BVwG W202 2012845-1

W202 2012845-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2014

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG W202 2012845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.2012845.1.00

Spruch

W202 2012845-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 820749200-14730165, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 19.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass es zwischen seiner und einer anderen, sehr mächtigen Familie einen Grundstücksstreit gegeben habe. Diese andere Familie habe viel Einfluss bei der Polizei ausgeübt und sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Vater angezeigt. Sein Vater und der Beschwerdeführer seien festgenommen worden, aber nach zwei Tagen nach vorangegangener Intervention des Dorfrates wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Aber diese Leute hätten sie weiterhin verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei mehrfach geschlagen worden und sein Freund sei von denen getötet worden. Deswegen sei er aus Indien geflüchtet. Zum Fluchtweg gab er an, dass er Ende Februar 2012 sein Heimatdorf verlassen habe, er dann mit einem Schlepper nach Hariyana und von dort weiter nach Neu Delhi gereist sei. Mit dem Flugzeug sei er dann von Neu Delhi nach Rom geflogen. Wenige Tage später sei er auf Anraten von Landsleuten mit dem Zug nach Wien gefahren. Er sei mit seinem Reisepass ausgereist, welcher jedoch im Gewahrsam des Schleppers verblieben sei. Sein Reisepass sei im Jahr 2009 in XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe schon im Jahr 2011 nach Dubai ausreisen wollen, um dort zu arbeiten. Der Plan habe aber nicht in die Tat umgesetzt werden können, da ihm damals der Schlepper entgegen der vorher getroffenen Abmachungen weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung für Dubai besorgt habe. In Wien habe er auf der Straße ein Dokument gefunden, das auf den Namen XXXX geboren, ausgestellt gewesen wäre. Da er über keine eigenen Dokumente verfügt habe, habe er sich bei der Polizeikontrolle als XXXXausgegeben und die gefundenen Dokumente vorgewiesen.

Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesaylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gab:

