W135 1318239-2•BVwG W135 1318239-2
W135 1318239-2Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung
W135 1318239-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona
GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu
Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.12.2007 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof legte seiner Entscheidung unter anderem folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er führt den im Spruch genannten Namen; seine Identität steht fest.
Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer brachte am 24.12.2007 einen Asylantrag in Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt im Wesentlichen von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), wenngleich er in der Vergangenheit auch Einkünfte aus illegal verrichteter Arbeit erzielte. Der Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer - im Vergleich zu anderen Asylwerbern - über gute Deutschkenntnisse und besuchte bereits mehrere Sprachkurse. Der Beschwerdeführer nimmt zwar in seiner burgenländischen Heimatgemeinde am sozialen Dorfleben teil, ist aber in keinen Vereinen oder Organisationen engagiert und verfügt über keinen nennenswerten aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie ledig und kinderlos."
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof diesbezüglich Folgendes aus:
"Die zu Gesundheitszustand, Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem ergänzenden Schriftsatz vom 10.08.2011 samt Beilagen (OZ 8), der Nachreichungen zur Beschwerdevorlage vom 29.10.2010 (OZ 5) sowie aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der dabei in Vorlage gebrachten Beweismittel (Bestätigung des Clubs für Interkulturelle Begegnung über die bestandene Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf ,A2-Niveau' [Beilage ./1]; Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX, Gasthof und Fremdenzimmer [Beilage ./2]; Bestätigung des XXXX bezüglich Besuchs des Kurses ,Deutsch für Asylwerber/innen' vom 08.01.2009 bis 13.02.2009 im Umfang von 90 Unterrichtseinheiten [Beilage ./4]; Bestätigung der XXXX bezüglich Teilnahme am Deutschkurs für AsylwerberInnen von März bis Mai 2008 im Umfang von 60 Unterrichtseinheiten [Beilage ./5]; Empfehlungsschreiben des XXXX, Herrn XXXX, vom 22.08.2011 [Beilage ./6]; Bestätigung der XXXX über den Einsatz des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei Beratungsgesprächen mit AsylwerberInnen vom 05.10.2011 [Beilage ./7])."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2011 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag seine Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen.
Der Beschwerdeführer reiste der vorgelegten Ausreisebestätigung vom 27.12.2011 zu Folge am 22.12.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in weiterer Folge in die Russische Föderation zurück.
Der Beschwerdeführer reiste am 27.07.2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, wegen einer "neuen Sache" von den dortigen Behörden verfolgt zu werden. Ende März 2012 seien Leute zu seinem Arbeitsplatz gekommen und hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite. Es seien Leute einer bestimmten Abteilung der Polizei von Kadyrow gewesen. Sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer im Ausland "die Wahhabiten" kenne und daher für sie arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer habe den Leuten zugesagt, sei aber in weiterer Folge geflohen.
Im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein russisches Heimreisezertifikat, ausgestellt von der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich am XXXX und gültig gewesen bisXXXX, vor, in welchem sich ein russischer Flugstempel vom 23.12.2011 befindet.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2012 sowie am 09.10.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 30.10.2012 erhoben, mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird.
Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W135 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.09.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
Am 25.09.2014 langten eine Vollmachtsbekanntgabe des Vertreters des Beschwerdeführers und ein vorbereitend für die anberaumte Verhandlung verfasstes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt darin vor, dass in der Beschwerde vom 30.10.2012 angekündigt worden sei, dass der russische Inlandspass an den Beschwerdeführer geschickt werden würde und dieser in weiterer Folge vorgelegt werden solle. Der Beschwerdeführer habe den Pass zwischenzeitlich erhalten. Wie auch schon in der Beschwerde angegeben, seien sowohl die Abmeldung am 06.04.2012 als auch die darauffolgende Anmeldung am 30.05.2012 in Grosny ersichtlich, womit auch die vom Beschwerdeführer genannten Daten der Ausreise und Wiedereinreise in Tschetschenien als erwiesen gelten müssten. Der Pass werde im Original in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt werden. Hinsichtlich der übermittelten Länderfeststellungen wird vorgebracht, dass diese das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr von Kadyrovzy zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, stützen würden. Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wird vorgebracht, dass das Privatleben des Beschwerdeführers inzwischen als entsprechend schützenswert zu werten sei und öffentliche Interessen nicht im selben Maße seinem weiteren Aufenthalt hierzulande entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich ursprünglich seit Ende 2007 in Österreich aufgehalten, nach negativer Entscheidung seines ersten Asylverfahrens habe er das Land am 22.12.2011 verlassen, sei jedoch am 27.07.2012 nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich bis zum heutigen Tag durchgängig aufgehalten habe. Somit könne man von einem insgesamt mehr als sechsjährigen, überwiegend legalen Aufenthalt in Österreich sprechen, der nur kurzfristig unterbrochen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits Mitte 2006 einen Deutschkurs auf A2-Niveau bestanden, seine Deutschkenntnisse seien inzwischen aber weit höher einzuschätzen. Der Beschwerdeführer spreche inzwischen exzellentes Deutsch, eine Kommunikation zu ihm sei auch hinsichtlich komplizierter Sachverhalte völlig problemlos möglich, der Vertreter des Beschwerdeführers würde die Sprachfähigkeiten auf Stufe C1 oder C2 einschätzen. Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter würden ausschließlich in deutscher Sprache geführt, das Beiziehen eines Dolmetschers sei in keinem Punkt auch nur entfernt nötig. Der Beschwerdeführer sei inzwischen weitreichend sozial vernetzt, obwohl er sich von anderen TschtschenInnen in Österreich weitreichend abgekapselt habe. Zu Freunden zähle der Beschwerdeführer etwa Susanne und XXXXoder XXXX, die ebenso wie weitere Personen in ihren Unterstützungsschreiben enge Kontakte zum Beschwerdeführer bestätigen und diesen in vielen Worten loben würden. So sei etwa von seinen exzellenten Sprachkenntnissen, seiner guten Integration und seiner Hilfsbereitschaft die Rede. Dabei sei zu betonen, dass die Unterstützungsschreiben nicht sein gesamtes soziales Netz wiedergeben, sondern beispielhaft für viele weitere stehen würden. In seiner Freizeit betreibe der Beschwerdeführer Boxsport, sein Trainer würde ebenso wie der Obmann des Vereines den verantwortungsvollen Umgang mit seinen sportlichen Fähigkeiten und seine gelungene Integration bestätigen. Für den Fall der positiven Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, werde er dazu in der Lage sein, selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen, das ergebe sich aus der Arbeitszusage des Unternehmens "XXXX", das ihn im Fall einer positiven Entscheidung als Tischlerhelfer zu einem Gehalt von € 1.300,-- anstellen würde. Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat würden in weit weniger ausgeprägtem Maße als solche zu Österreich bestehen. Seit seiner Rückkehr nach Österreich halte sich der Beschwerdeführer, geprägt durch zuletzt äußerst negative Erfahrungen in Tschetschenien selbst, von anderen TschetschenInnen uns somit auch von der tschetschenischen Kultur weitgehend fern. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, im November 2011 jedoch habe er durch die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften andere Menschen gefährdet. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch vor kurzem von der Durchführung eines Strafverfahrens für eine Probezeit von einem Jahr abgesehen. Der Beschwerdeführer bereue den Vorfall sehr. Dieser solle nicht verharmlost werden, doch habe dabei Beachtung zu finden, dass er sich vor nunmehr fast drei Jahren ereignet und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine weiteren strafrechtlichen Vorschriften verletzt habe, somit auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs durch seine Person nicht zu erkennen sei. Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers sei der langen Verfahrensdauer seiner Asylverfahren geschuldet, Umständen also, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien. In einer Gesamtschau all dieser Umstände sei daher jedenfalls zu erkennen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Vergleich zu öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden. Somit stehe Art. 8 EMRK einer solchen Rückkehrentscheidung entgegen, sie sei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG für unzulässig zu erklären. Gemäß § 55 AsylG sei dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Diesem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25.09.2014 sind folgende Integrationsunterlagen beigelegt:
