eines Schreibens vom 25.09.2010, eine Kopie des Bescheides, eine Kopie der Beitragsvorschreibung vom 21.12.2009 sowie eine Kopie der Zustellnachweise beigefügt wurden.

Bezüglich der vorliegenden Arbeitsstundennachweise und der daraus resultierenden Arbeitszeiten sei anzuführen, dass Herr XXXX darin als Arbeitnehmer aufscheine, wobei auch die Lohnwoche, der Einsatzort, eine Vereinbarung, wonach die angeführten Arbeiten unter Anweisung des Kunden durchgeführt worden seien, angeführt seien.

Die Arbeitsstundennachweise hätten den Tag, das Datum von bis (z.B. 07.30-16.00, inkludiert 30-minütige Pause) Normalstunden, die Überstunden mit 50 %, die Überstunden mit 100 %, Anmerkungen und Gesamtstundenanzahl beinhaltet.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gelte, dass selbst eine innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen, die durch diese und während dieser Beschäftigung gegebene Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit nicht ausschließe. Eine persönliche Abhängigkeit könne sogar dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen könne.

Die Zurverfügungstellung eines Handys und die damit verbundene erforderliche Erreichbarkeit von Herrn XXXX lasse unter anderem die Bereitstellung von Betriebsmitteln und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers erkennen.

Dazu sei nochmals anzuführen, dass nach Abschluss der in diesem Zusammenhang durchgeführten Erhebung vom Finanzamt Klagenfurt für die Jahre 2006 bis 2008 Haftungs- und Abgabenbescheide erlassen worden seien, mit welchen unter anderem die Einkünfte des Herrn XXXX, die aus der Tätigkeit für das gegenständliche Unternehmen resultieren würden, der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 EStG unterworfen worden seien.

Das Prüforgan des Finanzamtes Klagenfurt habe aufgrund der Feststellungen die Kriterien wie Bindungen an Arbeitsort und Arbeitszeit, Stundenaufzeichnungen, Art der Ausführung der Arbeit, Kontrollunterworfenheit und persönliche Arbeitspflicht als erfüllt angesehen und eine nichtselbständige Tätigkeit des Herrn XXXX festgestellt.

Aufgrund der Tatsache, dass vom Finanzamt Klagenfurt rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden sei, dass die Einkünfte von Herrn XXXX der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden, sei für Herrn XXXX in Beachtung des § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht für den im Bescheidspruch ersichtlichen Zeitpunkt festzustellen.

Eine Entscheidung über § 111 iVm § 35 ASVG könne in keinem Fall Bindungswirkung für eine Entscheidung bezüglich Versicherungspflicht nach dem ASVG bzw. der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG entfalten.

Die Kärntner GKK stellte daher den Antrag, dem Einspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2010, AZ BP 06/2010, keine Folge zu geben und den Bescheid der Kärntner GKK voll inhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.06.2011 wurde das Einspruchsverfahren über den Einspruch der BF gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.07.2010, AZ BP O6/2010 hinsichtlich des Spruchteiles II. über die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Nachtragszinsen gemäß 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, idgF, ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 habe die Kärntner Gebietskrankenkasse im Spruchpunkt I. einen namentlich genannten Dienstnehmer hinsichtlich seiner Tätigkeit zur Einspruchswerberin für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2008 in die Pflichtversicherung der Vollversicherung nach ASVG einbezogen und im Spruchpunkt II. die Einspruchswerberin zur Nachentrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Dagegen habe die XXXX innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und zugleich um die Aussetzung des offenen Betrages bis zur Klärung der Angelegenheit ersucht.

Da es sich bei der Frage der Versicherungspflicht von Herrn XXXX um eine Vorfrage im Sinne des oben zitierten § 38 AVG handle und erst von dieser Entscheidung die Verpflichtung der Nachentrichtung von Beiträgen abhängig gemacht werden könne, werde das Verfahren hinsichtlich der Beitragspflicht zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

7. Mit Eingabe vom 14.07.2011 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF dem Landeshauptmann von Kärnten eine mit 10.07.2010 datierte Stellungnahme (Gegenäußerung) samt Anlagen übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass noch einmal das Urteil (KUVS- 2089/7/2009) und die Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht und festgehalten werde, dass die Ausführungen der Kärntner Gebietskrankenkasse nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Mit dem Urteil des UVS seien die Ermittlungen der Finanzbehörde Innsbruck als äußerst mangelhaft und inhaltlich unrichtig erkannt worden.

Die von der Kärntner Gebietskrankenkasse angeführte "Tatsache" eines rechtskräftigen Beschlusses durch das Finanzamt Klagenfurt sei falsch.

