W136 1432788-1•BVwG W136 1432788-1
W136 1432788-1Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W136 1432788-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 02.292-BAW, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater vor 3 Jahren von den Taliban getötet worden sei. Ebenso wie sein Bruder, der als LKW Fahrer Holz transportiert habe. Seine Mutter sei Krankenschwester gewesen und von den Taliban bedroht worden. Deshalb sei sie nach
XXXX gefahren, wo ihr sein Onkel zur Flucht nach Europa verholfen habe. Sie hätten niemanden mehr gehabt, der sie finanziell versorgt. Außerdem sei sein und auch das Leben seiner Geschwister in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätten sie dort niemanden. Außerdem fürchte er, dass ihnen das gleiche wie seinem Vater und seinem Bruder passiert. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.
2. Am 02.03.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen und im Wesentlichen zu seinem Reiseweg und seinem Aufenthalt in Griechenland sowie über sein Alter ausgefragt. Da es diesbezüglich zu Zweifel gekommen ist, wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Altersfeststellung für den 04.04.2012 ausgehändigt.
3. Da am Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurden am 04.04.2012 ein Handröntgenbefund linksseits, ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseits, ein zahnärztlicher Befund einschließlich Orthopantomogramm angefertigt sowie eine Anamnese und eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Dabei kam der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21,6 Jahren vorliegen würde; als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum sei der XXXX anzunehmen. Damit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages (26.02.2012) eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Seine Minderjährigkeit könne daher mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
4. Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu neuerlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung vorgehalten, woraufhin er erklärte, er sei minderjährig, auch wenn der Einvernehmende es nicht glaubt. Auf die Forderung nach einem anderen Arzt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorhandene Gutachten herangezogen wird. Der Rechtsberater verzichtete auf eine Stellungnahme und verließ, weil der Beschwerdeführer nunmehr als volljährig gilt, den Raum.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei von den Taliban getötet worden, weil seine Mutter als Hebamme in einem öffentlichen Krankenhaus gearbeitet habe. Diese hätten gewollt, dass er sie von dort wegholt. Sein Bruder sei zwei Jahre nach seinem Vater getötet worden, weil dieser den Amerikaner Lebensmittel gebracht habe. Die Taliban hätten ihn drei Mal bedroht und aufgefordert, das nicht mehr zu machen. Er selbst sei damals 15 Jahre alt gewesen. Es sei heute vor drei Jahren gewesen. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, berichtete er, eine Person habe ihn auf dem Heimweg von der Schule angesprochen und gemeint, er würde durch die Schule und das Geschäft, wo er als Lehrling tätig sei, viele Leute kennen. Außerdem seien Schüler in Schuluniformen unauffällig für die Amerikaner. Er solle seiner Religion und dem Jihad dienen, Propaganda machen und Leute für die Taliban gewinnen, die gegen die Amerikaner arbeiten. Er kenne viele Leute und habe viele Freunde, welche er von der Religion überzeugen könne. Sie würden Westen bekommen, mit denen sie sich in die Luft sprengen und den Amerikanern schaden sollen.
Er habe gesagt, er könne das nicht machen und habe durch den Tod seines Vaters und seines Bruders genug gelitten. Außerdem wolle er nicht, dass Leute, egal ob Amerikaner oder andere Landsleute, sterben. Daraufhin habe ihm dieser Mann gesagt, er sei ein "Kufar", ein Ungläubiger. Es sei gleichgültig, ob er oder ein "Kufar" sterbe. Es sei zu keiner weiteren Bedrohung gekommen. Der Mann habe auch gesagt, dass er ihn nun auch zu den "Kufaren" zählt und seine Tage gezählt sind. Es sei am 03. oder 04.07.1390 (Umgerechnet 25. oder 26.09.2011) und er sei damals in der zehnten Klasse gewesen. Auf die Frage, ob er sein Heimatland wegen dieses Vorfalls mit seinen Geschwistern verlassen habe, erklärte er, im sechsten Monat des Jahres 1390 (Umgerechnet 23.08. bis 22.09.2011) sei auf seine Schwester ein Säureattentat verübt worden. Sie sei danach nicht mehr zur Schule gegangen. Seine Mutter habe einen Drohbrief bekommen, worin sie aufgefordert worden sei, ihre Arbeit als Hebamme aufzugeben.
Auf die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, gab er an, zwei bis drei Tage nachdem er bedroht worden sei, sei sein Bruder mit einem Messer attackiert und dabei an den Händen und am Kopf verletzt worden. Vom Beschwerdeführer wurden dazu die Krankenhausbestätigungen seines Bruders und weitere Beweismittel vorgelegt.
