BVwG W123 2006033-1

W123 2006033-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

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BVwG W123 2006033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2006033.1.00

Begründung

W123 2006033-1/6E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 1301.284-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, stellte - nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 31.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Wohnsitzadresse Herat, DorfXXXX, sei. Sein Vater und seine Schwester würden in der Herkunftsprovinz leben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an:

"Meine Schwester XXXX hat einen Verlobten, eines Tages als XXXX zur Schule ging - wurde sie von meinem Stiefcousin entführt, mein Onkel mütterlicherseits und ich gingen dann zur Familie meines Stiefcousins und verlangten die Herausgabe von XXXX, die Familie leugnete die Entführung, daraufhin kam es zu Auseinandersetzungen und „Gewalttaten'', ich wurde dann für 8 Tage inhaftiert weil mir vorgeworfen wurde diese Gewalttaten (gegenseitige tätliche Angriffe mit Verletzungen) verursacht zu haben, die Polizei sagte mir sie würde mich freilassen vorausgesetzt ich würde Afghanistan verlassen und diese Angelegenheit vergessen. Ich kam frei - verließ Afghanistan jedoch nicht. Ich ging wieder zu der Familie meines Stiefcousins und verlangte die Herausgabe meiner Schwester - diesmal hatte die Familie Hilfe von den Taliban geholt und ich wurde von den Taliban mit dem Umbringen bedroht. Ich musste Afghanistan verlassen da ich einerseits von den Taliban bedroht wurde und andererseits hatte ich bei der Polizei mein Wort nicht gehalten. Die Polizei verlangte ja von mir das ich das Land verlasse."

2. Am 04.06.2013 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesasylamt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin in der Provinz bzw. in der Stadt Herat geboren und mit ca. ein oder zwei Jahren zu meiner Großmutter gebracht worden. Dort war ich bis zu meinem 6. Bzw.7. Lebensjahr bei meiner Großmutter (mütterlicherseits). Für mich ist alles gleich. Herat ist Herat.

..........

F: Wo halten sich Ihre Eltern zurzeit auf?

A: Meine Mutter verstarb als ich ca. 2 Jahre alt war. Ein Vater hat

uns ebenfalls verlassen, als ich noch ein kleines Kind war. Ich weiß

nicht, wo er sich zurzeit aufhält.

..........

Vorhalt: Bei der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihre letzte Anschrift in der Heimat XXXX gewesen wäre. Nun behaupten Sie heute allgemein, dass Sie in Herat geboren wurden. Für Sie ist Herat „Herat''. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Stadt und einer Provinz nicht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung?

Antwort: Die Stadt Herat ist Herat. In der Provinz Herat sind 16 Distrikte.

Nochmaliger Vorhalt: Bei der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihre letzte Anschrift in der Heimat XXXX gewesen wäre. Nun behaupten Sie heute allgemein, dass Sie in Herat geboren wurden. Für Sie ist Herat „Herat''. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Stadt und einer Provinz nicht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung?

Antwort: Ich habe keine bestimmte Anschrift. Sie (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) können jeden Ort, den Sie möchten, eintragen. Ich war überall. In XXXX bin ich geboren.

..........

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

Antwort: Ich hatte eine Schwester, für die ich zuständig war, obwohl sie bei unserem Onkel (väterlicherseits) lebte. Ich schickte ihr bis zu 17. Lebensjahr. Mein Onkel hat beschlossen, dass sich meine Schwester mit einem Mann von einem anderen Dorf, namens XXXX, verlobt. Vermerk: Der Antragsteller überlegt sich lange!

Fortsetzung: Ich weiß nicht, wann meine Schwester 17 Jahre alt wurde. Ich weiß nicht, wann sie mit diesem Mann verlobt wurde. Ich weiß auch nicht, ob sie mit 16 oder 17 Jahre geheiratet hat. Zu diesem Zeitpunkt war ich in Herat. Für uns ist die Verlobung gleich wie Heiraten. Nun berichtige ich mich. Meine Schwester wurde verlobt. Eines Tages auf dem Weg zur Schule wurde sie entführt. Danach habe ich davon erfahren, wer meine Schwester entführt hat. Ich habe erfahren, dass mein Stiefcousin (Sohn der Schwester meiner Stiefmutter) meine Schwester entführt hat. Wissen Sie, mein Vater hatte drei Frauen! Ich ging zu ihm nach Hause. Ich fragte seine Mutter und seine Schwester, da er nicht zuhause war, nach meiner Schwester. Sie sagten, dass sie nichts wissen. Zwei Mal war ich dort. Beim dritten Mal nahm ich meinen Onkel (väterlicherseits) mit. Vor seinem Haus kam es zu einer Rauferei. Wir wurden handgreiflich. Dann kam die Polizei. Die Polizei gab uns die Schuld. An diesem Tag wurde ich von der Polizei mitgenommen. Ich war ca. 8 Tage auf der Polizeistation. Am 8. Tag sagte der Polizist zu mir, dass ich diesen Leuten keine Probleme breiten soll. Nachdem ich ihm versprach, dass ich artig bleibe, durfte ich nach Hause gehen. Ich hörte nicht auf den Polizisten. Ich ging wieder zu meinem Stiefcousin. Dort haben wir gestritten. Es kam zu einer Rauferei.

Da diese Leute in Überzahl waren, nahmen diese Leute Hilfe von den Taliban an. So begannen die Taliban mich und meinen Onkel (mütterlicherseits) bedrohen.

Da sagte mir mein Onkel, dass ich in den Iran gehen soll, da ich von den Taliban und von der Polizei gewarnt wurde. Die Taliban haben uns belästigt. Nach meiner Ausreise habe ich von meinem Onkel (mütterlicherseits) erfahren, dass er die Familie meines Stiefcousins nicht in Ruhe gelassen hat. Er ist mit einigen Leuten zu ihnen gegangen. Es kam wiederum zu einer Rauferei. Das ist nur von Hörensagen. Ich weiß nur, was mein Onkel mir erzählt hat. Am selben Tag, als diese Leute verhaftet wurden, gingen unsere Leute zu dieser Familie und haben diese Leute viele Sachschaden hinterlassen. Dann kehrte mein Onkel mit seinen Leuten zurück, weil sie ein Fest gefeiert haben. In dieser Nacht kamen dann die Leute von der Familie meines Stiefcousins zu meinem Onkel. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung. In diesem Fall schreitete die Polizei. Sie hat 6 Personen von unserer Seite und ca. 12 Leute von anderen Seiten festgenommen. Die Familie beharrte darauf, dass sie nicht weiß, wo sich meine Schwester zurzeit befindet. Ab diesem Zeitpunkt leitete die Polizei Ermittlungen. Sie wollte meine Schwester und den Mann, der meine Schwester entführte, finden. Dieser Mann ist mein Stiefcousin und heißt XXXX.

