W229 1425435-1•BVwG W229 1425435-1
W229 1425435-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit
W229 1425435-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 22.09.2011 in Nickelsdorf, Bezirk Neusiedl am See, in einem Lastkraftwagen mit türkischem Kennzeichen nach offensichtlich illegaler schlepperunterstützter Einreise aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am Tag der Einreise wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verdacht der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 FPG als Zeuge einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Fluchtgrundes Folgendes angab:
Sein Vater sei in der kommunistischen Zeit ein Beamter des staatlichen Geheimdienstes KHAD gewesen. Er sei vor fünf Jahren von den Taliban oder den Al-Kaida entführt worden. Er wisse nicht, wo er sei, er vermute aber, dass er getötet worden sei. Er habe mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinem Bruder in XXXX gewohnt. Seine Schwestern seien schon verheiratet. Sein Bruder sei jünger als er und wohne bei seiner Mutter. In seinem Dorf hätten die Leute gesprochen, dass die Taliban vorhätten, ihn zu entführen. Er habe Angst gehabt, dass er entführt werde und habe beschlossen sein Land zu verlassen. Er habe ein paar Grundstücke seiner Familie verkauft und sich Geld besorgt.
3. Am 23.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater habe früher für den afghanischen Staatssicherheitsdienst KHAD gearbeitet und sei vor ca. sechs Jahren von der Al Kaida bzw. Taliban entführt worden. Seitdem habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Er gehe davon aus, dass er bereits getötet worden sei. Er habe Angst, dass er das gleiche Schicksal erleide und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei sunnitischer Moslem und spreche Paschtu und Dari, wobei Paschtu seine Muttersprache sei. Er sei in XXXX, Nangarhar, geboren. Er sei vor ca. drei Monaten über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gereist, von wo er nach Österreich gelangt sei.
4. Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er die Angaben in der Erstbefragung bestätigte und ergänzend zu seinen persönlichen Daten angab, er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule in XXXX besucht. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er habe eine Geburtsurkunde und werde versuchen, diese schicken zu lassen. Zudem wiederholte er die Angaben zu seiner Reiseroute, wobei er angab, er sei von Griechenland schlepperunterstützt drei Tage lang zu Fuß gereist und habe dann gewusst, er sei in Serbien, wo er in den Lastkraftwagen gestiegen und nach zwei bis drei Tagen in Österreich ausgestiegen sei.
5. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Slowenien eingeleitet.
Mit Schreiben vom 28.10.2011 teilte eine Mitarbeiterin von Asyl in Not die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers mit und übermittelte mit Schreiben vom 31.10.2011 eine Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesasylamtes vom 10.10.2011 bezüglich des Führens von Konsultationen mit Slowenien seit 07.10.2011 und der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages.
Mit Schreiben vom 07.11.2011 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit seitens Sloweniens endgültig abgelehnt.
6. Am 29.02.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er besitze keine Dokumente. Er habe eine Geburtsurkunde gehabt, die ihm aber der Schlepper abgenommen habe.
Er sei in XXXX geboren und habe bis auf die letzten drei Jahre vor der Ausreise dort gelebt. Dann sei er nach XXXX, das gehöre zur Stadt Jalalabad, gezogen. Dort habe er im Haus seiner Tante mütterlicherseits mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie der Familie seiner Tante gelebt. Sie seien dorthin gezogen, weil sie in XXXX nicht mehr leben konnten. In Afghanistan würden derzeit noch seine Mutter, seine drei Schwestern in XXXX, seine Tante mit ihrer Familie in XXXX und eine Tante in XXXX leben. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits in XXXX. Sein Bruder sei gemeinsam mit ihm ausgereist, sie hätten sich aber in der Türkei verloren. Sein Bruder sei ca. 20 Tage nach seiner Ausreise, als er sich im Iran befunden habe, nachgekommen. An der Grenze in der Türkei hätten sie sich verloren und er habe bis jetzt nichts mehr von ihm gehört. Er sei aus Angst, auch bedroht zu werden nachgereist. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Als sie noch in XXXX gelebt hätten, hätten sie von der Landwirtschaft gelebt. In XXXX habe er gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, ansonsten habe der Mann seiner Tante für sie gesorgt. In XXXX würden sie nichts mehr besitzen, sie hätten die Grundstücke seiner Tante zum Bewirtschaften übergeben. Die finanzielle Situation seiner Familie im Heimatland sei gut gewesen. Er habe sieben Klassen die Schule besucht und könne lesen und schreiben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei damals noch zwischen 14 und 16 Jahren alt gewesen, als sein Vater verschiedene Berufe ausgeübt habe. Unter anderem habe er in Baghlan als Lehrer gearbeitet, er habe auch beim Militär seinen Militärdienst geleistet und habe beim Sicherheitsdienst KHAD gearbeitet. Er habe mit den Mitgliedern von KHAD zusammengearbeitet. Er sei täglich zur Arbeit gegangen, aber was er gemacht habe, wisse er nicht. Die letzte Zeit habe er dann nur mehr auf der Landwirtschaft gearbeitet. Ob er dann noch nebenbei für KHAD gearbeitet habe, habe er nicht mitbekommen, aber er nehme an, er sei ein geheimer Agent gewesen. Er wisse hinsichtlich KHAD nur, dass sie geheime Operationen durchführen würden, mehr habe er damit auch nicht zu tun gehabt. Sein Vater habe gemeint, er würde für zwei Tage nach Jalalabad gehen, sei aber nach diesen zwei Tagen nicht mehr zurückgekommen. Sie hätten zwei bis zweieinhalb Jahre nichts von ihm gehört. Danach hätten sie Briefe von den Taliban bekommen, in denen gestanden sei, dass sein Vater ein Mitglied von KHAD gewesen sei und gegen die Taliban und auch gegen die Gegner der Regierung Aussagen gemacht habe. Es habe darin gestanden, dass sie ihren Vater entführt und von ihm verlangt hätten, dass er ihnen geheime Informationen liefere. Sein Vater habe dies aber nicht gemacht, aus diesem Grund hätten sie ihn getötet. Sie hätten ihm auch geschrieben, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite, würde er das gleiche Schicksal erleiden. Nachdem ihr Vater nicht mehr zurückgekommen sei, hätten sie in der Umgebung nachgefragt, bei den Leuten die sie gekannt hätten. Nach einiger Zeit habe seine Mutter gemeint, sie denke ihm sei etwas zugestoßen.
