BVwG W142 1436021-1

W142 1436021-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

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BVwG W142 1436021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1436021.1.00

Spruch

W142 1436021-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 27.05.2013, Zl. 12 11.909-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Schiit und ledig. Er spreche Dari. Er habe von 2003 bis 2008 die Grundschule in XXXX im Iran besucht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er den Iran verlassen habe, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und dort nicht arbeiten habe können. Als Afghane bekomme man im Iran keine Dokumente. Der BF habe Geld verdienen müssen, um die Familie zu ernähren. Der Vater sei krank gewesen. Weil das Geld nicht für die Familie gereicht habe, habe der BF den Iran verlassen. Er möchte nun in Österreich bleiben, die Sprache lernen und arbeiten.

Am 29.04.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG), im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welche für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Identitätspapiere könne er keine vorlegen. Alle seine Verwandten würden noch im Iran leben. Er stehe noch in Kontakt zu seinem Vater; zuletzt habe er vor 3 Wochen mit ihm gesprochen. Der BF gab an, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Die Familie habe schon seit ca. 25 Jahren im Iran gelebt, da sie wegen des Krieges Afghanistan verlassen habe. In Afghanistan habe die Familie in Kandahar gelebt. Im Iran habe die Familie in XXXX, im Viertel XXXX gewohnt, jetzt im Viertel XXXX. Die Lage im Iran sei sehr schlecht. Der BF habe dort nicht arbeiten können, da er keine Dokumente besessen habe. Wenn man sich illegal im Iran aufhalte, habe man immer Probleme mit der Polizei. Man würde festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Der BF habe nie mehr als 3 Monate auf einmal arbeiten können. Jetzt erhalte der ältere Bruder des BF die Familie. Die Familie habe nie daran gedacht, zurück nach Afghanistan zu gehen. Jeder kenne die Lage in Afghanistan. Sie seien schiitische Muslime. Er wisse, wie sie die Schiiten dort behandeln. In Österreich besuche der BF nun einen Deutschkurs (Teilnahmebestätigung im Akt). Mit dem BF wurden die Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan erörtert und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 02.05.2013 langte beim BAG eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der minderjährige BF noch nie in Afghanistan gelebt habe und auch alle seine Familienangehörigen weiterhin im Iran leben würden. Deshalb verfüge der BF über kein soziales Netz in Afghanistan. Im Hinblick auf die familiäre Situation des BF und seiner persönlichen Vergangenheit sei kein persönlicher, familiärer oder sozialer Bezug zu Afghanistan gegeben. Angesichts der prekären Situation in Afghanistan sei dem BF eine Rückkehr nicht zumutbar.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.05.2013 Zl. 12 11.909-BAG, zugestellt am 28.05.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 104): "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätten verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für Sie in Afghanistan ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Sie haben keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich. Sie besuchen einen Deutschkurs." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Soweit der BF vorbrachte nicht nach Afghanistan zu wollen, weil er im Iran geboren und aufgewachsen sei und weil er in Afghanistan keinen Familienanschluss habe, seien seine Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Andere Gründe habe der BF nicht glaubhaft machen können bzw. nicht vorgebracht. Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF gelte der Umstand, dass er vorgebracht habe, den Iran verlassen zu haben, weil er dort keiner Arbeit habe nachgehen können und deshalb nicht für die Familie sorgen konnte. Dies stehe eindeutig im Widerspruch zur Aussage des BF, dass sein älterer Bruder im Iran arbeite und so für die Familie sorge. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte verfüge und auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2013 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am 12.06.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde. In der Beschwerde führte der BF aus, dass es kein Widerspruch sei, dass sein Bruder nun die Familie ernähre und der BF damals weggegangen sei, weil es nicht gereicht habe, die Familie zu ernähren. Es erscheine daher unzulässig, dass die Behörde von vornherein und ohne entsprechendes Nachfragen einen Widerspruch im Vorbringen des BF annehme und davon ausgehend auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF schließe. Weiters sei auch schon in der Stellungnahme vom 29.04.2013 ausdrücklich auf den fehlenden familiären und sozialen Hintergrund des BF in Afghanistan hingewiesen worden. Diese Stellungnahme sei aber seitens des Bundesasylamtes offenkundig völlig unberücksichtigt geblieben. Denn im Bescheid habe das Bundesasylamt in den Feststellungen noch angeführt, dass der BF Familie und Verwandte im Iran habe und die Familie schon seit ca. 25 Jahren im Iran gelebt habe. Allerdings habe die Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der BF unter Berücksichtigung der Absicherung durch die Familienverbände auch auf die Hilfe und Unterstützung seiner Familie und Verwandten zurückgreifen könne. Tatsächlich verfüge der BF aber über keinerlei Familie in Afghanistan. Sämtliche im Bescheid genannten Vorhalte seien ungeeignet, das Vorbringen des BF in seiner Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Hinsichtlich der Detailliertheit der Angaben und der "Dichte" des Vorbringens sei im gegenständlichen Fall nicht nur die Minderjährigkeit des BF sondern auch dessen Bildungsgrad zu berücksichtigen, was die Behörde unterlassen habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. In der Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkomme.

