W213 2010405-1•BVwG W213 2010405-1
W213 2010405-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014
Befreiungsgründe, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst,<br/>Harmonisierungspflicht, Wehrpflicht, wirtschaftliche Existenz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 11.05.1984, vertreten durch RA Mag Johannes KAUTZ, 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 13.06.2014, GZ. P1098292/4-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer (BF), ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien. Begründend führte er aus, dass er als selbständiger Zahnarzt tätig sei und diesen Beruf in einer von ihm angemieteten Räumlichkeit in XXXX, XXXX, ausübe. Der monatliche Pauschalmietzins belaufe sich auf insgesamt € 2.180, 00 inkl. USt. Der Mietvertrag sei befristet abgeschlossen worden und ende am 31.12.2019. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Leistung des Grundwehrdienstes stelle für ihn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung dar. Die Einberufung zum Grundwehrdienst würde seine wirtschaftliche Existenz wesentlich gefährden. Die ärztliche Tätigkeit stelle seine einzige Einkunftsquelle dar. Würde diese gänzlich wegfallen, wäre er nicht mehr in der Lage, die aufrecht bleibende Mietzinsverpflichtung zu begleichen. Die konkrete wirtschaftliche Belastung hinsichtlich des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages sei rund ein Jahr vor der Einberufung zum Grundwehrdienst entstanden. Die Möglichkeit der Einstellung einer Vertretung für die Dauer des Grundwehrdienstes sei für ihn derzeit nicht absehbar. Seine Ordination befinde sich im ländlichen Bereich ohne öffentliche Verkehrsanbindung, weshalb es aus derzeitiger Sicht unmöglich sei, eine Vertretung zu finden, dies insbesondere innerhalb weniger Monate. Er habe erst am 15.11.2012 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Seiner Tätigkeit als Arzt sei er bereits vor diesem Zeitpunkt nachgegangen.
Seine Ordination für die Dauer von sechs Monaten still zu legen, stelle in seinem Beruf eine nicht unbedeutende Bedrohung für das Halten Ihres Patientenstammes und sohin für den Fortgang seiner Ordination dar. Durch die Leistung des Grundwehrdienstes wär er nicht in der Lage, die Behandlungen seiner Patienten lege artis durch- bzw. weiterzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Patienten in der Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgesetzt wären. Weiters treffe ihn eine monatliche Darlehensverbindlichkeit für seinen Wohnraum in Höhe von € 600,-, welche im Falle einer Leistung des Grundwehrdienstes vom Militärkommando zu übernehmen wäre, da diese Kreditverbindlichkeit bereits vor der Einberufung bestanden habe.
Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 27.03.2014 bzw. 08.04.2014 Anfragen betreffend wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit des BF an die niederösterreichische Ärztekammer und die niederösterreichische Wirtschaftskammer.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 gab die Zahnärztekammer Niederösterreich bekannt, dass der BF seit 03.01.2013 in die Zahnärzteliste eingetragen und damit zur Berufsausübung berechtigt sei. Seit diesem Zeitpunkt arbeite er am Zahnambulatorium der NÖGKK in Neunkirchen. Seit 11.03.2013 betreibe er eine Wahlzahnarztordination in XXXX. Grundsätzlich könne sich ein Wahlzahnarzt durch einen anderen Zahnarzt, der über keine Kassenverträge verfügen dürfe, vertreten lassen.
Die belangte Behörde stellte nach diesen Erhebungen fest, dass dem BF am 15.11.2012 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Am 05.12.2012 sei er für tauglich befunden worden. Er sei seit 03.01.2013 in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen, was die Voraussetzung sei, um diesen Beruf in Österreich ausüben zu dürfen. Seit 03.01.2013 arbeite er im Zahnambulatorium der NÖGKK in Neunkirchen, wobei neben ihm zwei weitere Zahnärzte an diesem Standort angestellt seien. Seit 11.03.2013 betreibe er eine Wahlarztordination in der XXXX. Grundsätzlich könne ein Wahlarzt von einem anderen Zahnarzt, welcher über keinen Kassenverträge verfügen dürfe, vertreten werden. Allerdings sei es im ländlichen Bereich schwieriger einen Vertreter zu finden, als in städtischen Ballungszentren. Bei einer Anstellung gelte selbstverständlich die persönliche Pflicht zur Leistungserbringung. Der BF sei weder Unternehmer noch Angestellter eines Unternehmers und daher auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer.