Wie sich aus der deutschen Übersetzung des in der Sprache Dari verfassten Schreibens seines Onkels ergibt, bestätigt der Professor für Agrarwissenschaften an der Universität XXXX, dass XXXX und XXXX seine Neffen seien und ihre Schwester XXXX, seine Nichte sei. Weiters bezeugt er, dass der Bruder der genannten Angehörigen, XXXX, in der Provinz XXXX von den Taliban ermordet worden sei. Ferner berichtet er, dass sein Neffe XXXX in XXXX von bewaffneten Gegnern mit einem Messer und einem Bajonett im Kopfbereich und am Arm bzw. an der Hand ernsthaft verletzt worden sei. Da die Taliban die genannten Verwandten mit dem Tod bedroht hätten, sei er gezwungen gewesen, sie vor der lebensbedrohlichen Gefahr zu retten und ins Ausland zu schicken.
In einem weiteren Schreiben, welches teilweise in Pashtu und teilweise in Dari verfasst ist und vom Außenministerium der islamischen Republik Afghanistan, Hauptvertretung für Sicherheitswesen, Polizeikommandantur der XXXX, Sicherheitskommandantur der Provinz XXXX, stammen soll, bestätigt der namentlich nicht bekannte Aussteller, dass XXXX die amerikanischen Streitkräfte und die ISAF-Truppen mit Wasser und Lebensmittel versorgt habe und von den Taliban in der Region XXXX der Provinz XXXX festgenommen und auf sehr grausame Weise getötet worden sei. Neben diesem Vorfall werde auch die Verwandtschaft des Getöteten mit XXXX, XXXX und XXXX bestätigt.
In einem Arztbrief vom 01.08.2011 berichtet ein namentlich bekannter Facharzt für Interne Medizin und Professor an der Medizinischen Fakultät der Universität XXXX, dass bei einer Untersuchung des Bruders des Beschwerdeführers Verletzungen im Kopf- und Arm- bzw. Handbereich festgestellt worden seien. Hinweise auf weitere Verletzungen im Bereich der Chirurgie und der Inneren Medizin wären jedoch nicht feststellbar gewesen. Wie sich aus einem schwer entzifferbaren und daher nicht vollständig übersetzbaren Rezept ergibt, wurden beim Bruder mehrfache Verletzungen festgestellt und multiple Trauma diagnostiziert. Einem Schreiben des XXXX Unfallkrankenhauses ohne Datum lässt sich entnehmen, dass der Bruder am 07.1390 (September 2011, der Tag ist nicht lesbar) in der Notaufnahme behandelt und ihm neben medizinischen Anweisungen eine Bettruhe bis zum 11.07.1390 (03.10.2011) verordnet worden sei.
5. Am 14.11.2012 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung des Verfahrens von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu abermals einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie im Jahr 1388 (=2009/2010) nach XXXX übersiedelt sei. Nach dem Vorfall im Jahr 1390 (2011/2012) seien sie dann zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gezogen. Anfang 2012 seien sie schließlich ausgereist. Es sei ein Freitag, Ende 1390 bzw. Anfang 2012 gewesen, mehr könne er dazu nicht angeben. Es sei der achte Monat nach dem gregorianischen Kalender gewesen.
Er habe in Afghanistan weder Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, noch Straftaten begangen. Es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Seine Mutter habe Afghanistan ein Jahr vor ihrer Ausreise verlassen. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung führte er aus, er sei im Jahr 1390 (2011/2012) in XXXX auf dem Weg zum Lebensmittelgeschäft gewesen, wo er als Lehrling gearbeitet habe, als ihm zwei schön angezogene Männer begegnet seien, die junge Burschen für Propagandazwecke bzw. für den Jihad gesucht hätten. Als er sich geweigert habe, hätten sie gemeint, dass er ungläubig bzw. vielmehr verpflichtet sei, Jihad zu machen. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht und als ungläubig bezeichnet, er habe jedoch nicht mitmachen wollen.