Es gehe ihm gut, er sei gesund. Er sei XXXX in XXXX. Seine Eltern lebten nach wie vor zu Hause. Sie hätten dort ein Haus. Er habe nur einen jüngeren Bruder, der noch zu Hause bei seinen Eltern wohne. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Italien abgenommen worden. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2011 in XXXX ausgestellt worden. Er habe vorgehabt, in Dubai zu arbeiten und hätte dorthin wollen. Er habe Indien mit dem Schlepper im Februar 2012 von Neu Delhi Richtung Rom verlassen. Befragt, warum er nicht nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst nach seiner Festnahme Monate später, führte er aus, er habe nicht gewusst, dass man einen Asylantrag stellen könne. Von dieser Möglichkeit hätte er weder vom Schlepper noch von seinen Bekannten in Rom oder von Indern in Wien erfahren. Er habe sich mit falschen Papieren ausgewiesen, da er diese in einem Park in Wien gefunden habe. In Wien habe er in einem Sikh-Tempel gewohnt, jetzt wohne er zusammen mit anderen Indern in einer Wohngemeinschaft in Wien. Er habe in seinem Heimatdorf die Schule besucht. Er sei 12 Jahre lang in die Schule gegangen. Nach der Schule sei er sechs bis sieben Monate als LKW-Chauffeur unterwegs gewesen.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe einen Grundstücksstreit mit Nachbarn. Es gehe um drei Kila. Die anderen hätten immer die Grundstücke seines verstorbenen Großvaters bewirtschaftet. Es habe dann eine Landvermessung gegeben, das sei schon viele Jahre her, da sei festgestellt worden, dass das Land zu der Familie des Beschwerdeführers gehöre. Damals habe sein Großvater noch gelebt. Vor ca. drei Jahren sei sein Großvater verstorben und sein Vater habe von da an das Land bewirtschaftet, das ihnen zugesprochen worden sei. Die anderen hätten das Land wieder an sich nehmen wollen und seither gebe es Streit. Die anderen seien einmal gekommen und hätten sie attackiert. Sein Vater habe ihn daraufhin weggeschickt und der Beschwerdeführer habe begonnen, mit dem LKW zu fahren. In seiner Abwesenheit sei der Streit weitergegangen. Ein Freund von ihm habe seinem Vater helfen wollen und sei dabei ums Leben gekommen. Befragt, um wen es sich bei seinen Widersachern handle, gab er an, um die Familie XXXX. Sie seien wohlhabend, sie seien aus dem Dorf. Sein verstorbener Freund sei auch aus ihrem Dorf. Er sei in seinem Alter. Er wisse nicht, wie sein Freund ums Leben gekommen sei. Er sei mit dem LKW unterwegs gewesen. Wann er gestorben sei, wisse er ebenfalls nicht. Befragt, ob nicht seine Eltern gewusst hätten, wie sein Freund ums Leben gekommen sei, so verneinte er dies. Als er Ende vorigen Jahres von einer LKW-Tour zurückgekommen sei, seien sein Vater und er von zu Hause von der Polizei abgeholt und ins Wachzimmer gebracht worden. Sie seien zwei Tage dort festgehalten worden. Die gegnerische Familie habe sie angezeigt, dass sie ihnen unrechtmäßig Land weggenommen hätten. Sie seien ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Der Bürgermeister und der Dorfrat hätten zu ihren Gunsten interveniert. Dann habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Weitere Gründe für das Stellen seines Asylantrages gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Familie XXXX umgebracht zu werden. Über Vorhalt, dass er wieder LKW-fahren könne, und sich in einer anderen Stadt sein Leben aufbauen könne, er sei jung, gesund und arbeitsfähig, es bestehe eine inländische Fluchtalternative, falls er etwaigen Problemen, die ihm zu Hause im Heimatdorf erwachsen könnten, aus dem Weg gehen wolle, führte er aus, er habe Angst gehabt und habe das Land verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, 12 07.492-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Fluchtgründe den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe bloß vage in den Raum gestellt, dass es zu Hause einen Grundstücksstreit mit Nachbarn gegeben habe. Nachbarn seien gekommen und hätten den Beschwerdeführer attackiert. Ohne auch nur mit einem Wort näher auf diese Attacken einzugehen, sei der Beschwerdeführer bereits zum Ende der Geschichte gekommen und habe gesagt, sein Vater habe ihn weggeschickt und er sei als LKW-Fahrer durchs Land gezogen. In seiner Abwesenheit sei der Familienstreit weitergegangen, sein Freund sei dabei ums Leben gekommen. Sein Vater habe ihn dann ins Ausland geschickt. Gezielte Nachfragen seien ins Leere verlaufen. Er habe nicht gewusst, wie viel der Transfer nach Europa gekostet habe, welches Zielland vereinbart worden sei, wann und wie sein Freund ums Leben gekommen sei. Eine kurze Episode mit der Polizei, die der Beschwerdeführer im weiteren Befragungsverlauf auch nebulos habe einfließen lassen, habe mit seinem Ausreisegrund selbst seinen eigenen Angaben zufolge nicht in direktem Zusammenhang stehen können, zumal ihm aus der kurzfristigen Inhaftierung keine weiteren Konsequenzen erwachsen seien, wie er selber angegeben habe. Er habe ausschließlich Schablonen in den Raum gestellt, die jegliche Substanz hätten vermissen lassen.

Es sei logistisch problemlos auf vielerlei Weise möglich, einen Kontakt nach Indien herzustellen, so man das wolle. Dass der Beschwerdeführer bis dato noch nicht einmal Nachweise seiner Identität betreffend erbracht habe, lasse bereits den Verdacht entstehen, dass er vordergründig gar nicht interessiert sei, ernsthaft ein Asylverfahren zu betreiben. Diese Schlussfolgerung gründe sich u.a. darauf, dass er seinen Asylantrag auch nicht unmittelbar nach der Einreise ins Bundesgebiet gestellt habe, sondern erst Monate später und auch erst, nachdem er von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Er habe sich bei der Polizeikontrolle zunächst sogar noch als eine andere Person ausgegeben. Dass er auch nach monatelangem Aufenthalt in Österreich noch nicht gewusst habe, dass man in Österreich einen Asylantrag stellen könne, sei nicht glaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass die Schlepper die von ihnen geschleppten Personen genau darüber instruierten, wie und wo man im jeweiligen Zielland einen Asylantrag stellen könne. Vor allem in Sikh-Tempeln, wo er sich ja überwiegend aufgehalten habe, verkehrten unzählige Asylwerber, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rege über deren eigene Asylverfahren austauschten. Er habe auch abweichende Angaben über seinen Reisepass gemacht, der angeblich nicht mehr in seinem Besitz sei. Bei der Erstbefragung habe er noch davon gesprochen, dass sein Reisepass im Jahr 2009 am Passamt XXXX ausgestellt worden sei, zuletzt vor dem Bundesasylamt Wien sei sein Reisepass im Jahr 2011 in XXXX ausgestellt worden.