Die Polizei hat meine Schwester und nach ca. einem Monat meinen Stiefcousin gefasst. Nach dem Monat Ramadan hat man meine Schwester gefunden. Die Regierung wollte eine Einverständniserklärung von beiden Seiten haben, um die Verhafteten frei zu lassen. Nur meine Schwester und mein Stiefcousin sollten bestrafft werden. Ich weiß auch nicht, warum und in welcher Art und Weise meine Schwester bestraft werden sollte. Danach wurde meine Schwester zu einer Haftstrafe von 4 Jahren, XXXX 6 Jahren, sein Bruder 4 Jahren und weitere sechs Personen zu jeweils einem Jahr, verurteilt.

Mein Onkel (mütterlicherseits) ist ohne Bestrafung davon gekommen. Einen Tag nach seiner Freilassung hat man auf meinen Onkel geschossen. Es war in der Nacht. Ich möchte nochmals wiederholen, dass ich alles von meinem Onkel gehört habe. Danach ging er in den Iran. Das ist alles. Ich habe alles meine Gründe vorgebracht. Andere Gründe gibt es nicht.

...........

Frage: Haben Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige erstattet?

Antwort: Nein, wir haben keine Vermisstenanzeige erstattet. Wir wussten wer meine Schwester enführt hat. Wir wollten die Polizei nicht um Hilfe bitten. Wir wollten diese Situation auf unserer Art und Weise regeln. Natürlich wären wir glücklich gewesen, wenn wir die Hilfe von der Polizei erhalten hätten. Wen sollte die Polizei verhaften, wenn wir dort eine Anzeige erstattet hätten.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihre Schwester wurde entführt. Sie verdächtigten einen gewissen Mann. Nun fragen Sie mich, wen die Polizei verhaften hätte sollen. Ihre Antwort ist nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Wir wollten aus einer Mücke keinen Elefanten machen. Sie war einem guten Mann versprochen. Das wäre eine Schande für unsere Familie, wenn der zukünftige Mann meiner Schwester von der Sache erfahren hätte.

..........

Frage: Was haben Sie konkret mit den Taliban erlebt?

Antwort: Die Taliban haben mich einmal Mal bedroht. Sie nahmen mich beim zweiten Mal zum Dorfvorsteher mit. Der Dorfsteher warnte mich, dass diese Taliban mehrere Leute getötet haben. Das würde ebenfalls mit mir geschehen, wenn ich die Familie nicht in Ruhe lasse. Er sagte zu mir, dass ich das Land verlassen sollte.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Sie brachten aber im Zuge der Ersteinvernahme im krassen Widerspruch vor, dass die Polizei Ihnen geraten hat, das Land zu verlassen. Nun meinen Sie dazu, dass die Dorfvorsteher Ihnen geraten hätten, das Land zu verlassen. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Die Polizei hat mir auch geraten das Land zu verlassen, was ich nicht gemacht habe. Ich bin stattdessen zu dieser Familie gegangen.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Sie wurden heute konkret gefragt, was Sie bei der Polizei erlebt haben und nach welchen Voraussetzungen Sie entlassen wurden. Sie haben heute mit keinem Wort vorgebracht, dass die Polizei Ihnen geraten hätte, das Land zu verlassen.

Antwort: Schreiben Sie (gemeint LA), was Sie wollen. Vielleicht habe ich vergessen zu sagen, dass die Polizei mir geraten hat, das Land zu verlassen. Wissen Sie, ich bin vergesslich!

Frage: Wie konkret wurden Sie von den Taliban bedroht?

Antwort: An einem mir unbekannten Tag kamen sie zum Haus meines Onkels. Sie sagten zu mir, dass ich mich aus der Sache raus halten soll. Dann sind Sie gegangen. Das war in der Nacht. Das war ca. 1,5 Monate vor meiner Ausreise. Beim zweiten Mal brachten die Taliban mich zum Dorfältesten.

Vorhalt: Vor der Polizei haben Sie vorgebracht, dass die Taliban Sie mit dem Umbringen bedroht haben. Heute haben Sie auf wiederholte Fragen gesagt, dass die Taliban Sie ein einziges Mal gewarnt hätte. Beim zweiten Mal hätten diese Leute Sie zum Dorfältesten mitgenommen. Sie haben heute mit keinem Wort vorgebracht, jemals mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das ist das gleiche. Ich bleibe bei meiner Aussage.

Frage: Haben Sie jemals versucht, diese Warnungen bzw. Belästigungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen?

Antwort: Nein, das habe ich nicht gemacht. Was hätte die Polizei dagegen unternehmen können. Die Polizei steckt mit den Taliban unter der gleichen Decke.

Vorhalt: Ihre Antwort ist absolut unglaubwürdig. Wenn die Polizei mit den Taliban zusammengearbeitet hätte, hätte sie Ihre Schwester und Ihren Stiefcousin niemals gefunden und in Haft gesteckt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das ist Schicksal. So ist das Leben.

Frage: Welche konkreten Probleme hatten Sie mit der Polizei?

Antwort: Ich hatte keinerlei Probleme mit der Polizei.

Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung haben Sie aber vorgebracht, dass Sie im Falle der Rückkehr Probleme mit der Polizei bekommen würden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Welche Polizei bedroht die eigenen Landsleute? (wortwörtlich)

..........

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Herat ist die sicherste Stadt in Afghanistan.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt insbesondere fest:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

.... Hinsichtlich Ihrer Herkunft konnten Sie nicht glaubwürdig angeben, aus welcher Region von Afghanistan Sie stammen würden. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist der Umstand, dass Sie widersprüchliche Angaben zu Ihrer Herkunft gemacht haben.

Vor der Polizei behaupteten Sie, aus Herat/ XXXX zu stammen. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck gaben Sie jedoch immer wieder im krassen Widerspruch dazu an, aus Sie aus Herat stammen würden. Auf Vorhalt antworteten Sie vollkommen unglaubwürdig wörtlich: " Sie (gemeint die LA) können jeden Ort, den Sie möchten, eintragen. Ich war überall."

Mit dieser Antwort vermochten Sie vor der erkennenden Behörde auf keinen Fall zu bestehen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

....

Nicht geglaubt wird Ihnen in diesem Zusammenhang, dass die Polizei, wie Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben, Ihnen nahegelegt hat, das Land zu verlassen, da Sie bei Ihrer folgenden Einvernahme diesbezüglich nichts von sich aus berichteten und sogar wortwörtlich sagten "Welche Polizei bedroht die eigenen Landsleute?". Sie gaben auch an, keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Sie wären 8 Tage inhaftiert gewesen, um sich laut Ihren Angaben zu beruhigen und wären mit der Auflage entlassen worden, dass Sie keine Unruhe mehr stiften und somit nicht mehr in Raufereien verwickelt sein sollten. Von einer Folter oder unmenschlichen Behandlung haben Sie nichts berichtet.

Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.

Weiters wird Ihre Behauptung vor dem Bundesasylamt Innsbruck nicht geglaubt, dass die Taliban und ein Dorfvorsteher Sie ebenfalls dazu aufgefordert hätten das Land zu verlassen, da Sie in Ihrer Erstbefragung im krassen Widerspruch angegeben haben, dass, wie bereits erörtert, die Polizei Sie dazu aufgefordert hätte. Nach dementsprechendem Vorhalt versuchten Sie die zwei Aussagen zu relativieren und inhaltlich zu verbinden, indem Sie angaben, dass die Polizei und die Taliban unter einer Decke stecken würden. Das war ebenfalls nicht glaubhaft, da Sie selbst angegeben haben, dass die Taliban Ihre Schwester vor Ihnen verbergen hätten wollen, aber die Polizei hätte Ihre Schwester gefasst.

Ebenfalls gaben Sie an, nachdem Sie auf diesen Widerspruch hingewiesen wurden, dass Sie vergessen hätten zu sagen, dass die Polizei Sie aufgefordert hätte, das Land zu verlassen. Ein derart einschneidendes Erlebnis, wie in Ihrem Fall, dass die Polizei als Sicherheits- und Schutzorgan Sie dazu aufgefordert hätte, Ihre Heimat und somit Ihre Wurzeln zu verlassen, hätten Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht vergessen können, wenn es der Wahrheit entsprechen würde.

Dazu ist zu sagen, dass es aber der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Menschen, die behaupten, für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie auch auf Nachfrage nicht schildern, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignissen nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, wie schon zuvor erwähnt, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene und widersprüchliche Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen.

Ebenfalls unglaubwürdig waren Ihre Angaben betreffend Ihrer Schwester. Obwohl, wie Sie selbst sagten, für Ihre Schwester finanziell gesorgt zu haben, konnten Sie nicht angeben, wie alt Ihre Schwester gewesen wäre als Sie verlobt worden wäre bzw. geheiratet hätte. Sie gaben aber dazu an, dass Sie ihr bis zu ihrem 17. Lebensjahr Geld geschickt hätten. Im extremen Widerspruch dazu konnten Sie nicht sagen, wann Ihre Schwester 17 geworden wäre.

Auf die Frage, wieso Sie die Entführung Ihrer Schwester bei der Polizei nicht gemeldet hätten, sagten Sie, dass Sie aus einer Mücke keinen Elefanten machen hätten wollen und Sie nicht gewusst hätten, wen Sie anzeigen hätten sollen, aber immer wieder behaupteten, dass Sie von anderen gehört hätten, dass Ihr Stiefcousin Ihre Schwester entführt hätte. Obwohl Sie nicht wussten, wen Sie anzeigen hätten sollen, wären Sie so fest davon überzeugt gewesen, dass Sie mit Ihrem Onkel zur Familie des Stiefcousins gegangen wären, ihre Herausgabe gefordert hätten und sogar somit einen handgreiflichen Streit provoziert hätten.

Laut Ihren Angaben, kam es zu einem weiteren Streit, bei dem Sie nicht anwesend gewesen wären. Sie gaben dazu an, dass Ihr Onkel mit anderen Leuten nochmals zur Familie gegangen wäre und dort Sachschaden angerichtet und wieder in eine Rauferei verwickelt worden wäre, was wiederum die Polizei einschreiten lassen hätte. Sie erzählten jedoch weiters, dass Sie dies nur von "Hören-Sagen" wüssten und auch, dass die Schwester von der Polizei gefasst worden wäre und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden wäre, konnten Sie nur vom "Hören-Sagen" berichten.

Obwohl Sie angegeben haben, dass Sie noch bis März 2013 Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat gehabt hätten, konnten Sie aber auch nicht angeben, wieso Ihre Schwester im Gefängnis säße. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines jeden Menschen kann gesagt werden, dass Geschwister sich zumindest erkundigen würden, wieso der Bruder/die Schwester zu vier Jahren Haft verurteilt wurde. Besonders bei Ihrem, wie Sie selbst angegeben haben, innigen Verhältnis, bei dem Sie bis zum 17. Lebensjahr für die Schwester finanziell gesorgt hätten und bei Verdacht einer Entführung sofort mittels einer Rauferei die Freigabe Ihrer Schwester erzwingen hätten wollen.

Sollte Ihre Schwester Ihren Angaben nach von Ihrem Stiefcousin wirklich entführt worden sein, dann ist der Umstand, dass Ihre Schwester als "hilfloses Opfer" nun verhaftet, zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre und nun in einem Gefängnis sitzen würde, nicht nur unglaubwürdig sondern widerspricht der menschlichen Erfahrung.

Zudem waren Ihre Angaben zu Ihren weiteren Familienangehörigen ebenfalls unglaubwürdig, da Sie, wie bereits beim Fluchtgrund ausgeführt, nur vage und pauschale Angaben zu Ihrer Schwester machen konnten.

Ihre Angaben zu Ihrem Vater widersprachen sich ebenfalls, da Sie bei der Erstbefragung angegeben haben, wo dieser wohnhaft sei, aber in der Einvernahme jegliche Kontaktkenntnis leugneten.

Es wird Ihnen aber deshalb, wie in Ihrer Erstbefragung angegeben, geglaubt, dass Ihr Vater noch in Afghanistan lebt und Sie seinen Wohnort kennen würden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen.

Ihre Angaben bezüglich Ihres angegebenen Fluchtgrundes waren, wie oben angeführt erörtert, zu vage, zu pauschal, voll mit Widersprüchen und somit komplett unglaubwürdig.

Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Bestätigt wird die erkennende Behörde in Ihrem Befinden dadurch, dass Sie trotz nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen konnten. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf Vermutungen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

...... Zusammenfassend brachten Sie keine Umstände vor, aus denen

glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Afghanistan Verfolgungen von staatlicher Seite ausgesetzt waren bzw. keinen Schutz von staatlicher Seite erhalten hätten. Sie wären auf Grund von Raufhandlungen 8 Tagen inhaftiert gewesen, aber von einer unmenschlichen Behandlung oder sogar Folter haben Sie nichts berichtet. Sie haben bei Ihrer Einvernahme angegeben keine Probleme mit der Polizei in Afghanistan zu haben. Die Polizei hätte laut Ihren Angaben sogar die "Entführung" aufgeklärt und Ihre Schwester gefasst. Auch konnten keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass Sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit staatlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wären.

Außerdem verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte. Es wird davon ausgegangen, dass Sie wissen wo sich Ihr Vater aufhält, da Sie bei Ihrer Erstbefragung sogar seinen Wohnort nennen konnten.

