BVwG W112 2012274-1

W112 2012274-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014

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Asylantragstellung, Mitgliedstaat, Rechtsmittelverzicht, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen

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BVwG W112 2012274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.2012274.1.00

Spruch

W112 2012274-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion XXXX vom 17. September 2014, Zl. 1031529502/14981648, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2014 im Zuge einer polizeilichen Maßnahme in einer U-Bahnstation, in der sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, kontrolliert. Da sich der Beschwerdeführer bei der Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG nicht ausweisen konnte und kein Reisedokument mit sich führte, wurde er wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und im Wege einer Registerabfrage wurde festgestellt, dass zwar die Person des Beschwerdeführers nicht feststeht, aber im EURODAC zwei Treffer bezüglich Italien und Ungarn vorliegen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.

2. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab unter Beiziehung eines Dolmetschers an:

"Befragt ob ich Dokumente habe gebe ich an, dass ich gerne mit der türkischen Botschaft telefonieren möchte. Ich habe vor XXXX dort um einen Reisepass angesucht habe.

LA: Wie kann es sein, dass Sie vorXXXXin Ungarn die Fingerabdrücke abgegeben haben?

A: Ich hielt mich dort drei oder vier Tage dort auf. Während des Aufenthalts in Ungarn wurde ich von der Polizei einvernommen.

LA: Sie haben sich auch in Italien aufgehalten?

A: Vor vier Jahren war ich in Italien. Ich war ca ein Jahr dort. Dann bin ich nach Deutschland, Holland, Frankreich.

LA: Waren Sie in den letzten Jahren in der Türkei?

A: 2014. Anfang März dürfte es gewesen sein. Ich bin aus Deutschland mit dem Flugzeug dorthin.

LA: Wer hat das organisiert?

A: Ich hatte Geld, ganz einfach mit einem Flugticket.

LA: Wie war das möglich, Sie dürften kaum legal dort gewesen sein?

A: Ich wurde von den Deutschen abgeschoben. Die Türkische Botschaft hat ein Ersatzdokument ausgestellt.

LA: Gegen Sie bestehen zwei Aufenthaltsverbote von Deutschland und Griechenland. Ist Ihnen das bekannt?

A: Ja, das ist mir bekannt, es ist mir auch egal. Macht was ihr wollt.

LA: Was ist der Zweck der Einreise?

A: Ich warte auf meinen neuen Pass. Dann wollte ich nach Italien oder Frankreich. Befragt gebe ich an, dass ich in Ungarn nur deshalb um Asyl angesucht habe, weil ich keine Dokumente hatte um aus der Haft entlassen zu werden.

Wann ich genau ich in Österreich eingereist bin, weiss ich nicht mehr, vor ca. drei Wochen. Ich bin wegen der ausstellung eines Passes nach XXXX gekommen bin.

LA: Warum sind Sie nach Ungarn zurückgekehrt?

A: Ich warte auf meinen Pass.

LA: Das kann nicht sein, da Sie am XXXX. in Ungarn die Fingerabdrücke abgeben mussten.

A: Das stimmt nicht, ich kam am 25.08. nach XXXX.

Befragt gebe ich an, dass ich mich in den letzten Wochen im Freien unangemeldet genächtigt habe. Ich verfüge über keine Barmittel. Meine Habseligkeiten befinden sich in einer kleinen Taschen hier im Haus.

LA: Es ist offensichtich, dass Sie sich nicht an die gesetzlicehn Regeln in der EU halten wollen. Es bestehen Aufenthaltsverbote in zwei Ländern (Griechenland, Deutschland) und Sie haben in zwei Ländern (Ungarn, Italien) um Asyl angesucht. Ihre heutigen Angaben sind nicht nachvollziehbar und widersprechen den Auswertungen der Fingerabdrücke. Es ist daher beabsichtigt, zur sicherung des Verfaherns Schubhaft anzuordnen, da anzunehmen ist, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen werden. Es ist beabscihtigt auf Grund des bisher bekannten Sachverhalts eine Anordnung zur Ausserlandesbringung nach Ungarn zu erlassen. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Ja, machen Sie das und schieben Sie mich ab. Nach Italien zB. Oder in die Türkei. Kann ich auch in Österreich um Asyl ansuchen? Auf Nachfrage gebe ich an, dass das will."

3. Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2014, der dem Beschwerdeführer unter einem mit der Verfahrensanordnung, mit der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bestellt wurde, am selben Tag übergeben wurde, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.

