W208 1424984-1•BVwG W208 1424984-1
W208 1424984-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Organisierte Kriminalität, persönliche Gefährdung,<br/>private Verfolgung, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W208 1424984-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 12 01.685-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als
unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan reiste illegal und schlepperunterstützt am 06.02.2012 in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 07.02.2012 in der EAST-Traiskirchen gab er zur Reiseroute an, er habe Ende Juli 2011 Afghanistan von Herat aus mit einem PKW verlassen. Er sei danach in den Iran, dann über die türkische Grenze weiter nach Griechenland. Dort habe er einen Landesverweis erhalten und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Von dort aus sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach mehrtägiger Fahrt gestern in der Nacht in Österreich angekommen. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Über die Kosten könne er keine Angaben machen. Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:
"Im Jahr 1381 ist unser Haus ausgeraubt worden. Bei diesem Raub war ich zu Hause und wurde von dem Räuber mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dabei hat man mir die Nase gebrochen. Der Räuber ist ein bekannter Straftäter namens XXXX [M.]. Er wurde durch das Fernsehen gesucht. Die Polizei hat auch seine Frau und seine Kinder gefangen genommen. Er glaubte, dass ich der Polizei Informationen weitergeleitet hätte. Deswegen hat er gedroht, mich zu töten. Am Ende des zweiten Monats 1390 (Mai 2011) war ich mit meinem Motorrad unterwegs nach Hause, als er mich mit einem weißen Toyota Corolla anfahren wollte. Ich konnte fliehen. Ich wusste, dass es M. war. Danach hat mein Vater einen Anruf von M. bekommen. Er hat gedroht mich zu töten, weil wir eine Feindschaft mit ihm begonnen haben und seine Familie durch mich verhaftet wurde."
3. Bei seiner Einvernahme am 13.02.2012 durch das Bundesasylamt gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari das folgende an:
Er spreche Dari und Farsi, sei Paschtune, Sunnit, stamme aus der Provinz Herat, der Stadt Herat (H), XXXX. Er habe dort von 1371 (= 1992/1993) bis 1390 (=2011/2012) gelebt. Er habe in H. zwölf Jahre die Schule besucht und sei im zweiten Jahrgang auf der Universität gewesen. Er habe Englisch und Literatur studiert. Danach habe er sein Studium abbrechen müssen und bei einer Firma zu arbeiten begonnen. Seine Angehörigen, seine beiden Eltern, ein Bruder, eine jüngere Schwester, eine ältere Schwester die schon verheiratet sei, würden in H. leben. Weiters habe er noch Onkeln und Tanten in XXXX, Provinz Badghis. Den letzten Kontakt mit seiner Familie habe er am 02.02.2012 in Griechenland gehabt. Befragt, ob er jemals in Kabul gewesen wäre, gab er an, er habe in Kabul nicht gelebt aber er sei dort gewesen um Urlaub zu machen. Die Familie habe mehrere LKWs besessen und der Vater habe auch Fahrer angestellt. Das Unternehmen befände sich in H. Er habe Transporte Richtung Kabul und Kandahar organisiert. Er selbst habe nach dem Studium als Mitarbeiter der Wasserwerke in H. gearbeitet.
Befragt, wann genau er Afghanistan verlassen habe gab er an, dies sei der vierte Monat nach afghanischen Kalender gewesen (= zwischen 22.06. und 22.07.2011). Er habe keine Dokumente und Beweismittel, die er vorlegen könne.
Befragt ob seine Familie noch weitere Besitztümer besitze gab er an, sie besäßen Grundstücke, ein Haus und ein paar Geschäftslokale die vermietet worden seien.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an:
"Der M. ist im Jahr 1381 (=2002/2003) in unser Haus eingedrungen. In dieser Nacht war ich zu Hause. Mein Vater war nicht zu Hause. Es waren mehrere bewaffnete Männer die in unser Haus eingedrungen sind. Als ich mitbekommen habe, dass Leute in unser Haus eingedrungen sind, habe ich versucht die Nachbarn zu informieren, doch die Eindringlinge haben mich daran gehindert und mich mit dem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen. Die Männer haben Wertsachen und bares Geld mitgenommen. Als sie mich geschlagen haben, bin ich ohnmächtig geworden. In der Früh haben wir es den Nachbarn erzählt und der Polizei. Die Polizei hat dann recherchiert. Die Polizei hat dann herausgefunden, dass der M. der Drahtzieher war. Der M. hat den Überfall gemeinsam mit einem weitschichtigen Verwandten väterlicherseits namens XXXX [S] durchgeführt. Die Polizei hat die beiden Männer festgenommen. Sie wurden verhört. Das hat zwei Tage gedauert. Der Kriminaldirektor namens XXXX sagte, dass er nicht viel tun kann. Er meinte, dass er nicht nachweisen kann, dass die beiden Männer die Täter sind. Er sagte, wir sollen einen Befehl von XXXX holen. Erst dann kann er die beiden Männer verhaften. Mein Vater hat dann mithilfe von einer weiteren Person einen