L516 2012964-1•BVwG L516 2012964-1
L516 2012964-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2014
Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, ZahlXXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.08.2011, Zahl 11 08.629-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.02.2012, E9 420903-1/2011-9E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 20.02.2012 in Rechtskraft.
1.2. Am 14.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 15.08.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.08.2014 und 11.09.2014 niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.10.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 02.10.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 08.10.2014 Beschwerde und bekämpfte diesen zur Gänze.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragte,
1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2011)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe eine Feindschaft mit Burschen aus dem Nachbardorf gehat, sei von einem Feind mit einem brennenden Stock an der Brust verletzt worden und sei deshalb von seinen Eltern aus Pakistan weggeschickt worden.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft.
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor: In seiner Heimat herrsche an der Grenze zu Afghanistan Krieg und im Falle seiner Rückkehr müsse er daran teilnehmen, da er früher bei der Armee gewesen sei. Weiters gebe es seit 06. oder 07. September 2014 Hochwasser in Pakistan. Mehrere Häuser seien zerstört worden, mehr als 1000 Personen seien obdachlos und 600 Dörfer seien betroffen. Das Haus seiner Familie sei nicht betroffen, doch neben dem Haus sei Hochwasser. Er wisse nicht, weshalb er in Katastrophengebiet bewusst zurückgehen solle. Ganz Pakistan sei davon betroffen, 10 Prozent seien nicht betroffen, 90 Prozent seien betroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg Gerichtsakt zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2011.
Anzuwendendes Recht
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides
§ 68 AVG
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
§ 21 Abs 3 BFA-VG
2.13. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).
2.14. Zum gegenständlichen Verfahren
2.14.1. Der Beschwerdeführer hat unter anderem vorgebracht, dass es in Pakistan seit September 2014 ein Hochwasser gebe und das Haus seiner Familie zwar nicht betroffen sei, jedoch das Hochwasser neben dem Haus sei und 90 Prozent von Pakistan vom Hochwasser und der Naturkatastrophe betroffen seien.
2.14.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli und August 2010 - in seiner Entscheidung vom 19.09.2011, U84/11, ausgeführt, dass "[i]n Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation [...] es nicht ausreichend [ist], wenn [...] der Asylgerichtshof [...] bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist"." Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zudem ausgesprochen, dass nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war. Der Verfassungsgerichtshof führte im soeben zitierten Erkenntnis anschließend weiters aus: "Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden Verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshof infolge Heranziehung veralteter Länderberichte
s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09)." (ebenso VfGH 19.09.2011, U256/11).
2.14.3. Das BFA stellte zwar im angefochtenen Bescheid fest, dass der Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers von der Flutkatastrophe in Pakistan nicht betroffen sei, setzte sich jedoch in keinster Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach neben dem Haus Hochwasser sei und 90 Prozent von Pakistan von der Naturkatastrophe betroffen sei. Das BFA trifft darüber hinaus im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014 zwar Länderfeststellungen zu den vergangenen Überschwemmungen im Jahr 2010 - 2013, jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan nach den aktuellen Überschwemmungen im September 2014 (im Entscheidungszeitpunkt). Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan seit September 2014 eingetretenen, außergewöhnlichen Situation befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen, was vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der zuvor zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel angesehen und im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachgeholt werden muss, wozu jedenfalls auch eine Befragung des Beschwerdeführer zu seinem konkreten Herkunftsort erforderlich sein wird.
2.14.2.4. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.15. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.17. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.18. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.17. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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