BVwG W138 1417522-1

W138 1417522-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2014

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Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Religion

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BVwG W138 1417522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1417522.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KIaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Sta. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Aktenzahl: 10 07.674-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 23.08.2010, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2011):

Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und konfessionslos. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus XXXX, Provinz Ghazni. Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, als er noch ein Kind war, sei seine Familie nach Kabul gezogen, sie haben eine eigene Landwirtschaft gehabt, 1993 sei der Vater verstorben, dann habe seine Familie einige der Felder verpachtet und auch selbst Landwirtschaft betrieben. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und könne Dari lesen und schreiben. Mit 18 Jahren habe er begonnen, als Maler zu arbeiten, dies habe er auch während seines 5-6 jährigen Aufenthalts im Iran getan. Er sei verheiratet und habe keine Kinder.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er sich seit ca. 2005 mit politischen Aktivitäten beschäftige und nicht mehr an Religionen glaube. Dies habe ihm Probleme in Afghanistan bereitet. Er sei Mitglied der Partei Ettahadieh Mohaselin gewesen und sei deshalb und wegen seines Abfalls vom islamischen Glaubens bedroht worden. Es sei auch auf ihn geschossen worden.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und zur Volksgruppe der Hazara gehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Er leide unter Hiatushernie (Zwerchfellbruch), sei aber im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Es sei nicht möglich gewesen, asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festzustellen. Er habe in seiner Heimat Familienangehörige, im Fall einer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen würde oder dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.

4. Am 16.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Atheist. Also ohne Bekenntnis.

VR: Wie kann man in Afghanistan ohne Bekenntnis sein?

BF: Das ist ein interessanter Punkt. Vorher war ich muslimisch. Seit 10 bis 11 Jahren habe ich keinen Glauben, vorher war ich Schiite.

VR: Wie funktioniert es, dass man in Afghanistan seinen Glauben ablegen kann?

BF: Als Jugendlicher habe ich in Kabul gelebt. Mit 14 oder 15 Jahren habe ich mich sehr für den Islam interessiert, habe gebetet und den Koran gelesen. Zur damaligen Zeit war Najibullah an der Macht, dieser war linksgerichtet, und ab da habe ich immer gewollt, dass der Islam siegt. Aber als die Mujaheddin 1372 (=1993) an die Macht kamen, haben sie nach 3 bis 4 Tagen Gruppierungen aufzulösen bzw. durcheinanderzubringen. Die jeweilige unterschiedliche Gruppenzugehörigkeit wurde von ihnen als Problematik dargestellt. Nachdem die Mujaheddi an der Macht waren, waren die verschiedenen Gruppierungen (Hazara, Tadschiken, Paschtunen,..) gezwungen, sich dort anzusiedeln wo sie sich sicher fühlten. Es gab auch Parteien die Krieg führten et islami unter der Führung Abdul Rassul Sayaf. Der zumeist Leute von den Paschtunen bei sich hatte. Ein islamischer Teil der Glaubensrichtung war Vahaby. Dieser hat seinen Ursprung in Saudi Arabien. Die vorgenannte Partei hat nicht zugegeben dass sie zu Vahaby gehören. Aber es war erkennbar, dass nach ihren Handlungen sie diesem Glauben angehören. Es gab auch eine Gegenpartei zu et islami, dass war die vahdat islami, die hauptsächlich vom Iran unterstützt wurden und Schiiten waren. Angehörige der vahdat islami waren Hazara. Es gab auch noch weitere Parteien. Jamiat islami und eine islamische Partei unter hek majar. Seine Partei war Jonbesch unter der Führung von General Dustum. Nachdem diese Gruppierungen, Parteien angefangen hatten sich gegenseitig und andere umzubringen bzw zu eliminieren, diese Videos gibt es auf Youtube. Durch diese Kriege wurde unser Haus durch zwei Raketen getroffen und zerstört. Glücklicherweise waren meine Familie und ich an diesem Tag nicht zuhause. Wir befanden uns in Schutzräumen. Unser Haus war zerstört. Nach dieser Zeit wurde mein Vater von Sayaf festgenommen. Als Geisel genommen. Nach einer Woche wurde mein Vater in Folge eines Gefangenenaustausches freigelassen. Mein Vater war Hazara, und wurde nur deshalb festgenommen. Die haben meinen Vater geschlagen und misshandelt. Nach zwei, drei Monaten ist mein Vater in Folge eines Raketenangriffs gestorben. Nachdem ich gesehen habe was passiert ist, Schulen und Häuser wurden zerstört,...habe ich meinen Glauben in den Islam verloren. Das ist nicht auf einmal passiert, dass ich den Islam verlassen habe, sondern es hat lange Zeit gedauert, meinen Glauben nach und nach zu verlieren.