Er habe insgesamt drei Briefe bekommen. Der erste Drohbrief sei ca. zwei bis zweieinhalb Jahre danach gekommen. Sie hätten auch angenommen, dass so etwas kommen würde. Er sei vor ihrer Haustür gelegen, seine Mutter habe ihn gefunden und ihm gegeben. Es sei gestanden, dass sein Vater geheime Informationen an die Regierung weitergegeben habe und er solle herausfinden, welche Informationen dies gewesen seien und sie würden ihn zu einem Verhör einladen. Er solle am Freitag in der Nähe ihres Dorfes, es habe dort große unbebaute Felder gegeben, hinkommen, wobei er aber nicht hingegangen sei. Nach ca. 20, 25 Tagen oder einem Monat später, sei dann der zweite Brief gekommen, der auch vor der Haustüre gelegen habe und seine Mutter habe ihn gefunden. Es sei darin etwa das Gleiche gestanden wie im ersten Brief, nur etwas ernster und bedrohlicher. In beiden Briefen habe auch gestanden, dass sie seinen Vater getötet hätten, weil er nicht mit ihnen kooperiert habe. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und habe mit dem Gedanken gespielt XXXX zu verlassen und sich mit seinem Cousin zu beraten. 10 bis 15 Tage später sei der dritte Brief gekommen, in dem wieder das Gleiche gestanden sei, dass sie ihm das antun würden, was sie seinem Vater angetan hätten. Sie hätten entschieden umzuziehen und sie seien in der Nacht zu ihnen gekommen. Bewaffnete Männer hätten sehr laut an die Tür geklopft und das ganze Haus umzingelt. Sie hätten gerade zu Abend gegessen und gebetet und die Vorbereitungen getroffen, weil sie vorgehabt hätten umzuziehen. Es sei gegen Mitternacht gewesen, als diese Männer an die Tür geklopft hätten. Seine Mutter habe gefragt, wer draußen sei und eine männliche Stimme habe geantwortet, dass sie die Tür aufmachen sollen. Es sei dann ziemlich laut geworden und es sei ihm gelungen zu flüchten, in dem er aus dem Fenster geklettert sei. Außerhalb hätten sich etwa fünf bis sechs Personen befunden. Diese Personen hätten nicht versucht ihn aufzuhalten, es seien dort viele Bäume gestanden. Sie hätten zwar im Haus nach ihm gefragt, aber er sei bereits weg gewesen. Als die Männer angeklopft hätten, sei er im Bett gelegen, habe aber nicht geschlafen. Er habe sich ein bis zwei Stunden in den Maisfeldern versteckt und sei dann eine Nacht bei seiner Tante gewesen. Es seien nicht nur Maisfelder, sondern auch Bäume gewesen, er habe das Haus nicht mehr sehen können, es sei schon weiter entfernt und auch dunkel gewesen. Er sei dann etwa in der Früh bei seiner Tante gewesen, seine Mutter sei auch dorthin gekommen. Sein Cousin habe dann einen Wagen organisiert, mit dem sie dann direkt von seiner Tante nach XXXX gefahren seien. Es sei ihm hinsichtlich des Vorfalles in ihrem Haus erzählt worden, dass es bewaffnete Männer gewesen seien und sie nach ihm gefragt hätten. Das Gleiche, was in den Briefen gestanden habe, hätten sie ihr persönlich gesagt und dass sie ihn überall in Afghanistan finden würden.