Befehl des XXXX geholt, doch das hat nichts gebracht, denn XXXX hat meinen Vater überredet, die Sache zu belassen, denn ansonsten könnte es schwere Konsequenzen für die Familie haben, wenn die Männer freikommen. Mein Vater hat sich dann einverstanden erklärt und hat die Sache so belassen. Wir haben dann die Sache belassen bis zum Jahr 1390 (=2011/2012). Der M. hat Leute entführt und ist kriminell. Im Jahr 1387 oder 1388 wurde die Regierung wieder auf den M. aufmerksam und bekam mit, dass er kriminell ist. Er hat in der Nähe unseres Hauses in der Region XXXX Leute entführt und festgehalten. Die Regierung hat dann die Person, die auf die entführten Personen aufgepasst hat festgenommen. Die Regierung hat auch die Frau des M. und seinen Sohn festgenommen. Er selbst konnte flüchten. Er war dann auf der Flucht bis zum Jahr 1390 (=2011/2012). In diesem Jahr wurde das Bild des M. mehrmals im Fernsehen gezeigt. Wenn ihn jemand sehen sollte, sollte man es der Polizei melden. Ein Bekannter des M. hat mir erzählt, dass M. jetzt wieder heimlich zu diesem Garten in der Region XXXX kommt und in Kontakt zu M. steht. Ich habe dem jungen Mann erzählt, dass, wenn er wieder erfährt, dass der M. wieder zu diesem Garten kommt, soll er es mir rechtzeitig erzählen, damit ich es der Polizei sagen kann. Es ist etwas Zeit vergangen. Im zweiten Monat des Jahres 1390 (=21.04.- 21.05.2011) war ich mit dem Motorrad unterwegs in Richtung nach Hause. Ich wurde von einem Toyota Corolla in der Farbe weiß verfolgt. Ich habe mich sehr gefürchtet. Ich war spürbar in Gefahr. Ich bin dann geflüchtet und bin heimgefahren und erzähle es meinen Eltern. Nach einigen Tagen fragte mich mein Vater ob ich mich irgendwo beschwert hätte. Er wollte wissen, wie es zu dem Vorfall gekommen ist. Der M. hat sich dann auch bei meinem Vater gemeldet. Er drohte mir mit einer nochmaligen Feindschaft. Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass der junge Mann, mit dem ich gesprochen habe, alles an ihn weitergeleitet hat. Ich habe mich dann einige Tage zu Hause versteckt gehalten. Mein Vater meinte dann, dass ich hier nicht sicher bin. Wenn ich das Haus verlasse, könnte mir der M. etwas antun. Danach bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gegangen. Dort habe ich ca. einen Monat mich aufgehalten. Danach bin ich wieder zurück nach H. doch die Lage war genau so wie zuvor. Wenn ich draußen war, habe ich gespürt, dass ich verfolgt werde. Der M. hat überall seine Kontakte und seinen Einfluss. Daher konnte ich nirgendwo anders in Afghanistan übersiedeln. Danach habe ich Afghanistan verlassen."
Dazu aufgefordert, noch einmal die Situation mit dem Motorrad zu schildern gab er an: "Ich war unterwegs als ich bemerkte, dass ich von einen weißen Corolla verfolgt werde. Erst waren die Leute im Auto sehr schnell unterwegs, dann wurden sie etwas langsamer und ich konnte erkennen, dass vier Männer im Auto waren. Das Auto hat mich dann plötzlich überholt und wollte vor mir stehen bleiben doch ich bin in eine kleine Gasse abgebogen und konnte flüchten."
Auf die Frage, ob er die Männer im Auto habe erkennen können gab er an, dass sei nicht der Fall gewesen. Er sei aber sicher, dass diese hinter ihm her gewesen seien, weil er im Nachhinein festgestellt habe, dass der junge Mann alles weitererzählt habe und er deswegen verfolgt wurde. Er habe danach alles seiner Familie erzählt, sei dann einige Tage zu Hause versteckt gewesen. Nach einigen Tagen habe der M. angerufen und ihn gedroht. Er sei dann zu seinem Onkel XXXX gegangen. Nachdem er von dort zurückgekommen sei, habe sein Vater sich bei der Polizei beschwert. Die Polizei habe gemeint, dass sie selber auf der Suche nach dem M. seien und sie könnten momentan nichts tun. Seit seiner Rückkehr aus XXXX sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Es habe trotzdem Gefahr bestanden, dass er ihn entführte oder ihm etwas antuen würde, bevor er festgenommen werde. Solange M. auf freiem Fuß sei, sei er in Gefahr. Darauf hingewiesen, dass er nach Kabul ziehen könnte, gab er an, dass M. überall seine Leute habe. Er sei in Afghanistan kein kleiner Mann. Er sei eine große Bande. Über S., der mit ihnen verwandt wäre, würde er irgendwann erfahren, wo er sich aufhalte.
4. Mit Bescheid vom 13.02.2012 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Es hätten weder Asylgründe vorgelegen noch sei festgestellt worden, dass dem BF bei Zurückweisung Zurück- oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre.
Zur Provinz Herat wurde festgestellt, dass das ISAF Regionalkommando West und Nord zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes zähle. Weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle würden sich dort ereignen. Beweiswürdigend wurde betreffend der Feststellungen zu Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen wäre, einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund darzustellen.
