BVwG I401 1200402-2

I401 1200402-2Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

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BVwG I401 1200402-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1200402.2.00

Spruch

I401 1200402-1/23E

I401 1400760-1/18E

I401 1400761-1/18E

I401 1401335-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.08.2008, Zl. 97 00.422-BAG, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides (betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.10.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß 69 Abs. 3 AVG und betreffend Abweisung des Asylantrags gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.g.F. sowie betreffend Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.g.F.) wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Nigeria, vertreten durch ihren Vater XXXX, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz, vom 08.08.2008, Zl. 07 05.104-BAG, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides (betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 06.06.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß 69 Abs. 3 AVG und betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.) wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Nigeria, vertreten durch seinen Vater XXXX, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.08.2008, Zl. 07 05.105-BAG, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides (betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 06.06.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß 69 Abs. 3 AVG und betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.) wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen Viertbeschwerdeführers XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Nigeria, vertreten durch seinen Vater XXXX, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.08.2008, Zl. 08 03.743-BAG, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.) wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 27.01.1997 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl.

Bei der am 13.02.1997 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, er sei am XXXX in Ynan (Sudan) geboren, ledig und Christ. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie seine Schwester leben. Außerhalb seines Heimatlandes habe er keine Begleitpersonen, er kenne in Österreich keine Person, bei der er wohnen könne und die ihn versorge.

Der Erstbeschwerdeführer brachte bei einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.06.1997 weitere Details zu seinen Fluchtgründen vor.

2. Mit Bescheid vom 30.06.1997 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dem Fluchtvorbringen des Asylwerbers könne kein Glauben geschenkt werden.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer am 17.07.1997 rechtzeitig Berufung.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2003 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit dem im bekämpften Bescheid fehlenden "Non-Refoulement-Abspruch".

5. Bei der durch die belangte Behörde am 13.05.2004 durchgeführten Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass er am 04.01.2003 die nigerianische Frau XXXX kirchlich geheiratet habe (in der Folge als Lebensgefährtin bezeichnet, weil eine "standesamtliche" Ehe nach österreichischem Recht nicht geschlossen wurde) und Vater von Zwillingen im Alter von sieben Monaten sei. Er gehe auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, die ihm bis 04.04.2006 erteilt worden sei, einer Beschäftigung nach. Er habe keine Verbindung mehr zu seinen Angehörigen in seinem Heimatland und könne auch nicht angeben, ob sie noch leben. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich nunmehr in Österreich und er möchte nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren.

6. Bei einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.10.2004 äußerte der Erstbeschwerdeführer weitere Details zu seiner Herkunft aus dem Sudan.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2004 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG 1997 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2005 erteilt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, weil es bezüglich seiner Herkunft, seines Geburts-, Wohn-, Schul- und Aufenthaltsortes im Sudan sowie seiner Sprachkenntnisse widersprüchlich und nicht plausibel gewesen sei; die Zurückschiebung oder Abschiebung sei wegen der unklaren Herkunft und der derzeitigen Situation im Sudan jedoch nicht zulässig.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

8. Auf Grund seiner Anträge vom 27.10.2005 und 09.10.2006 wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2006 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2006 gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG 1997 und mit Bescheid vom 30.10.2006 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 27.10.2007 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.

9. Mit Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 15.05.2006 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 02.01.2006 auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der mit 23.03.2006 in Kraft getretenen Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Voraussetzung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes von zehn Jahren und davon einer Niederlassung von zumindest fünf Jahren nicht vorliege.

10. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 04.06.2007 den Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens.

11. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 06.06.2007 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Anträge auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 27.10.2007 erteilt (Spruchpunkt III.).

12. Mit Schreiben vom 25.09.2007 stellte der Erstbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.12.2007 machte der Erstbeschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Herkunft. Zudem brachte er vor, seine Lebensgefährtin sei mit dem dritten Kind schwanger und sie habe ein Studentenvisum für Österreich; auch den beiden Kindern sei ein Visum erteilt worden. Er sei derzeit bei einer Firma beschäftigt. Den Antrag auf subsidiären Schutz für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer habe er nur gestellt, weil andere Personen in einer ähnlichen Situation Familienbeihilfe bekommen hätten.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde von der belangten Behörde ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Asylwerbers in Auftrag gegeben. Mit Gutachten vom 21.04.2008 stellte der beauftragte Gutachter fest, dass eine Herkunft im Sinne einer Hauptsozialisierung des Erstbeschwerdeführers aus der Republik Sudan auszuschließen und vielmehr von einer Herkunft aus Nigeria auszugehen sei.