In XXXX habe er seinen richtigen Namen nicht genannt. Wenn jemand nach seinem Namen gefragt habe, habe er einen falschen angegeben. Er habe versucht wenig außer Haus zu gehen. Er habe zwei oder zweieinhalb Jahre unter falschem Namen gelebt. Es sei das Gleiche passiert wie in XXXX. Sie seien auch in der Nacht gekommen, als er gerade im Bett gelegen sei. Er habe sich verstecken können und sein Cousin habe ihm dann bei der Ausreise geholfen. Sie hätten geklopft, aber sie hätten nicht aufgemacht. Er habe aber bemerkt, dass es wieder bedrohlich für ihn werden würde. Er sei dann über die Mauer zu den Nachbarn geflüchtet, dann habe sein Cousin ihn nach Jalalabad gebracht und mit ihm über seine Flucht gesprochen. Der Vorfall sei ca. drei oder vier Tage vor seiner Ausreise gewesen. Er habe sich in XXXX nicht sehr gut ausgekannt, weil er nicht viel hinausgegangen sei. Er denke, es liege ca. 60 km entfernt von XXXX entfernt in der Provinz Nangarhar, er wisse aber nicht in welchem Distrikt, es liege in der Umgebung von Jalalabad.
Die Taliban würden nach ihm suchen, da sie annehmen, dass er sehr gut informiert sei und über alles Bescheid wisse und er geheime Informationen habe, mit denen er zur Regierung gehe. Es seien keine anderen Familienmitglieder bedroht worden. Er sei nicht vorerst nach Kabul gegangen, da sie ihm gedroht hätten, ihn überall zu finden und das hätten sie auch in Jalalabad gemacht.
Er habe keine Verwandten in Österreich. Er kenne ein paar Afghanen mit denen er Kontakt habe. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt.
7. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
7.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehene nachvollziehbar zu erzählen und habe Details, wenn überhaupt erst dann angeführt, wenn er konkret danach befragt worden sei. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen chronologisch eine zusammenhängende Geschichte zu erzählen. Er habe lediglich lapidar in den Raum gestellt, dass die Taliban zwei Mal nachts zu ihm nach Hause gekommen wären, er aber flüchten habe können. Details zu diesen Vorfällen habe er nicht angeben können. Es sei in seinem Fall ebenfalls gut eine Steigerung seines Vorbringens im Laufe seines Aufenthalts zu erkennen, da er die zwei Vorfälle mit den Taliban und die erhaltenen Drohbriefe in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem habe er in der Einvernahme am 29.02.2012 angegeben, er habe einen Brief bekommen, in dem gestanden sei, man habe seinen Vater getötet, er also wisse, dass sein Vater getötet worden sei, hingegen dazu widersprüchlich in der Befragung am 23.09.2011 geschilderte habe, sein Vater sei verschwunden und er wisse nicht was ihm passiert sei. Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben über die berufliche Tätigkeit seines Vaters gewesen. Seine Unwissenheit über die berufliche Tätigkeit lasse nur den Schluss zu, dass er sich einer konstruierten Geschichte bedient habe. Zudem sei auch anzuzweifeln, dass er die letzten zweieinhalb Jahre in der Ortschaft XXXX gelebt habe.
7.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubhaft zu machen, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe oder hin künftig drohe. Sein Vorbringen sei grundlegend mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen gewesen. Selbst wenn man von einer Verfolgung seitens der in Nangarhar ansässigen Taliban ausgehen würde, würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich diese Gefahr auf Kabul erstrecken würde, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen habe können. Es habe seitens der Behörde auch keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem zugemutet werden könne in jedem Teil in Afghanistan eine Arbeit auszuüben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er besitze im Heimatland sogar noch Grundstücke, welche er verkaufen könne. Er habe bis zuletzt als Bauarbeiter oder als Landarbeiter gearbeitet und sei es ihm zuzumuten in geduldiger Weise nach einer geeigneten Arbeit in Kabul zu suchen. Zudem würden seine Angehörigen und Verwandten nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in seinem Heimatland leben.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach § 18 AsylG verpflichtet sei, bei einem unzureichenden Sachverhalt durch geeignetes Nachfragen diesen zu ergänzen. Die belangte Behörde konstruiere Widersprüche zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme. Es werde ihm vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung zu wenige Details erwähnt habe, obwohl ihm gesagt worden sei, er solle nur eine Kurzform wiedergeben. Die Unterstellung der belangten Behörde, er hätte bei der Erstbefragung gesagt, er wisse, dass sein Vater getötet worden sei, sei aktenwidrig. In diesem Zusammenhang werde ihm auch unterstellt, er hätte sein Vorbringen bei der Einvernahme gesteigert, da er bei der Erstbefragung nicht auf die Drohbriefe der Taliban eingegangen sei. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen konkret und detailreich geschildert. Er empfinde es als komplett unklar und vage, dass die belangte Behörde ihm vorwerfe, den Fragen ausgewichen zu sein und könne die Ansicht der Behörde, er könne keine chronologisch zusammenhängende Geschichte erzählen, nicht nachvollziehen.