Ferner habe der BF behauptet, ein Verbrecher namens M. hätte im Jahr 2002/2003 das Elternhaus überfallen und ausgeraubt und hätte ihn dann rund acht Jahre später erneut bedroht und verfolgt. Schon zeitlich gesehen sei das nicht plausibel. Ebenso wenig, dass es einen jungen Mann gegeben hätte, der mit dem Verbrecher zusammen gearbeitet habe. Dazu seien die Ausführungen vage und daher wiederum nicht plausibel gewesen. Genauso vage seien die Angaben gewesen, wonach ein weißer Toyota mit vier Männern ihn verfolgt habe, da er weder einen Grund für die Verfolgung hätte angeben können noch nachvollziehbar sei, dass er sich nach dem vermuteten Überfall sich einige Tage zu Hause versteckt habe. Der BF habe weitere Vorfälle verneint. Angeführt, dass sein Vater nach einem Drohanruf zur Polizei gegangen wäre und ihm dort gesagt worden wäre, dass der Verbrecher aktuell gesucht werde, sei daher völlig unplausibel und spekulativ, dass dieser dem BF habe entführen wollen, bevor er von der Polizei erwischt worden wäre.
Darüber hinaus könne auch dem Argument, dass er nicht nach Kabul gehen könne, weil dieser Verbrecher überall seine Leute habe, nicht nachvollzogen werden.
Die Behörde komme zusammenfassend zu dem Entschluss, dass aufgrund der unplausiblen, unschlüssigen und vagen Art und Weise des Vorbringens die Angaben ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen und das Vorbringen lediglich zur missbräuchlichen Asylantragstellung vom BF konstruiert worden sei. Eine reale Verfolgung habe für den BF weder vor seiner Ausreise bestanden noch bestehe sie aktuell. Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens liege keine Verfolgungsgefahr vor.
Betreffend der Feststellungen zum Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der BF über ein soziales Netz verfüge, eine gute Schulausbildung habe und auf die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen zählen könne. Er sei daher in Lage durch Arbeit, insbesondere in Kabul, selbst für sein Auskommen zu sorgen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zu dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit entschieden habe werden können. Selbiges gelte für die Glaubwürdigkeit der Gefährdungslage nach Spruchpunkt II. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei auch keinesfalls so schlecht, dass der BF nicht unter Rückgriff auf die finanziellen Mittel seiner Familie in einem Gebiet, dass durch die Regierung kontrolliert werde, insbesondere in Kabul, sich eine Existenz aufbauen könne. Er verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung und könne etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit finden. Dort würden in Afghanistan mitunter Bürgerkriegs ähnliche Zustände herrschen, jedoch keine Situation, dass jeder Mann oder im konkreten Fall er ein reales Risiko seiner Rechte nach der EMRK drohen würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass nach Abwägung der Interessen aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes einer Ausweisung kein Hindernis entgegenstehen würde.
5. Mit Schriftsatz vom 29.02.2012 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid im vollen Umfang ein. Er beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei.
Begründend führte er aus, dass er einer Verfolgung durch M. ausgesetzt sei vor der ihm die afghanischen Sicherheitskräfte nicht schützen könnten. Er habe versucht Informationen über den Aufenthaltsort des M. einzuholen und diese Informationen an die Polizei weiterzugeben was schließlich zur Verhaftung des M. hätte führen sollen. Es sei daher durchaus plausibel, dass er von M. nunmehr erneut bedroht werde. Zur Verfolgung durch den Toyota gab er an, dass er flüchten habe können und naturgemäß zu den Insassen daher keine genaueren Angaben machen konnte. Da M. kurz danach seinen Vater kontaktiert habe sei dieser für die Verfolgung verantwortlich und habe ihm damit gedroht. Es sei auch nachvollziehbar, dass er sich nach dem Vorfall einige Tage zu Hause versteckt gehalten habe. Die belangte Behörde hätte dazu nicht erklärt, warum dies nicht nachvollziehbar sein sollte. Er sei von einem Auto verfolgt und dann telefonisch bedroht worden, er habe sich nicht aus dem Haus getraut. Dies sei plausibel. Die Polizei habe ihnen ausdrücklich mitgeteilt, dass man für sie nichts tun könne. Im Jahr 1381 sei der Vater sogar von der Behörde selbst dahingehend beraten worden, die Sache auf sich beruhen zu lassen und nicht die Verhaftung von M. zu verlangen, da dies sonst schwerwiegende Konsequenzen haben könnte. Da die Polizei daher mehrfach mitgeteilt habe, dass sein Verfolger zu mächtig um wirksam gegen ihn vorzugehen sei es nachvollziehbar, dass er habe flüchten müssen, da staatlicher Schutz offensichtlich nicht gegeben sei.
Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er zum Beispiel nach Kabul hätte gehen können, dann ist diesem entgegenzuhalten, dass er dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge. Im Übrigen würde ihn M. aufgrund seiner Kontakte dort finden können.
Abgesehen von der katastrophalen Sicherheitslage sei ihm eine dauerhafte Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Aufgrund dieser bestehenden Bedrohung. Zur Sicherheitslage führe er aus, dass seit September die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle 69% gestiegen seien und es insbesondere auch in Kabul zu zahlreichen Terroranschlägen gekommen sei denen auch Zivilpersonen zum Opfer gefallen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde selbst festgestellt, dass Personen wie er, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen würden in Kabul dem Risiko von willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt seien. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz weise er auf das Erkenntnis des AsylGH vom 20.06.2011, Zl. C6 304850 hin. In der dortigen Feststellung, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei und daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem dortigen BF eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Außerdem bestehe weiterhin die allgemeine Gefahr in Afghanistan als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt einer ernsthaften Gefahr für Leben und körperlicher Unversehrtheit ausgesetzt zu werden.