13. Der Erstbeschwerdeführer stellte bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.04.2008 für den Viertbeschwerdeführer den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren. Der Viertbeschwerdeführer sei, wie seine Mutter, nigerianischer Staatsbürger.

14. Mit Schriftsatz vom 31.07.2008 stellte der Erstbeschwerdeführer für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer den auf § 73 AVG gestützten Devolutionsantrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

15. Mit den Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 08.08.2008 wurde

16. Mit Schriftsatz vom 25.08.2008 erhoben alle vier rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Entscheidungen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens den Ausspruch enthalten müsse, auf welchen der Tatbestände des § 69 Abs. 1 AVG sie sich stütze und nur bei neu hervorgekommenen Tatsachen möglich sei. Darüber hinaus wurde moniert, dass nach Ablauf von drei Jahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nur aus Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG möglich sei. Weiters seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG Ausweisungen unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellten.

17. Mit Schreiben vom 02.05.2011 wandte die belangte Behörde ein, dass keine Gründe aufgezeigt worden seien, wonach bei den Beschwerdeführern aktuell die Gewährung Internationalen Schutzes gerechtfertigt sei.

18. Die Beschwerdeführer legten in dem Schreiben vom 19.05.2011 dar, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren worden seien. Die Familie sei integriert und verfüge über hervorragende Sprachkenntnisse und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Erstbeschwerdeführer gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch er die Lebensgrundlage der Familie sichere. Er engagiere sich als Lokalpolitiker in Graz, sei seit 2002 aktives Mitglied der SPÖ und fungiere als Bindeglied zwischen der christlich-afrikanischen Gemeinschaft in Graz und Umgebung. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits im Jahr 2000 die Deutschprüfung Grundstufe positiv absolviert. Insbesondere für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stelle Österreich die Heimat dar, weil sie in Österreich geboren seien. Sie hätten zu keinem anderen Land als Österreich eine Bindung. Sie würden in Österreich die Volksschule bzw. den Kindergarten besuchen und die deutsche Sprache perfekt beherrschen, zum Herkunftsland der Eltern hätten sie überhaupt keinen Bezug und seien dort vollkommen sozial entwurzelt. Eine Ausweisung hätte für sie die gravierendsten Folgen, da sie aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld gerissen würden und gezwungen wären, in einer Realität zu leben, die sie weder kennen noch verstehen.

19. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011 wurde den Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

20. In seinem Schreiben vom 14.02.2012 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sich seine Situation für ihn sehr schwierig gestalte. Mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte könne er nahezu keine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Er habe mit seiner Ehefrau nunmehr vier gemeinsame Kinder, welche alle in Österreich geboren seien.

21. Der Erstbeschwerdeführer legte mit Schreiben vom 21.11.2013 ein (mit ausreichend bestanden) "B1 Zertifikat Deutsch" vom 06.11.2013 vor.

22. Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 nahmen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurück.

23. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Schreiben vom 22.07.2014 für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vor, dass er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort einer Beschäftigung nachgehen könne. Er sei nach kirchlichem Ritus verheiratet, habe vier in Österreich geborene Kinder und außer seiner Ehegattin und den Kindern in Österreich keine nahen Angehörigen. Er beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1, er habe Arbeit gehabt, sei aber derzeit arbeitslos. Er beziehe auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeiten Notstandshilfe. Er sei Mitglied der SPÖ. Er habe viele Freunde, die Unterstützungserklärungen für ihn abgegeben hätten. Er sei einmal wegen falscher Aussage während seines Asylverfahrens zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die er beglichen habe.

24. In dem Schreiben vom 02.09.2014 betonte der Erstbeschwerdeführer noch einmal, dass die Beschwerdeführer auf Grund des langjährigen Aufenthalts in Österreich erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert seien, hervorragende sprachliche und kulturelle Kenntnisse aufzuweisen und keinerlei Bezug zum Herkunftsland hätten. Der gesamte Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Österreich, viele ihrer Freunde seien Österreicher und gebürtige Österreicher, weshalb sie auch mit dem österreichischen Kulturgut vertraut geworden seien und sich mit diesem Kulturgut, insbesondere Brauchtum, identifizierten. Abgesehen vom Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, (wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben wurde) sei der Erstbeschwerdeführer weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich wohlverhalten, über ihn sei weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Der Großteil der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und hätte keinen Bezug zum Heimatland der Eltern. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien der deutschen Sprache mächtig. Zusammenfassend sei es für die in Österreich hervorragend integrierten Beschwerdeführer auch aus humanitären Gründen nicht zumutbar, aus der derzeitigen Integration und ihrem derzeitigen ordentlichen Leben und der beruflichen Integration in Österreich herausgerissen und in ein für sie völlig fremdes Land ausgewiesen zu werden, um sich in einem fremden Land neu integrieren zu müssen.