Die Behörde meine weiter, dass seine Angaben zur Berufstätigkeit seines Vaters nicht nachvollziehbar seien. Sein Vater sei ein Agent gewesen und sein Job sei es gewesen, geheime Informationen zu sammeln und diese eben dann mit niemandem außer anderen Geheimdienstlern zu teilen. Zudem habe sich auch nicht "herausgestellt", dass sein Vater als Lehrer bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet habe, sondern er habe es, gefragt nach dem Beruf seines Vaters, aus freien Stücken heraus erzählt. Er habe zudem von der Tätigkeit beim Staatssicherheitsdienst erst nach den Vorfällen mit den Taliban erfahren. Diesbezüglich müsse er auch den Einwand zurückweisen, er hätte sich nach den Überfällen durch die Taliban über die berufliche Tätigkeit seines Vaters informieren können. Da er gewusst habe, dass die Taliban ihm auf der Spur gewesen seien, habe er, als er in der Ortschaft XXXX gelebt habe, das Haus nicht oft verlassen, da er nicht auffallen habe wollen. Er habe "gelegentlich" bei Baustellen ausgeholfen, da die finanzielle Situation seiner Familie durch den Verkauf von Grundstücken aber relativ gut gewesen sei, habe er keiner Berufstätigkeit nachgehen müssen. Er nehme an, dass seine Mutter seiner Tante und ihrem Mann, da sie seinem Bruder und ihm Unterschlupf geboten hätten, finanziell entschädigt habe. Seine Mutter habe ihr Dorf verlassen und habe bei ihrer Schwester Unterschlupf gefunden und sein Bruder habe genau wie er Afghanistan verlassen und halte sich irgendwo in der Türkei auf. Er werde daher aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch die Taliban betroffenen Männer verfolgt. Sein Vater sei bereits von den Taliban entführt und ermordet worden und er deshalb geflohen, weil ihm gedroht worden sei, das gleiche Schicksal zu erwarten. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Drohungen und Verfolgungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienmitglieder, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, asylrelevant seien.
Die belangte Behörde vernachlässige, dass selbst aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheides hervorgehe, dass die Lage für Rückkehrer problematisch sei. Diese Feststellungen und einzelfallbezogene Beurteilung seien aber dringend erforderlich.
Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht in der Lage in seiner Heimatregion, wo sich auch sein gesamtes soziales Netzwerk aufhalte, weiter zu leben. Außerhalb habe er keine Möglichkeit seine Existenz zu sichern, da dies ausschließlich durch das soziale Netzwerk möglich sei. Er habe niemals in Kabul gelebt, verfüge dort über kein soziales Netz und habe daher keine Möglichkeit dort unterzukommen.
Zudem verwies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Berichte zur Situation in Afghanistan sowie auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes auf die immer prekärer werdende humanitäre Lage in Afghanistan.
10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
11. Mit der am 28.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen vom 08.11.2012.
12. Mit der am 07.02.2013 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutsch- und Mathematikkursteilnahmebestätigung vom 01.02.2013 bzw. 06.02.2013.
13. Am 22.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung über den Besuch eines Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 11.04.2013 ein.
14. Mit Schreiben vom 12.08.2013 bestätigte die Caritas Burgenland die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Übersetzer.
15. Mit der am 12.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung über den Besuch eines Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 27.06.2013 sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Übersetzer.
16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
17. Am 07.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine Bestätigung über den Besuch des Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 07.01.2014 ein.
18. Am 04.02.2014 brachte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben in Vorlage.
19. Mit der am 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich eine Bestätigung über den Besuch des Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 07.02.2014.
20. Mit der am 14.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
21. Mit der am 08.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe wurde eine weitere Bestätigung über den Besuch des Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 07.05.2014 vorgelegt.
22. Mit Schreiben vom 08.05.2014 brachte der Beschwerdeführer Zeitbestätigungen über seine Tätigkeit als Übersetzer für einen Freund im Rahmen der Rechtsberatung beim Verein Menschenrechte Österreich in Vorlage.
23. Mit Schreiben vom 20.05.2014 brachte der Beschwerdeführer Auszüge aus Berichten über die Lage in Afghanistan mit direktem Sachverhaltsbezug in Vorlage.
24. Am 19.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Zeitbestätigung über die Tätigkeit als Übersetzer beim Verein Menschenrechte Österreich ein.
25. Mit der am 16.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer die bereits vorliegenden Bestätigungen über den Besuch des Lehrgangs im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 07.02.2014 bzw. 07.05.2014 und ein Externisten-Abschlusszeugnis vom 11.06.2014.
26. Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan geladen.