6. Am 05.03. 2012 langte im AsylGH ein Schreiben des BF datiert mit 28.02.2012 ein mit dem Betreff "Vorlage von Beweismittel" in dem er eine Kopie eines Beschwerdebriefes aus dem Jahr 1381 (=2002) an den Gouverneur von Herat, seines Vater Herrn AMIR ISMAIL bzgl. der Nichtverfolgung der Verbrecher durch die Polizei .
7. Am 15.03.2013 legte der BF eine Beweismittelergänzung in Form einer schlecht lesbaren Kopie einer afghanischen Zeitungsseite vor.
8. Am 19.03.2013 wurde der BF aufgefordert, zu konkretisieren, welcher Artikel auf der vorgelegten Zeitungsseite sich auf sein Fluchtvorbringen beziehe und in welchen Bezug dieser Zeitungsartikel zu seinem Fluchtvorbringen stehe.
9. Fristgerecht kam der BF der Aufforderung nach und gab folgende Stellungnahme ab:
Der Artikel, der sich auf sein Fluchtvorbringen beziehe, befinde sich ganz rechts unten. Zur besseren Lesbarkeit sei der betreffende Ausschnitt vergrößert worden. (Anm. Die Lesbarkeit wurde dadurch nicht erhöht) Der Bezug zu seinem Fluchtvorbringen liege darin, dass er vorgebracht habe, dass M. ein überaus mächtiger Krimineller sei, der ihn verfolge. Der Zeitungsartikel beweise, dass M. nach wie vor auf freiem Fuß sei. Nur die Frau von M. und dessen Kinder würden sich in Haft befinden. Die Tatsache, dass sich M. nicht in Haft befinde, solle damit bewiesen werden. Damit gehe eine reale Verfolgungsgefahr für den BF von diesem aus. Der Artikel beweise auch, dass der BF keinen Schutz vor M. durch die Polizei erwarten könne.
10. Mit Stellungnahme vom 05.09.2014 legte der BF den im Verfahren bereits vorgelegten Zeitungsartikel erneut vor sowie eine Kopie seines Beschwerdebriefes und eine Kopie seines Studentenausweises.
11. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er 12 Jahre die Schule in H. und anschließend ein Jahr die Universität besucht habe. Er habe Literaturwissenschaften studiert und seine Spezialisierung sei Englisch gewesen. Der BF legte seinen Studentenausweis vor. Er habe psychische Probleme und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Der BF legte auch ein Medikament vor, gab dazu aber an, dass er dieses seit ca. 3 Monaten nicht mehr nehme.
Er sei Paschtune und Sunnit und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in H. gelebt. Er habe keine Identitätsdokumente. Wegen seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.
Seine Eltern, sein Bruder und seine beiden Schwestern sowie die Onkel und Tanten väterlicherseits würden noch in H. leben. Die Tante und der Onkel mütterlicherseits würden in XXXX in der Provinz Badghis leben. Früher habe sein Vater mehrere LKWs gehabt und damit gearbeitet, diese aber später verkauft. Die Familie besitze auch ein Geschäft, das vermietet worden sei. Er glaube, dass eine Familie davon lebe. Seine Familie habe auch ein Haus und eine kleines Grundstück.
In Österreich habe er keine Verwandte, aber in Deutschland. Auf die nicht von der Dolmetscherin übersetzte Frage nach seinem Tagesablauf in Österreich gab der BF an, er besuche einen Deutschkurs, lese deutsche Bücher und gehe in die Bücherei. Der BF wurde aufgefordert, einen Absatz aus den Länderfeststellungen vorzulesen, dem er in zufriedenstellender Weise nachkam.
Der BF legte eine Anzeige betreffend seiner Fluchtgründe vor, die sich bereits im Akt befunden hat und erklärt dazu Folgendes: "Das ist ein Schreiben des Vaters an den Gouverneur von Herat aus dem hervor geht, dass bei uns Zuhause eingebrochen wurde und dass mein Vater sich auch an die Behörden gewandt hat, aber bisher nichts unternommen wurde, deshalb bietet mein Vater den Gouverneur in diesen Fall einzuschreiten. Dann schreibt der Gouverneur an die Kriminalabteilung und fordert sie auf in diesem Fall Ermittlungen durchzuführen."
Die Dolmetscherin gab dazu an, dass das Schreiben das Datum 29.06.1381 habe. Das sei das Datum als die Anzeige erstattet worden sei, bei der Unterschrift des Vaters stehe dasselbe Datum. In einer Zeile stehe, dass die Anzeige mit den anderen Anzeigen registriert worden sei sowie ein Datum, der 18.07.1381. Weiters ein Datum an dem der Gouverneur Einsicht genommen habe, der 18.07.1381 (entspricht 2002). Ansonsten entspreche der Inhalt dem, was der BF gesagt habe.
