G308 2003737-1•BVwG G308 2003737-1
G308 2003737-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G308 2003737-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, Zl. 15-2013-BW-MS2BN-0030P, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.10.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eine jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2013 sei der belangten Behörde verspätet am 22.10.2013 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Dem entgegnete der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 18.11.2013, dass aufgrund eines technischen Gebrechens die Beitragsnachweisung für September 2013 zwar fristgerecht abgeschickt worden, bei der belangten Behörde jedoch nie eingelangt sei. Die Beitragsnachweisung sei deshalb am 22.10.2013 nachgereicht worden. Die Zahlung sei jedoch fristgerecht erfolgt. Es werde ersucht, dem Einspruch stattzugeben und den Beitragszuschlag mit "Null" festzusetzen.
3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Steiermärkischen Landeshauptmann am 12.12.2013 zum Einspruch des BF aus, dass gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Dienstgeber im Fall der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) verpflichtet seien, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung dem Krankenversicherungsträger zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2013 sei der belangten Behörde, wie im Bescheid ersichtlich, nicht fristgerecht vorgelegt worden. Zu den Ausführungen im Einspruch werde bemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des Bescheides begründen würden, vorliegen. Zum bisherigen Meldeverhalten des BF werde bekannt gegeben, dass innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonaten 1 Meldeverstoß vorliege, der zu einer Meldesanktion gemäß § 113 Abs. 4 ASVG geführt habe. Für einen weiteren verspätet übermittelten Lohnzettel habe die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet. Auch 18 An- und Abmeldungen seien verspätet vorgelegt worden. Auf einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 720,- sei ebenfalls verzichtet worden. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde auf § 113 Abs. 4 AVG verwiesen, wonach bei Nichteinhaltung von gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzten bzw. vereinbarten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne. Der verhängte Beitragszuschlag sei somit gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde der BF seitens des für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG verständigt, sowie die Äußerung der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
6. Am 13.06.2014 langte die Stellungnahme des BF vom 11.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF wiederholte darin sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass nicht festgestellt werden konnte, ob das technische Gebrechen durch eine EDV-mäßige Umstellung im Unternehmen oder durch die ELDA-Software hervorgerufen worden sei. Die entsprechende Beitragszahlung sei jedoch fristgerecht geleistet worden. Sofort nach Erhalt der Information, dass die Beitragsnachweisung für September fehle, sei die Beitragsnachweisung per Fax an die belangte Behörde übermittelt worden. Zum bisherigen Meldeverhalten verweise der BF auf seine 30-jährige Tätigkeit als Unternehmer. Er habe stets ordnungsgemäß sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Trotz der enormen bürokratischen Belastung für die in der Branche notwendige Beschäftigung von fallweise beschäftigten Dienstnehmern werde dies mit größter Sorgfalt durchgeführt. Dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr versuche, die Meldemoral zu diskreditieren und vor alle, wie sie dies darlege, sei äußerst fragwürdig. So würden sich - obwohl dies nur vermutet werden könne, da keine Namen oder genaueren Daten vorliegen - die 18 verspätet vorgelegten An- bzw. Abmeldungen auf eine Meldung mit insgesamt 17 fallweise Beschäftigten beziehen, deren Meldung nur einen Tag verspätet, nämlich am 16.01.2013, bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der BF habe dies im Einspruch durch einen längeren Krankenstand einer Mitarbeiterin begründet und sei diesem seitens der belangten Behörde auch stattgegeben worden. Unter Berücksichtigung der bisherigen korrekten Abwicklung und des nicht im Verschulden des BF liegenden Datenexportes ersuche er, dem Einspruch Folge zu geben.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden noch folgende Urkunden vorgelegt:
Nachweis des Datenexportes für den Zeitraum September 2013 vom 24.09.2013 (Beilag A);
Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom 17.10.2013, wonach die Beitragsnachweisung für September 2013 fehle (Beilage B);
Schreiben des BF an die belangte Behörde vom 22.10.2013 (Beilage C);
Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2013 über einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 680,00, der dazugehörige Einspruch vom 30.01.2013 und die Einspruchsvorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2013 (Beilage D);
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bestreitet nicht, dass die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises für September 2013 nicht rechtzeitig erfolgt ist, und damit die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde.
Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt 1 Meldeverstoß vor, der zu einer Sanktion geführt habt. Bei einem weiteren Meldeverstoß wurde bereits von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.
Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde (vormals Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 29.10.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, im Falle einer Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG), nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4 ASVG) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Angemerkt wird, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Beitragsgrundlagennachweis für September 2013 langte nachweislich erst am 22.10.2013 bei der belangten Behörde nach Urgenz ein und war somit verspätet. Die Einwendungen des BF, dass es aufgrund eines offensichtlichen EDV-Fehlers zum Meldeverstoß gekommen sei und die Beiträge rechtzeitig abgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Auf die tatsächlich rechtzeitige Entrichtung der Beiträge kommt es hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an, da mit dem Beitragszuschlag - wie bereits ausgeführt - der "Verwaltungsmehraufwand" der verspäteten Meldung abgegolten werden soll, der auch bei rechtzeitiger Bezahlung aber verspäteter Meldung besteht.
Der BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon einmal seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, wobei einmal von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant
(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg
48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;
93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;
89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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