26.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.08.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
27. Am 24.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, Helping Hands, neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Folgendes ausführte:
Er sei Paschtune und stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Religion XXXX, XXXX. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er wörtlich zunächst Folgendes an: "Mein Vater hat damals bei Khad gearbeitet. Das ist der Geheimdienst, der während des kommunistischen Regimes tätig war. Er war auch als Lehrer in der nördlichen Provinz tätig, und zwar zwischen 1979/1980, jeweils von März an. Er leistete auch seinen Militärdienst ab, eben zu dieser Zeit. Ich glaube danach war er dann bei Khad tätig. Ich kann aber keine genauen Zeitangaben in chronologischer Form machen. Nach dem die Mudjahedin an die Macht kamen und das kommunistische Regime zu Ende ging, hat mein Vater seinen Job verloren. Mein Vater wollte die Heimat verlassen, es gelang ihm aber nicht. Mein Onkel mütterlicherseits war Mitglied der Hezb-e Islami. Er konnte ihn schützen. Zu Regimezeiten der Taliban konnte mein Onkel mütterlicherseits meinen Vater schützen. Vor 11 Jahren wurde mein Onkel mütterlicherseits von den Behörden festgenommen und zwar zurzeit von Karzai, als die Amerikaner ins Land gekommen sind. Danach hatte mein Vater niemanden mehr, der ihn hätte schützen können. Im Jahr 2003 wurde mein Onkel festgenommen. Bis 2005 hatten wir keine Probleme. 2005 war ich noch minderjährig, ich war ungefähr 15 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt fuhr mein Vater manchmal in die Provinz Baghlan oder nach Jalalabad. Er blieb an diesen Orten ca 5 Tage bis eine Woche. Länger hat er sich dort nie aufgehalten. Er sagte einmal zu uns, dass er ca. zwei Wochen wegbleiben wird. Er fuhr weg und war ca 20 Tage weg. Er war dann verschollen für mehr als 2 1/2 Jahre. Anfangs hatten wir einen Drohbrief der Taliban bekommen. Dieses Schreiben lag vor dem Tor, meine Mutter hat es gefunden. Das Schreiben habe ich gelesen. Oben stand etwas in arabischer Sprache, der Inhalt war jedoch in der Sprache Paschtu. Darin standen einerseits Informationen über meinen Vater, andererseits gab es eine Aufforderung an mich, ich solle mit ihnen zusammenarbeiten. In dem Schreiben stand weiters, dass sie Dokumente von meinem Vater bräuchten betreffend seine Arbeit. Außerdem wurde ich aufgefordert, Geheimnisse betreffend seine Arbeit ihnen zu verraten. Des Weiteren wurde ich in diesem Schreiben aufgefordert, die Leute aufzusuchen. Es wurde auch eine Adresse angeführt. Ich wurde aufgefordert, alleine zu kommen. Sie nannten mir einen Tag, am Freitagmittag und zwar an einem Ort der oberhalb von XXXX liegt, erscheinen. Ich bin zu diesem Treffpunkt nicht gegangen. Einerseits wollte ich selbst nicht zu diesem Treffpunkt gehen. Anderseits wollte meine Mutter ebenfalls nicht, dass ich zu dem Treffpunkt gehe. Ca. 20 Tage nach dem ersten Drohbrief haben wir einen weiteren Drohbrief erhalten. Der Inhalt war ähnlich. Es stand aber zusätzlich darin, sollte ich nicht erscheinen, würden sie mich abholen bzw. aufsuchen. Etwa 3 1/2 Wochen nach dem zweiten kam der dritte Brief. Verfasst mit dem gleichen Inhalt sowie Angabe desselben Treffpunkts. In dem dritten Brief stand, wenn ich nicht alleine zu dem Treffpunkt kommen möchte, würden sie einige Leute schicken, die mich dorthin begleiten werden. Ich folgte auch der dritten Aufforderung nicht. Einen Tage nachdem ich den dritten Brief erhalten hatte, klopften die Taliban um Mitternacht an unserem Tor. Bevor meine Mutter ihnen öffnete, sind sie eingedrungen. Als ich dies mitbekommen hatte, floh ich durch das Fenster und über die Hofmauer. Ich war etwa 2 bis 3 Stunden in Maisfeldern versteckt. Es gab dort einige Bäume. Sie haben nach mir gesucht. Sie riefen nach mir und haben Schüsse abgegeben. Von dort bin ich dann zu meiner Tante mütterlicherseits gegangen. Die Nacht habe ich in den Maisfeldern verbracht. In den Morgenstunden ging ich zurück nach Hause. Von zu Hause ging ich dann zu meiner Tante mütterlicherseits. Ich ging gemeinsam mit meiner Mutter dorthin. Ich habe zwei bis drei Nächte bei meiner Tante verbracht. Von dort bin ich in Begleitung meines Bruders und Cousins zu meiner anderen Tante mütterlicherseits, in der Nähe von Jalalabad, nach XXXX gefahren."