Der BF legte weiters den von ihm im Verfahren bereits vorgelegten Zeitungsausschnitt erneut vor, der von der Dolmetscherin übersetzt wurde:
"Die Zeitungsseite trägt das Datum 12.08.1388. Es wird in dem Artikel über die Festnahme einer Bande bestehend aus 5 Personen, darunter eine Frau, berichtet. Diese Bande hat neben anderen Verbrechen Personen entführt und für deren Freilassung hohe Geldbeträge gefordert. Bei der Festnahme wurde ein Student namens XXXX, ein Student der Fachrichtung Literaturwissenschaften, befreit. Dieser Student wurde am 29. Assad (5. Monat des afghanischen Kalenders) entführt. Die Entführer hatten 500.000 US Dollar für seine Freilassung verlangt. Darüber hinaus berichtete die Polizei über die Festnahme über zwei weitere Personen die ebenfalls für Entführungen verantwortlich sind. Diese Personen wurden mit 6 Waffen und einem Auto festgenommen. Sie werden beschuldigt Herrn XXXX XXXX im Laufe des heiligen Monates Ramadan entführt und in XXXX, festgehalten zu haben. Im letzten Absatz wird erwähnt, dass vermutet wird, dass M., der von der Polizei nicht festgenommen werden konnte, ein Dorfvertreter ist und seine Position ausnützt um Menschen zu entführen. Soweit ich das beurteilen kann, dürfte der Zeitungsartikel authentisch sein."
Während einer Verhandlungspause nahm der BF Einsicht in seinen Akt und zwar in die Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Danach erfolgte die Befragung zum bisherigen Verfahren, zu den Fluchtgründen sowie zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Er habe vor der Polizei und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt. Das Protokoll bei der Einvernahme vor der Polizei sei ihm rückübersetzt worden, es habe aber Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Das habe etwa seine Volksgruppenzugehörigkeit betroffen und seine Angaben seien nicht exakt übersetzt worden, etwa eins statt einige und umgekehrt. Bei der Durchsicht der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei ihm aufgefallen, dass angeführt sei, er sei ein Mitarbeiter der Wasserversorgung gewesen; er sei aber kein Angestellter gewesen. Das Geschäft sei auch nur eines gewesen und habe aus mehreren Räumen bestanden. Sonst sei alles korrekt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor:
"Im Jahr 1381 ist eine Diebesbande in unser Haus in einer Nacht eingedrungen, in dieser Nacht war mein Vater nicht Zuhause. Ich befand mich Zuhause und als ich bemerkte, dass sie in das Haus gekommen sind, bemühte ich mich die Nachbarn zu informieren. Sie hinderten mich jedoch daran und schlugen mich mit dem Gewehr, sie trafen mich im Gesicht, dabei wurde meine Nase gebrochen. Die Personen waren nämlich bewaffnet. Nachdem ich geschlagen wurde fiel ich bewusstlos zu Boden, die Diebe nahmen alle Wertsachen und das Geld, das wir Zuhause hatten, mit. Am nächsten Tag informierten wir unsere Nachbarn und die Polizei über den Vorfall, die Polizei nahm ihre Ermittlungen auf und verhaftete im Zuge diese zwei Personen, M. und S., ein Verwandter meines Vaters. Sie blieben zwei Tage lang in Untersuchungshaft, nach zwei Tagen wurden sie vom Leiter der Kriminalabteilung freigelassen mit der Begründung, dass er diese Personen ohne Beweise nicht länger festhalten kann. Der Leiter der Kriminalabteilung sagte, dass er einen Befehl des Gouverneurs, XXXX, benötigen würde damit er die zwei Personen inhaftieren kann und zu den Vorfällen befragen kann. Über einen Bekannten meines Vaters, der den Gouverneur kannte, war es meinem Vater möglich ein Schreiben an den Gouverneur zu schicken, in dem er ihn um Unterstützung gebeten hatte. Dieses Schreiben wurde mit dem Befehl des Gouverneurs in diesem Fall Ermittlungen durchzuführen an die Kriminalabteilung zurückgeschickt. Diese Person jedoch unternahm nichts gegen die Beschuldigten, darüber hinaus versuchte er meinen Vater davon zu überzeugen dieser Sache nicht mehr nachzugehen. Er begründete dies damit, dass diese Personen eines Tages freigelassen werden und dies Konsequenzen für unsere Familie haben würde. Daraufhin hat mein Vater die Sache beruhen lassen, die anderen zwei Personen waren frei und konnten ihren Arbeiten nachgehen. Im Jahr 1388 stieg die Anzahl der Entführungen in Herat an. Aus diesem Grund wurden strenge Ermittlungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass M. ebenfalls ein Mitglied einer solchen Entführungsbande ist. Darüber hinaus arbeitete die Ehefrau und ein Sohn des M. in dieser Bande. Die Bande wurde festgenommen mit Ausnahme von M. Von 1388 bis 1390 war M. verschwunden. Niemand wusste etwas über seinen Aufenthaltsort. Im Jahr 1390 wurde nochmals ein Bild von M. im Fernsehen in Herat gezeigt. Im Fernsehen wurden die Zuseher aufgefordert Informationen ihn betreffend an die Polizei weiterzuleiten. Diesen Beitrag habe auch ich im Fernsehen gesehen. Ich war mit einem Jungen aus der Bekanntschaft des M. befreundet. In einem Gespräch teilte er mir mit, dass M. sich mit S. treffen würde. Danach sagte ich dem Jungen, dass er darauf achten soll wann sich M. wieder mit S. trifft und dass er mich darüber informieren soll, weil ich dies an die Polizei weiterleiten würde, damit M. festgenommen werden würde. Danach ist einige Zeit vergangen, es war schon der zweite Monat des Jahres als ich einmal mit dem Motorrad nach Hause gefahren bin und bemerkt habe, dass ich von einem weißen Pkw des Typs Corolla verfolgt werde. Ich bekam Angst und versuchte von dort zu fliehen. Ich ging nach Hause und erzählte meiner Familie von diesem Vorfall, danach blieb ich ein paar Tage Zuhause und versteckte mich. Mein Vater fragte mich ob ich mich beschwert habe oder jemandem etwas gesagt habe, ich konnte mich zu dieser Zeit an nichts erinnern. Während dieser Zeit, als ich Zuhause war, rief M. meinen Vater an und drohte ihm mich zu töten. Er sagte meinem Vater, dass wir die Feindschaft mit ihm wieder aufgenommen hätten. Nach diesem Anruf sagte mir mein Vater, dass ich nicht mehr in Herat bleiben könnte, weil es gefährlich sei. Also ging ich nach einiger Zeit nach XXXX zu meinem Onkel mütterlicherseits, ich blieb etwa einen Monat dort und kehrte anschließend zurück nach Hause. Als ich wieder nach Hause ging fühlte ich mich nicht wohl, ich hatte das Gefühl verfolgt zu werden und dies beängstigte mich. M. verfügt über sehr viele Kontakte und großen Einfluss, aus diesem Grund musste ich aus Afghanistan fliehen.