Abends habe er dann zuhause einen Anruf vom Hotel bekommen, dass sein Bruder im Krankenhaus sei. Er sei mit seiner Schwester ins Krankenhaus gegangen und habe gesehen, dass es seinem Bruder sehr schlecht gegangen und dessen Kleidung blutig gewesen sei. Er habe seinen Onkel angerufen, der sie dann nach XXXX mitgenommen habe. Nach zwei Monaten habe dieser ihre Grundstücke verkauft und sie seien ausgereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Die beiden Männer seien Taliban gewesen. Er habe es daran erkannt, wie sie gesprochen haben und gekleidet waren. Er habe die Männer zuvor nie gesehen. Sie hätten nicht jeden wahllos rekrutiert, sondern junge Burschen gesucht, die sie unter ihren Einfluss bringen können. Er sei ausgesucht worden, weil er viele Leute gekannt und einen guten Umgang mit Leuten gehabt habe.
Er sei von ihnen konkret angesprochen worden. Sie hätten sich über ihn erkundigt, mit wem er Kontakt hat und wie viele Leute er kennt. Sie hätten ihm nämlich gesagt, dass sie ihn brauchen können, weil er viele Freunde habe. Wen sie konkret gefragt hätten, wisse er nicht. Das seien die konkreten Gründe für seine Ausreise gewesen. Es seien die Vorfälle, wo er von den beiden Taliban angesprochen und sein Bruder verletzt worden sei. Sie hätten ihn gezwungen, gegen Menschen zu handeln bzw. für sie Jihad zu betreiben, das habe er nicht gewollt. Er habe mit dem Onkel nach XXXX gehen müssen, da er in XXXX niemand mehr gehabt habe. Außerdem hätten ihn die Taliban ausnützen und töten wollen. Er habe gewusst, dass diese Leute hinter ihm her sind und ihn töten wollen, deswegen sei er weggegangen. Er sei insgesamt einmal am XXXX bedroht worden. In derselben Nacht sei er dann für zwei Monate nach XXXX gegangen.
Zu einer konkreten Verfolgung seiner Geschwister brachte er vor, sein Bruder sei von solchen Leuten zum mitmachen aufgefordert worden und hätte im Hotel etwas verüben müssen. Man habe ihm einen großen Sack zum Aufbewahren im Hotel und dafür 2000 Kaldaris gegeben; woraufhin dieser dann nicht mehr gewollt habe. Auf Hinweis, dass sein Bruder danach befragt worden wäre, gab er an, es sei ein kleiner Sack gewesen. Die Leute hätten etwas erledigt, eingekauft und dann die Einkaufssäcke im Hotel hinterlegt. Deswegen habe man nicht danach gefragt. Der Bruder habe nicht gewusst, was im Sack war, aber, dass er etwas für die Taliban aufbewahren soll, weil er Geld dafür bekommen hat. Sein Bruder habe einmal Geld genommen. Es sei am Nachmittag desselben Tages gewesen, als dem Beschwerdeführer diese Leute begegnet seien. Dieser Vorfall sei am 06.06.1390 gewesen.
Er habe eine Bestätigung vom Krankenhaus, dass sein Bruder geschlagen worden sei. Weiters ein Schreiben vom Gericht, wo bestätigt wird, dass sie bedroht worden seien. Sie hätten keine Anzeige erstattet, zumal das für die Behörde keine große Sache sei. Auf Nachfrage, wie das Gericht dann darüber eine Bestätigung ausstellen hätte sollen, erklärte er, es liege ein Missverständnis vor, das Gericht habe nur bestätigt, dass sie die Neffen von ihrem Onkel sind. Schließlich habe er eine Bestätigung der Kommandantur in XXXX, dass sein Bruder XXXX die Amerikaner mit Lebensmittel beliefert habe. Auch die Medien hätten von vier Fahrern berichtet, die für die Amerikaner gearbeitet haben und erbarmungslos von den Taliban getötet wurden. Sein Bruder sei ein Jahr nach dem Tod seines Vaters getötet worden. Dies sei im Jahr 1388 gewesen. Er wisse es nicht mehr genau, da er sich keine Daten merke, wenn er in Trauer sei.
Darauf hingewiesen, dass man sich schlimme Vorfälle bzw. seit wann man in Trauer ist, sehr gut merkt, außer wenn man die Unwahrheit erzählt, dann merke man sich nicht mehr, wann man was der Behörde erzählt hat, erwiderte er, er wisse nur das Jahr 1388. Der Bruder sei in XXXX in XXXX umgekommen. Auf die Frage, wo und wie sein (anderer) Bruder verletzt worden sei, berichtete er, dieser habe schwere Verletzungen von einem Messer am Kopf, Messerstiche an den Händen und auch Verletzungen an den Fingern erlitten.