Zum Fluchtvorbringen näher befragt, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Vater regelmäßig nach Kabul, Baghlan oder Jalalabad für Dienstreisen gefahren sei, wobei er angab, dass dies eine Vermutung sei und sie hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt hätten. Nach dem Verschwinden des Vaters hätten sie nach dem Vater gesucht bzw. Anzeige bei den Behörden erstattet. Die Behörden seien bei der Suche seines Vaters nicht behilflich gewesen. Zu den Widersprüchen zwischen seinen Angaben in der Zeugeneinvernahme und in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, ihm sei die Frage gestellt worden, ob die Leute von der Sache gewusst hätten. Er habe angegeben, dass sie natürlich von der Sache mussten, weil die Taliban nachts bei Ihnen eingedrungen seien. Sie hätten herumgeschossen und die Leute im Dorf hätten dies mitbekommen. Er habe nicht angegeben, dass die Leute ihm etwas von der Entführung erzählt hätten bzw. er den Leuten von einer bevorstehenden Entführung durch die Taliban etwas erzählt hätte. Hinsichtlich der Drohbriefe gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich sehr gefürchtet und überlegt hätten, ob sie fliehen sollten. Seine Mutter habe aber auf keinen Fall ihr Zuhause verlassen wollen. Nach dem 3. Drohbrief seien sie dann in ihr Haus eingedrungen. Er habe in der Nacht fliehen müssen. Am nächsten Tag seien sie dann nach Jalalabad geflüchtet bzw. weiter nach XXXX. Die Drohbriefe hätten sie zuhause zurückgelassen. Sie hätten alles dort zurückgelassen. Im Jahr 2012/2013 habe ein Angriff der Taliban im Distriktzentrum stattgefunden. Dabei sei auch ihr Haus zerstört worden. Alle drei Drohbriefe hätten sie erst zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters erhalten. Er könne nicht sagen, weshalb die Taliban Informationen von ihm eingeforderten, die sein Vater im Zuge seiner Tätigkeit beim Geheimdienst erhalten habe. Er sei damals, als sein Vater diese Tätigkeit ausgeübt habe, noch sehr klein gewesen. Weil er der älteste in seiner Familie gewesen sei bzw. damals die Familienoberhauptfunktion hatte, hätten die Taliban diese Information von ihm gefordert. Sein Vater sei gegen die Mujaheddin bzw. gegen die Hesb-e Islami eingestellt gewesen. Sein Vater habe damals viele Regimegegner getötet und zwar Leute, die den Mujaheddin bzw. der Hesb-e Islami angehörten. Zum 1. Vorfall befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei gegen Mitternacht gewesen und er sei in seinem Bett gelegen, als es am Tor geklopft habe. Noch bevor seine Mutter das Tor öffnen habe keinen, seien sie bereits in den Hof eingedrungen. Er habe alles mitbekommen und sei geflüchtet. Zum Abend des 1. Vorfalls näher befragt gab er an, an diesem Abend hätte er keine Pläne gehabt weg zu gehen. In XXXX habe es einen ähnlichen Vorfall wie in Heserak gegeben. Dieser habe sich gegen 2:00 Uhr nachts ereignet. Sie seien wieder gekommen und er sei wieder geflüchtet und zwar über die Mauer in den Nachbarhof. Von dort sei er weiter geflüchtet. Ihm sei klar geworden, dass er unter diesen Umständen nicht mehr in Afghanistan leben könne. Er habe beschlossen zu flüchten. Auch sein jüngerer Bruder sei zu diesem Zeitpunkt geflüchtet. Zu seinem jüngeren Bruder gab er an, seine Mutter habe sehr viel Angst um ihn gehabt und sei sehr besorgt gewesen. Bedroht sei nur eher geworden. In XXXX habe man ihn solange in Ruhe gelassen, weil er dort unter einem anderen Namen gelebt habe und sich in dieser Zeit meist zuhause aufgehalten habe.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers brachte die Beschwerdeführervertreterin ergänzend folgendes vor: "Das Vorbringen bezüglich des zeitlichen Abstandes bezüglich des Verschwindens des Vaters und den Erhalt der Drohbriefe ist durchaus plausibel, da nämlich der Onkel mütterlicherseits Mitglied der Hezb-e Islami war und damit die Familie unter seinen Schutz stellte. Erst nach dem Verschwinden des Onkels begannen dann die Probleme für die Partei. Es ist weiters plausibel, dass die Partei von den Taliban bedroht wurde, obwohl er sehr jung war, als sein Vater für den KHAD arbeitete. Es handelt sich um einen Fall der Sippenhaftung, wie es in Afghanistan üblich ist. Dadurch dass der Vater den islamistischen Gruppierungen gegenüber oppositionell eingestellt war, wurde das naturgemäß der Partei selbst auch unterstellt bzw. existiert diese auch real. Die Partei wurde aufgefordert, mit den Taliban zusammen zu arbeiten und damit seine Loyalität zu zeigen, was er aber verweigert hat, da er nicht zu den vereinbarten Treffen gekommen ist. Insofern kann durchaus von einer persönlichen Verfolgung ausgegangen werden, obwohl die Tätigkeit des Vaters beim Khad lange zurück liegt."