Das Bundesamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 17.09.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizei vorgeführt wurde. Es hätten im Zuge der Einvernahme keine Gründe festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er sich dem weiteren Verfahren stellen werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren im Verborgenen aufgehalten und sei auf Grund der Antragstellung zumindest in Italien, Ungarn und Österreich vom Vorliegen des sog. Asyltourismus auszugehen. Gegen ihn bestünden Aufenthaltsverbote Griechenlands und Deutschlands, die die Annahme iSv Fluchtgefahr untermauern. Der Beschwerdeführer würde sich dem weiteren Verfahren entziehen. Er habe in der Einvernahme die nötige Ernsthaftigkeit vermissen lassen und die Weiterreise nach Italien oder Frankreich angekündigt. Die Beweismittel (Fingerabdrücke) würden seinen Angaben widersprechen.

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichsicher Staatsbürger und türkischer Staatsangehöriger. Er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, die Dublin III-VO sei auf den Beschwerdeführer anwendbar. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Ein geordneter Verfahrensgang bzw. der Vollzug des Fremdenwesens sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei der Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe die österreichische und europäische Rechtsordnung mißachtet. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei auf Grund des kurzen Aufenthalts in keinster Weise integriert. Er habe kein Interesse an einem geordneten Verfahren gezeigt. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Zum Bundesgebiet bestünden keine familiären Bindungen oder verfahrensrelevanten privaten Interessen.

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auf Grund des Sachverhalts, insb. des EURODAC-1 Treffers von Ungarn vom XXXX sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sein werde. Im bisherigen Verfahren im Bundesgebiet hätten keinerlei konkrete Bemühungen festgestellt werden können, in Hinkunft ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu betreiben, weil die Antragstellung offensichtlich eine direkte Folge der in Aussicht gestellten Verhängung der Schubhaft gewesen sei. Es handle sich um einen sog. taktischen Asylantrag ohne Substanz. Gleiches habe er zur Antragstellung in Ungarn geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich wie bereits eingangs geschildert bisher im Verborgenen aufgehalten und es sei wegen der Asylantragstellung in Italien, Ungarn und Österreich von Asyltourismus auszugehen. Die Aufenthaltsverbote Griechenlands und Deutschlands würden die Annahme von Fluchtgefahr untermauern. Er habe in der Einvernahme die zu erwartende Ernsthaftigkeit vermissen lassen und die Weiterreise nach Italien oder Frankreich angekündigt. Die Beweismittel würden seinen Angaben widersprechen. Die Tragweite seines Verhaltens habe ihm realistischer Weiße bewusst sein müssen. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens, der fehlenden Mitwirkung, der Entziehung aus dem Verfahren in Ungarn, der Antragstellung in Italien und nunmehr der "taktischen" Antragstellung in Österreich sowie der (Wieder)Einreise trotz bestehender Aufenthaltsverbote müsse vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO ausgegangen werden. Der Gesichtspunkt der sozialen Verankerung in Österreich sei im Zusammenhang mit der Schubhaft wesentlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei zu befürchten, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Ein Festnahmeauftrag reiche nicht hin, weil die Überstellung nach letztgültiger Auskunft der ausschreibenden Stelle bzw. der ungarischen Behörden eine Ankündigung der Überstellung mindestens drei Tage im Voraus voraussetze. Daher sei die Schubhaft anzuordnen. Dem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben sowie den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Das gelinderte Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Vorverhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

4. Am 19.09.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 17.09.2014, erstbefragt. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er habe keine Dokumente, mit denen er seine Identität bestätigen könne. In Ungarn habe er sich XXXX, genannt. Er habe einen falschen Namen angegeben, weil er nicht in Ungarn habe bleiben wollen. Er sei Analphabet, spreche türkisch und arabisch sowie mittelmäßig deutsch, englisch und französisch. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Bauarbeiter; das sei vor ca. fünf Jahren in XXXX gewesen. Seine Eltern seien verstorben, in der Türkei habe er noch drei Schwestern, in den Niederlanden lebe seine uneheliche Tochter, die ca. 20 Jahre alt sei. Er habe seit 14 Jahren keinen Kontakt zu ihr. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus:

"Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland:

Meine letzte Adresse in XXXX lautete ... Bei meinem letzten

Aufenthalt in der Türkei vor etwa drei Monaten lebte ich auf der Straße bzw. in einer Parkanlage. Das Haus in dem ich früher wohnte wurde von der Gemeinde bereits abgerissen.

...

Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

Vor ca. 3 Monaten habe ich den Entschluss zu meiner nunmehrigen Ausreise gefasst.

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie ihre Reisebewegungen begonnnen?

Von XXXX aus.

Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Vor ca. 3 Monaten Zug Richtung Griechenland.

Sind sie legal oder illegal ausreiset?

Ich bin illegal ausgereist.

...

Wo befindet sich ihr Reisepass?

Ich war noch nie im Besitz eines Reisepasses. Auch sonst besaß ich niemals einen amtlichen Lichtbildausweis.

Wie lange dauerte ihre Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

Ich kenne den Begriff EU nicht wirklich. Ich habe schon davon gehört, kann aber nichts damit anfangen. Aus diesem Grunde kann ich mit Fragen mit diesem Begriff nicht beantworten.

Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:

Ich habe die Türkei im Zuge meiner nunmehrigen Reisebewegung vor etwa 3 Monaten illegal, jedoch ohne Schlepperunterstützung in einem Reisezug von XXXX aus in Richtung Griechenland verlassen. Befragt, wie mir die illegale Einreise nach Griechenland in einem Reisezug gelungen ist, gebe ich an, dass ich nicht kontrolliert wurde. An das genaue Datum meiner illegalen Einreise nach Griechenland kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Jedenfalls führte mich meine weitere Reise über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn. Auch diesen Reiseabschnitt absolvierte ich ohne Schlepperunterstützung. In Ungarn reise ich glaublich vor ca. 20 Tagen illegal ein. Ich wurde dabei von den ungarischen Behörden aufgegriffen und in Haft genommen. Auch an dieses Datum kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Um nicht in Polizeihaft verbleiben zu müssen, habe ich in Ungarn einen Asylantrag gestellt, worauf ich umgehendst auf der Haft entlassen wurde. Die ungarischen Behörden haben mich nicht in ein Asyllager verlegt. Auch wurde ich nicht aufgefordert mich selbständig in ein solches zu begeben. Aus diesem Grunde konnte ich ungehindert meine Reise in Richtung Österreich fortsetzen, wo ich vor etwa 20 Tagen illegal eingereist bin. Ich war glaublich bereits Ende August in Österreich. Konkret bin ich zu Fuß von Ungarn nach Österreich gekommen. Von einer Grenzkontrolle machte ich keine Wahrnehmung. Seit dieser Zeit halte ich mich durchwegs in Österreich auf, und lebte hier, bis zu meiner Aufgreifung durch die Polizei auf der Straße. Befragt zum Grunde meines Aufenthalts in Österreich gebe ich an, dass ich mich hier nur auf der Durchreise befunden habe. Ich musste aber zuwarten, weil ich erhoffte, dass mir meine Schwester Geld für meine Weiterreise nach Frankreich überweisen würde. Befragt, weshalb ich hier in Österreich einen Asylantrag stelle, gebe ich an, dass ich dadurch erhoffte, aus der Polizeihaft entlassen zu werden. Das ist der einzige Grund für meine Asylantragstellung.

...

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Ja, ich glaube beinahe in allen Ländern Europas einen Asylantrag gestellt zu haben. Wenn ich konkret zu Italien und Ungarn befragt werde, gebe ich an, dass ich bezüglich Ungarn bereits ausgesagt habe. In Bezug auf Italien war ich in den letzten Jahren des Öfteren illegal aufhältig. Bei jedem Aufgriff in Italien habe ich einen Asylantrag gestellt, damit man mich wieder aus der Polizeihaft entließ. Das dürfte auch im Jahre 2011 der Fall gewesen sein.

Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Nähere Angaben zu all diesen Asylverfahren kann ich keine machen. Soweit mir bekannt ist, dürften aber alle negativ entschieden worden sein.

...

Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?

Nein, weil ich ja noch nie einen Reisepass besessen habe.

...

Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht?

Im Zuge meiner gegenwertigen Reise wurde ich in Ungarn von den Behörden aufgegriffen. Dazu habe ich aber bereits bei meiner Reisebewegung ausgesagt.

...

Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat) zurückkehren müssten und ihr Asylverfahren dort geführt wird, spräche etwas dagegen?

Ich will nicht nach Ungarn zurück. Ich will nach Frankreich, weil ich dort von der Polizei nicht eingesperrt werde. Dort kann man sich frei bewegen.

Wie lange dauerte die Reise?

Ca. 3 Monate.

Haben Sie Österreich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes/der Ausweisung verlassen? Wenn ja, wohin? Von wann bis wann?

Ich war davor noch nie in Österreich. Es könnte aber sein, dass ich schon mal durchgereist bin.

...

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich war in der Türkei bereits fünf Jahre in Haft. Das war während der Militärdiktatur 1980. Ich habe auch jetzt wieder eine Ladung erhalten. Befragt, woher ich darüber Bescheid weiß, gebe ich an, dass ich das von einer meiner Schwestern erfahren habe. Den Grund für die Ladung kenne ich nicht. Die Ladung wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellt. Da ich befürchtete erneut in Haft genommen zu werden habe ich das Land verlassen. Das ist mein Asylgrund.

...

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst vor den staatlichen Behörden.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Es gibt eine Ladung der Staatsanwaltschaft XXXX. Die Behörden kennen meine Vorstrafen, verfolgen meinen Aufenthaltsort. Deshalb habe ich Sanktionen durch den Staat zu befürchten."

5. Mit Schreiben vom 23.09.2014 ersuchte Österreich Ungarn um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Ebenfalls am 23.09.2014 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht in den Schubhaftakt.

6. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. September 2014, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er in der Europäischen Union erstmals am XXXX in XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Darüber hinaus sei er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei spätestens am 17.09.2014 in das Bundesgebiet einreist und sei an diesem Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in der Folge festgenommen worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen worden und habe offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Reiseroute getätigt und habe von sich aus begehrt, die türkische Vertretungsbehörde in Österreich zur Erlangung eines Reisedokuments zu kontaktieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bekannt gegeben, dass er beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zu einer diesbezüglichen Antragstellung sei es im Rahmen dieser Einvernahme allerdings nicht gekommen. Weiters beabsichtige der Beschwerdeführer, einer möglichen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn Folge leisten zu wollen.

Die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung seien weder verhältnismäßig noch notwendig und verletzten den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Darüber hinaus erweise sich die Haft als unionsrechtswidrig. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden gravierende Bedenken.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG lägen mangels Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft nicht vor. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersuche. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2014 gegenüber einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX, in den Räumlichkeiten der belangten Behörde auf Nachfrage angegeben, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Beim Einvernahmeleiter handle es sich weder um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 SPG, noch um die oberste Sicherheitsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 SPG oder um eine Erstaufnahmestelle gemäß einer nach § 4 BFA-G erlassenen Verordnung. Daher habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme keinen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Er habe lediglich seinen Willen bekannt gegeben, dass er beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er habe aber kein entsprechendes Ersuchen gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 17.09.2014 daher weder Asylwerber noch Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gewesen. Beim Beschwerdeführer handle es sich lediglich um einen Fremden iSd § 76 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit könne auch durch eine Sachverhaltsänderung nicht saniert werden.

Da die belangte Behörde offenbar bereits bei der Anordnung der Schubhaft beabsichtigt habe, den Beschwerdeführer auf Grund der Dublin III-VO in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen, habe die Verhängung der Schubhaft auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO erfolgen müssen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe sich aber lediglich allgemein auf "Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung" auf Grund derer anzunehmen sei, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein werde. Auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung müsse Fluchtgefahr schon dann angenommen werden, wenn zu erwarten sei, dass ein Verfahren möglicherweise der Dublin III-VO unterliegen werde. Dies stehe aber mit der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO im Widerspruch. Demnach nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie einem Verfahren nach der Dublin III-VO unterliegt. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung definiere den Begriff Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO daher nicht und ihr Wortlaut stehe Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO entgegen. Daher könne diese Bestimmung schon wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Dublin III-VO nicht zur Anwendung kommen. Es werde angeregt, die Frage der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 4 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall sowie die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III-VO zu prüfen. Sie habe die Prüfung nur anhand des Schubhaftregimes des § 76 FPG durchgeführt statt die Inhaftnahme entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art. 28 Dublin III-VO zu prüfen. Sie hätte das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt, das habe sie aber unterlassen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde beschränke sich auf modulhafte Formulierungen und rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur. Schon das mache die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig.

Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig, weil eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-VO nicht vorliege. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könne, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Reiseroute getätigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältig gewesen zu sein und habe genaue Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Europäischen Union tätigen können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Einvernahme urgiert, mit der türkischen Botschaft betreffend der Erlangung eines türkischen Reisepasses Kontakt aufnehmen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wirke am Verfahren mit und unternehme alle ihm möglichen Anstrengungen um seine Angaben zu plausibilisieren und zu untermauern. Ein Sicherungsbedürfnis werde somit konkret bestritten, da ein solches im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr und eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte nach der Stellung des Asylantrages vielmehr Anspruch auf Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gehabt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer hätte auf diese Unterstützung verzichtet und wäre in die Anonymität untergetaucht. Er habe vielmehr angeführt, dass er gewillt sei, einer möglichen Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn freiwillig Folge zu leisten.

Der Beschwerdeführer verwehre sich dagegen, von der belangten Behörde als "Asyltourist" bezeichnet zu werden. Der Terminus "Asyltourismus" sei auf Grund der öffentlichen Berichterstattung durch Boulevardmedien negativ konnotiert. Dadurch würden Schutzsuchende in populistischer Weise diskreditiert. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Asyltourist" zeige, dass sich die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Verfahren und der Person der Beschwerdeführerführer nicht mit der gebotenen Objektivität und Unvoreingenommenheit auseinandergesetzt habe. Diese Bezeichnung sei jedenfalls unsachlich, zumal weder das AsylG noch das BFA-VG oder das FPG diesen Ausdruck kennen würden. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass sich die belangte Behörde nur in oberflächlicher und unzureichender Weise, unter Außerachtlassung der gebotenen Objektivität, mit gegenständlichem Verfahren und der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet habe.

Gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei weniger einschneidenden Maßnahmen der Vorrang zu geben. Eine diesbezügliche Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Sei habe sich nur auf § 77 Abs. 1 FPG bezogen. Sie hätte aber, auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts, eine entsprechende Prüfung gem. § 77 Abs. 1FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO vornehmen müssen. Die belangte Behörde verwende im bekämpften Bescheid lediglich modulhafte Textbausteine betreffend § 77 FPG, ohne sich mit Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO auseinanderzusetzen. Die Schubhaft sei daher unionsrechtswidrig.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge die Aufhebung der Schubhaft angeordnet werden um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Falls der Verfassungsgerichtshof § 22a BFA-VG als verfassungswidrig aufheben sollte, bestehe gegen einen in Schubhaft angehaltenen kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgten.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs) beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 47 GRC und § 24 Abs. 4 VwGVG sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten.

7. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 25.08.2014 - ins Bundesgebiet einreiste und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung festgenommen wurde. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Auf Grund des erhobenen Sachverhalts, inbs. auf Grund der EURODAC-Treffer in den Mitgliedstaaten Ungarn und Italien sowie den Aufenthaltsverboten in Griechenland und Deutschland sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Hinzu kämen nicht nachvollziehbare Angaben in der Niederschrift vor dem Bundesamt. Daher sei unmittelbar die Schubhaft angeordnet worden.

Auch wenn das Bundesamt keine Sicherheitsbehörde iSd SPG und die Regionaldirektion keine Erstaufnahmestelle des BFA-G sei, sei die Einvernahme des Beschwerdeführers in den Räumen der LPD XXXX in Anwesenheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 AsylG 2005 erfüllt. Unmittelbar und obligatorisch sei die Kopie der Niederschrift mit der entsprechenden Äußerung des Beschwerdeführers an die anwesenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben worden.

Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei angegeben, in Italien, Ungarn, Deutschland, Griechenland, Holland und Frankreich aufhältig gewesen zu sein und zumindest in Italien und Ungarn und Österreich habe er Asylanträge gestellt. Für Griechenland und Deutschland lägen Aufenthaltsverbote vor. Dies habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Er habe nicht nachvollziehbare Angaben zu seiner Reise nach Österreich zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses sowie zu allfälligen Rückreisen gemacht, da sich die angegebenen Zeitspanne mit dem EURODAC Treffer überschneide. Dies könne auch mit einer verspäteten Einspeisung der Daten ins EURODAC-System nicht erklärt werden. Bei der Ausstellung des Ersatzpasses handle es sich um eine Schutzbehauptung. Er habe unumwunden angegeben, dass er in Österreich mittellos und unsteten Aufenthalts auf die Ausstellung eines Reisepasses warte und nach Italien oder Frankreich weiterreisen wolle. In Ungarn habe er nur einen Asylantrag gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Zur Artikulierung des Asylantrages sei es erst gekommen, nachdem dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen auf Grund des offensichtlichen Sicherungsbedarfs zur Kenntnis gebracht worden sei. Es liege auf der Hand, dass es sich um einen sog. taktischen Asylantrag handle, da in der gesamten Befragung nur die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zur Debatte gestanden sei. Die von Art. 28 Dublin III-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr sei nicht nur wahrscheinlich, sondern habe sich etwa in Bezug auf Ungarn bereits manifestiert, indem der Beschwerdeführer angegeben habe, den Asylantrag dort nur gestellt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden und seine Weiterreise nach Frankreich oder Italien zu ermöglichen. Gerade das sog. Asylum-Shopping oder zu Deutsch den Asyltourismus zu verhindern sei die Intention der Dublin II und auch III-VO. Dass diese Bezeichnung unsachlich wäre, könne nicht nachvollzogen werden, da gerade diese beiden Bezeichnungen auch Eingang in die Judikatur gefunden hätten. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "sogenannt" gewählt worden, um den terminus technicus zu kennzeichnen und den Sachverhalt zu verdeutlichen.

Auf Grund des Sachverhalts habe die belangte Behörde davon auszugehen, dass das Hauptinteresse des Beschwerdeführers nicht in der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens sondern vielmehr darin bestehe, seine (vermutlich wirtschaftlichen) Interessen unter missbräuchlicher Verwendung des Asylrechts durchzusetzen.

Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der hohen Wahrscheinlichkeit des Abtauchens und der Entziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei zweifelsfrei Fluchtgefahr und damit Sicherungsbedarf gegeben.

