BVwG W114 1425955-1

W114 1425955-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014

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Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

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BVwG W114 1425955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1425955.1.00

Spruch

W114 1425955-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 13.552-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Innsbruck am 10.11.2011 führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus dem XXXX. Er habe sein Land verlassen, weil die Taliban von seinem Vater gewollt hätten, dass ihnen die Söhne übergeben würden, um sie für Anschläge und Kämpfe trainieren zu können. Der Vater habe das nicht gewollt. Eines Tages seien die Taliban zur Familie nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe oben auf dem Dach geschlafen, als die Taliban seinen Vater erschossen hätten. Sie hätten dann am gleichen Tag den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden.

Am 16.11.2011 wurde in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, festgehalten, dass von einer Altersfeststellung wegen offensichtlicher Minderjährigkeit des Beschwerdeführers abgesehen werde.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen, Wohnort im Herkunftsstaat, Reiseweg, Schulbesuch und Besuch der Moschee befragt. Die Frage, ob jemand von seiner Familie Mitglied bei den Taliban sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob er erklären könne, wer die Taliban seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie Gegner der Regierung seien. Sein Onkel mütterlicherseits habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Heimatdorf verlassen solle, sonst würde er auch umgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag, an dem sein Vater gestorben sei, als einziges Familienmitglied das Dorf verlassen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Es sei notorisch bekannt, dass die Taliban in einzelne Dörfer gegangen wären, um dort wahllos männliche Kämpfer für ihren Krieg gegen die afghanische Regierung bzw. die internationalen Truppen zu rekrutieren. Dass die Taliban dabei auch Gewalt androhen würden, erscheine durchaus plausibel. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe aber nicht glaubhaft gemacht werden können, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen bzw. wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Selbst wenn man eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban annehmen würde, sei festzuhalten, dass dies keine Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Staat sonst zurechenbar wären. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung gerade aus ausschließlich den Beschwerdeführer betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe seien nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer jedoch - auch angesichts seiner Minderjährigkeit und mangels Kontakt zu seinen Verwandten - in eine aussichtslose Lage kommen. Eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.04.2012, im Bundesasylamt eingelangt am 03.04.2012. Darin wiederholte der Beschwerdeführer kurz sein Fluchtvorbringen. Sodann wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20.03.2012 mit keinem Wort zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt habe. Die Feststellungen der Behörde betreffend den Fluchtgrund würden sich somit lediglich auf die Erstbefragung vom 10.11.2011 beziehen bzw. beziehe sich die Behörde selbst nur darauf. Eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall durch die Behörde und die Erörterung der Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer seien als unerlässlich anzusehen. Weiters hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Eine Verfolgung durch Dritte, hier die Taliban, könne dann asylrelevant sein, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Aufgrund der Lage in Afghanistan könne nicht von einer adäquaten staatlichen Schutzgewährung ausgegangen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen und ist (inzwischen) volljährig. Er reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 09.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.03.2012 nicht zu seinen Fluchtgründen befragt und auch keine sonstigen diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen angestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung betreffend das Unterlassen von Sachverhaltsermittlungen ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, konkret aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20.03.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse sowohl in Bezug auf die Fluchtgründe als auch in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.).

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt selbst faktisch überhaupt nicht ermittelt. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2012 - wie er in seiner Beschwerde zutreffend ausführt - mit keinem Wort zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt wurde. Die einzige Grundlage, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützen konnte, ist somit lediglich die polizeiliche Erstbefragung vom 10.11.2011. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient aber gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen".

Die Behörde wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer detailliert und erschöpfend zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Er brachte in der Erstbefragung vor, die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, ihnen die Söhne für die Ausbildung zum Kämpfer zu übergeben, was der Vater nicht gewollt habe. Eines Tages hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers erschossen und den Bruder mitgenommen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer weder zum Ablauf der Zwangsrekrutierung durch die Taliban, noch zu den Ereignissen am Tag der Erschießung des Vaters und Mitnahme des Bruders des Beschwerdeführers befragt. Die Befragung erschöpfte sich in wenigen beiläufigen Fragen, die sich aber nicht konkret auf die fluchtauslösenden Geschehnisse bezogen (wie z.B. wer die Taliban seien), und ansonsten in zahlreichen allgemeinen Fragen (wie z.B. Schulbesuch oder genaue Familienverhältnisse des Beschwerdeführers). Ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, und ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, erließ die belangte Behörde- bereits zwei Tage später - den angefochtenen Bescheid.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht das bisherige Ermittlungsverfahren für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedarf es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterer notwendiger Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Fluchtvorbringen einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren hat das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und ihn detailliert zu befragen:

insbesondere zum Vorfall der Zwangsrekrutierung, weiters ob es in der darauffolgenden Zeit noch irgendwelche Vorfälle gegeben hat, und zum Tag der Erschießung des Vaters und Mitnahme des Bruders bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten und sich unter Berücksichtigung des Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Behebung des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1991, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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