VR: Haben Sie jemandem davon erzählt, dass Sie nicht mehr an den Islam glauben?

BF: Ja

VR: Wem haben Sie das erzählt?

BF: Einigen Mullahs habe ich das erzählt. In einer gemeinsamen Versammlung mit den Mullahs und anderen Personen habe ich meine Bedenken geäußert. Ich habe diese Problem ausgesprochen um eine Antwort von den Mullahs darauf zu bekommen. Ich habe einige philosophische Fragen gestellt. Ich habe zum Beispiel gefragt, wie Gott die Menschheit und alles andere erschaffen hat. Wie ist Gott und wer hat ihn erschaffen?

Die Mullahs haben mir geraten diese Sachen zu vergessen und solche Fragen nicht zu stellen. Wenn du nicht an Gott glaubst bist du ein Abtrünniger. Eines Tages sagte ein Mullah zu mir, dass ich wie ein Baum bin. Einige Leute haben nur ein paar trockene Zweige, bei dir sind aber die Wurzeln kaputt, da du nicht an Gott glaubst. Und das war der Grund, warum ich mich für die Religionslosigkeit entschieden habe, da ich keine Antworten bekommen habe. Wenn sich in einer islamischen Gesellschaft einer gegen die Religion stellt, hat er schlimmes zu befürchten. Man darf sich nicht vom Glauben abwenden.

VR: Was ist Ihnen konkret passiert nachdem Sie gesagt haben, dass Sie Ihren Glauben ablegen?

BF: Dann bin ich in eine Gruppierung von Schülern und Studenten eingetreten, die wollten, dass die Regierung unabhängig vom Glauben ist. Jeder kann dieser Gruppe, der et hadir mohasselin, ob Erwachsener oder Kind, angehören.

VR: Ist es in Afghanistan für Sie möglich ohne Glaubensbekenntnis zu leben ohne direkt bedroht zu werden?

BF: Innerhalb der Familie ist es möglich. Sie haben mich bedroht. Menschen mit Motorrädern. Sie passen einen ab, vorerst versuchen sie mit Worten einen guten Rat zu geben. Ich wurde in drei Stufen bedroht. Bei der zweiten Stufe hatten diese Motorradfahrer die Gesichter bedeckt und waren bewaffnet. Dreimal wurde ich bedroht und wurde gezwungen Afghanistan zu verlassen. Beim ersten Mal war es ein neutraler Rat, beim zweiten Mal hatten sie Waffen, verdeckte Gesichter und einen drohenden Ton. Ich durfte nicht einmal was sagen. Mit der Hand wurde ich gestoßen, man hat kein Recht etwas zu sagen. Diese Bedrohungen wurden verschärft, wenn jemand den Islam verlässt, ist die Strafe der Tod.

VR: Woher wussten diese konkreten Leute, dass Sie vom Islam abgelassen haben?

BF: Die Mullahs wo ich gelebt habe waren sehr einflussreich und hatten viele Kontakte zueinander und zu der Bevölkerung. Die meisten Mullahs gehörten zu verschiedenen Parteien und waren bewaffnet und können auch Söldner beauftragen so etwas zu machen.

VR: Wieviel Zeit ist vergangen, bis zu dem Sie bekanntgegeben haben, dass sie den islamischen Glauben ablegen und den Bedrohungen?