Der BF gab nahm hiezu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und führte aus, dass er beim Zahnambulatorium der NÖGKK Neunkirchen teilzeitbeschäftigt sei. Erstrangig sei für ihn jedoch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt und der Aufbau seiner Ordination. Die Suche nach einer Vertretung für den Fall seiner Einberufung sei bisher ergebnislos verlaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass es weiterhin nicht möglich sein werde, eine geeignete Vertretung für seine Ordination zu finden. Weiters befinde er sich erst am Beginn seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt. In dieser Gründungsphase sei es unerlässlich, einen umfangreichen Patientenstamm aufzubauen, um die Existenz seiner Ordination langfristig zu sichern. Die Anstellung einer Vertretung für die Dauer seiner Einberufung stehe dieser wesentlichen Aufgabe jedoch im Weg. Aufgrund des erst einjährigen Bestehens seiner Ordination sei die persönliche Betreuung durch ihn zur Sicherung seines bisherigen Patientenstammes sowie zur Gewinnung zukünftiger Patienten wesentlich für den erfolgreichen Fortgang seiner Ordination. Der persönliche Kontakt sei das Kernstück eines guten Arzt-Patienten-Verhältnisses. Durch die Einberufung zum Grundwehrdienst wäre ihm gerade dies nicht möglich. Überdies bestünde die Gefahr, seinen bisher aufgebauten Patientenstamm durch seine Abwesenheit zu verlieren. Der monatliche Pauschalmietzins für die von ihm angemieteten Räumlichkeiten belaufe sich auf insgesamt €
2. 180,00 inkl. USt. Der Mietvertrag sei befristet abgeschlossen worden und ende am 31.12.2019. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Leistung des Grundwehrdienstes stelle insbesondere deshalb eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung für ihn dar. Müsste er den Grundwehrdienst antreten, wäre er nicht mehr in der Lage, die aufrecht bleibende Mietzinsverpflichtung zu begleichen. Die über diesen Zeitraum anfallenden Mietausgaben, denen keine Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit gegenüberstehen würden, würden seine Ordination und damit auch ihn in seiner Existenz gefährden. Die konkrete wirtschaftliche Belastung hinsichtlich des von ihm abgeschlossenen Mitvertrages sei bereits vor Einberufung zum Grundwehrdienst entstanden. Für seinen Wohnraum bestehe eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von € 600,- monatlich.
§ 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz verfolge den inhaltlichen Schutzzweck, sehr personalistisch ausgestaltete Einzelunternehmer von der Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien, wenn besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen dafür sprechen würden. In diesem Sinn sei daher die Norm auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, in seinem Fall daher auf den Schutz des am Beginn seiner selbständigen Tätigkeit stehenden Arztes, bei dem die zukünftige Existenz der Ordination entscheidend von der persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit abhänge und die Weiterzahlung der unkündbaren Mietzinsverpflichtung ohne Möglichkeit, die Früchte aus dem Mietobjekt zu ziehen, ruinös wäre. Gemäß Art. 6 StGG sei es Grundrecht eines jeden Staatsbürgers, jeden Erwerbszweig unter den gesetzlichen Bedingungen ausüben zu dürfen. Die Einberufung zum Grundwehrdienst beschränke die Möglichkeit der Erwerbsausübung und greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit unmittelbar ein. Aufgrund der stark ausgeprägten personalistischen Züge seiner selbständigen Tätigkeit und der Wichtigkeit des persönlichen Kontaktes mit seinen Patienten, liege hier ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vor, der sachlich auch nicht durch öffentliches Interesse gerechtfertigt werden könne. Auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie gemäß Art. 5 StGG, liege hinsichtlich der Einberufung ein nicht gerechtfertigter Rechtseingriff vor. Da durch die Einberufung zum Grundwehrdienst der essentielle Aufbau eines umfangreichen Patientenstammes in der Gründungsphase wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde, und weiters die Gefahr bestehe, den bisher aufgebauten Patientenstamm zu verlieren, liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Eigentumsbeschränkung vor. Es werde daher der Antrag aufrecht gehalten, Sie gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 04.03.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 05.05.2014 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, dass der BF im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen geltend mache.