Dem Beschwerdeführer stünde zudem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Er habe selbst angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er in jedem Fall unbehelligt nach Indien einreisen könnte. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht sei schon die Polizei in Indien kaum in der Lage, Personen, die untertauchten, zu finden. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass er von einer Privatperson gefunden werden könnte, wenn er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlege. Da er jung, gesund und arbeitsfähig sei und auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könnte, wäre es ihm daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Er habe selbst angegeben, vor seiner Ausreise aus Indien monatelang als LKW-Fahrer sein Brot verdient zu haben und sei es ihm zuzumuten, auch auf sich alleine gestellt für sein Fortkommen zu sorgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof müsste die Verfolgung bzw. die objektive begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben, was auf seinen Fall nicht zugetroffen hätte. Es sei daher kein Sachverhalt vorgelegen, der gemäß Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen hätte können.

Betreffend die Ausweisung führte das Bundesasylamt u.a. eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegten.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2012 rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 18.12.2012 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Per Fax vom 27.12.2012 erhob der MigrantInnenverein St. Marx im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" und unter Vorlage einer Vollmacht beim Bundesasylamt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW. RA Dr. Lennart Binder stellte im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" per Fax vom 31.01.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014, Zahlen W202 1431998-1/3E, W202 1431998-3/5E, wurde die Beschwerde vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen sowie die Beschwerde vom 27.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Am 23.06.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Befragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Befragt, ob er neue Gründe habe, führte er aus, die Lage in Indien habe sich sehr verschlechtert. Im Jahr 2013 sei gegen seinen Vater eine falsche Mordanzeige erstattet worden. Es seien die gleichen Leute wie bei ihm gewesen. Sein Vater sei daraufhin ein Jahr eingesperrt worden. Diese Personen seien sehr reich und hätten sehr viel Einfluss. Sie hätten diese Aktion über die Polizei veranlasst und sie bestochen. Ende April 2014 sei sein Bruder in Indien angegriffen worden, er sei dabei geschlagen und verletzt worden. Das Ganze sei wegen dem Beschwerdeführer gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht oder gefoltert werden würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Am 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:

Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Schulzeugnisse mit einem Lichtbild, weiters habe er eine Heiratsurkunde, seinen Reisepass habe er im März 2014 verloren. Weiters habe er eine eidesstaatliche Erklärung des Gemeindevorsitzenden. Darin werde bestätigt, dass er verfolgt werde. Er habe anlässlich seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Seit seiner Erstantragstellung sei er durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im letzten Jahr sein Vater aufgrund eines Mordverdachtes festgenommen und im heurigen Jahr entlassen worden sei. Die Familienangehörigen des Opfers hätten seinen Bruder Ende April 2014 attackiert. Sein Bruder sei dabei verletzt worden. Nun habe der Beschwerdeführer Angst, im Falle einer Rückkehr ebenfalls attackiert bzw. getötet zu werden. Dass er in Indien tatsächlich Probleme habe, werde von ihrem Gemeinderatsvorsitzenden bestätigt. Seit 26.04.2014 sei er verheiratet und habe eine Ehefrau in Österreich. Sein Leben sei in Indien in Gefahr und er könne nicht nach Indien zurückkehren. Außerdem führe er in Österreich ein Familienleben und wolle dieses in Österreich fortsetzen. Er bitte um Zulassung seines Antrages. Befragt, wie sein Vater unter Mordverdacht gekommen sei, führte er aus, sein Vater habe niemanden umgebracht. Sein Vater habe mit einer einflussreichen Familie aus ihrem Dorf einen Grundstücksstreit gehabt. Aufgrund dieses Streites sei er vom Gegner fälschlicherweise wegen Mordverdachtes oder Mordes angezeigt worden. Es sei kein Mensch ums Leben gekommen, aber diese Familie habe gute Kontakte zur Polizei und zu Politikern der Regierungspartei. Sein Vater sei ein Jahr in Untersuchungshaft gewesen. Er sei nicht verurteilt worden. Er wisse nicht, ob er wegen Mordes oder Mordversuchs angezeigt worden sei. Er habe diese Informationen von seinem Bruder und seiner Mutter, die es ihm am Telefon erzählt hätten. Seine Mutter habe wegen der ganzen Sache einen Herzinfarkt erlitten. Befragt, wann und wo sein Bruder attackiert worden sei, gab er an, er sei von ihren Gegnern attackiert und zusammengeschlagen worden. Die Probleme aus dem Erstverfahren bestünden noch, er habe auch neue Gründe, diese habe er soeben vorgebracht. Er habe am 26.04.2014 in Österreich geheiratet. Er habe seine Ehefrau im Jahr 2013 bei einem Deutschkurs kennen gelernt. Sie sei indische Staatsbürgerin und besitze eine Niederlassungsbewilligung für Österreich. Kinder entstammten dieser Beziehung nicht. Seine Frau gehe keiner Beschäftigung nach, sie mache derzeit den Hauptschulabschluss. Sie haben einen Krankenpflegekurs besucht. Sie bekomme vom AMS 550,-- Euro Unterstützung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht vorbestraft. Er sei Zeitungszusteller. Befragt, ob er einen Deutschkurs besucht habe bzw. Deutsch spreche, gab er an, er habe keine Deutschkurse besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation. Über Vorhalt der geplanten Zurückweisung seines neuerlichen Antrages gab er an, er habe Probleme zu Hause und habe deswegen auch Beweismittel vorgelegt. Er habe Angst um sein Leben. Sonst wolle er nichts vorbringen.

Der vorgelegten eidesstaatlichen Erklärung lässt sich entnehmen, dass XXXX, wohnhaft im Dorf XXXX, folgendes unter Eid erkläre:

Der vereidigte Zeuge sei der gewählte Dorfvorstand des Dorfes XXXX.

Er kenne den Beschwerdeführer persönlich. Dieser habe seinen ständigen Wohnsitz in seinem Dorf gehabt. Zur Zeit lebe er in Wien und besitze einen indischen Reisepass mit der Nummer XXXX, der vom Passamt XXXX, Punjab, am 13.02.2012 ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Indien fälschlicherweise angezeigt worden. Dafür seien einige einflussreiche Politiker verantwortlich. Aus diesem Grund sollte er in Österreich politisches Asyl bekommen, da sein Leben in Indien bedroht sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 820749200-14730165, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine eidesstaatliche Erklärung in Vorlage gebracht habe, demnach wäre er während seines Aufenthaltes in Indien fälschlicherweise angezeigt worden. Für die Anzeige wären einflussreiche Politiker verantwortlich gewesen. Daraus könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Diese Angaben wären sein Vorbringen zu den Ausreisegründen im Erstverfahren gewesen. Er habe auch angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären. Im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, dass im Jahre 2013 gegen seinen Vater eine falsche Mordanzeige erstattet worden wäre, sein Vater wäre für ein Jahr eingesperrt worden. Es wären die gleichen Leute gewesen wie beim Beschwerdeführer. Diese Personen wären sehr reich und hätten sehr viel Einfluss. Sie hätten diese Aktion über die Polizei veranlasst und diese bestochen. Aus diesem Vorbringen könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und sei dies eine Ergänzung zu seinen Fluchtgründen aus dem Erstverfahren. Zu seinem nicht glaubhaften Vorbringen sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, sich diese nunmehr im Verfahren fortspinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich diese daher nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Durch diese unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens versuche der Beschwerdeführer, diesem mehr Asylrelevanz zu verleihen und so wie bereits offensichtlich durch seine erste Antragseinbringung durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen. Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, mit dem er den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänzt habe, werde als unglaubwürdige Erweiterung desselben erkannt bzw. komme seinen Ergänzungen keine Asylrelevanz zu.