BF: Sechs Jahre, aber während dieser Zeit war ich im Iran. Diese Personen waren auch im Iran und ich musste mich weiterhin mit ihnen auseinandersetzen.

VR: Wieviel Zeit verging von der ersten bis zur zweiten Drohung?

BF: Ungefähr eine Woche.

VR: Warum haben Sie erstmals Afghanistan Richtung Iran verlassen?

BF: Weil ich in Afghanistan finanzielle Schwierigkeiten hatte. Ich wurde zweimal bedroht. Beim ersten Mal wo ich bedroht wurde bin ich in den Iran aufgrund finanzieller Schwierigkeiten.

VR: Wie haben diese Drohungen ausgesehen?

BF: Als ich z.b. zum einkaufen ging, hab ich gesehen, dass vier Motorradfahrer auf mich zugekommen sind. Zwei haben den Weg versperrt und die anderen zwei kamen zu mir. Erst sprachen sie ruhig mit mir, dann wurden die Stimmen immer rauer und bedrohlicher. Sie waren mit Pistolen an ihren Gürteln bewaffnet. Und nach diesem Vorfall bin ich in den Iran gegangen.

VR: Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen und Gründen der Bedrohungen in den Iran gegangen? Gibt es noch weitere Gründe?

BF: Ich wurde verfolgt. Zynischen Aussagen über ungläubige sagten sie zu mir.

VR: Wurden Sie körperlich angegriffen?

BF: Beim ersten Mal nicht, ich war dann zwei Wochen im Iran. Am 14. Oder 15. Tag wurde in Afghanistan auf mich geschossen.

VR: Wie oft sind Sie in den Iran gereist und wieder zurück und wann gab es die Drohungen?

[...]

BF: Das erste Mal habe ich Afghanistan 1374 (=1995) in den Iran verlassen. Dort war ich circa sieben Jahre. Dann war ich zweizweieinhalb Jahre in Afghanistan. In diesen zwei- zweieinhalb Jahren habe ich bekannt gegeben, ohne Religionsbekenntnis zu sein. Nach meiner Flucht war ich dann wieder sechs Jahre im Iran und bin dann bis zu meiner endgültigen Flucht in Richtung Europa 14 bis 15 Tage in Afghanistan gewesen. Einen Tag nachdem ich Afghanistan endgültig verlassen habe wurde auf mich geschossen.

VR: Diese drei Stufen der Drohungen, wann passierten diese?

BF: Diese drei Stufen passierten, bevor ich das zweite Mal Richtung Iran bin; also in den zwei- zweieinhalb Jahren in Afghanistan.

VR: Wann genau waren dann diese zynischen Drohungen?

BF: 1383 (=2004), ab da habe ich dann Afghanistan wieder in Richtung Iran verlassen.

VR: Wie oft wurde der BF bedroht und wann?

BF: 1374 war ich gar nicht aktiv ich bin in den Iran gegangen. Als ich zurückkam im Jahre 1383, waren diese drei Stufen und die zynischen Bedrohungen. Dann blieb ich sechs Jahre im Iran, dann zurück nach Afghanistan und dann nach 14-15 Tagen wurde auf mich geschossen.

[...]

VR: Nachdem Sie 6 Jahre im Iran waren und dann für 14-15 Tage zurück war, woher wussten die Leute in Afghanistan, dass Sie wieder zurück sind.

BF: Die Leute sehen einen ja, es ist wie in einem kleinen Dorf. Nicht das ganze Dorf XXXX sondern im Bezirk wo ich gelebt habe.

VR: Was ist jetzt genau in diesen 14 Tagen passiert?

BF: Die ersten 14 Tage war ich zuhause, es ist nichts passiert. Im Iran haben wir gruppenweise gearbeitet, zusammen mussten wir das ausrechnen um unser Entgelt zu bekommen, dies passierte im Bezirk Dolaneh. Dort musste ich von meinem Bezirk aus hingehen um eine Abrechnung bezüglich meiner Arbeit im Iran zu tätigen.

VR: Warum wird das in Afghanistan abgerechnet und nicht im Iran?