Zu den übrigen Punkten der Beschwerdeschrift werde auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

8. Der Beschwerdeführer erstattete am 29.09.2014 eine Stellungnahme, dass es aktenwidrig sei, wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage angebe, dass über den Beschwerdeführer am 20.07.2014 die Schubhaft verhängt worden sei. Selbst wenn es sich hiebei um ein Versehen handle, zeige dieses, dass die belangte Behörde die gebotene Sorgfalt vermissen lasse. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG werde auf die Beschwerde verwiesen. Die Behörde führe nun selbst aus, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstaufnahmestelle noch vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz "gestellt" habe. Ob die Einvernahme selbst in den Räumlichkeiten der LPD XXXX oder des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX, stattgefunden habe, gehe aus dem Akt nicht hervor, sei aber nur von nebensächlicher Bedeutung. Der Auffassung der belangten Behörde, mit der Anwesenheit eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei dem Gebot des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 entsprochen, werde entgegengehalten, dass es sich bei einer Antragstellung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle. Es sei weder dem Protokoll, dem Schubhaftbescheid noch sonst dem Akt zu entnehmen, dass tatsächlich ein solches Organ anwesend gewesen sei und ob es den Antrag iSd § 17 Abs. 1 AsylG 2005 entgegengenommen habe. Durch die bloße Anwesenheit eines Organes sei daher keine Antragstellung iSd § 17 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgt. Auch die Übergabe des Protokolls NACH Verhängung der Schubhaft habe offensichtlich keine Antragstellung ausgelöst. Es sei nicht erkennbar, dass das Organ die Weitergabe der Niederschrift als Handlung iSd § 17 Abs. 5 AsylG 2005 verstanden habe. Wäre es tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Antragstellung gekommen, hätte das Organ in Entsprechung des § 43 BFA-VG eine Erstbefragung durchführen müssen. Eine solche sei nicht erfolgt. Es werde zur Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, des Referenten des Bundesamtes sowie des anwesenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes beantragt.

8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 30.09.2014 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.

9. Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 30.09.2014 für zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

10. Am 02.10.2014 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Dieser bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befindet. Er sei zweimal psychiatrisch begutachtet und ihm seien Schlafmittel verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Medikation zufrieden. Er sei aus amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig.

11. In der mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 gab das bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren am 17.09.2014 anwesende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Zeuge befragt zu Protokoll:

"R: Gegenstand der Befragung ist die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 17.09.2014. Waren Sie bei dieser Amtshandlung anwesend?

Z: Ja.

R: Bitte beschreiben Sie diese Amtshandlung!

Z: Der Referent des BFA führt die Einvernahme, fertigt das Protokoll an und meine Aufgabe ist die Überwachung der Einvernahme. Im Zuge der Einvernahme habe ich gehört, wie übersetzt wurde, dass der Herr einen Asylantrag gestellt hat. Ich bin nicht von der ersten bis zur letzten Minute anwesend, weil es auch andere Sachen zu tun gibt.

R: Sie haben von einem Protokoll gesprochen? Haben Sie das Protokoll auch ausgehändigt bekommen?

Z: Nein, das ist nicht üblich. Es kommt einfach in den fremdenpolizeilichen Akt.

R: Das BFA hat mir die Einvernahme etwas anders geschildert. D[i]e Niederschrift wurde an das anwesende Organ der Niederschrift übergeben.

Z: Die Niederschrift wurde mir insofern übergeben, als dass ich das Protokoll an die Asylgruppe zur weiteren Bearbeitung übergebe. Die Mitarbeiter der Asylgruppe benötigen für die Bearbeitung eine Kopie der Niederschrift und das ist damit gemeint, dass sie mir gegeben wurde.

R: Ich fasse zusammen, die Niederschrift wurden Ihnen übergeben zur Weiterleitung an die Asylgruppe.

Z: Ja.

R: Wann war diese Weitergabe, war das vor der Bescheiderlassung oder danach?

Z: Wenn die Einvernahme zu Ende ist, dann bekomme ich eine Kopie der Niederschrift. Wenn die Befragung und das Übersetzen zu Ende ist, wenn die Dame/der Herr wieder zurück in der Zelle ist, dann bekomme ich eine Niederschrift, um diese an die Asylgruppe weiterzuleiten. Wenn alles besprochen und alles zu Ende ist.

R: Ich habe das richtig verstanden, Sie haben erst nach der Bescheiderlassung, nachdem das ganze Protokoll beendet war, die Niederschrift bekommen?

Z: das ist richtig.

R: Hat der RV noch Fragen an den Zeugen?

RV: Eine kurze Frage. Sie waren während der Einvernahme anwesend. Was ist Ihre Aufgabe bei der Einvernahme?

Z: Meine Aufgabe ist die Sicherheit zu gewährleisten und die Person in die Zelle zurückzuführen.

RV: Es ist auch nicht üblich, dass im Protokoll erwähnt wird, wer die Sicherung leitet?

Z: Das obliegt dem Referenten, der die Einvernahme führt."

12. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Familienname ist XXXX mein Vorname ist XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin Staatsangehöriger der Türkei.

R: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt?

BF: Ich hatte eine griechische Staatsbürgerschaft, die ich aber zurückgelegt habe. Das war vor ca. 13 Jahren.