Betreffend sein Privat- und Familienleben führte das Bundesamt aus, dass er am 26.04.2014 eine indische Staatsbürgerin geheiratet habe. Diese sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er habe laut seinen Angaben seine Ehefrau im Jahr 2013 in Österreich kennengelernt. Sein Asylverfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen gewesen. Ihm habe zum Zeitpunkt des Kennenlernens bereits bekannt sein müssen, dass er zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt und zur Ausreise verpflichtet sei. Soweit er im Verfahren angegeben habe, mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben und ein dauerhaftes Familienleben führen zu wollen, sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchen ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt sein habe müssen und er zu diesem Zeitpunkt nicht habe davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Eine Meldeanfrage habe ergeben, dass seine Ehefrau an seiner Wohnadresse nicht gemeldet sei. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieses sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an seiner Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden-, Polizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person, da er sich seit 19.06.2012 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Daher sei festzustellen gewesen, ob er aufgrund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da er zudem keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden. In Summe betrachtet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelang im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass offenkundig weitere Familienmitglieder nunmehr geschlagen, verletzt und bedroht worden seien. Der Vater sei ungerechtfertigt des Mordes bezichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe dezidiert darauf verwiesen, dass sein Bruder Ende April 2014, daher nach Rechtskraft des Vorverfahrens, Opfer einer Attacke auf ihn geworden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Vorfälle nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren offenkundig derart massiv geworden seien, dass nunmehr der Bruder entsprechend Beeinträchtigungen erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe zudem dargelegt, dass er seit Ende April 2014 verehelicht sei und mit seiner Gattin, vor allem in Anbetracht der Situation in Indien, nicht nach Hause zurückkehren könne. Auch habe dieser Angaben dazu gemacht, dass seine Mutter im Zuge der Vorfälle in der Familie einen Herzinfarkt erlitten habe. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die Länderfeststellungen zu Indien und stelle fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen unglaubwürdig gesteigert habe. Nach Ansicht dessen habe dieser ein überprüfbares und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Es hätte der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien bedurft, um die Behörde erkennen zu lassen, dass die Angaben des Rechtsmittelwerbers der Richtigkeit entsprächen. Der Beschwerdeführer habe detailliert angegeben, welche Vorfälle sich seit Frühjahr 2014 in seiner Familie bzw. im Zusammenhang mit der gegnerischen Familie ereignet hätten und hätte es der Einvernahme der Eltern bzw. des genannten Bruders im Rechtshilfeweg/durch einen Vertrauensanwalt bedurft, um die Behörde erkennen zu lassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kein gesteigertes sei, sondern dessen Angaben der Richtigkeit entsprächen. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien werde an dieser Stelle ausdrücklich beantragt. Entgegen den weiteren Ausführungen der Behörde sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sozial, sprachlich und gesellschaftlich integriert und nunmehr auch im Bundesgebiet verehelicht. In Folge der Vorfälle, die sich nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren in Indien abgespielt hätten, sei von neu entstandenen Tatsachen auszugehen und hätte die Behörde dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Soweit der Beschwerdeführer angab, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, ist dem entgegen zu halten, dass er damit keinen neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht hat, eine neuerliche Sachentscheidung jedoch nur in Betracht kommt, wenn ein neuer Sachverhalt nach Rechtskraft des materiellen Verfahrens neu entstanden ist. Insoferne erkannte das Bundesamt auch richtig, dass sich das vorgelegte "Affidavit", bloß auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bereits während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Indien ereignet habe, insoferne dieser aber von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 mitumfasst ist, sodass schon von daher aufgrund dieses Affidavits eine neuerliche Entscheidung nicht in Betracht kommt. Zudem hielt schon das Bundesamt in seinen Feststellungen zu Indien fest, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts sehr leicht sei, gegen entsprechende Zahlungen jedes Dokument zu erhalten sei und von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt werde, sodass im Zusammenhalt mit seinem als unglaubwürdig erkannten Vorbringen im Vorverfahren nicht angenommen werden kann, dass der Inhalt dieses Schreibens der Richtigkeit entspräche, zumal auch nicht erkannt werden kann, warum der Beschwerdeführer erst derart spät ein derartiges Schreiben vorlegt.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch, dass sein Vater nunmehr wegen Mordes bzw. Mordversuchs ungerechtfertigterweise angezeigt worden sei und diesbezüglich in Untersuchungshaft gewesen wäre und sein Bruder im April 2014 geschlagen worden wäre, doch ist dem entgegen zu halten, dass einem derartig in den Raum gestelltes Vorbringen im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Vorbringen sich als haltlos erwies, nicht einmal im Kern glaubhaft ist. Denkt man sich dieses zusätzliche Vorbringen dem ursprünglichen Verfahren hinzu, so käme eine anderslautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, da nicht erkannt werden kann, inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieser zusätzlichen Behauptungen glaubwürdiger wäre. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich nämlich auf die ursprüngliche als unglaubwürdig erkannte Geschichte, können jedoch für sich alleine nicht bestehen, weshalb diese keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides des Bundesasylamtes bewirken können. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer einen (untauglichen) Versuch unternommen hat, ein neuerliches Asylverfahren in Gang zu bringen, ohne dass tatsächlich ein asylrelevantes Substrat neu entstanden wäre. Demensprechend vermochte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre.

