BVwG W216 1410412-2

W216 1410412-2Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014

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Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

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BVwG W216 1410412-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1410412.2.00

Spruch

W216 1410412-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.11.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren russischen Inlandspass im Original vor.

2. Am 06.11.2009 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung zu den persönlichen Daten, dem Reiseweg und der Flucht der Beschwerdeführerin statt.

3. Mit Schriftsatz vom 18.112009 erstatte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie - neben den näheren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf Einholung medizinischer Gutachten - unter anderem ausführt, dass ihr Fluchtweg von Tschetschenien nach Österreich über das polnische Staatsgebiet geführt habe.

4. Am 25.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg über Polen nach Österreich befragt und ihr mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zu der Ansicht gelangt sei, dass für die Prüfung ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union Polen zuständig sei. Darüber hinaus wurde ihr Gelegenheit geboten, konkrete Gründe zu nennen, die dem entgegenstünden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.11.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und zugleich wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.12.2009, beim Bundesasylamt am 10.12.2009 eingelangt, rechtzeitig Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und mit dem der bekämpfte Bescheid behoben wurde.

7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25.02.2010 erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dessen wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrer Person und den Lebensumständen sowie zum Fluchtweg und dem Fluchtgrund befragt.

8. Am 12.04.2010 und am 13.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen und in Folge ein neuropsychologisches und klinisch-psychologisches Gutachten erstellt.

9. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahren drohen würden und sie in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise.

10. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2010 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 09.09.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

12. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

13. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden eine aktuelle Strafregisterauskunft, eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister und eine Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem eingeholt. Danach ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten, seit 05.11.2009 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und aktiv in der Grundversorgung.

14. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführern in weiterer Folge ein schriftliches Parteiengehör zu ihrem gesundheitlichen Zustand und ihrer persönlichen Situation in Österreich ein und forderte sie zur Vorlage von damit im Zusammenhang stehenden Beweismitteln auf.

15. In der am 08.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden zum Beleg der Erkrankungen und der Integration folgende Dokumente vorgelegt:

Bestätigung vom 10.06.2011 über die Ablegung der Prüfung "A2" des österreichischen Sprachdiploms,

Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin,

Fünf Empfehlungsschreiben (u.a. der Nachbarin und des Vermieters),

Schreiben vom 30.11.2012 der XXXX an eine potentielle Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, in dem dieser mitgeteilt wird, dass keine aufrechte Arbeitsbewilligung vorliege und das Kontingent für Arbeitsbewilligungen im Gastgewerbe bereits ausgeschöpft sei.

Vorläufiger Arztbrief des Krankenhauses Zell am See vom 28.04.2014.

16. Am 10.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurde die Bescheinigung der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Lehrgang "Deutsch im Beruf" vom 06.05.2014.

17. Am 12.05.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebenden Cousine der Beschwerdeführerin vom 09.05.2014.

18. Mit Schreiben vom 29.08.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

19. Mit Schreiben vom 23.09.2014 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zur persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr - unter ausführlicher Wiedergabe diverser Quellen - Stellung.

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2014 in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher insbesondere die Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit fünf Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund stand. Die Verhandlung wurde fast ausschließlich auf Deutsch durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab an, nicht über ihre Fluchtgründe sprechen zu wollen und legte zum Beweis ihrer Integration, ergänzend zu jenen, bereits im Vorfeld der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, folgende Dokumente vor:

Einstellungszusage des Hotels XXXX vom 14.01.2011,

Beschäftigungsbewilligung des AMS für die berufliche Tätigkeit als Stubenmädchen für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.04.2011,

Arbeitsbescheinigung des AMS für die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Gästehaus XXXX vom 27.12.2011 bis 30.04.2012,

Einstellungszusage des Hotels XXXX vom 01.05.2014.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter durch diesen aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Spruchpunkten, zusammenfassender Begründung und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Ihre Identität steht fest. Sie reiste am 05.11.2009 in Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich seitdem - also seit nunmehr fünf Jahre - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Verfahrensverzögerungen durch die Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Die Beschwerdeführerin lebt in einer Mietwohnung und befindet sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Sie hat in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Cousine. Sie verfügt in ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, weder über Familie oder Verwandte noch über andere Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Deutschkurse "A1" und "A2" besucht. Sie hat die Prüfung "A2" des österreichischen Sprachdiploms abgelegt und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Um rasch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen absolviert die Beschwerdeführerin derzeit den Lehrgang "Deutsch im Beruf" an einem Fernlehrinstitut. Sie war zwei Saisonen in einem Hotel sowie in einem Gästehaus als Zimmermädchen und als Küchenhilfe beschäftigt und ist bemüht, erneut Arbeit zu finden. Sie hat eine Einstellungszusage eines Hotels.

Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aus dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen. Sie hat keinen Lebensgefährten, ist ledig und kinderlos.

Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation unbescholten.

Die Beschwerdeführerin zog durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten russischen Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin ihre Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf ihre eigenen Angaben.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Der Grad der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Kurszeugnis und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu ihrer sozialen und beruflichen Integration in Österreich sowie ihren sonstigen privaten Lebensumständen fußen auf den von ihr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Empfehlungsschreiben, Arbeitsbescheinigungen und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A) Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.A) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A) ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde im angeführten Umfang die negative Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familie, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von knapp fünf Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie gewillt war zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. So hat die Beschwerdeführerin bereits zwei Saisonen in Hotel- und Gastgewerbebetrieben gearbeitet. Außerdem absolviert sie derzeit den Lehrgang "Deutsch im Beruf" an einem Fernlehrinstitut, den sie selbst finanziert. Für den Fall, dass sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat sie eine Einstellungszusage in einem Hotel im Bereich der Küche, was auch ihr Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Jedoch stützt die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin ihre gesamte fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von der Beschwerdeführerin durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt und die ursprünglich am XXXX erlassene Entscheidung des Bundesasylamtes wegen Verfahrensmängel vom Asylgerichtshof behoben werden musste, weshalb die lange Verfahrensdauer den Behörden zuzurechnen ist. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Zum Kriterium der Bindungen zum Heimatstaat des Fremden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation über keine Familie verfügt. Ihre Eltern sind bereits verstorben und sie hat keine eigene Familie gegründet.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zu I.A) ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der freiwilligen Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, mit der einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.A) ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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