VR: Wieso haben Sie, als ich Sie vorhin zu den Verwandten befragt habe, S. nicht erwähnt?
BF: S. ist niemand aus meiner nahen Verwandtschaft, er ist ein entfernter Verwandter meines Vaters, deswegen habe ich ihn nicht erwähnt.
VR: Gibt es in AFG sonst noch entfernte Verwandte z.B. in Kabul?
BF: Auch die entfernten Verwandten meines Vaters leben in Herat.
VR: In der Nacht des Einbruchs waren Sie alleine Zuhause?
BF: In dieser Nacht war nur mein Vater nicht Zuhause, meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester und ich waren Zuhause.
VR: Beschreiben Sie die Situation als Sie die Einbrecher wahrgenommen haben!
BF: Damals hatten wir bis 22 Uhr Strom, danach sind die meisten Leute schlafen gegangen, weil es dunkel wurde. Es war gegen Mitternacht als die Einbrecher in das Haus gekommen sind. Wir haben alle gemeinsam im Wohnzimmer geschlafen. Sie haben die Eingangstüre eingeschlagen, von diesem Geräusch wurden wir wach. Es war zwar dunkel, dennoch konnte man sehen, dass die Personen Waffen getragen haben. Ich bin aufgestanden um die Nachbarn um Hilfe zu rufen, sie hinderten mich daran und schlugen mich mit der Waffe. Sie trafen mich im Gesicht, an der Nase, ich wurde bewusstlos. Das war der erste Vorfall den ich erlebt habe, es ist mittlerweile zu einer schlimmen Erinnerung geworden. Jedes Mal wenn ich daran denke, belastet sie mich.
VR: Haben Sie alle in einem Raum geschlafen und war die Eingangstüre, die eingeschlagen wurde, in diesen Raum?
BF: Ja, wir haben alle in einem Raum geschlafen. Das Zimmer war sehr groß. Vom Aufschlagen dieser Zimmertüre wachten wir auf. Ja, das war die Türe jenes Raumes in dem wir geschlafen haben.
VR: Gab es eine zweite Türe/Ausgang in diesem Raum?
BF: Diese Tür war der Eingang vom Hof in das Haus und sie war auch zeitgleich die Wohnzimmertüre. Es war heiß, dieser Raum war am kühlsten.
VR: Wo war der Vorfall mit dem Corolla, in der Stadt oder außerhalb?
BF: In der Stadt.
VR: Warum waren Sie sich so sicher, dass es S. war und nicht normale Straßenräuber und Sie nur zufälliges Opfer?
BF: Bei der Verfolgung fiel mir auf, dass ich das Ziel war. Außerdem hat der Junge mit dem ich über M. gesprochen habe nach diesem Gespräch den Kontakt zu mir abgebrochen. M. war die einzige Person mit der wir Probleme hatten und vor der wir auch immer angst hatten.
VR: Sie sind dann nach Hause und haben es Ihrem Vater erzählt?
BF: Ja.
VR: Nach einigen Tagen gab es den Drohanruf von M.?
BF: Ja.
VR: Die Frage des Vaters ob Sie sich beschwert hätten, war das vor dem Anruf oder nach dem Anruf?
BF: Das war vor dem Anruf. Nachdem ich nicht zu 100% sicher war, dass ich von M. verfolgt wurde, sagte ich meinem Vater auch nichts.
VR: Wovon haben Sie Ihrem Vater nichts gesagt?
BF: Ich erzählte meinem Vater nicht, dass ich mit meinem Freund über M. gesprochen habe. Nach seinem Anruf erzählte ich es meinem Vater. Der Grund weshalb ich meinem Vater nicht im Vorhinein von dem Gespräch mit meinem Freund erzählt habe war, dass ich mich an M. rächen wollte, aber mein Vater dagegen war. Ich wollte, dass M. festgenommen wird damit wir in Ruhe leben können.