Zudem wurde der ursprüngliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 u.a. auch damit begründet, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen stünde und kann nicht erkannt werden, warum eine solche nun nicht mehr offen stünde, zumal sich die nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater wegen Mordes bzw. Mordversuches angezeigt worden wäre und sein Bruder zusammengeschlagen worden wäre, auf einen Grundstücksstreit in der engeren Heimat des Beschwerdeführers bezieht, sodass für den Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil weiterhin möglich ist. Umstände, wonach ihm dies nunmehr nicht mehr zumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, und sind auch sonst keinerlei Umstände, wonach dies dem Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben im ursprünglichen Verfahren bereits als LKW-Chauffeur in anderen Landesteilen verkehrte, nicht mehr möglich sein sollte. Insoferne liegt aber jedenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung vor, weshalb auch aus diesem Grunde eine neuerliche Sachentscheidung im Bereich der §§ 3, 8 AsylG nicht in Betracht kommt. Schon von daher sind entgegen den Beschwerdeausführungen keinerlei weitere Ermittlungsschritte angezeigt.

Aus der allgemeinen Lage allein ergibt sich ebenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung, Derartiges wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat angegeben, gesund zu sein, und sind keinerlei Umstände ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes im Jahre 2012 nun nicht mehr möglich wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Jahre 2012 eingetreten ist. Zwar hat der Beschwerdeführer am 26.04.2014 eine indische Staatsbürgerin geheiratet, doch hat schon das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein musste, dass er zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt und zur Ausreise verpflichtet ist, er also das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu welchem ihm der unsichere Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bereits bekannt sein musste und er zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein Aufenthaltsrecht zukommen würde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gattin des Beschwerdeführers um eine indische Staatsangehörige handelt, sodass es dem Beschwerdeführer mit seiner Gattin auch möglich wäre, sein Familienleben in Indien zu führen. Zutreffend erkannte das Bundesamt weiters, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er Zeitungszusteller sei, doch kann er im Übrigen keinerlei weitere fortgeschrittene Integration geltend machen, zumal er bloß ein wenig Deutsch spricht, er bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig ist, sodass schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, wogegen er sein übriges bisheriges Leben in Indien verbrachte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Bindungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm der unsichere Aufenthaltsstatus bekannt sein musste, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, im Übrigen sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal war, das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332, 25.02.2010, 2010/18/0016, 25.02.2010, 2010/18/0010).

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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