Die rechtliche Beurteilung zu Spruch II. lautet auszugsweise:

Sie haben angegeben, dass Sie aus Herat stammen. Es haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit Herats für Sie nicht sicher wäre, da Herat über einen zivilen Flughafen verfügt.

Kabul ist ohne Probleme von Ausland per Flugzeug direkt zu erreichen. Mazar-e Scharif und Herat sind sowohl vom Ausland als auch von Kabul aus mit dem Flugzeug erreichbar.

....

Sie gaben an, dass Sie aus der Provinz Herat stammen. Als Ausweichort kommt aufgrund vorliegenden Amtswissens unter anderem Kabul oder Masar-e Sharif in Betracht.

Kabul oder Herat oder Masar-e Sharif wird wie bereits auch der AsylGH festgestellt hat, als hinreichend sicher angesehen. (ua AsylGH C9 419.884-1/2011/3E vom 28.11.2011, C13 415.869-1/2010/4E vom 21.12.2011, C 13 421.548-1/2011/3E vom 6.12.2011; C2 420.171-1/2011/6E vom 10.11.2011).

Laut den Länderfeststellungen und dem Amtswissen, kam es im Jahr 2010 und 2011 in Kabul oder Herat oder Masar-e Sharif zu Anschlägen und hat sich im Vergleich zu den Nachbarprovinzen trotz erfolgten Anschlägen die Sicherheitslage gegenüber Zivilisten nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könnte, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt habe ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der AsylGH hat bereits in seinen Erkenntnissen (u.a. C13 421591-1/2011/4E v. 26.11.2012; C9 409861-2/2010/10E v. 16.04.2012; C2 420171-1/2011 v. 15.11.2011; C2 400459-1/2008/6E v. 17.03.2011) wiederholt festgestellt, dass Herat als hinreichend sicher anzusehen ist. Auch den herkunftsstaatsbezogenen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass u. a. auch die Provinz Herat unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten Afghanistans gehört.

Auch im Erkenntnis vom 15.11.2011, C2 420.171-1/2011, hat der Asylgerichtshof in seiner Begründung ausgeführt, dass die in der Provinz Herat liegende Heimatregion des damaligen Beschwerdeführers sicher erreichbar ist und zu den befriedeten Gebieten Afghanistans, in denen die Regierungsbehörde herrscht, zählt. Alleine die Möglichkeit, zufällig Opfer eines gegen Dritte - etwa gegen europäische NGO's - gerichteten Anschlages zu werden, begründet noch kein reales Risiko, ziviles Opfer einer bürgerkriegsähnlichen Situation zu werden.

Auch hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jüngst mit der aktuellen Situation in Herat auseinandergesetzt und hat festgestellt, dass in Bezug auf die Provinz Herat derzeit kein Abschiebeverbot besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, 23.05.2013, 5a K 3137/11.A). In Anlehnung an die deutsche Judikatur (etwa VG Würzburg, 26.09.2012, W 2 K 11.30396) stellt das Gericht darin fest, dass derzeit für die Provinz Herat nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. Weiters bestehen keinerlei hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Herat ein so hohes Niveau erreicht haben könnte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof Bayern (Urteil vom 01.03.2013, 13a B 12.30205) festgestellt, dass eine Risikoabschätzung anhand der realistischen aktuellen Zahlen von UNAMA bzw. ANSO in der Provinz Herat nur eine Gefahrendichte im Promillebereich ergibt. Für allein stehende, arbeitsfähige, gesunde männliche Rückkehrer besteht in der Provinz Herat auch dann keine hohe Wahrscheinlichkeit, nach einer zwangsweisen Rückkehr alsbald zu verhungern oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt zu sein, wenn sie kein nennenswertes Vermögen und keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten in der Heimatprovinz Herat wenigstens ein kleines Einkommen für ein Leben am Rande des Existenzminimums erzielen und sich allmählich integrieren.

4. Mit Schreiben vom 02.09.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang. Angemerkt werde, dass das Protokoll der Einvernahme vom 04.06.2013 zahlreiche orthographische und grammatikalische Fehler aufweise. Es sei mit dem Gesetzestext absolut unvereinbar, wenn die Behörde einen Widerspruch zwischen Angaben in der Erstbefragung und jenen vor dem Bundesasylamt konstruiere, in dem sie behaupte, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht die genauen Gründe vorgebracht hätte, die er dann bei der Einvernahme vorgebracht habe. Am wesentlichsten erscheine jedoch die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten in Afghanistan. Ohne Zweifel handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um einen komplizierten Sachverhalt, der auf die klaren Strukturen und insbesondere auf Familientraditionen in Afghanistan zurückzuführen sei, sowie zusätzlich eine Bedrohungskomponente durch die Taliban enthalte. Eine ganzheitliche Würdigung der vorliegenden Beweismittel sei im konkreten Fall unterblieben. Die Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, sich beim Onkel (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers zu informieren. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme dessen Mobiltelefonnummer zu Protokoll gegeben. Der Onkel (mütterlicherseits) habe nach den Vorfällen Afghanistan verlassen und sei nach Iran geflohen. Die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers habe eine schwere Verletzung in der Familienehre dargestellt. Der Beschwerdeführer habe es nicht zur Eskalation des Streites kommen lassen und habe versucht, seine Schwester zu befreien. Wesentlich würden die familiären und freundschaftlichen Verbindungen des Stiefcousins, der dem Clan der XXXX angehöre, erscheinen. Sein Onkel sei im höchsten Gericht in Herat (Stadt) tätig, weil ein guter Freund des Stiefcousins als District-Assistance in Herat tätig gewesen sei und somit gute Verbindungen zu den Sicherheitsbehörden unterhalten habe. Dies erkläre das Agieren der Sicherheitsbehörden. Des Weiteren sei die Polizei nicht gegen den Stiefcousin vorgegangen, sondern habe den Beschwerdeführer erst freigelassen, als dieser versprochen habe, dass er die Familie des Stiefcousin in Ruhe lassen würde, der Beschwerdeführer also sich mit der Entführung der Schwester abfinden solle. Zur Verhaftung der Schwester und des Stiefcousins sei es durch den Onkel des Stiefcousins gekommen, der als Richter am Obersten Gericht in Herat tätig sei. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung seitens der Familie des Stiefcousins ausgesetzt. Durch die beharrlichen Versuche des Beschwerdeführer, die Schwester aus der Gewalt des Stiefcousin zu befreien, habe sich der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der betroffenen Clans, wie auch der Sicherheitsbehörden, zugezogen, was zu Folge habe, dass sich sämtliche beteiligte Familien in ihrer Ehre verletzt fühlen würden. Obwohl der Beschwerdeführer die Ehrverletzung nicht verursacht habe und die betroffenen Mitglieder der Familien zum Teil inhaftiert worden seien, bestehe weiterhin die Gefahr vor Verfolgung. Ferner sei auch eine Verfolgung durch die Taliban gegeben. Zum Spruchpunkt II. wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hin und zitierte verschiedene Länderberichte.