R: Sonst haben Sie nie eine andere Identität gehabt?

BF: Nein.

R: Laut Akt haben Sie im Asylverfahren in Ungarn angegeben, dass Sie XXXXheißen und am XXXXgeboren sind.

BF: Ja.

R: Warum haben Sie das gemacht?

BF: Es war eine Ausweiskontrolle und ich hatte keinen Ausweis dabei, und ich wollte nicht dort bleiben. Deshalb habe ich einen anderen Namen angegeben. Ich wurde mit Polizeigewalt zu meinen Personalien befragt.

R: Was ist jetzt Ihre richtige Identität?

BF: XXXX.

R: Haben Sie einen Ausweis, mit dem Sie das belegen können?

BF: Ich habe ihn nicht bei mir, aber ich könnte ihn vom Konsulat besorgen.

R: Was heißt, sie könnten ihn vom Konsulat besorgen?

BF: Mein Reisepass liegt beim Konsulat und ist noch ein Jahr gültig.

R: Sie haben vor dem BAA in der Asyleinvernahme ausgesagt, Sie waren noch nie in Besitz eines Reisepasses.

BF: Damals hatte ich auch keinen. Früher, entsprechend der früheren Verfassung bekam man in der Türkei keinen Reisepass, wenn man Straftaten gesetzt hatte. Daher habe ich keinen Reisepass bekommen.

R: Wann haben Sie einen Reisepass bekommen?

BF: Früher reiste ich mit dem griechischen Reisepass. Türkische Pässe habe ich vor zwei Jahren bekommen. Die sind aber inzwischen abgelaufen.

R: Wann haben Sie den aktuellen Reisepass ausgestellt bekommen?

BF: Im XXXX habe ich den aktuellen Reisepass ausgestellt bekommen, der noch ein weiteres Jahr gültig ist.

R: Warum geben Sie dann an, dass Sie noch nie in Besitz eines Reisepasses gewesen sind?

BF: Ich hatte wirklich keinen Reisepass. Ich bin immer ohne Reisepass illegal aus der Türkei ausgereist.

R: Wie kommt Ihr Reisepass jetzt auf das türkische Konsulat?

BF: Ich hatte bei der Sicherheitsdirektion einen Reisepass beantragt, bevor ich illegal ausgereist bin. Ich hatte die Gebühren bezahlt. Dann hat man ca. drei Wochen später diesen Reisepass an die Adresse meines Bruders per Post geschickt. Es wurde mit dem Pass auch eine Ladung von der Staatsanwaltschaft, dass ich vor der Staatsanwaltschaft aussagen soll mitgesendet. Ich bin ohne diesen Reisepass zu übernehmen, illegal aus der Türkei ausgereist. Wenn ich die Übernahme bestätigt hätte, hätte ich mich bei der Staatsanwaltschaft melden müssen und ich konnte nicht wissen, wie der Staatsanwalt entscheiden wird. Ich bin wegen eines politischen Vergehens vom Gericht zu fünf Jahren Haft verurteilt und nach dreieinhalb Jahren Gefängnisaufenthalt wurde ich bedingt gegen Unterschrift entlassen. Von diesen dreieinhalb Jahren bin ich vier Monate gefoltert worden.

R: Meine Frage bezieht sich auf den Reisepass. Wie kommt er an das türkische Konsulat in Österreich?

BF: Meine Schwester hat ihn per Post hierhergeschickt. Deshalb befindet er sich hier.

R: Wohin hat Ihre Schwester den Reisepass geschickt?

BF: Meine Schwester hat mir gesagt, dass sie meinen Reisepass an das türkische Konsulat in XXXX per Post gesandt hat.

R: Das klingt für mich jetzt sehr widersprüchlich. Einerseits fürchten Sie sich vor dem türkischen Staat und fliehen, andererseits wollen Sie Ihren türkischen Pass [im Konsulat] abholen und betreten dafür türkisches Territorium?

BF: Aufgrund meines politischen Vergehens und der Gerichtsverhandlung und Verurteilung sind meine Daten im Computer gespeichert. Aber ob die Daten bereit gelöscht sind oder nicht, weil es schon länger her ist, weiß ich nicht. Nun hat das Gericht eine Ladung geschickt, damit ich vor Gericht aussage, aber es ist bei der Ladung geblieben, und diese Ladung ist noch nicht bei der Polizei registriert. Weil ich nicht an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, konnte sie noch nicht geschlossen werden.

R: Sie sagen, die Ladung wurde Ihrem Bruder zugestellt. Aus Ihrer Einvernahme vor dem BAA im Asylverfahren geht hervor, dass Sie keinen Bruder, aber drei Schwestern haben.

D: Der Beschwerdeführer hat das türkische Wort für "Geschwister" verwendet, das nicht geschlechtsspezifisch ist. Ich habe automatisch angenommen, dass das der Bruder ist.

