W211 1439175-1•BVwG W211 1439175-1
W211 1439175-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Genitalverstümmelung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Misshandlung, soziale Gruppe
W211 1439175-1/12E
W211 1415965-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia und 2) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1) vom 06.11.2013, Zl. XXXX und 2) vom 04.10.2010, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 bs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die zweite beschwerdeführende Partei ist die Mutter der ersten beschwerdeführenden Partei. Beide Parteien sind weibliche Staatsangehörige Somalias. Die zweite beschwerdeführende Partei stellte am 07.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, die erste beschwerdeführende Partei am 26.09.2013.
2. In ihrer Erstbefragung am 08.06.2010 berichtete die zweite beschwerdeführende Partei über ihren Reiseweg und gab als Fluchtgrund an, dass die Al Shabaab verlangt habe, dass sie eines ihrer Mitglieder heiraten solle, ansonsten würde sie getötet werden. Ihre Mutter habe daraufhin entschieden, dass die zweite beschwerdeführende Partei das Land verlassen solle. Ihr Vater und ihr Bruder seien auch von Al Shabaab getötet worden.
3. Bei einer weiteren Einvernahme der zweiten beschwerdeführenden Partei am 14.06.2010 gab diese ergänzend an, dass ihre Mutter sie mit einem Mitglied der Reer Hamar, denen sie auch angehören würde, verheiratet habe, um das Interesse der Al Shabaab abzuwehren. Die Gruppe habe aber die Heirat nicht akzeptiert und die Mutter aufgefordert, die zweite beschwerdeführende Partei binnen einer Woche auszuliefern. Die Mutter habe daraufhin das Haus verkauft, um den Schlepper zu bezahlen, der die zweite beschwerdeführende Partei nach Europa bringen sollte. Al Shabaab habe auch ihren Bruder und Vater am 05.05.2009 umgebracht.
4. Am 12.08.2010 wurde die zweite beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass die Al Shabaab sie zu Hause angegriffen und sie trainiert habe, um Selbstmordanschläge zu verüben. Sie haben auch behauptet, dass ihr Vater und ihr Bruder Spione seien und diese deshalb umgebracht. Nach der Androhung der Verheiratung haben Al Shabaab das Haus wieder angegriffen und die zweite beschwerdeführende Partei und ihren Bruder mitgenommen. Es seien in dem Lager 42 jüngere andere Frauen gewesen, die auch trainiert worden seien. Man habe ihnen gezeigt, wie man einen Bombengürtel umschnalle. Eines Tages habe ihr eine Frau geholfen, zu fliehen.
5. Ein Sprachanalysegutachten vom 30.08.2010 gab an, dass die zweite beschwerdeführende Partei eine Variante des Somali sprechen würde, die sich offensichtlich dem südlichen Somalia, wie der Region Mogadischu, zuordnen ließe. Sie habe auch korrekte und detaillierte Kenntnisse zum Stadtteil X. in Mogadischu. Sie habe allerdings keine guten Kenntnisse über den Clan, dem sie angeblich angehöre.
6. Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde mit ihrem angefochtenen Bescheid ihr Antrag vom 07.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass eine Gefahr der Verfolgung der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht habe festgestellt werden können, da ihr Vorbringen widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen sei.
7. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides brachte die zweite beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen seien, und dass die zweite beschwerdeführende Partei zum Sprachgutachten keine Stellung habe nehmen können. Auch sei die Beweiswürdigung unschlüssig gewesen.
8. Im März 2013 wurden Deutschkursbestätigungen vorgelegt.
9. Am 10.09.2013 wurde die erste beschwerdeführende Partei in XXXX geboren. Für sie wurde am 26.09.2013 ein Antrag auf ein Familienverfahren gestellt.
10. Betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurde mit ihrem angefochtenen Bescheid der Antrag vom 26.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde verwies auf das Asylverfahren der gesetzlichen Vertretung der ersten beschwerdeführenden Partei, also auf das der zweiten beschwerdeführenden Partei, und stellte fest, dass eigene Fluchtgründe betreffend die erste beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht worden seien, und ihre Mutter in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Der Vater der ersten beschwerdeführenden Partei sei ebenfalls subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Da den Eltern der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich bereits subsidiär Schutz zuerkannt worden sei, sei für diese die Zuerkennung des gleichen Schutzes im Familienverfahren möglich.
11. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides brachte die erste beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass diese sehr wohl eigene Fluchtgründe habe, da sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in ernster Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Die Behörde habe es verabsäumt, das Vorliegen eigener Fluchtgründe zu prüfen. Auch sei die zweite beschwerdeführende Partei nicht einvernommen worden.
Beide Eltern wollen an der ersten beschwerdeführenden Partei keine Beschneidung vornehmen. Sie befürchten, dass sie im Falle einer Rückkehr von ihren Familien unter starken Druck gesetzt würden, eine in Somalia übliche extreme Form der Beschneidung, eine Infibulation, vorzunehmen. Ein Widersetzen könnte den Verlust der Unterstützung der Familie bedeuten. Als unbeschnittenes Mädchen wäre die erste beschwerdeführende Partei in Somalia auch ernster Diskriminierung ausgesetzt. Darüber hinaus befänden sich Frauen in Somalia in einer allgemein prekären Situation und seien von Einschränkungen im Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung betroffen und in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 1) 26.09.2013 und 2) 07.06.2010, der Einvernahmen der zweiten beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 06.11.2013 und vom 2) 04.10.2010, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 26.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die zweite beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 07.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die zweite beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass der ersten beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia
2.1. Weibliche Genitalverstümmelung
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
2.1.2. EASO Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview (August 2014)
Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).
2.1.3. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia (April 2014)
Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55)
Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht - Somalia (Oktober 2014)
"Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden." (Seite 6)
3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der zweiten beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur ersten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der zweiten beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 15.10.2014.
3.2. Die Würdigung betreffend die Umstände einer asylrelevanten Verfolgung wird in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine Verfolgte macht es nämlich keinen Unterschied, ob sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin oder einer Fremden ist, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie die gesetzliche Vertreterin der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Die aktuellen Länderinformationen stellen fest, dass 98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
4.3.2. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden.
4.3.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland weniger weit verbreitet sei, was das Bundesverwaltungsgericht so nicht annimmt, fehlen im gegenständlichen Fall familiäre oder Clan-bezogene Anknüpfungspunkte in Somaliland, weshalb eine Fluchtalternative in den Norden weder realistisch, noch zumutbar ist.
4.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
4.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der ersten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3.6. Im Einklang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG ist der zweiten beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der ersten beschwerdeführenden Partei, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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