5. Am 03.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Welche Familienangehörige wohnen jetzt noch in Afghanistan und wie heißt der Familienwohnort?

BF: Meine Familie lebt nicht mehr in Afghanistan. Zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihre Schwester in Afghanistan eine Haftstrafe absitzt. Was ist mit dieser Schwester?

BF: Ja, sie ist vor ca. 3 Monaten entlassen worden.

R: War die vorzeitig?

BF: Ja.

R: Haben Sie kontakt zur Schwester?

BF: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Schwester.

R: Wo ist Ihre Schwester?

BF: Sie lebt in Teheran.

R: Wie nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Schwester auf?

BF: Mittels Telefon.

R: Können Sie mir eine Telefonnummer Ihrer Schwester geben?

BF: Ja, 00989123257309

R: Was macht Ihre Schwester in Teheran?

BF: Sie lebt bei meinem Onkel mütterlicherseits. Die angegebene Nummer ist ebenfalls die meines Onkels. Meine Schwester verfügt über kein eigenes Handy.

R: Um welche Uhrzeit ist Ihre Schwester im Normalfall zu erreichen?

BF: Es gibt keine festgelegte Zeit.

R: Welche Verwandte haben Sie außer Ihren Eltern und Ihrer Schwester?

BF: Zwei Onkel mütterlicherseits, beide halten sich im Iran auf. Zu einem von denen habe ich keinen Kontakt. Mein einziger Kontakt ist der oben angeführte Onkel mütterlicherseits. Zu den Geschwistern meines Vaters habe ich keinen Kontakt. Ich weiß auch nicht, wo sie sich aufhalten.

Telefonat, ca. 10.55 Uhr, unter der besagten Nummer: Die D spricht mit dem Anrufer (vermutlicher weise Onkel mütterlicherseits des BF). Er gab an, dass er auf dem Weg zur Bank sei und ich daher nicht mit der Schwester des BF telefonieren könnte. In 20 Minuten sei er zu Hause. Bei einem zweiten Versuch wäre es dann auch mit XXXX, der Schwester des BF, zu telefonieren.

Nunmehr verweist der R bezüglich Fluchtgrund auf die Einvernahme vor dem BAA am 04.06.2013.

R: Bleiben Sie bei den vorgebrachten Fluchtgründen?

BF: Ja, auf jeden Fall.

R: Warum wurde Ihre Schwester entführt? Was war der Grund?

BF: Für die Entführung gab es keinen besonderen Grund. Sie haben sehr viele Menschen entführt.

R: Wollte der von Ihnen genannte Stiefcousin Ihre Schwester heiraten?

BF: Nein, das war nicht beabsichtigt.

R: Wann war dieser Vorfall? Wann hat dies begonnen?

BF: Vor ca. 2 Jahren, im Fastenmonat.

R: Bei wie vielen "Raufereien" waren Sie persönlich anwesend?

BF: Ich war zwei bis drei Mal dabei.

R: Im Protokoll vor dem BAA steht, dass es bei einer ersten Rauferei zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Danach waren Sie für 8 Tage bei der Polizei inhaftiert. Danach kam es wieder zu einer zweiten Rauferei. Auch bei dieser waren Sie dabei. Stimmt das?

BF: Ja, das wird so gewesen sein. Es ist da zu einem großen Streit gekommen. Danach bin ich geflüchtet.

R: Also nach der zweiten Rauferei?

BF: Ja.

R: Zur ersten Rauferei: drei Fragen: Wer war aller anwesend? Wie ist das alles entstanden? Wie haben Sie sich verhalten?

BF: Es waren drei Personen anwesend. Mein Cousin väterlicherseits, eine weitere Person (weitschichtiger Verwandter von mir) und ich.

R: Wieso kam es dann zu einer Rauferei?

BF: Ich bin mit meinem Onkel zu ihnen gegangen weil meine Schwester bei ihnen war. Sie haben aber gesagt, dass meine Schwester nicht dort wäre. Deshalb kam es zu Handgreiflichkeiten.

R: Wer sind "sie"?

BF: Damit meine ich die Familie meines Onkels väterlicherseits.

R: Wo hielt sich Ihre Schwester zu diesem Zeitpunkt auf?

BF: Ich weiß nicht genau, wo sich meine Schwester zu diesem Zeitpunkt genau aufgehalten hat. Sie war zu diesem Zeitpunkt verschwunden.

R: Im Protokoll steht, dass Sie zu Ihrem Vater, der drei Frau gehabt haben soll, gegangen sind. Offenkundig war Ihre Schwester zu diesem Zeitpunkt bei Ihrem Vater?

BF: Nein, meine Schwester war bei meinem Onkel väterlicherseits.

R: Laut Ihren Angaben, hat der Onkel väterlicherseits beschlossen, dass Ihre Schwester mit einem Mann von einem anderen Dorf verlobt werden soll. Laut Protokoll, hat aber Ihr Stiefcousin Ihre Schwester entführt. Wieso sollten Sie, der Onkel väterlicherseits und ein weiter weitschichtiger Verwandter miteinander raufen? Das verstehe ich nicht!

BF: Dieser Streit fand mit jener Familie statt, die meine Schwester entführt hat. Nicht mit meinem Onkel väterlicherseits. Meine Schwester war bereits mit dem Jungen, den mein Onkel väterlicherseits ausgesucht hat, verlobt. Die Familie die, die Schwester entführt hat, ist in Wirklichkeit gar nicht mit uns verwandt. Diese Familie war mit der anderen Frau meines Vaters verwandt, aber nicht mit uns.

R: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

BF: Ja.

R: Bei der ersten Rauferei waren auch andere Familienmitglieder mit dabei, nicht nur drei Personen?

BF: Sagen wir, er war der Cousin meines Vaters. Beim ersten Streit waren außer mir, meine beiden Cousins väterlicherseits anwesend.

R: Warum sollten Sie mit denen raufen?

BF: Meine Cousins haben mich begleitet um mit der anderen Familie zu sprechen. Dort kam es zum Streit.

R: Mit wem kam es zum Streit?

BF: Wir haben mit dem Onkel väterlicherseits des Jungen gestritten. Mit dem Jungen ist jener gemeint, der meine Schwester entführt hat.

..........

R: Wir werden jetzt nochmal bei der besagten Telefonnummer anrufen. Sind Sie sich sicher, dass Ihre Schwester dort ist?

BF: Ja.

R: Ihre Schwester war in Haft?

BF: Ja, sie ist vor kurzem entlassen worden.