BF: Das ist normal, wir bekommen nicht das ganze Geld sondern müssen es in Afghanistan abrechnen. Als ich dann nach Hause unterwegs war habe ich auf meinem linken Ohr Patronengeräusche, sehr laut, gehört. Ich habe gesehen wie die Patrone den Boden traf, seitdem habe ich auf meinem linken Ohr Hörprobleme. Das war so laut, dass ich diese Probleme mit dem Ohr bekommen habe. Ich habe nicht gesehen wer es ist, sondern habe mich auf den Boden gelegt. Als ich mich hingestürzt hatte, versteckte ich mich hinter Bäumen und Steinen. Zwei drei andere Geschosse sind in meine Richtung geflogen. Dann war ich gezwungen von dort zu fliehen.

VR: Haben diese Personen etwas gesprochen?

BF: Nein, es wurde von einer Erhöhung auf mich gefeuert.

VR: Woher wussten Sie, dass dieser Angriff kein Raubüberfall sein sollte?

BF: Diese Zeit hatte ich nicht, ich habe ja nicht mit ihnen gesprochen. Ich hatte Angst um mein Leben. Ich wusste dass dies eine Warnung ist. Dort ist alles möglich.

VR: Wieso gehen Sie davon aus, dass dies mit Ihrem Abfall vom Islam bzw. politischen Tätigkeiten zu tun hat?

BF: Meine Vermutung liegt darin, dass ich 1383 das zweite Mal in den Iran gegangen bin. Ich habe keine persönlichen Feinde. Diese Macht besitzt nur eine Partei nicht aber ein einzelner Mensch. Dann bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits der in der Nähe gelebt hat. Dort habe ich übernachtet. In der Morgendämmerung hat mein Cousin mich mit seinem Motorrad nach einer, eineinhalb Stunden Fahrt in einen Bezirk gebracht wo die Paschtunen leben. Von dort bin ich dann Richtung Europa gereist.

VR: Sind Sie vor Ihrer Flucht gar nicht mehr in Ihr Haus gegangen?

BF: Nein, ich hatte Angst und mein Haus war weit entfernt.

VR: Warum sind Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Meine Frau und die Familie sagten ich solle zurückkehren, es war eine lange Zeit. Ich dachte vielleicht sind diese Bedrohungen zu Ende und ich kann nach sechs Jahren wieder zurückkehren.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 23.08.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer glaubt nicht an Gott. Er ist vom islamischen Glauben abgefallen und hält auch die Gebote dieser Religion nicht ein. Aufgrund dessen wurde er bedroht und körperlich angegriffen.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

Zur Situation von Atheisten und vom Glauben abgefallenen Personen in Afghanistan:

Gemäß den unterhalb angeführten Quellen besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert haben. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. Dennoch gibt es natürlich Atheisten auch in Afghanistan; darunter auch Apostaten vom Islam. Die meisten von ihnen sind sicher vor Verfolgung, weil sie ihren nicht-muslimischen Glauben verbergen. Atheisten können -im Gegensatz zu den Konvertiten, welche ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Religion durch religiöse Praxis zeigen-, schwieriger identifiziert werden. Solange ein Atheist in der Öffentlichkeit keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigt, wird er oder sie grundsätzlich auch keinen Sanktionen unterworfen werden. Sie sind wahrscheinlich sicher, solange sie darüber schweigen. Eine Gefahr entsteht, wenn es öffentlich bekannt ist, dass ein Muslim aufgehört hat an die Prinzipien des Islam zu glauben. In den meisten Fällen verstößt selbst die Familie diese Person. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft.

Einzelquellen:

BBC News Online, die Nachrichtenwebsite der BBC, ist eine der beliebtesten Nachrichtenwebsites in UK. Am 14.1.2014 berichtete BBC, dass einem afghanischen Staatsbürger in Großbritannien Asyl erteilt wurde und dies als eine Grundsatzentscheidung gesehen wird.