Zu den Länderberichten nahm die Beschwerdeführervertreterin wie folgt Stellung: "Gemäß den Länderberichten ist die allgemeinen Sicherheitslage insbesondere in der Heimatsprovinz der Partei der instabil. Es wäre somit zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Nangarhar, aus dem Distrikt XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist Sunnit. Seine Familie lebt in Nangarhar; sein Bruder hält sich derzeit in Italien auf. Der Beschwerdeführer besuchte für acht Jahre eine Grundschule und hat in Afghanistan als Landarbeiter bzw. zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Sommer 2011 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich. Am 22.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind nicht glaubhaft und werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, Drohbriefe von den Taliban erhalten habe und diese ihn zu Hause in XXXX bzw. in XXXX aufgesucht und bedroht hätten. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Nangarhar:
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als
Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.
Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers:
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch gleichlautend dargelegt.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab allgemein festgehalten:
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, festgehalten, dass das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen ist, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Dabei ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN ; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd. Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtkausalen Geschehnissen im gesamten Verlauf des Verfahrens in entscheidenden Punkten divergieren:
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme am 22.09.2011 (AS 29) auf seine Fluchtgründe angesprochen an, im Dorf wurde gesprochen, dass die Taliban vorhätten, auch ihn zu entführen. Er habe Angst gehabt, dass auch er entführt werde und habe deshalb beschlossen, sein Land zu verlassen. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen der Sicherheitspolizei am 23.09.2011 (AS 23) gab er an, sein Vater habe früher für den afghanischen Staatssicherheitsdienst KHAD gearbeitet und sei vor ca. sechs Jahren von der Al Kaida bzw. den Taliban entführt worden. Seit dieser Zeit habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Er gehe davon aus, dass er bereits getötet worden sei. Er habe Angst, dass ihn das gleiche Schicksal ereile. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2012 schilderte er erstmals, dass er zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters drei Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, in denen er aufgefordert wurde, diesen nicht näher definierte geheime Informationen, die sein Vater im Rahmen seiner Tätigkeit beim Geheimdienst erfahren habe bzw. die sein Vater der Regierung weiter gegeben habe, zu geben. Weiters sei in den Drohbriefen gestanden, dass sie den Vater getötet hätten. Nach dem dritten Drohbrief hätten ihn die Männer zu Hause besucht, er habe jedoch fliehen können. Wenngleich sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist im vorliegenden Fall nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Mitgliedschaft seines Vaters beim Geheimdienst Khad im gesamten Verfahrensverlauf übereinstimmende Angaben tätigt. Jene Angaben, welche seine individuelle Bedrohungssituation betreffen jedoch im Kern eine nicht unbedeutende Steigerung erfahren haben (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner individuellen Bedrohungssituation lediglich an, Angst zu haben, dass ihn dasselbe Schicksal ereile wie seinen Vater und ließ sowohl die Drohbriefe als auch die zweimaligen Versuche der Taliban, ihn zu Hause aufzusuchen, völlig unerwähnt (vgl. VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2014 auf diesen Umstand angesprochen vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht auszuräumen und führte aus, ihm sei die Frage gestellt worden, ob die Leute von der Sache gewusst hätten und dies sei aufgrund der Vorfälle der Fall gewesen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit damit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an und zieht aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die ihn konkret betreffenden Fluchtgründe unerwähnt gelassen hat, seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel.
Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2014 angegeben hat, dass seine Familie bis zum Tod seines Onkels im Jahr 2003, welcher ein Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei, von diesem geschützt worden sei und sein Vater erst zwei Jahre nach dessen Tod im Jahr 2005 verschwunden sei. Diese für die Untermauerung seines Fluchtvorbringens maßgebliche Erklärung tätigte der Beschwerdeführer zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt, wodurch der Eindruck erweckt wurde, dass sie lediglich der Asylgewährung dienlich sein solle (vgl. VwGH 06.03.1996, 95200650).
Auch tätigte der Beschwerdeführer divergierende Angaben zum Verbleib seiner Geburtsurkunde. Während er in der Erstbefragung angab, er habe eine Geburtsurkunde und werde versuchen, diese schicken zu lassen, führte er in der Einvernahme aus, er habe eine gehabt, diese habe ihm aber der Schlepper abgenommen. Zudem sind die Angaben hinsichtlich der Inhalte der Drohbriefe in sich widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme zunächst an, dass im ersten Drohbrief gestanden sei, dass sein Vater geheime Informationen an die Regierung weitergegeben habe und er herausfinden solle, welche Informationen dies seien und sie ihn dann zu einen Verhör einladen würden. Im Weiteren Verlauf derselben Einvernahme gab er demgegenüber an, dass bereits im ersten Brief gestanden sei, er solle am Freitag zu einem Ort in der Nähe des Dorfes kommen. Ebenso wenig für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend den Erhalt der Drohbriefe spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Drohbriefe im gesamten Verfahren nicht vorgelegt hat und diese vielmehr zu Hause zurück gelassen haben will. Diese Vorgehensweise kann angesichts der Bedeutung der Drohbriefe als Beweismittel nicht nachvollzogen werden. Die im Zusammenhang mit dem Verbleib der Drohbriefe im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, dass im Jahr 2012/2013 ihr Haus zerstört worden sei, bestärkt diesen Eindruck.
Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Planung der Flucht aus dem Heimatdorf. Während er in der Einvernahme angegeben hat, dass seine Familie nach dem Erhalt des dritten Drohbriefes geplant habe, den Heimatort zu verlassen und am Abend des ersten Vorfalls bereits Vorbereitungen für die Flucht getroffen habe (AS 147), gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er und seine Familie nach dem dritten Drohbrief über eine Flucht gesprochen haben, seine Mutter jedoch auf keinen Fall ihr Zuhause verlassen habe wollen (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht auszuräumen (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Schließlich sind seine Angaben im Zusammenhang mit seiner Flucht, als die Taliban das erste Mal bei ihm zu Hause eingedrungen seien, insoweit widersprüchlich, als sie hinsichtlich der beschriebenen Geschehnisse nach der Flucht divergieren. So hat er in der Einvernahme davon gesprochen, unmittelbar nach dem seinem Aufenthalt in den Maisfeldern zu seiner Tante gegangen zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zuvor noch nach Hause gegangen zu sein. Auch gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, lediglich einen Tag bei seiner Tante geblieben zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung von 3 Tagen gesprochen hat.
Fragen betreffend die Plausibilität seines Vorbringens, insbesondere weshalb die Taliban erst zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters - also Mitte 2007 - in Drohbriefen Informationen von ihm verlangt hätten, die sein Vater während seiner Tätigkeit für den zur Zeit der kommunistischen Regimes, welches im Jahr 1992 geendet hat, agierenden Khad erlangt haben sollte, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Insbesondere blieb offen, wieso davon ausgegangen werden sollte, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen über Geheimdiensttätigkeiten informiert haben sollte, die aus einer Zeit stammen, in der Beschwerdeführer noch nicht das 6. Lebensjahr erreicht hat. Umgekehrt waren diese Informationen beim Tod des Vaters bereits mindestens 13 Jahre alt, weshalb deren Nutzen nicht nachvollziehbar ist.
Zudem konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben tätigen, um welche Art von Informationen bzw. Informationen zu welchem Thema von ihm in den Drohbriefen gefordert wurden. Zum Inhalt der Drohbriefe in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 befragt, ging der Beschwerdeführer insbesondere auf das äußere Erscheinungsbild sowie auf die Sprache, in der die Drohbriefe verfasst waren, ein. Die Angaben betreffend den Inhalt der Drohbriefe blieben vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer sprach lediglich von Informationen, die er den Taliban weiter geben sollte, ging jedoch nicht darauf ein, um welche Informationen es sich dabei handeln solle.
Soweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der zeitliche Abstand bezüglich des Verschwindens des Vaters und des Erhalts der Drohbriefe sei plausibel, da der Onkel mütterlicherseits Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei und damit seiner Familie unter Schutz stellte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Onkel bereits im Jahr 2003 verstorben sei, womit der Schutz bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen wäre, und der Vater des Beschwerdeführers erst im Jahr 2005 verschwunden sei bzw. der Beschwerdeführer den ersten Drohbrief erst Mitte 2007 erhalten habe; somit erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schutz durch den Onkel bereits seit vier Jahren nicht mehr bestanden habe.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hinauslaufen könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich kein anderes Bild ergeben. Aufgrund der nicht lebensnahen bzw. nicht plausiblen Schilderung des Vorbringens sowie aufgrund der dargestellten Widersprüche ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangahar, stützen sich auf die mit der Ladung vom XXXX zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Nangarhar stammt. Es sind keine nennenswerten Bindungen zu seinen Verwandten erkennbar; so hat etwa sein Bruder ebenfalls das Land verlassen. In seiner Heimatprovinz ist - den zugrunde gelegten maßbeglichen Länderfeststellungen zufolge - ein Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Truppen zu verzeichnen. Die Zwischenfälle durch diese stiegen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 % an. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich nämlich zunehmend auf den Osten wo, die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Im Ergebnis zählte Nangarhar 2012/2013 zu den meist umkämpften Provinzen.
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers der Aufbau einer gesicherten Existenz in seiner Heimatprovinz sowie in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXXeingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Im Verfahren sind auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen können.
3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.6. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben aus seiner persönlichen Situation sowie den spezifischen Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Nangarhar konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses für die Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. So lebte der Beschwerdeführer stets in der Provinz Nangarhar und lebt dort noch seine Mutter bzw. seine Verwandtschaft, zu der er keinen nennenswerten Kontakt pflegt. Sein Bruder ist zeitgleich mit ihm ausgereist und hält sich derzeit in Italien auf. Zwar hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht, verfügt jedoch über keine nennenswerte Berufsausbildung, sondern war Großteils in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig. Vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in Nangarhar besonders schlecht ist, ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würden. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan besteht auch über Kabul hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III:
3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im vorliegenden Verfahren war die Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zu ersteren ergibt sich, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und die Entscheidung daher maßgeblich von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 2.2.1.). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3.2.5. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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