Die D telefoniert um ca. 11:30 Uhr mit der besagten Nummer in Teheran.

D: Es war der besagte Onkel mütterlicherseits am Telefon. Er hat bestätigt, dass der Onkel väterlicherseits den Wohnort gewechselt hat und er nicht genau weiß, wo sich dieser zurzeit aufhält. Er geht aber davon aus, dass der Onkel väterlicherseits immer noch in Afghanistan ist. Betreffend der Schwester des BF gab der Onkel mütterlicherseits an, dass diese nicht im Iran bei ihm leben würde. Die Schwester wäre in Afghanistan in irgendwelche Probleme verwickelt gewesen, über die er nicht hinreichend informiert wäre. Auf die Frage, ob er von der Entlassung der Schwester des BF erfahren hätte, teilte er mit, dass er nichts darüber wüsste, ob sie entlassen worden sei oder noch immer inhaftiert sei.

Der BF gibt ergänzend an: Ich habe ein Video meiner Schwester auf Youtube gefunden. Diese Aufnahme ist vom Frauengefängnis in Herat. Betreffend der Aussage meines Onkels mütterlicherseits möchte ich angeben, dass ich die Gründe nicht anführen kann, warum er keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 31.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat, Distrikt XXXX. Er besuchte sechs Jahre die Schule in Herat. Danach zog er in den Iran und hielt sich bis zu seinem 15 bzw. 16 Lebensjahr auf. Danach kehrte er nach Afghanistan, Herat, zurück und hielt sich dort bis zu seiner Flucht auf. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan (Vater, Schwester, sowie ein Onkel väterlicherseits). Der Distrikt XXXX ist der Nachbardistrikt zur Stadt Herat. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX, ist in unmittelbarer Nähe zur Provinzhauptstadt Herat.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Praktikumsvereinbarung zwischen der Firma XXXX in der Zeit von 07.08.2014 bis 08.08.2014, über eine Teilnahmebestätigung am Jugendcoaching in Tirol, aus der hervorgeht, das der Beschwerdeführer ein Praktikum in Landeck bei der Firma XXXX absolviert hat, über Bestätigungen des Gemeindeamtes XXXX, Bezirk Innsbruck Land, vom 25.08.2014 betreffend Aushilfsarbeiten des Beschwerdeführer im Gemeindebauhof sowie des Gemeindeamtes XXXX in Tirol, wonach der Beschwerdeführer von März 2014 bis August 2014 als Hilfsarbeiter im Bauhof der Gemeinde XXXX beschäftigt war. Mit Bescheid vom 18.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Installations- und Gebäudetechniker- Lüftungstechnik für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2018 erteilt.

Der Beschwerdeführer kann kein Deutschzertifikat vorweisen, verfügt jedoch über Deutschkenntnisse im Anfangsstadium (siehe Anmerkung Verhandlungsniederschrift, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.2.1. Sicherheitslage allgemein:

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)

1.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Herat:

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen (The Guardian 13.9.2013). Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich (Al Jazeera 13.9.2013). Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans, ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen (BBC 9.1.2013) Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren (BBC 13.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).

Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2013, dass es sich bei Herat um eine jener afghanischen Städte handle, in denen die Sicherheitsverantwortung im Juli 2011 von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden sei. Die Sicherheitslage in Herat werde weithin als stabil betrachtet (CRS, 4. Jänner 2013, S. 23). Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) beruft sich in einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) auf verschiedene Quellen: Laut dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) gebe es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniere. Dies sei vor allem in Kabul und anderen großen Städten wie Herat der Fall. Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge seien die Afghanische Nationalarmee (ANA) und die ANP in Kabul und anderen großen Städten wie Herat besser für Sicherheitsoperationen ausgebildet. Die Sicherheitskräfte hätten die Situation in diesen Städten besser unter Kontrolle als in anderen Landesteilen. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen größeren Städten habe IOM angeführt, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend stärker würden. Die Taliban würden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe auf wichtige ("high profile") Personen fokussieren. Die Sicherheitslage in Herat sei hinsichtlich der Präsenz der Taliban ähnlich zu der in Kabul (DIS, 29. Mai 2012). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zitiert in seinem im Dezember 2012 veröffentlichten Herkunftsländerbericht zu Afghanistan Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dem zufolge die Städte Herat und Mazar-i Sharif wahrscheinlich etwas sicherer seien als Kabul. Üblicherweise sei die Sicherheitslage in städtischen Gebieten besser als in ländlichen. Allerdings seien die städtischen Gebiete anfälliger für "spektakuläre" Terroranschläge, bei denen oftmals auch ZivilistInnen zu Schaden kämen (EASO, Dezember 2012, S. 31). Laut einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums LandInfo vom September 2011 habe es den Anschein, als käme es in der Stadt Herat und den umliegenden Distrikten (XXXX und XXXX) zu weniger sicherheitsrelevanten Ereignissen als in anderen Gebieten der Provinz Herat. Allerdings gebe es auch hier Aufständische und es würden sich sporadische Angriffe ereignen, die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hätten (LandInfo, 20. September 2011, S. 10).

Die folgenden Berichte enthalten Informationen zu sicherheitsrelevanten Ereignissen in bzw. in der Nähe der Stadt Herat seit Beginn des Jahres 2012 (chronologisch aufsteigend):

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Februar 2013, dass hunderte Personen am Begräbnis des achtjährigen Ali Sina teilgenommen hätten. Dieser sei am 31. Jänner 2013, einen Monat, nachdem er entführt worden sei, getötet worden, obwohl die Familie des Kindes den Entführern 95.000 US-Dollar gezahlt habe. Dem Onkel des Kindes zufolge hätten die Entführer ein Lösegeld von 400.000 US-Dollar gefordert. Laut dem Polizeichef der Provinz Herat seien bereits mehrere Verdächtige festgenommen worden. Wie RFE/RL weiters anführt, hätten Händler in Herat gegen einen Anstieg der Verbrechen demonstriert, die sich oftmals gegen ihre Familienmitglieder richten würden (RFE/RL, 3. Februar 2013).

Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) erwähnt einen Vorfall, bei dem am 15. August 2012 eine an einem Fahrrad befestigte Bombe auf einem belebten Markt in der Stadt Herat explodiert sei und mindestens 14 Personen verletzt habe (AFP, 18. August 2012). Derselbe Vorfall wird auch in einem vom Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) im August 2012 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage (Berichtszeitraum: 1. bis 15. August 2012) erwähnt. Laut dem ANSO sei der Sprengsatz unmittelbar neben einem Kontrollposten der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) explodiert und habe mindestens 15 ZivilistInnen sowie zwei Polizisten verletzt. Obwohl dies darauf hindeute, dass es sich bei den ZivilistInnen nicht um das Angriffsziel gehandelt habe, demonstriere der Vorfall die Bereitschaft, zivile Opfer zu verursachen. Wie das ANSO weiters anführt, würden unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auch in den Vororten Herats weiterhin eine potentielle Gefahr darstellen. In XXXX sei ein solcher Sprengsatz neben örtlichen BewohnerInnen auf einem Motorrad explodiert, ein weiterer sei von den afghanischen Sicherheitskräften am Straßenrand entdeckt worden (ANSO, 17. August 2012, S. 10). In einem weiteren Sicherheitsupdate vom August 2012 (Berichtszeitraum: 16. bis 31. Juli 2012) berichtet das ANSO, dass der afghanische Inlandsgeheimdienst (National Directorate of Security, NDS) am 16. August 2012 im Polizeidistrikt 4 der Stadt Herat zwei Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen festgenommen habe. Am darauffolgenden Tag seien im Polizeidistrikt 7 sechs aus Nimrus stammende Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen verhaftet und rund 150 kg Sprengstoff beschlagnahmt worden. Während solche Vorfälle das große Interesse bewaffneter Oppositionsgruppen, sicherheitsrelevante Ziele auszuforschen, demonstrieren würden, würden die Verhaftungen auch die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Operationen bewaffneter Oppositionsgruppen zu vereiteln, unter Beweis stellen (ANSO, 2. August 2012, S. 10).

Der Guardian berichtet im Juli 2012, dass ein afghanischer Soldat drei ausländische ZivilistInnen erschossen habe, die in der Stadt Herat Polizeirekruten ausgebildet hätten. Laut dem Polizeichef der Provinz Herat seien bei dem Angriff außerdem ein afghanischer Übersetzer sowie ein weiterer ausländischer Ausbildner verletzt worden (Guardian, 22. Juli 2012). Das ANSO schreibt in einem Sicherheitsupdate vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 1. bis 15. Juli 2012), dass ein Mitarbeiter des NDS und ein Polizist in der Stadt Herat Opfer gezielter Tötungen geworden seien. Außerdem habe die ANP im Polizeidistrikt 8 eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung in einem Fahrzeug entdeckt und daraufhin den Fahrer festgenommen. Trotz dieser Vorfälle werde die Sicherheitslage in der Stadt weiterhin in hohem Ausmaß durch die Operationen und Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte bestimmt, die im Berichtszeitraum für 70 Prozent aller dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle ("security incidents") verantwortlich gewesen seien [Anm. ACCORD: Das ANSO hat in seinen Berichten ein breites Verständnis von "security incidents". Unter anderem umfasst der Begriff auch gegen Aufständische gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte, wie z.B. Verhaftungen und Durchsuchungen.] (ANSO, 17. Juli 2012, S. 10). In einem weiteren Sicherheitsupdate vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 16. bis 30. Juni 2012) berichtet das ANSO, dass die Aktivitäten bewaffneter Oppositionsgruppen in der Stadt Herat und den umliegenden Distrikten weiterhin auf einem niedrigen Level seien. Im Berichtszeitraum sei lediglich ein direkter Angriff auf einen ANP-Kontrollposten in XXXX verzeichnet worden (ANSO, 2. Juli 2012, S. 11).

In einem Sicherheitsupdate vom Juni 2012 (Berichtszeitraum: 16. bis 31. Mai 2012) erwähnt das ANSO, dass es in der Stadt Herat im Berichtszeitraum ruhig geblieben sei. Für die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle seien die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen. Nichtsdestotrotz stelle die Kriminalität weiterhin ein Problem dar. So sei es in XXXX, XXXX und Koshan zu Entführungen gekommen ("the kidnap industry came to the fore") (ANSO, 2. Juni 2012, S. 11). AFP berichtet im April 2012, dass zwölf Personen getötet und 28 weitere verletzt worden seien, als zwei Selbstmordattentäter eine Regierungseinrichtung im Distrikt XXXX, in der Nähe der Stadt Herat, angegriffen hätten. Unter den Opfern würden sich auch Frauen und Kinder befinden (AFP, 10. April 2012).

1.2.3. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu die zitierten Passagen aus dem Bescheid, I., Rn 3). Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen Erwägungen und sieht beispielhaft nachfolgende Widersprüche bzw. Ungereimtheiten:

Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, wo er nun tatsächlich geboren bzw., wo sein letzter Aufenthaltsort war ("Ich bin in der Provinz bzw. in der Stadt Herat geboren ...". "Für mich ist alles gleich. Herat ist Herat." "Ich habe keine bestimmte Anschrift. Sie (Anm. gemeint die Leiterin der Amtshandlung) können jeden Ort, den Sie möchten, eintragen. Ich war überall. In XXXX bin ich geboren."). Ferner gab der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung vom 31.01.2013 - zu Protokoll, dass sein Vater "uns" verlassen habe, als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind gewesen sie und der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich sein Vater zu Zeit aufhalten würde. Aus der Protokollabschrift zum konkreten Anlassfall (Entführung der Schwester des Beschwerdeführers) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der freien Erzählung "lange überlegen" (vgl. "Vermerk" des Bundesasylamtes) bzw. seine Aussagen berichtigen musste. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, von wem der Beschwerdeführer nun tatsächlich bedroht gewesen sei bzw. vor wem er - im Falle der Rückkehr nach Afghanistan - "Angst" haben sollte. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an: "Ich musste Afghanistan verlassen da ich einerseits von den Taliban bedroht wurde und andererseits hatte ich bei der Polizei mein Wort nicht gehalten. Die Polizei verlangte ja von mir das ich das Land verlasse." Aus dieser Aussage ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer (offensichtlich) sowohl vor den Taliban, als auch vor der Polizei geflohen sei. Vor dem Bundesasylamt traten dann aber völlig widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hervor:

Befragt, ob er jemals versucht habe, die Warnungen bzw. Belästigungen der Taliban bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Nein, das habe ich nicht gemacht. Was hätte die Polizei dagegen unternehmen können. Die Polizei steckt mit den Taliban unter der gleichen Decke." Auf die Frage, welche konkreten Probleme der Beschwerdeführer mit der Polizei gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte keinerlei Probleme mit der Polizei". Schließlich beantwortete der Beschwerdeführer den darauffolgenden Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorgebracht habe, dass er im Falle der Rückkehr Probleme mit der Polizei bekommen würde, wie folgt: "Welche Polizei bedroht die eigenen Landsleute?" (Anm. wortwörtlich).