VR: In der Zeit als Sie bei Ihrem Onkel waren in XXXX sind da weitere Drohanrufe eingegangen?
BF: Es gab keine weiteren Bedrohungen, wir haben über diese Vorfälle auch mit niemandem darüber gesprochen. Wir wollten nicht, dass daraus ein großes Problem entsteht. Bei der Polizei waren wir, nachdem ich aus XXXX zurückgekehrt bin ging mein Vater zur Polizei. Diese sagten meinem Vater, dass sie M. verfolgen würde, aber im Moment meinem Vater nicht helfen können.
VR: Wieso sind Sie so sicher, dass M. noch frei ist und nicht festgenommen wurde?
BF: Als ich das letzte Mal mit der Familie gesprochen habe war M. noch auf freiem Fuß. Danach habe ich noch mit meinem Schwager gesprochen. Er teilte mir mit, dass mein Bruder AFG verlassen hat und sich auf den Weg in den Iran gemacht hat, weil er Angst davor hatte, dass M. ihm etwas antun würde.
VR: Wieso haben Sie das vorher nicht erwähnt als ich Sie nach dem Aufenthalt Ihrer Familie gefragt habe?
BF: Ich wollte Ihnen das gerne im Zusammenhang erzählt, vorher wäre die Angabe nicht zusammenhangmäßig gewesen.
VR: Sie haben in Ihrer Eingabe vom 26.03.2013 angegeben, dass der Zeitungsartikel beweisen würde, dass M. noch nicht festgenommen worden sei, der Zeitungsartikel stammt aber aus dem Jahr 2009!
BF: Der Zeitungsbericht ist vom Jahr 1388, daraus geht hervor, dass er mit der Bande nicht festgenommen werden konnte. Seine Gattin und sein Sohn wurden festgenommen.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie danach weiterhin das Gefühl hatten, dass Sie verfolgt werden. Woraus haben Sie das geschlossen?
BF: Als ich aus XXXX zurückkam, ging ich einmal in den Bazar. Dort hatte ich das Gefühl, dass ich von jemandem verfolgt werde.
VR: Wieso können Sie nicht in irgendeine andere Stadt gehen wo Sie M. nicht findet?
BF: Ich habe darüber vor meiner Flucht nachgedacht, es gab zwei Gründe die dagegen gesprochen haben. Einerseits gehörte M. einer starken Bande an und verfügte über sehr viele Kontakte in ganz AFG und andererseits hatte ich Angst davor, dass S. mich verraten würde.
VR: Wenn Sie jetzt nach 2 Jahren nach AFG zurückkehren würden, nach Kabul z.B., worin würde dann noch eine Gefahr bestehen, wenn Sie nur Ihrer Familie etwas sagen?
BF: Ich kann aus Angst vor M. nicht zurückkehren. Er hat mich bedroht, er verfolgt mich und ich weiß, dass er mich in AFG finden würde. Wenn ich gewusst hätte, dass ich in AFG an einem anderen Ort leben kann, dann wäre ich erst gar nicht ausgereist. Ich habe in AFG alles gehabt, ich war auch glücklich, musste aber auf dieses Leben verzichten und von dort fliehen. Wenn ich gewusst hätte, dass ich in AFG leben kann, dann hätte ich keine 2 Jahre in Österreich verbracht sondern wäre gleich dort geblieben. In AFG herrscht keine Sicherheit, ich kann ohne den Schutz meiner Familie an keinem anderen Ort in AFG leben. Das bedeutet, dass ich im Falle einer Rückkehr zu meiner Familie gehen müsste, was unmöglich ist."
Zum Vorhalt der Länderfeststellungen gab der BF an:
"Sie entsprechen zum größten Teil den Gegebenheiten in Afghanistan. Die Sicherheitslage dort ist sehr schlecht. Die Präsidentschaftswahlen haben sehr viel dazu beigetragen. Darüber hinaus gibt es sehr viele Anschläge und Selbstmordattentate, auch die Anzahl der Entführungen ist beängstigend."
Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. In Österreich sei er bemüht, die Sprache zu lernen und einer Arbeit nachzugehen. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen, denn das was er in Afghanistan gehabt habe, habe er verloren. Die Ereignisse mit M. seien furchteinflößend und belastend für ihn. Wenn er daran denke, bekomme er sehr viel Angst, auch seine Familie lebe in Angst. Er versuche, wenig Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, weil er nicht mehr mit Geschichten von M. belastet werden wolle. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass er psychische Probleme bekommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Der BF stammt aus der Stadt XXXX (H.) in der Provinz Herat, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und ein Jahr an der Universität studiert. Der BF ist gesund. Er ist unbescholten und besucht einen Deutschkurs.
Die Eltern, der Bruder und die beiden Schwestern des BF leben in H. Die Familie des BF besitzt ein Haus und ein Grundstück. Die Familie besitzt auch ein Geschäft, das vermietet wurde. Zwei Onkel und zwei Schwestern väterlicherseits leben in H. und der Onkel sowie die Tante mütterlicherseits leben in XXXX in der Provinz Badghis.
