W127 2001269-1•BVwG W127 2001269-1
W127 2001269-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Weidemeldung
W127 2001269-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119376641, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 511,36 gewährt.
In der Begründung wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei an den drei Antragsstichtagen 8 weibliche Fleischrasserinder und 3 Kalbinnen gehabt habe.
Die Prämiengewährung für 1 Kalbin (durch Ohrmarke identifiziert) sei abgelehnt worden, da die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt gewesen sei.
Die Prämiengewährung für 7 Fleischrassekühe (jeweils durch Ohrmarken identifiziert) sei "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden, da die "Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt (Art. 117 VO 73/2009)" worden sei.
Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass keine bzw. nur teilweise die Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt worden sei, da eine offenbar verspätete Alm-/Weidemeldung Rinder der XXXX vorgelegen sei. Eine Korrektur des Alpbewirtschafters sei mittlerweile durchgeführt worden. Bei der Alm/Weidemeldung Rinder sei beim Herden-Auftriebsdatum ein falsches Datum eingetragen worden. Es werde daher um neuerliche Beurteilung, Neuberechnung und um Auszahlung der fehlenden Fördergelder ersucht.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Bezug habenden Tiere (die mittels Ohrenmarken identifiziert sind) wurden gemäß der Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 am 17.06.2012 aufgetrieben. Das zugrunde liegende Formular - unterfertigt am 26.06.2012 - langte am 03.07.2012 bei der Agrarmarkt Austria (Eingangsstampiglie) ein.
Seitens der Landwirtschaftskammer XXXX wurde eine Mitteilung vom 17.04.2013 über eine Korrekturmeldung mit der Bitte um Erledigung an die Agrarmarkt Austria übermittelt.
Aus der übermittelten Unterlage "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2012" geht hervor, dass das Auftriebsdatum am 08.04.2013, sohin nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides, handschriftlich vom "17.06." auf den "22.06." korrigiert wurde.
Dies ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Hinsichtlich der Nichtgewährung der Milchkuhprämie wird Folgendes ausgeführt:
§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) 73/2009 - werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF - in der Folge Verordnung (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.
Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Artikel 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher festgelegt.
Die Europäische Kommission führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:
nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
Rechenfehler;
widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierprässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
fehlerhafte Angabe des Grundbuchblatts oder der Gemeindekennzahl;
die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die Europäische Kommission einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die Europäische Kommission am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass ein unrichtiges Auftriebsdatum der Rinder im Formular "Alm/Weidemeldung" angegeben worden sei. Diese - im Übrigen unbelegt gebliebene und nicht näher konkretisierte - Berichtigung des Auftriebsdatums wurde jedoch erst vorgenommen, nachdem der gegenständlich angefochtene Bescheid, aus dem hervorgeht, dass die Alm/Weidemeldung verspätet erfolgt war, zugestellt worden ist. Dass im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Irrtum im Sinne der Bestimmung des Artikel 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorliegt, kann nicht angenommen werden, zumal sich hiefür keine Anhaltspunkte ergeben haben und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurden. Darüber hinaus fällt die Eintragung eines unrichtigen - aber durchaus stimmigen, da das angegebene Auftriebsdatum im zeitlichen Naheverhältnis zu dem Unterschriftdatum und der Eingangsstampiglie der Agrarmarkt Austria liegt - Datums nicht in eine der Kategorien des Arbeitsdokumentes der Europäischen Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums.
Im gegenständlichen Fall ist sohin von einer verspäteten Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank auszugehen, die dazu führt, dass die Tiere für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann, zumal die verspätete Meldung auch nicht vor Beginn des Haltezeitraums liegt.
Darüber hinaus gehende Kürzungen im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EG) 1122/2009 wurden seitens der Agrarmarkt Austria in offensichtlicher Anwendung des Artikel 73 Abs. 1 iVm Artikel 74 der Verordnung (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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