BVwG L513 2003762-1

L513 2003762-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2014

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Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Zurückweisung

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BVwG L513 2003762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2003762.1.00

Spruch

BESCHLUSS

A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. F.

KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Steuerberatung ProdingerPartner, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom 20.09.2012, ohne GZ, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 ASVG idF BGBl. 1996/411, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) den XXXX für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.12.2008 insgesamt € 87.953,66 an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen sowie Verzugszinsen in der Höhe von €

11. 823,25 vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.09.2012 nachweislich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist angeführt, dass dagegen binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch an den Landeshauptmann von Salzburg erhoben werden kann. Der Einspruch wäre bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) einzubringen.

Am 25.10.2012 (Poststempel) wurde durch den Rechtsfreund der bP der VAEB eine "Berufungsschrift" übermittelt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen iSd § 412 Abs 1 ASVG war die Einbringung eines Einspruches abgelaufen.

Mit Vorlagebericht vom 13.11.2012 legte die VAEB den Einspruch samt Verwaltungsakte dem Landeshauptmann zur Entscheidung vor. Die VAEB führte in der Stellungnahme aus, dass der angefochtene Bescheid am 21.09.2012 (Rückschein) der bP zugegangen wäre und die Frist zur Einbringung eines Einspruches daher gem. § 412 Abs 1 ASVG am 21.10.2012 abgelaufen sei. Der Einspruch der bP wäre jedoch erst am 25.10.2012 zur Post (Poststempel) gegeben worden.

Gem. § 412 ASVG sei die einmonatige Einspruchsfrist zum Einbringungszeitpunkt 21.10.2012 bereits abgelaufen gewesen und daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 27.11.2012 teilte die Landeshauptfrau dem Rechtsfreund der bP u.a. mit, dass der Einspruch verspätet bei der VAEB eingelangt sei und gab der bP im Rahmen des Parteiengehörs binnen Monatsfrist Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27.12.2012 stellte der Rechtsfreund der bP den Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis 11.01.2013. Dem Fristerstreckungsantrag auf Abgabe einer Stellungnahme wurde von der Landeshauptfrau mit Schreiben vom 28.12.2012 bis 25.01.2012 stattgegeben.

Mit Schreiben vom 22.01.2013 wurde durch den Rechtsfreund der bP eine Stellungnahme an die Landeshauptfrau eingebracht. In dieser Stellungnahme wurde hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der VAEB, der Landeshauptfrau sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

1. Feststellungen:

Die bP hat durch ihren rechtskundigen Vertreter den Einspruch (Berufung) gegen den angefochtenen Bescheid bei der VAEB eingebracht. Die Einbringung des Einspruches erfolgte nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage bzw. dem Ermittlungsergebnis zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 412 ASVG idF BGBl. 1996/411

(1)Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. [...] Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen.[...].

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der angefochtene Bescheid der VAEB wurde am 20.09.2012 erlassen und am 21.09.2012 zugestellt. Die einmonatige Frist (§ 412 Abs 1 ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. §§ 32 Abs 2, 33 AVG mit Ablauf des 21.10.2012.

Der Einspruch (Berufung) des Rechtsvertreters der bP wurde am 25.10.2012 (Poststempel) versendet und somit außerhalb der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels eingebracht, da die einmonatige Einbringungsfrist mit 21.10.2012 abgelaufen war.

Gegenständliches Rechtsmittel wurde somit erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 25.10.2012 per Post rechtsgültig bei der VAEB eingebracht und war daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die oa. Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen sein wird.

Der für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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