Der BF reiste illegal nach Österreich, wo er am 07.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Jahr 1381 (2002/2003) wurde das Haus der Familie des BF von Kriminellen namens M. und S. überfallen, die Wertsachen sowie Bargeld mitgenommen haben. Der Vaters des BF hat sich an die Polizei gewandt. Die beiden Personen wurden von der Polizei verhaftet und später wieder freigelassen. Diese Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt. Bis zum Jahr 1390 (2011/2012) ist nichts passiert. Im Jahr 1390 wurde nach M. im Zusammenhang mit Entführungen gesucht. Der BF war mit einem Bekannten von S. befreundet, von dem der BF erfahren hat, dass sich M. und S. treffen würden. Der BF hat seinem Freund gesagt, dass er ihn über das nächste Treffen informieren soll, damit der BF dies der Polizei melden kann und diese M. festnehmen kann. Nach einiger Zeit, im 2. Monat des Jahres 1390 (21.04. - 21.05.2011), wurde der BF auf dem Nachhauseweg von einem Auto verfolgt. Der BF hat Angst bekommen und seiner Familie davon zu Hause erzählt. Nach einigen Tagen hat sich M. beim Vater des BF gemeldet und ihm damit gedroht, den BF zu töten. Der BF hat sich einige Tage zu Hause versteckt. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt beim Onkel in XXXX kehrte der BF nach Hause zurück, hat sich dort nicht wohlgefühlt und das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden und verließ Afghanistan.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:
Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen. (The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren. (Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal:
"Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht. (ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan. (SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde. (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced
Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of
Canada: "Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich daraus, dass der BF keine Befunde vorgelegt hat, die Gegenteiliges darlegen würden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er zwar vorgebracht, psychisch krank zu sein und legte ein Medikament (Gabapentin) vor, allerdings gab der BF auch an, dieses Medikament seit ca. 3 Monaten nicht mehr zu nehmen und legte bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Befunde vor, die seine behaupteten psychischen Probleme bestätigen würden.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich ebenso aus dem nachvollziehbaren, konstanten Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Als Fluchtgrund bringt der BF zusammengefasst vor, dass im Jahr 1381 (2002/2003) sein Elternhaus von Kriminellen namens M. und S. überfallen wurde. Die beiden Personen wurden von der Polizei verhaftet und später wieder freigelassen. Bis zum Jahr 1390 (2011/2012) ist nichts passiert. In diesem Jahr wurde nach M. im Zusammenhang mit Entführungen gesucht. Der BF war mit einem Bekannten von S. befreundet, von dem der BF erfahren hat, dass sich
M. und S. treffen würden. Der BF hat seinem Freund gesagt, dass er ihn über das nächste Treffen informieren soll, damit der BF dies der Polizei melden kann und M. festgenommen wird. Nach einiger Zeit, im
2. Monat des Jahres 1390 (21.04. - 21.05.2011), wurde der BF auf dem Nachhauseweg von einem Auto verfolgt. Der BF hat Angst. Nach einigen Tagen hat sich M. beim Vater des BF gemeldet und ihm damit gedroht, den BF zu töten. Der BF hat sich einige Tage zu Hause und ca. einen Monat beim Onkel in XXXX versteckt. Als er nach Hause zurückgekehrt ist, hat er sich dort nicht wohlgefühlt und das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden und verließ Afghanistan.
Mit diesem Vorbringen wird keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des BF von Seiten des M. darin begründet, dass der BF den M. an die Polizei ausliefern will, damit dieser wegen des Überfalls auf das Haus des BF im Jahr 1381 (2002/2003) bestraft wird und der M. mit der Verfolgung des BF dies verhindern möchte. Dies hat weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des BF noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun. Aus dem eigenen Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ergibt sich kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den M. wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass die Polizei aus einem der Konventionsgründe nicht gegen den M. vorgeht bzw. vorgehen kann oder will.
Dem Vorbringen des BF kommt somit unter dem Aspekt des fehlenden GFK-Bezuges keine Asylrelevanz zu.
Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des BF auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung nicht behauptet hat, keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind und er darüber hinaus als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft sowie als Paschtune der Mehrheitsvolksgruppe in Afghanistan angehört. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt die Provinz Herat, insbesondere die Stadt Herat, zu den sichersten Gebieten Afghanistans und ist auch relativ gut entwickelt. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen auf High-profile-Ziele. Die regierungsfeindlichen Kräfte operieren ansonsten in den ländlichen Gebieten und werden dort auch von der Regierung bekämpft. Es bestehen enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität, sodass fallbezogen, aufgrund der gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben hinsichtlich der konkreten Bedrohung durch die kriminelle Organisation des M. - in Verbindung mit der mangelhaften Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei - von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Tötung des BF im Falle seiner Rückkehr auszugehen war.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, der auch über eine entsprechende Schulausbildung verfügt und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass es dem BF nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben und es kann nicht sichergestellt werden, dass der BF seinen Heimatort sicher erreichen kann. Dass der BF in Afghanistan noch Angehörige hat, ändert an dieser realen Gefahr für den BF bzw. an der individuellen Betroffenheit des BF von dieser Situation nichts.
Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem BF die Einreise bzw. der Aufenthalt in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine Niederlassung des BF in Kabul - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist ihm nicht zumutbar, zumal dem BF in Kabul ein soziales Netzwerk fehlt. Die finanzielle Lage der Familie, die mit den Erträgen aus der Vermietung eines Geschäfts ihr Auskommen in H. fristet - ist nicht so, dass sie die hohen Lebenserhaltungskosten in Kabul zu tragen vermögen, bis der BF eine Arbeit findet.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.
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