Dieser Vorfall sei am 06.06.1390 gewesen, an diesem Tag, nachts, sei auch sein Bruder ins Spital eingeliefert worden. Auf die Frage, warum im Beweismittel (AS 133) dann der siebente Monat stehe, antwortete er, es könne sein, dass er sich geirrt habe, dass es der siebente Monat war. Der Bruder sei ins XXXX Spital in XXXX eingeliefert worden, wo er vier bis fünf Stunden gewesen sei. Auf Hinweis, dass er offenbar nicht so schwer verletzt gewesen sei, da er ansonsten im Spital geblieben wäre, erwiderte er, "schon". Sein Bruder habe viel Blut verloren, Blutkonserven bekommen und sei erstversorgt worden. Sein Onkel habe aber Angst gehabt, deswegen habe dieser sie nach XXXX mitgenommen. Danach sei sein Bruder vier Tage in einem Spital in XXXX gewesen.
Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, dass sie ihn töten. Auf Hinweis, dass er nach XXXX ausweichen bzw. beim Onkel bleiben könnte, um vor den Taliban sicher zu sein, zumal es sehr schwer wäre, dort jemand zu finden, brachte er vor, dass in XXXX gestern eine Bombe explodiert sei und er auch nicht die ganze Zeit beim Onkel leben könnte. Darauf hingewiesen, dass er dort problemlos arbeiten und ein Zimmer bzw. eine Wohnung mieten bzw. einfach dort leben könnte, wie viele andere auch, erwiderte er, er sei dort vor den Taliban nicht sicher. Auf Nachfrage, warum gerade er landesweit von den Taliban gesucht werden sollte, zumal er von denen nur einmal angesprochen worden sei, antwortete er, er würde viele Leute kennen und die Taliban suchten solche Leute.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation, ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 14.04.2012, das Schreiben eines XXXX, die Bestätigung der Privatklinik XXXX vom 01.08.2011, ein Schreiben der Polizeikommandatur der XXXX, eine Bestätigung des Facharztes Dr. XXXX, ein Rezept und ein Schreiben des XXXX Unfallkrankenhauses an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur privaten Verfolgung durch Angehörige der Taliban widersprüchlich und deutlich gesteigert sei. Er habe nämlich erstmals bei seiner dritten Einvernahme von einer persönlichen Bedrohung durch Dritte gesprochen. Außerdem habe sich seine behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete seines Herkunftsstaates (ausschließlich sein Heimatdorf) bezogen. Er würde sich daher nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren, da es in seinem Herkunftsstaat einen Teil gebe, in welchem er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe. Es wäre für ihn vertretbar und möglich, dorthin zu gehen (z.B. größere Städte, vor allem XXXX). Zu den vorgelegten Beweismitteln wurde ausgeführt, dass diese von jedermann beigebracht werden könnten und keinen Bezug zu seiner Person herstellen würden. Aus diesem Grund könnten sie auch nicht dem Nachweis seines Vorbringens dienen. Ferner sei es amtsbekannt, dass Gefälligkeitsbestätigungen durch ein organisiertes Fälschernetz vertrieben werden. Weiters würden dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge nämlich durch seine Angehörigen über ein soziales Netz im Heimatland, sei arbeitsfähig sowie körperlich in einem sehr gut trainierten Zustand und verfüge auch über eine ausreichende Schulbildung. Es sei ihm daher zuzumuten, sich künftig den Lebensunterhalt mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
7. Am 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
8. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Rechtsberater des Beschwerdeführers nachweislich am 30.01.2013 zugestellt.
9. Am 08.02.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung zur Gänze angefochten.
Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wird ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund von einer Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen auszugehen sei, zumal auch die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien die Bürger vor Übergriffen zu schützen. Daher sei der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Weiters wurden eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 17.09.2012 über Personen, welche eine Arbeit für die Taliban verweigern, und eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009 (C5 261697-2/2008) über eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure auszugsweise zitiert. Neben Personen, die für die Regierung arbeiten, würden auch Personen, welche eine Mitarbeit bei den Aufständischen verweigern, zum Ziel werden.
Weiters wäre im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen oder den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit erwarten würde. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in Österreich vor ein paar Jahren die Tendenz zur Gewährung von subsidiärem Schutz gebildet. Von dieser ständigen Rechtsprechung sei der Gerichtshof jedoch abgewichen, obwohl sich die Lage nicht gebessert habe. Vielmehr sei die allgemeine Sicherheitslage schon allein aufgrund der unbeständigen politischen Situation und der Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil. Es gebe auch eine ausdrückliche und uneingeschränkte Reisewarnung vom österreichischen Außenministerium und die österreichische Botschaft in XXXX sei geschlossen worden. Durch den geplanten Abzug der internationalen Militärkontingente sei sogar mit einer Verschlechterung zu rechnen.