Am 24.10.2013 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF ein. Darin wurde vorgebracht, dass schon in der Ersteinvernahme fälschlich festgehalten worden sei, dass der BF der Volksgruppe der Paschtunen angehöre; der BF sei Tadschike. Ebenso werde noch einmal darauf hingewiesen, dass der BF in den vergangenen Jahren gemeinsam mit seiner Familie ohne Dokumente und somit rechtswidrig im Iran gelebt habe. Seine gesamte Familie halte sich noch immer dort auf, was von der Behörde auch als glaubhaft erachtet worden sei. Weiters habe der BF zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Kabul gelebt und besitze keinerlei Erfahrung mit dieser Stadt und darüber hinaus verfüge er auch über keine Schul- und Berufsausbildung. Das Bundesasylamt habe auch die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend gewürdigt. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht die konkrete Herkunftsregion der Eltern in Afghanistan abgeklärt und habe es somit im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich der ursprünglichen Heimatregion der Familie des BF vornehmen können.

Weiters wurde eine Deutschkursbestätigung (Niveaustufe A2) vom 11.09.2013 des XXXX vorgelegt.

Am 22.11.2013 wurde eine erneute Stellungnahme beim Asylgerichtshof vorgelegt. Darin brachte der gesetzliche Vertreter des BF vor, wie sich die Lebensbedingungen für Afghanen im Iran darstellen. Ebenso wurden ID-Karten der Eltern des BF im Iran, Familienfoto, Geburtsurkunde des Vaters des BF, Medizinische Unterlagen des Vaters, des Mutter, der Schwester und des Bruders des BF vorgelegt.

Am 26.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS vom 26.06.2014 vorgelegt, mit welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 26.06.2014 bis 27.09.2017 ausgestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer dem schiitischen Religionsbekenntnis anzugehören. Jeder kenne die Lage in Afghanistan, er wüsste wie sie die Schiiten dort behandeln. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt nicht für erforderlich erachtet, sich über die aktuelle Situation der Schiiten im Herkunftsland des Beschwerdeführers in einem ausreichenden und aktuellen Maße zu informieren, sondern sich lediglich darauf beschränkt, einen Artikel bzw. Bericht vom 6.12.2011 heranzuziehen, wonach es an diesem Tag zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes gekommen sei und 48 Menschen getötet und über 100 verletzt worden seien. Um die Situation des Antragstellers korrekt zu beurteilen, müssen detaillierte Feststellungen über die aktuellen Verhältnisse in Afghanistan betreffend die Lage der Schiiten eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ausschließen zu können.

Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, nicht festgestellt. Dies wäre jedoch insbesondere in Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid notwendig gewesen, wonach sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes verschlechtere.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sowie aufgewachsen ist und nie in Afghanistan gelebt hat. Ferner hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Daher verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine tragfähigen Beziehungen und muss dieser als von seinem Herkunftsstaat entfremdet angesehen werden, was bedeuten könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein könnte, ein Leben ohne unangemessenen Härte zu führen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.07.2013, C17 418.698-1/2011/15E). Den eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides) ist zu entnehmen, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt und dass Afghanen auf die Familien- und Gemeinschaftsstrukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen sind. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, entsprechend unter Zugrundelegung von aktuellen, detaillierten Länderfeststellungen zu begründen, warum im Fall des Beschwerdeführers dessen ungeachtet eine Rückkehr zumutbar ist.

Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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