Bestätigung vom 21.06.2011, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache eine Prüfung abgelegt und diese bestanden habe und seine Kenntnisse dem A2-Niveau entsprechen würden
Unterstützungserklärungen der Trainer des Beschwerdeführers im Kampfsportvereines XXXX vom 23.09.2014 und vom 24.09.2014
Unterstützungsschreiben jeweils von XXXXvom 23.09.2014
Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein XXXX vom 24.09.2014
Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 24.09.2014
Verständigung des Beschuldigten vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit der XXXX vom 11.08.2014
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher das Privatleben des Beschwerdeführers und seine Integration im Bundesgebiet im Vordergrund standen. Auf Grund der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte die Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer wie angekündigt seinen russischen Inlandspass vor. Der Beschwerdeführer gab an, nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 22.11.2012 von Wien nach Moskau und von dort am 23.12.2012 nach Grosny geflogen zu sein. Im Zusammenhang mit seinem zuletzt in seiner Beschwerde vom 30.10.2012 erstatteten Vorbringen, dass er in Österreich Kontakt zu Wahhabiten habe, was in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehe, gab der Beschwerdeführer an, Sunnit zu sein, sich aber vom Wahhabismus zu distanzieren; der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung wörtlich an: "Ich bin kein Wahhabit und werde nie Wahhabit sein." Den radikalen Islam lehne er entschieden ab und halte sich mittlerweile auch vom "tschetschenischen Milieu" in Wien fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Vertreter und erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wobei er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht hielt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 rechtskräftig negativ erledigt und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer kehrte am 22.12.2011 in die Russische Föderation zurück, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 aufhielt. Der Beschwerdeführer reiste am 27.07.2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer war während seines ersten Asylverfahrens vier Jahre auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und befindet sich seit der gegenständlichen Antragstellung vor etwas mehr als zwei Jahren ebenfalls legal im Bundesgebiet. Die gesamte legale Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt sechs Jahre und etwas mehr als zwei Monate.
Der Beschwerdeführer hat bereits während der Dauer seines ersten Asylverfahrens mehrere Deutschkurse besucht und verfügte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im November 2011 bereits über gute Deutschkenntnisse. Dem Beschwerdeführer ist es während der Dauer des gegenständlichen Verfahrens gelungen, seine Deutschkenntnisse so weit zu verbessern, dass diese nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2014 als sehr gut beurteilt werden können. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte problemlos ohne Beiziehung der bestellten Dolmetscherin in deutscher Sprache durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen großen Wortschatz und ist in der Lage komplizierte Sachverhalte in grammatikalisch richtiger Sprache darzulegen.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, zu welchem auch zahlreiche Österreicher zählen. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied im Verein XXXX, wo er sehr gut in die Vereinsgemeinschaft integriert ist.
Der Beschwerdeführer wird seit der gegenständlichen Antragstellung nicht von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und ist auf Grund seiner bescheidenen Lebensweise sowie der Unterstützung von Freunden und Verwandten in der Lage für seinen Lebensunterhalt ohne den Bezug von Sozialleistungen aufzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der arbeitsfähige und äußerst arbeitswillige Beschwerdeführer in Zukunft aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird können, zumal der Beschwerdeführer eine aktuelle Einstellungszusage der Firma "XXXX" vorlegte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers halten sich seine Eltern und seine Geschwister auf, zu welchen der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht.
Festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde zwar durch dieXXXX ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 89 StGB geführt; entsprechend der Verständigung der XXXX vom 11.08.2014 jedoch unterblieb die Durchführung eines Strafverfahrens vorläufig für eine Probezeit für ein Jahr.
Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXXrechtskräftig festgestellt und besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers auch kein Grund an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf und zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach negativer Erledigung seines ersten Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, wo er bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Juli 2012 verblieb, gründet sich auf seinen eigenen Angaben, weiters auf die im Verwaltungsakt aufliegende Ausreisebestätigung vom 27.12.2011, wonach der Beschwerdeführer am 22.12.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, und das vorgelegte russisches Heimreisezertifikat, ausgestellt von der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich am XXXX und gültig gewesen bis XXXX, in welchem sich ein russischer Flugstempel vom 23.12.2011 befindet sowie die im russischen Inlandspass befindlichen Stempel aus dem Jahr 2012.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Asylverfahrens nicht von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes (GVS) unterstützt wird und in der Lage ist, ohne den Bezug von Sozialleistungen für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im ersten Asylverfahren vorgelegten Deutschkursbestätigungen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die in deutscher Sprache und ohne Beiziehung der Dolmetscherin durchgeführt wurde.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den mit Schreiben vom 25.09.2014 vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer künftig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird, basiert ebenfalls auf den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der von ihm vorgelegten Einstellungszusage, mit welcher die Firma XXXX bestätigt, den Beschwerdeführer mit einem Gehalt in Höhe von € 1.300,-- einstellen zu wollen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 89 StGB geführt wurde, geht aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verständigung der XXXX vom Rücktritt der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vom 11.08.2014 hervor.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch angeführte) Bescheid vom 25.10.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist vorauszuschicken, dass als Aufenthaltsdauer die gesamte in Österreich verbrachte Zeit eingerechnet wird, auch wenn der Betroffene dazwischen im Heimatstaat aufhältig war (vgl. diesbezüglich Heißl, Die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte, ZfV 5/2008, 616 ff. unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH 05.03.2008, B 16/08).
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Dezember 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur rechtskräftigen negativen Erledigung seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX- also rund vier Jahre - auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Nach rechtskräftig negativer Erledigung des ersten Asylverfahrens kehrte der Beschwerdeführer wieder in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er bis Juli 2012 verblieb. Der Beschwerdeführer reiste am 27.07.2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; die rechtmäßige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren liegt bei etwa zwei Jahren und zwei Monaten. Die gesamte rechtmäßige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf Grund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 2005 beläuft sich daher auf etwa sechs Jahre und zwei Monate.
Dem Beschwerdeführer ist es während seines insgesamt als lang zu bezeichnenden Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gut gelungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren: Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, er hat sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, zu welchem zahlreiche Österreicher zählen, aufgebaut und ist Mitglied im XXXX, wo er in der Vereinsgemeinschaft sehr gut integriert ist. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dar, sich an Österreich und die österreichischen Werte gebunden zu fühlen.
Der Beschwerdeführer wurde zwar während der Dauer seines ersten Asylverfahrens von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und war nicht selbsterhaltungsfähig, allerdings war der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Asylverfahrens seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Folge auf Grund seines bescheidenen Lebensstils und der Unterstützung von Freunden und Verwandten in der Lage, für seinen Lebensunterhalt ohne den Bezug von Sozialleistungen aufzukommen. Der Beschwerdeführer konnte glaubwürdig darlegen, dass er während seines Aufhaltes in Österreich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht war und über eine Einstellungszusage der Firma XXXX verfügt, welche den Beschwerdeführer nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis als Tischlerhelfer mit einem Nettoeinkommen in Höhe von € 1.300,-- beschäftigen wird, wodurch die bisher mangelnde berufliche Integration des Beschwerdeführers relativiert und sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt wird. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem überaus positiven persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterließ, besteht für das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt kein Grund am Arbeitswillen des Beschwerdeführers und seiner künftigen Integration am Arbeitsmarkt zu zweifeln.
Allerdings ist im gegenständlichen Fall im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX eine rechtskräftige Ausweisung erging. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht darauf vertrauen durfte, im Bundesgebiet zu bleiben, wird jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Ausweisung in seinen Herkunftsstaat nicht widersetzte, sondern sich im Gegenteil gesetzesmäßig verhielt und in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte.
Der Beschwerdeführer ist auch unbescholten. Zwar wurde gegen den Beschwerdeführer durch die XXXXwegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB ermittelt, von der Durchführung eines Strafverfahrens wurde aber für eine Probezeit von einem Jahr abgesehen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig dargelegt, den zugrundeliegenden Vorfall im November 2011 sehr zu bereuen und sich seitdem immer gesetzestreu verhalten zu haben und dies auch in Zukunft zu tun. Auch ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführer bis auf diesen Vorfall im November 2011 keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung bekannt geworden sind und solche auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht bekannt gegeben wurden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die - auf Grund der bereits 2011 erfolgten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gewiss in hohem Maße - bestehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.