Die allgemeine Sicherheitslage sei weiterhin sehr prekär und sei es erst kürzlich zu mehreren näher zitierten gewaltsamen Vorfällen gekommen. Unter Verweis auf konkrete internationale Länderberichte wird weiters ausgeführt, dass junge Rückkehrer oft große Schwierigkeiten hätten, ihre Familie zu finden bzw. oft auch nicht unterstützt würden, weil sie mit leeren Händen aus Europa zurückgekehrt seien. Auch die Weigerung der afghanischen Botschaft Heimreisezertifikate ohne einer Zustimmung der Betroffenen auszustellen, würde die gefährliche Lage in Afghanistan wiederspiegeln. Die Botschaft könne nämlich nicht garantieren, dass die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte ausreichend Schutz für ihre Bürger bereitstellen können.
In Österreich habe der Beschwerdeführer bereits einige Freunde gefunden und spreche schon sehr gut Deutsch. Zudem besuche er zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss einen Intensivkurs. Es bestünden somit durchaus Anbindungen zu Österreich. Eine Ausweisung würde für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut von § 3 AsylG 2005 eine "Glaubhaftmachung" der asylrelevanten Verfolgung genügen und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates diese näher determinieren würde. Des Weiteren sei das zentrale Element der Flüchtlingsdefinition die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, wobei nicht bloß vergangene Ereignisse, sondern auch mögliche Ereignisse im Falle einer Rückkehr, in Form einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, weshalb bei richtiger Würdigung der Rechts- und Sachlage auch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgung oder zumindest einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vorliegen könnten.
Aus den genannten Gründen beantrage er, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die "erste Instanz" zurückzuverweisen. Ferner möge der Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen.
Der Beschwerde wurden eine Bestätigung vom 15.10.2012 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und ein Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der XXXX vom 24.10.2012 beigelegt, in welchem beim Beschwerdeführer eine depressive Störung diagnostiziert und Medikamente verordnet wurden.
10. Mit Schreiben vom 12.02.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 30.09.2014 stimmte der Beschwerdeführer der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan zu und brachte vor, dass sie nicht ausreichend auf sein persönliches Fluchtvorbringen, nämlich die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban eingingen. Diesbezüglich wurde auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf aktuelle Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
12. Am 02.10.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer angab, er sei in der Provinz
XXXX im gleichnamigen Dorf am XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei aus Afghanistan.
Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass seine Schwester XXXX, die 18 oder19 Jahre alt wäre, in Österreich lebe und bereits einen Koventionspass habe. Seine Mutter leben in Italien, er habe Kontakt zu ihr, sein Onkel XXXX, der Universitätsprofessor in XXXX gewesen sei, lebe nun in Indien. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen mehr. Über den Aufenthaltsort von zwei Onkeln, von denen einer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in XXXX gelebt hätte, hätte er seitdem nichts mehr gehört.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
R: Schildern Sie mir bitte genau, warum Sie Afghanistan verlassen haben und warum Sie dorthin nicht mehr zurückkehren können.
BF2: Bevor ich antworte, möchte ich mich an Ihre Teilnahme für diese Zeit bedanken. Ich war in XXXX ein Schüler. Ich wurde von den Taliban mehrmals aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten und für sie einen Selbstmordanschlag auszuführen. Ich bin auch von den Taliban bedroht worden. Da ich niemals jemandem schaden wollte oder mich an der Tötung von unschuldigen Menschen beteiligen wollte, habe ich mich geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Ich bin gegen die Taliban, ich lehne ihre Sichtweise ab. Aus Angst vor den Taliban, habe ich die Flucht ergriffen und habe in Österreich um Asyl angesucht.
R: Würden Sie mir bitte genauer schildern, wann, wie und wie oft die Taliban Sie bedroht und angegriffen. Würden Sie mir bitte die Bedrohungssituation genau schildern!
BF2: Ich bin immer wieder von den Taliban angesprochen worden. Ich habe die Mitarbeit mit ihnen abgelehnt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich Ihretwegen meine Mutter und meinen Vater verloren habe und dass ich niemals unschuldigen Menschen etwas antun könnte. Daraufhin haben sie mich als einen "Ungläubigen" bezeichnet, weil sie gemeint haben, dass ich mich auf der Seite der Amerikaner stellen würde und dass diese ja auch "Ungläubige" seien.