Dem Schriftsatz beigeschlossen waren insbesondere das Urteil des Landesgerichtes XXXX, das Mitgliederstammblatt der SPÖ des Erstbeschwerdeführers, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung vom 27.08.2014 über dessen Anspruch auf Notstandshilfe (bis 12.05.2015), ein Versicherungsdatenauszug des Erstbeschwerdeführers vom 27.08.2014, eine Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2014 über die Mitversicherung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sowie der Lebensgefährtin und des jüngsten, am XXXX geborenen Kindes beim Erstbeschwerdeführer, eine Bestätigung von XXXX vom 08.08.2014, ein Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2013/14 der Volksschule XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, eine Besuchsbestätigung der XXXX vom 20.08.2014 über den Kinderkartenbesuch des Viertbeschwerdeführers, eine Bestätigung des XXXX vom 13.08.2014 über die Anmietung einer Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, die Geburtsurkunden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Abschlussbericht der Stadt Graz, Bildung und Integration, über den Viertbeschwerdeführer vom Juni 2014 sowie 11 Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Er ist seit 04.01.2003 kirchlich mit einer in Österreich lebenden nigerianischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus dieser Partnerschaft entstammen vier in Österreich geborene Kinder, nämlich die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sowie der am XXXX geborene XXXX. Die Familie wohnte und wohnt in Graz. Seit dem 01.09.2000 war der Erstbeschwerdeführer wiederholt legal unselbständig beschäftigt. Derzeit ist er ohne Beschäftigung und bezieht seit 20.06.2011 bis laufend Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Seit Mai 2002 ist er selbständig als lizenzierter Verkäufer XXXX in Graz tätig. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR). Er ist Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Er legte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens elf Schreiben von Freunden und Bekannten (jeweils datiert mit August 2014) vor. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nach § 119 Abs. 2 FPG i.d.g.F. keine Folge gegeben. Eine weitere strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers liegt nicht vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, die beide im Schuljahr 2013/2014 die Volksschule XXXX besuchten, wurden als Zwillinge am XXXX in Graz geboren. Der Viertbeschwerdeführer, geboren am XXXX, besucht in Graz ganztags einen Kindergarten. Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich; es bestehen keine Bindungen zum Heimatstaat ihrer Eltern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unverdächtigen und mit Dokumenten belegten Vorbringen der Beschwerdeführer. Die zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern getroffenen Negativfeststellungen zu den Bindungen zum Heimatstaat ihrer Eltern ergeben sich aus der Tatsache, dass sie in Österreich geboren sind und hier aufwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).

3.3. Mit Schreiben vom 06.06.2014 nahm der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde und jene der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I., II. und III. sowie des Viertbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 08.08.2008, Aktenzahl:

97 00.422 - BAG (betreffend den Erst-), Aktenzahl: 07 05.104 - BAG (betreffend die Zweit-), Aktenzahl: 07 05.105 - BAG (betreffend den Dritt-), sowie Aktenzahl: 97 00.422 - BAG (betreffend den Viertbeschwerdeführer), zurück. Durch den unmissverständlich geäußerten Parteiwillen ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.

Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. betreffend den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer und hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. betreffend den Viertbeschwerdeführer einzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

4. Gegenständlich gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Fall des Erstbeschwerdeführers den bekämpften Bescheid, was die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung nach Nigeria und die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria betrifft (Spruchpunkte III. und IV.), fälschlicherweise auf § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 gestützt hat. Denn § 75 Abs. 6 AsylG 2005 normiert, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt, wenn - wie beim Erstbeschwerdeführer - ihm am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte die belangte Behörde auf § 9 des AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) und dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria auf § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007) stützen müssen.

5.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

5.2. Durch die im Schreiben vom 06.06.2014 erfolgte Teilzurücknahme der Beschwerden und die damit verbundene Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I., II. und III. betreffend den Erst-, die Zweit- und den Dritt- bzw. der Spruchpunkte I. und II. betreffend den Viertbeschwerdeführer der bekämpften Bescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Teilzurücknahme der Beschwerden die negativen Entscheidungen der belangten Behörde über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 27.01.1997 und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung nach Nigeria (richtig: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 des AsylG 2005) bzw. die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Gewährung internationalen Schutzes in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für die vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

5.4. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).