Aber auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise imstande, ein in sich stimmiges, gleichbleibendes und widerspruchsfreies Vorbringen zu tätigen, sodass seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu qualifizieren waren. Dies trat evident im Rahmen der freien Erzählung zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu Tage: Der Beschwerdeführer konnte - auch nach mehrmaligen Nachfragen - nicht schlüssig und nachvollziehbar dem Bundesverwaltungsgerichtshof darlegen, warum seine Schwester überhaupt entführt worden ist, wie viele Personen bei den (mehrmals stattgefundenen?) Raufereien anwesend gewesen waren bzw. wie die tatsächliche Zusammensetzung der verfeindeten Lager ausgesehen hat. Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise in der mündlichen Verhandlung nicht mehr schlüssig darlegen, wer in die Rauferei(en) involviert gewesen ist. Dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (angeblich) selbst bei diesen Vorfällen anwesend und mitbeteiligt gewesen sein soll. Generell waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers derart wirr und unlogisch, dass für das Bundesverwaltungsgericht unweigerlich der Eindruck entstanden ist, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich eine konstruierte Geschichte zurechtzumachen, jedoch im Zuge des freien Erzählens sich mehr und mehr in unauflösbare Widersprüche verstrickt hat (vgl. die zitierten Aussagen in der Niederschrift, I., Rn 5).

Ein weiteres wesentliches Indiz für die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen dar. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben soll, hat bereits das Bundesasylamt (richtigerweise) als im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung beurteilt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Ersteinvernahme angab, dass sein Vater im Heimatdorf XXXX leben würde und im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt ausführte, das sein Vater die Familie bereits verlassen habe, als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind gewesen sei.

Der Beschwerdeführer gab ferner vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich sein Onkel mütterlicherseits im Iran aufhalten würde; die Telefonnummer des Onkels wurde seitens des Beschwerdeführers (in der Verhandlung) dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben. Der besagte Onkel wurde während der Verhandlung tatsächlich telefonisch (im Wege der Dolmetscherin) erreicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Onkel mütterlicherseits, wonach dieser im Iran leben würde, konnten somit bestätigt werden. Jedoch brachte der Beschwerdeführer zusätzlich (beharrend) vor, dass seine Schwester nunmehr bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran leben würde sowie, dass sich sein Onkel väterlicherseits nunmehr (entgegen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt) nicht mehr in Afghanistan aufhalten würde. Beide Angaben konnten jedoch im Telefonat mit dem Onkel mütterlicherseits nicht bestätigt werden (vgl. dazu die entscheidenden Passage im Protokoll: "D: Es war der besagte Onkel mütterlicherseits am Telefon. Er hat bestätigt, dass der Onkel väterlicherseits den Wohnort gewechselt hat und er nicht genau weiß, wo sich dieser zurzeit aufhält. Er geht aber davon aus, dass der Onkel väterlicherseits immer noch in Afghanistan ist. Betreffend der Schwester des BF gab der Onkel mütterlicherseits an, dass diese nicht im Iran bei ihm leben würde. Die Schwester wäre in Afghanistan in irgendwelche Probleme verwickelt gewesen, über die er nicht hinreichend informiert wäre. Auf die Frage, ob er von der Entlassung der Schwester des BF erfahren hätte, teilte er mit, dass er nichts darüber wüsste, ob sie entlassen worden sei oder noch immer inhaftiert sei.") Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der vorgebracht hat, dass sein Onkel nicht die Wahrheit gesagt habe, ist jedoch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum der Onkel mütterlicherseits dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Auskünfte über die Verwandten des Beschwerdeführers und deren Wohnorte erteilen sollte.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer generell einen sehr unglaubwürdigen Eindruck (sowohl vor dem Bundesasylamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) hinterlassen hat, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht die Auskünfte des Onkels mütterlicherseits des Beschwerdeführers glaubhafter, als jene des Beschwerdeführers. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich sowohl der Vater, als auch die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor noch im Heimatdorf XXXX aufhalten. Ferner wird davon ausgegangen, dass der Onkel väterlicherseits nach wie vor in Afghanistan lebt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zu A):

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 02.09.2013 (erstmals) auf die komplizierten Clanstrukturen (Clan der XXXX, Onkel des Stiefcousins ist Richter am obersten Gericht in Herat etc.) hinweist, ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers an sich unglaubwürdig war - auf das "Neuerungsverbot" des § 20 Abs. 1 BFA-VG (entspricht dem bisher geltenden § 40 AsylG idF vor BGBl I 2012/87) hinzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu tätigen.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass es in der Stadt Herat und den umliegenden Distrikten XXXX und XXXX (= Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers) zu weniger sicherheitsrelevanten Ereignissen als in anderen Gebieten der Provinz Herat kommt. Generell wird Herat als eine der am besten entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans angesehen. Die Stadt Herat gilt als eine der sichersten Städte Afghanistans und verfügt zudem über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der auch für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Somit kann aber weder die Stadt Herat, noch der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, - gerade im Vergleich zu anderen Provinzen bzw. Distrikten Afghanistans - als nicht derart unsicher qualifiziert werden, dass es dem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen.

Beim Beschwerdeführer handelt es um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am zukünftigen Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem hat er - nach eigenen Aussagen - sechs Jahre die Schule in Herat besucht. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer - entgegen seinem (unglaubwürdigen) Vorbringen - in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers sein Vater und seine Schwester. Ferner hat der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits, der sich in Afghanistan aufhält. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer - im Fall der Rückkehr nach Herat - eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine Familienmitglieder (wenigstens zu Beginn seines Aufenthaltes) zuteil wird.

Selbst wenn man jedoch - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater keinen Kontakt mehr haben sollte und der Onkel väterlicherseits Afghanistan tatsächlich verlassen habe, wäre es im konkreten Fall dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in der Provinzhauptstadt Herat niederzulassen. Dies bereits aufgrund der eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer (im Einklang mit den Länderfeststellungen) selbst darauf hingewiesen hat, dass die Stadt Herat eine der sichersten in Afghanistan sei. Aber auch die örtliche Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers zur Stadt Herat spricht für diese Erwägung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sogar alleinstehende Männer unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben können (siehe Sachverhaltsfeststellungen); dies trifft jedenfalls für die Stadt Herat zu.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser erst seit Ende Jänner 2013 (also noch nicht einmal zwei Jahre) in Österreich lebt. Die aus dieser (kurzen) Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, 2010/18/0111 sowie VwGH 15.09.2010, 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert (siehe dazu bereits AsylGH 24.01.2013, C18 420673-1/2011). Ferner ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).

Für den Beschwerdeführer spricht, dass dieser bereits ein Praktikum und Aushilfsarbeiten vorweisen kann und ihm nunmehr sogar mit Bescheid vom 18.09.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Installations- und Gebäudetechniker-Lüftungstechnik für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2018 erteilt worden ist. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse. Dem steht jedoch (zu lasten des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG) gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem AsylGH in einem konkreten Fall darin zugestimmt, dass sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Daher ist dem AsylGH aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass auch die im vorliegenden Fall unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschäftigungsbewilligung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch einer bestehenden Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195).

Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Ferner ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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