R: Können Sie mir genau darlegen, wie genau das gewesen ist? Sie haben auch vor dem BAA genauere Angaben gemacht. Bitte legen Sie mir die genauen Umstände der Bedrohungen dar!
BF2: Eines Tages war ich von der Schule Richtung jenes Geschäft unterwegs, in dem ich als Lehrling gearbeitet habe. Ich bin mit 2 Personen, die mit einem Motorrad vorgefahren sind, angehalten worden. Sie haben zu mir gesagt, dass es meine Pflicht sei als Moslem, meine Heimat gegen die "Ungläubigen" zu verteidigen und dass ich dafür ins Paradies kommen würde. Als ich ihr Angebot abgelehnt habe, haben sie mich als "Nichtgläubigen" bezeichnet und haben gemeint, dass mein Tod für sie nicht von Bedeutung sei und dass ich schon sehen würde, was sie mit mir tun würden.
R: Und weiter?
BF2: An diesem Tag bin ich ins Geschäft gegangen und habe bis zum Abend gearbeitet. Als ich nach Hause gekommen bin, hatte ich sehr große Angst. Ich hatte kein Familienoberhaupt, ich wusste nicht, von wem ich von den Problemen erzählen konnte. Ich habe an diesem Abend einen Anruf aus dem Hotel erhalten. Ich bin in das Krankenhaus XXXX gefahren und habe meinen Bruder schwer verletzt gefunden. Ich habe daraufhin meinen Onkel mütterlicherseits kontaktiert, der damals aus XXXX gekommen ist. Nach der medizinischen Erstversorgung meines Bruders, konnte ich meinen Bruder mit der Hilfe meines Onkels mütterlicherseits in ein Krankenhaus in XXXX bringen. In Afghanistan sind medizinische Behandlungen kostenpflichtig. Bevor wir nach XXXX reisen konnten, haben wir uns um diverse Medikamente und Bluttransfusionen in Nangharhar gekümmert. Als ich in das Krankenhaus gefahren bin, habe ich meine Schwester mitgenommen, weil ich sie nicht allein zu Hause lassen konnte.
R: D. h. jener Vorfall war, bei dem Sie zur Mitarbeit aufgefordert wurden, war am selben Tag?
BF2: Ich bin tagsüber von den Taliban bedroht, meinen Bruder haben sie Abend desselben Tages angegriffen.
R: Sie haben mir vorhin gesagt, Sie wurden mehre Male von den Taliban bedroht, war das der einzige Vorfall oder waren es mehrere?
BF2: Ich bin nur das eine Mal sehr Ernst von den Taliban bedroht worden.
R: Wissen Sie wann das gewesen ist?
BF2: Ich kann man an ein genaues Datum nicht erinnern.
R: Sie haben im Zuge Ihrer letzten Einvernahme das Datum "06.06.1390", mehrmals angegeben, warum wissen Sie das so genau?
BF2: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, dass ich dieses Datum genannt habe, falls doch, dann war dies nur eine ungefähre Angabe. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Dolmetscherin das so verstanden hat.
R: Meine Frage war, wieso Sie damals noch genau wussten, dass das Datum "06.06.1390" war, das haben Sie zweimal angegeben!
BF2: Ich weiß nicht, wieso ich so ein genaues Datum genannt habe. Ich hatte mir nämlich das Datum des Vorfalls niemals aufgeschrieben. Der Grund, weshalb ich heute Ihre Frage nicht genau beantworten kann, weil ich eigentlich niemals ein genaues Datum wusste.
R: Wissen Sie das Jahr, in dem der Vorfall passiert ist?
BF2: Ja, es war das Jahr 1390.
R: Monat wissen Sie auch noch?
BF2: Nein.
R: Was ist dann passiert?
BF2: Ich bin gemeinsam mit meinem Onkel, meiner Schwester und meinem verletzten Bruder nach XXXX gereist. Als mein Bruder wieder das Bewusstsein erlangte, hat ihm mein Bruder seine Probleme geschildert und ich habe ihm von meinen Problemen erzählt. Da meinem Onkel klar war, dass wir alle gefährdet waren, hat er uns bei der Ausreise unterstützt. Ihm und meiner Mutter waren unsere Besitztümer bekannt. Mein Onkel hat alles verkauft und mit diesem Geld diese Ausreise finanziert.
R: Sie sprechen von der Mutter, die Mutter war aber nicht in XXXX?
BF2: Nein.
R: D. h. Sie wurden einmal konkret von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert, aber dann nicht mehr bedroht?
