BVwG W195 2011982-1

W195 2011982-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014

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Regest

Aufwandersatz, Befehls- und Zwangsgewalt, Kriminalpolizei,<br/>Landesverwaltungsgericht, Maßnahmenbeschwerde, Schriftsatzaufwand,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung

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BVwG W195 2011982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2011982.1.00

Spruch

W195 2011982-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von 02.08.2014, 22:21 Uhr, bis 03.08.2014, 08:45 Uhr, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, §§ 88 Abs 1 und 2 SPG, § 7 VwGVG" wegen "Verletzung in Rechten infolge der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Verletzung des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit; Art 3 EMRK ua; einfachgesetzlich gewährleistete Rechte".

Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass am 02.08.2014 Organe der XXXX an der Wohnadresse des Beschwerdeführers erschienen seien und Erhebungen bezüglich "eines Kennzeichenaktes" durchgeführt hätten. Im Zuge dessen sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den Beamten und sodann zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer mit der Hand ins Genick geschlagen und am Boden fixiert worden sei. Von weiteren später hinzugekommenen Polizisten seien ihm dann Handschellen angelegt bzw. die Hände am Rücken nach oben gebogen worden, bevor man auch noch eine Personendurchsuchung durchgeführt und ihn letztlich in eine Polizeiinspektion gebracht habe. Erst am nächsten Tag gegen 08:45 Uhr sei er wieder frei gelassen worden. Insgesamt sei das Verhalten der Polizisten unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zahlreiche Prellungen und eine Abschürfung zugezogen. Bei den von den Polizisten durchgeführten Maßnahmen handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um solche, die in die unmittelbare Bundesverwaltung fielen und sei deshalb das Bundesverwaltungsgericht XXXX sachlich und örtlich zuständig. Obwohl die gegenständliche Beschwerde aus Vorsicht auch beim Landesverwaltungsgericht XXXX eingebracht worden sei, wisse der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes XXXX verfassungsrechtliche Bedenken gegen Teile des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres bestünden, in dessen Artikel 14 zwar eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte normiert sei, eine verfassungskonforme Interpretation aber zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führe.

Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen um Stellungnahme bis zum 10.10.2014 an die XXXX.

Die Landespolizeidirektion XXXX erstattete mit Schriftsatz vom 02.10.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014, dahingehend eine Stellungnahme, dass der ursprüngliche Grund für das Aufsuchen der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine geplante Amtshandlung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings herumgeschrien und gegen die anwesenden Beamten tätlich geworden sei, hätten diese unter Anwendung von Körperkraft dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt, sodass die ab diesem Zeitpunkt geführte Amtshandlung kriminalpolizeilicher Natur gewesen sei und sohin auf der Strafprozeßordnung (StPO) bzw. unterstützend hiezu auf dem Waffengebrauchsgesetz beruht habe. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Teile der Amtshandlung richte, sei sie mit Rücksicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 106 StPO unzulässig. Auch die Durchsuchung der Kleidung sei der StPO-Amtshandlung dienend gewesen, wenngleich sie - formal gesehen - auf das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützt worden sei. Jedenfalls aber liege keine unmittelbare Bundesverwaltung iSd B-VG vor, da sowohl die Kriminalpolizei als auch die Sicherheitspolizei von den Sicherheitsbehörden vollzogen werde, als welche insbesondere auch die Bezirksverwaltungsbehörden tätig würden. Auch die im Beschwerdeschriftsatz angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes XXXX beträfen lediglich Beschwerden nach der Richtlinienverordnung gemäß § 89 SPG; die Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden gegen das Tätigwerden der LPD XXXX im Rahmen des SPG werde hingegen keineswegs bezweifelt. Insgesamt sei die LPD XXXX der Auffassung, dass eine sachliche Zuständigkeit des BVwG nicht bestehe und werde der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 der VwG-AufwErsV beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu I.

Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Daneben steht gemäß § 106 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) jeder Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde,

ein Einspruch an das Gericht zu (...). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wären somit die im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. § 2 Abs. 2 SPG) erfolgt, so kann dagegen gemäß des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Aber auch dann, wenn man den in der Stellungnahme der LPD XXXX vom 02.10.2014 (OZ 3) getätigten Ausführungen folgte, wonach die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Beschwerde geschilderte Amtshandlung kriminalpolizeilicher Natur gewesen sei und damit auf Bestimmungen der StPO beruht habe, gelangte man - entgegen der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Ansicht - zu keiner Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da im Zusammenhang mit solchen (kriminalpolizeilichen) Handlungen - wie auch richtigerweise in der Stellungnahme der LPD XXXX ausgeführt - der Rechtsbehelf des Einspruchs im Sinne des § 106 StPO zur Verfügung stünde.

Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen und kann dahingestellt bleiben, ob die bzw. welche der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes laut gegenständlicher Beschwerde behauptetermaßen gesetzten Handlungen als kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Maßnahmen einzuordnen sind, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.

Die Beschwerde, die im Übrigen auch an das Landesverwaltungsgericht XXXX gerichtet wurde, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu II.

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD XXXX mit Schriftsatz vom 02.10.2014 (OZ 3) der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-AufwErsV beantragt. Da gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der LPD XXXX der Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Sinne der Ziffer 4 leg. cit. in der Höhe von EUR 368,80 zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen (B-VG) bzw. einfachgesetzlichen (SPG) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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