5.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

6. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines der Beschwerdeführer darstellt. Diese Prüfung hat sich am Katalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu orientieren.

6.1. Dem durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2007/21/0317, vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074).

6.2. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 27.01.1997 in Österreich aufhältig. Sein in der Zwischenzeit mehr als 17 Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich und die währenddessen eingetretene Integration fußen auf einer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nach dem Fremdenpolizeigesetz. Der Umstand, dass die von ihm während seines Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines erschlichenen Asylantrages und damit - erkennbar - auf einem unsicheren Aufenthaltsrecht beruhen, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass sich das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers inzwischen über eine insgesamt 17-jährige bzw. seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 08.08.2008 über eine ca. sechsjährige Verfahrensdauer erstreckt (vgl. die Erk. des VfGH vom 15.12.2011, U 760/11; vom 18.06.2012, U 713/11). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) sechs Jahre verstreichen (vgl. die Erk. des VfGH vom 07.10.2010, B 950 - 954; vom 15.12.2011, U 760/11).

Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer durch seine falschen Angaben über seine Herkunft im Asylverfahren die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens provoziert hat (wobei es für die belangte Behörde schon früher hinreichende Hinweise dafür gegeben hat, dass der Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers ein anderer als der Sudan sein musste), so rechtfertigt dies nicht die lange Verfahrensdauer. Dies kann dem Beschwerdeführer letztlich nicht angelastet werden. Es ist vielmehr verständlich und sogar erwünscht, dass sich längere Zeit in Österreich lebende Personen in die Gesellschaft integrieren, unbeachtlich ob auf Grund eines permanenten oder eines vorübergehenden Aufenthaltstitels.

6.3. Für den Erstbeschwerdeführer sprechen neben seinem nunmehrigen 17-jährigen durchgehenden Aufenthalt, seine nach kirchlichem Recht erfolgte Verehelichung und seit 2003 bestehende Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, welcher vier Kinder entstammen, und seine selbstständigen und - wenn auch durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unterbrochen - unselbstständigen Erwerbstätigkeiten.

6.4. Der im Verfahren nachgewiesene Bekannten- und Freundeskreis kann als weiteres Indiz für seine bestehende Integration in Österreich ins Treffen geführt werden.

6.5. Der Erstbeschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 auf, sie wären aber angesichts seines bereits sehr langen Aufenthaltes in Österreich noch zu vertiefen.

6.6. Da er die letzten 17 Jahre in Österreich verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass seine Bindungen zum Heimatstaat in der losen Aufrechterhaltung früherer Freundschaften und in spärlichen (telefonischen) Kontakten zur Familie und zu den Verwandten in Nigeria bestehen und ihn auch sonst nichts mehr an dieses Land bindet.

6.7. Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Berufung des Angeklagten bzw. des Erstbeschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX mit dem er auf Grund seiner wissentlich falschen Angaben zu seiner Herkunft wegen des Vergehens der Erschleichung eines Einreise- und Aufenthaltstitels nach § 119 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (zu je € 4,--) verurteilt wurde, keine Folge gegeben. Sowohl vor als auch nach dieser (nicht zu verharmlosenden) Verurteilung hat sich der Erstbeschwerdeführer aber wohlverhalten und hat kein die öffentlich Ordnung störendes Verhalten an den Tag gelegt. Er weist in der Zwischenzeit derart gravierende private, familiäre und soziale Bindungen in Österreich auf, dass sie den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen.

7. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind in Österreich geboren und aufgewachsen, gehen hier in die Volksschule bzw. in den Kindergarten. Bei ihnen sind im Verfahren keinerlei Bindungen zu einem anderen Staat als Österreich hervorgekommen. Es mangelt ihnen an intensiven familiären, schulischen und sozialen Beziehungen im Herkunftsstaat ihrer Eltern.

8. Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen der Beschwerdeführer zeigt sich, dass das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten Jahre entfaltete Leben der Beschwerdeführer sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung nach Nigeria verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem Zwang, sich in Nigeria neu bzw. wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme.

Da die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der sehr langen Dauer der gegenständlichen Verfahren und der nachvollziehbaren sozialen Integration der Beschwerdeführer überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria als unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auf Dauer unzulässig.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.

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