BF2: Ich bin einmal von den Taliban bedroht worden. Sie haben mir aber nichts angetan. Ich bin nicht länger dort geblieben. Ich nehme an, dass sie mich, genauso wie sie meinem Bruder Schaden zugefügt haben, angegriffen hätten. Ich war gegen die Sichtweise der Taliban. Ich wollte niemals im Namen der Religion um ins Paradies kommen, andere Personen töten.
R: Dese Personen, die Sie angesprochen haben, haben sich als Taliban zu erkennen gegeben?
BF2: Sie haben sich nicht als Taliban vorgestellt, so wie sich mich dazu aufgefordert haben, im Namen der Religion zu kämpfen und gegen die Ausländer zu kämpfen, wusste ich, dass es die Taliban sind. Andere Kriminelle hätten wahrscheinlich Geld gefordert oder eine andere Forderung gestellt.
R: Sie haben vor Ihrer Einvernahme vor dem BAA gesagt, diese Personen waren "schön angezogen", was meinen Sie damit?
BF2: Diese Personen trugen die für die Taliban typische Kleidung, nämlich sehr lange Kleider und darunter trugen sie Pluderhosen. Die tragen meistens Kleidung in weißer Farbe und sehr lange Bärte. Ich weiß nicht warum dort "schöne Kleidung" steht, ich habe niemals angegeben, dass sie Anzüge trugen oder sich anders gut angezogen haben.
R: Warum hätten Sie nicht in XXXX bei Ihrem Onkel bleiben können?
BF2: Die Taliban verfügen in Gesamtafghanistan über ein sehr gutes Netzwerk. Jene Personen, die vor den Taliban flüchten, können in Gesamtafghanistan gefunden werden. Ich hatte in XXXX sehr große Angst um meine Geschwister. Bei afghanischen Familien ist es unüblich, dass ein junges Mädchen im Haus eines Onkels aufwächst. In solchen Fällen ist die Familie oft gezwungen, das Mädchen mit dem Sohn des Onkels, dem Cousin, zu verheiraten zu müssen. Das wollte ich niemals, in XXXX bei meinem Onkel.
R: Warum hätten Sie in Afghanistan nicht bleiben können?
BF2: Ich habe Afghanistan gemeinsam mit meiner Schwester und meinem Bruder verlassen, weil das Leben für uns dreien in Gefahr war. Ich musste auf jeden Fall flüchten, ich konnte meine Schwester nicht zurücklassen und meinen Onkel überlassen.
R: Die Zeit, die Sie in XXXX verbracht haben, wurden Sie nicht bedroht? Hat es da etwas gegeben?
BF2: In XXXX habe ich mich im Haus meines Onkels versteckt gehalten, ich wollte nicht mit ihm gemeinsam gesehen werden, sonst hätte ich meinen Onkel in Gefahr gebracht.
R: Warum hätten Sie dann Ihren Onkel in Gefahr gebracht?
BF2: Wenn die Taliban eine Person zur Mitarbeiter auffordern und diese Person bei jemanden Schutz findet, wie z. B. ein anderes Familienmitglied oder die Polizei, verfolgen die Taliban auch diese Personen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Provinz XXXX, XXXX, gelebt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und seines älteren Bruders zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers kommen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Pashtu, Dari und Urdu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des BF gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem BAA sowie diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BVwG.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführers vorgebracht, dass er einmal von den Taliban auf der Straße angesprochen, zur Mitarbeit aufgefordert und nach seiner Weigerung als Ungläubiger beschimpft worden sei, der schon sehen werde was mit ihm passieren werde. Zu weiteren Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen sei es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer danach sofort mit seinem Onkel nach Kabul gereist sei und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen an sich schon nicht geeignet ist, eine wohlbegründetet Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft darzustellen, waren die Angaben des Beschwerdeführers auch mehrfach widersprüchlich und unplausibel und somit insgesamt unglaubwürdig.