Herr XXXX habe noch in den Verhandlungen unter dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht wesentliche Fakten richtig gestellt. Diese hätten dann auch zum entsprechenden Urteil durch den UVS geführt und sei in den beigefügten Anlagen nachzulesen, ebenso die Berufungsverhandlung durch den UVS.

Es sei davon auszugehen, dass der UFS zum gleichen Schluss kommen werde, da die Grunderhebung durch das Finanzamt Innsbruck falsch gewesen sei, die Begründung im Beschluss des UVS hingegen schlüssig und nachvollziehbar.

Es wäre widersinnig, käme der UFS zu einem anderen Ergebnis, da eine plausible Begründung durch fehlerhafte Ermittlungsergebnisse nicht begründbar seien.

Es wurde auf die Ausführungen des Einspruches vom 27.07.2010 verwiesen und um Aussetzung des von der Kärntner Gebietskrankenkasse geforderten Betrages bis zur endgültigen Klärung des Verfahrens ersucht.

8. Mit Eingabe vom 12.11.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Kärnten der Kärntner GKK eine Aufforderung zur Stellungnahme. Hinsichtlich des Einspruchsverfahrens der BF gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.07.2010, AZ BP O6/2010, seien von der BF neue Unterlagen im Einspruchsverfahren vorgelegt worden.

Beiliegend wurden eine Ablichtung der zum Vorlagebericht abgegebenen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung zur Wahrung des Parteiengehörs im Einspruchsverfahren zur Kenntnisnahme übermittelt und Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Da in der Stellungnahme zum Vorlageantrag der Kasse vorgebracht werde, dass eine Lohnsteuerpflicht des mutmaßlichen Beschäftigten der BF vom Finanzamt Klagenfurt rechtskräftig festgestellt worden wäre - was vom Einspruchswerber jedoch bestritten werde - werde insbesondere um Vorlage diesbezüglicher Dokumente ersucht.

9. Mit Eingabe vom 12.12.2013 wurde dem Landeshauptmann von Kärnten seitens der Kärntner GKK mitgeteilt, dass nach neuerlicher Anfrage beim Finanzamt Klagenfurt folgender Verfahrensstand bekanntzugeben sei:

Der Kärntner Gebietskrankenkasse sei vom Finanzamt Klagenfurt irrtümlich bekanntgegeben worden, dass das Verfahren beim Finanzamt bereits rechtskräftig beendet worden sei.

Tatsache sei, dass der Unabhängige Finanzsenat mit einer Berufungsentscheidung vom 17.08.2011 die Berufung der BF gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt als unbegründet abgewiesen habe.

Die Berufungswerberin habe jedoch von der Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht, wobei diese Entscheidung noch ausständig sei.

Der Mitteilung wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (GZ. RV/0029-K/11) vom 17.08.2011 beigefügt.

10. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen - tatsächlichen - Umstände der von Herrn XXXX durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. So hätten die beteiligten Personen zu den genauen Bedingungen der Tätigkeit von Herrn XXXX befragt werden können, speziell hinsichtlich der Bindung an Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, ob persönliche Arbeitspflicht bestand, ob dieser weisungsgebunden war bzw. welcher Versicherung er unterlag.

2.7.2. Weiters führte die Behörde in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die unter Wahrung des Parteigehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, die Aussagen von Herrn XXXX, Herrn XXXX, Überweisungslisten, Arbeitsstundennachweise aufgrund einer Überprüfung durch die KIAB (GZ 081/70661/9/2008) sowie die persönliche Wahrnehmung des Prüfers stützen würden.

Es finden sich hierzu jedoch keine Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, diese haben auch nicht Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und keine selbständige Tätigkeit sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für Herrn XXXX ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

So hat die steuerliche Vertretung der BF in der mit 10.07.2010 datierten Stellungnahme vorgebracht, dass Herr XXXX noch in den Verhandlungen vor dem UVS unter dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht wesentliche Fakten richtig gestellt habe.

2.7.3. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

2.7.4. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2011 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

2.7.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.

2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Einvernahme der Beteiligten zu erfolgen gehabt.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskranken die beteiligten Personen einzuvernehmen haben. In diesen Einvernahmen werden unter Bedachtnahme auf das Kriterium der Weisungs(un)gebundenheit, den Aspekt der Einordnung in die Arbeitsorganisation der BF, Bindungen an Arbeitsort und Arbeitszeit, Stundenaufzeichnungen, Art der Ausführung der Arbeit, Kontrollunterworfenheit und persönliche Arbeitspflicht alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für Herrn XXXX anzunehmen ist.

2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

2.12. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den zwischenzeitlich - seit der Bescheiderlassung am 05.07.2010 - neu vorgelegten Beweismitteln und Urkunden auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

2.13. Die Feststellung, ob Herr XXXX im Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2008 aufgrund seiner Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt sowie die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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