Der BF sei als selbständiger Zahnarzt tätig und habe an der Aufrechterhaltung seiner Ordination ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig seien, dass sie seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigten, müsse jedoch verneint werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit am 05.12.2012 hätte der BF die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden. Ungeachtet dessen habe er am 31.05.2013 einen bis 31.12.2019 befristeten Mietvertrag, welcher nicht vorzeitig kündbar sei, mit der Firma XXXX, für die Ordinationsräume in der XXXX, abgeschlossen. Es sei im vorliegenden Sachverhalt kein zwingender Grund dafür zu entnehmen, dass er nicht bis nach Leistung seines Grundwehrdienstes damit hätte zuwarten können. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe. Da er vor Antritt des Grundwehrdienstes erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableite, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen zu verneinen
Familiäre Interessen seien nicht geltend gemacht worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er als selbständiger Zahnarzt tätig sei und am 06.02.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen worden sei. Er übe diesen Beruf in der von ihm angemieteten Räumlichkeit in XXXX aus. Der monatliche Pauschalmietzins betrage insgesamt € 2180,-
inkl. USt. Der Mietvertag sei befristet bis 31.12.2019. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Leistung des Grundwehrdienstes stelle für ihn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung dar. Angesicht des nicht kündbaren Mietverhältnisses könne er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes die ihn treffende Mietzinsverpflichtung nicht erfüllen. Mangels Einkünfte wäre auch seine Ordination und damit er selbst in seiner Existenz gefährdet.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte er aus, dass in seinem Fall die Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG geboten sei, da er durch die Leistung des Grundwehrdienstes in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. § 26 Abs.1 Z. 2 WehrG verfolge den Schutzzweck personalistisch ausgestaltete Einzelunternehmer vom Wehrdienst zu befreien, wenn besonders rücksichtswürdige Interessen dafür sprächen. Weiters habe er den in Rede stehenden Mietvertrag rund ein Jahr vor der Einberufung zum Grundwehrdienst abgeschlossen. Es habe sich damals die einmalige Gelegenheit geboten die besagten Ordinationsräume anzumieten und dadurch als selbständiger Zahnarzt Fuß zu fassen. Ebenso habe er die Entscheidung als selbständiger Zahnarzt zu arbeiten bereits lange vor dem Einberufungsbefehl getroffen. Die belangte Behörde argumentiere, dass er seit dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit am 05.12.2012 hätte die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden.
Dem sei entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der Einberufungsbefehl nicht vorgelegen habe und auch noch nicht zeitlich absehbar gewesen sei. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zuzuwarten, bis eines Tages ein Eiberufungsbefehl ergehe. Daher habe er ohne Aufschub seinen Berufsweg als selbständiger Zahnarzt eingeschlagen um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Es werde daher beantragt, ihn von der Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde decken sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 26 WehrG lautet:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Im vorliegenden Fall sieht der BF ein besonders rücksichtswürdiges Interesse darin, dass er als selbständiger Zahnarzt tätig sei und am 06.02.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen worden sei. Er übe diesen Beruf in der von ihm angemieteten Räumlichkeit in XXXX aus. Der monatliche Pauschalmietzins betrage insgesamt € 2180,-
inkl. USt. Der Mietvertag sei befristet bis 31.12.2019. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Leistung des Grundwehrdienstes stelle für ihn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung dar. Angesicht des nicht kündbaren Mietverhältnisses könne er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes die ihn treffende Mietzinsverpflichtung nicht erfüllen. Mangels Einkünfte wäre auch seine Ordination und damit er selbst in seiner Existenz gefährdet. Weiters habe er den in Rede stehenden Mietvertrag rund ein Jahr vor der Einberufung zum Grundwehrdienst abgeschlossen. Es habe sich damals die einmalige Gelegenheit geboten die besagten Ordinationsräume anzumieten und dadurch als selbständiger Zahnarzt Fuß zu fassen. Ebenso habe er die Entscheidung als selbständiger Zahnarzt zu arbeiten bereits lange vor dem Einberufungsbefehl getroffen. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe der Einberufungsbefehl nicht vorgelegen und sei auch noch nicht zeitlich absehbar gewesen. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zuzuwarten, bis eines Tages ein Einberufungsbefehl ergehe. Daher habe er ohne Aufschub seinen Berufsweg als selbständiger Zahnarzt eingeschlagen um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WehrG angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der - unstrittig - am 15.11.2012 erfolgten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den BF anzusetzen.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z.2 WehrG hat der BF nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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