In der Erstbefragung am 27.02.2012 gab der Beschwerdeführer überhaupt keine gegen ihn gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen an. In weitere Folge gab der Beschwerdeführer vor dem BAA am 24.04.2012 zunächst an, dass er von einer Person auf der Straße auf dem Weg von der Schule nach Hause angesprochen worden sei, damit er Propaganda für die Taliban mache, und sei nach seiner Weigerung als "Kufar" beschimpft worden. Dieser Vorfall habe am 25. oder 26.09.2011 stattgefunden, zwei oder drei Tage danach sei sein Bruder attackiert und dabei verletzt worden. In einer weiteren Einvernahme am 14.11.2012 gab er an, dass er auf dem Weg von der Schule zu einem Geschäft, in dem er als Lehrling gearbeitet habe, von zwei Männern aufgefordert worden sei, Jihad gegen jene, die Afghanistan besetzt hielten, machen solle. Am selben Abend habe er dann zu Hause einen Anruf erhalten, wonach sein Bruder nach einem Angriff im Spital sei, dort habe er ihn aufgesucht und sei in weiterer Folge mit Bruder und Onkel nach Kabul gereist, dieser Vorfall sei am 28.08.2011 gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer nach zweimaligem Nachfragen im Wesentlichen seine Aussage vom 14.11.2012, gab jedoch an, dass er sich an ein genaues Datum des Vorfalls nicht erinnern könne, ja niemals ein solches gewusst habe und er sich seine diesbezüglichen früheren Angaben nicht erklären könne.
Der Beschwerdeführer tätigte jedoch nicht nur widersprüchliche Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis selbst sondern waren auch seine sonstigen Angaben nicht plausibel. So gab er an, dass er bis unmittelbar vor seiner Ausreise die Schule, nämlich die zehnte Klasse besucht habe, was im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entsprechend der durchgeführten Altersfeststellung bereits mindestens 21 Jahre alt war, wenig wahrscheinlich erscheint, dies umso mehr als der Beschwerdeführer selbst angibt etwa 16 oder 17 Jahre alt gewesen zu sein, als er die Schule verließ.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit seines Vorbringens insgesamt wurde jedoch insbesondere dadurch in Mitleidenschaft gezogen, als er im Verfahren vor dem BAA angab, dass zuerst sein Vater verschwunden sei und wahrscheinlich von den Taliban getötet worden und ca. ein Jahr später sein ältester Bruder von den Taliban entführt und ermordet worden sei, jedoch nunmehr vor dem BvWG angab, dass zuerst der Bruder und später der Vater getötet worden sei. Dieser Widerspruch ist insbesondere deswegen auffällig, da sich der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, hinsichtlich der Frage, ob zuerst der Vater oder der ältere Bruder getötet worden sei, in die selben Widersprüche wie der Beschwerdeführer verwickelte. Der Umstand, dass Geschwister, die gemeinsam geflüchtet sind, zunächst vor dem BAA in getrennten Einvernahmen gleichlautend angeben, dass zuerst der Vater und danach der Bruder verstorben sei, jedoch diese Angaben in derselben Art und Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zeitlichen Abfolge "umdrehen", legt die Vermutung nahe, dass es sich diesbezüglich um eine "verabredete" Fluchtgeschichte handelt und nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht.
Zusammengefasst war das Vorbringen des Beschwerdevorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, weshalb es insgesamt unglaubwürdig erscheint. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer außer dem allgemeinen Vorbringen, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr wäre, eine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände nicht dargetan, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Er konnte nämlich weder einen Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und seines Bruders herstellen, noch vermochte er glaubwürdig dazulegen, dass er wegen seiner Weigerung zur Kooperation mit den Taliban eine dohende Verfolgung durch diese im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits Jahre vor seiner Ausreise verschwunden und wurde sein ältester Bruder von den Taliban ermordet. Auch seine Mutter hat etwa ein Jahr vor seiner Ausreise Afghanistan verlassen und lebt nun in Italien. Der zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers in XXXX lebende Onkel hat mittlerweile ebenfalls das Land verlassen und lebt in Indien. In Afghanistan leben somit allenfalls noch Onkeln des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX, zu denen jedoch seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr besteht. Darüber hinaus hat der Onkel des Beschwerdeführers für die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Geschwister das Haus der Familie veräußert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Insbesondere der früher in XXXX lebende Onkel des Beschwerdeführers hat mittlerweile das Land verlassen, so dass es entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzwerkes nicht zumutbar erscheint, sich in XXXX nieder zu lassen. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Heimat keinen Beruf erlernt, und behauptet zuletzt Schüler bzw. Lehrling gewesen zu sein. Im Hinblick darauf, dass jedoch das Haus des Beschwerdeführers verkauft wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Davon abgesehen ist es bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es seit 2006 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. Die meist umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013 waren Kandahar, Khost, Kunar, Ghazni, Helmand und Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Davon abgesehen ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge unverändert weder sicher noch stabil und ist es seit 2006 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. Die meist umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013 waren Kandahar, Nangarhar, Khost, Kunar, Ghazni und Helmand die Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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