In einem weiteren Artikel vom 14.1.2014 berichtete BBC, dass es gemäß seinen Anwälten glaublich das erste Mal sei, dass in UK einer Person auf der Grundlage ihres Atheismus Asyl gewährt wurde. Der Muslim wurde während seines Aufenthaltes in UK zum Atheisten. Die Anwälte sind davon ausgegangen, dass dem Mann als Apostat bei einer Rückkehr nach Afghanistan gemäß der Scharia ein Todesurteil drohen würde, sofern seine atheistische Überzeugung nicht diskret bliebe. Dies sei jedoch praktisch unmöglich, da das tägliche Leben und die Kultur in Afghanistan vom Islam beeinflusst werden.

Im Artikel wird auch das UK Home Office zitiert, welches anführt, jeden Fall auf "case-by-case" Basis zu prüfen. Des Weiteren heißt es im Artikel: Nicht-Muslime, insbesondere Hindus und Sikhs, leben seit Jahrhunderten friedlich in Afghanistan. In jüngster Zeit wurden die Menschen von verschiedenen Glaubensrichtungen und Ideologien wie den Kommunismus inspiriert. Für diejenigen, die als Muslim geboren wurden, könnte es möglich sein, in der afghanischen Gesellschaft zu leben, ohne den Islam zu praktizieren oder sogar Wien, 18. September 2014.

The Guardian, eine britische Tageszeitung, welche traditionell politisch eine linksliberale Position vertritt, veröffentlichte am 14. Jänner 2014 den nachfolgenden Artikel zum bereits oberhalb erwähnten Fall. Unter anderem ist darin weiters angeführt, dass in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 der Status des Atheismus nicht konsequent von Ländern auf der ganzen Welt angewendet werde. Australien hat -im Gegensatz zur USA- Atheismus als Asylgrund in Bezug auf religiöse Verfolgung in Afghanistan akzeptiert.

(Auszüge aus: Anfrage der Staatendokumentation zur Anfrage Afghanistan, Atheisten vom 18.09.2014)

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Verhandlung entgegen getreten wurde, besteht für kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Bei den Feststellungen zur Identität, Alter und Nationalität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Richter den insofern unbedenklichen und im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

2. 3 Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich des Abfalls vom Glauben des Beschwerdeführers anbelangt, ging das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen erschienen plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Gründe seiner Ablehnung des Islam überzeugend und stimmig darzulegen vermocht. Er konnte genau erklären, dass es in Afghanistan zwar in der Familie möglich sei, ohne Glaubensbekenntnis zu leben, da aber im Fall des Beschwerdeführers auch einflussreiche Mullahs Bescheid wussten, war er einer ständigen Bedrohung ausgesetzt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Abwendung vom Islam zu zweifeln.

2. 4 In Anbetracht des Abfalls vom Glauben des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 zu A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.2. 2 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

3.2.3. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff, geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454;9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.4. Nach den "Guidelines on International Protection:

Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht - wie das nach den Feststellungen in Afghanistan der Fall ist -, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity;

c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]"). 3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557). Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen.

3.2.6. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

3.2.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008,2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). 3.2.8. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er ist vom Islam abgefallen, ein Verhalten, das in Afghanistan zur Verfolgung führen muss, wenn es bekannt wird. Wenn sich der Beschwerdeführer in der gleichen Weise wie Österreich verhält, seine religiöse Einstellung also nur gegenüber Personen äußert, bei denen er sicher sein kann, dass sie Verständnis dafür haben, so hat er in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer, wenn er das Verhalten, das er in Österreich gezeigt hat, in Afghanistan fortsetzt, keine Verfolgung droht. Es ist jedoch nicht anzunehmen und ihm auch nicht zuzumuten, seine religiöse Position zu verheimlichen, wenn er darauf angesprochen werden sollte. Überdies hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Zweifel am Islam bereits öffentlich kundgetan hat.

3.2.9. Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer jedoch (auch) in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Die Sicherheitslage und die Verwaltungs- und Justizstrukturen sind nicht derart, dass er dies erwarten könnte. Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Selbiges gilt auch für Atheisten bzw. vom Islam Abgefallene.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

3. 3 Zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); sie ist auch nicht uneinheitlich.

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