Nachfrage beim BF: An wen wurde die Ladung geschickt?

BF: An die Schwester.

R: Mit welchem Ziel sind Sie aus der Türkei ausgereist?

BF: Um nicht vor dem türkischen Gericht aussagen zu müssen, um nicht vor den Staatsanwalt treten zu müssen.

R: Aber was war Ihr Ziel? In welchen Staat wollten Sie?

BF: Wenn mich die Polizei nicht aufgehalten hätte, wäre ich nach Frankreich gereist. Ich wollte nach Frankreich reisen. Ich habe meine Mastercard leider in Ungarn verloren, deshalb musste ich hier bleiben. Ansonsten wäre mit meinem Reisepass zusammen auch Geld mitgeschickt worden, und ich wollte meinen Reisepass und das Geld beim Konsulat abholen und nach Frankreich weiterreisen. Das letzte Mal habe ich das auch so gemacht. Ich habe von selbst Österreich verlassen. Ich habe mich etwa einen Monat in XXXX aufgehalten, und dann bin ich nach Deutschland weitergereist.

R: Vor dem BAA haben Sie in der Asyleinvernahme angegeben, Sie waren noch nie in Österreich, und jetzt geben Sie an, Sie waren einen Monat in XXXX?

BF: Doch ich war schon in Österreich. Ich habe nur gesagt, dass ich in XXXX das erste Mal aufhältig bin. Ich habe schon angegeben, dass ich in XXXX aufhältig war.

R: SO steht das nicht im Akt.

BF: Ich habe auch meinem RV mehrmals gesagt, dass ich in XXXX aufhältig war.

RV: Das hat er mir in der Schubhaft gesagt.

R: Aus der Protokollierung des BAA geht genau das Gegenteil hervor.

BF: Ich habe nur gemeint, dass ich das erste Mal in XXXX war.

R: Von wann bis wann waren Sie in XXXX?

BF: Vergangenes Jahr 2013 von Anfang September die ersten Tagen, und im Oktober bin ich nach Deutschland gereist. In XXXX hat die Polizei meinen Reisepass kopiert und mich auch fotografiert und erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe sicher keinen Fehler gemacht, aber es kann sein, dass es beim Übersetzen ein Missverständnis gegeben hat. Ich habe immer das Gleiche gesagt, dass ich in XXXX, da es auch festgestellt wurde, dass ich dort war. Das kann ich beweisen.

R: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie? Hatten Sie ein Visum?

BF: Nein, ich hatte kein Visum. Ich bin bei der XXXX geblieben. Ich war Gast ein Monat lang der XXXX.

R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein, ich habe nur eine Krankenkassennummer bekommen und beim Magistrat erfolgte eine Eintragung.

RV: Der BF hat mir nur in der Schubhaft gesagt, dass es jemanden in XXXX bei der XXXX gibt, bei dem er wohnen könnte.

BF: Das ist alles regulär eingetragen. Wenn ich das nicht angebe, würde ich im Vergleich zu diesen Aussagen gelogen haben.

R: Warum wollen Sie nach Frankreich?

BF: Weil ich mich dort wohler fühle hinsichtlich der Polizei. Niemand fragt nach einem Ausweis, niemand kontrolliert. Dort fühle ich mich wohler. Vor 25 Jahren war ich sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz.

R: Wann sind Sie zuletzt in Österreich eingereist?

BF: Vor einem Monat, an ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo waren Sie zuvor?

BF: In Ungarn.

R: Wie lange waren Sie in Ungarn?

BF: Von der rumänischen Grenze bis XXXX sind wahrscheinlich zwei Tage vergangen und etwa fünf Tage hat es Zeit in Anspruch genommen, bis ich nach Österreich gekommen bin. Am zweiten Tag meiner Einreise in Ungarn wurde ich von der Polizei angehalten, und ich wurde nach meinen Personalien befragt. Man hat mich erkennungsdienstlich behandelt, und ich habe unter einem falschen Namen Asyl beantragt.

R: In welchem Stand befindet sich Ihr Asylverfahren in Ungarn?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe von anderen Asylwerbern, Afghanen und anderen Nationalitäten, Persern, erfahren, dass Flüchtlinge nicht weil sie nach Ungarn gekommen sind, festgehalten werden, sondern weil sie Ungarn ohne Begründung verlassen, dann werden sie zwei Monate ins Gefängnis gesteckt.

R: Würden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?

BF: Meine Situation ist jetzt Folgende: Nach österreichischen Gesetzen halte ich mich hier illegal auf. Das akzeptiere ich auch. Das ist etwas, was ich bewusst getan habe und das ist sicher strafbar, denke ich: Falls die Frau Richterin mich gehen lässt, würde ich das Land selbst verlassen[.]

R: Wohin würden Sie sich begeben?

BF: Ich würde über Italien nach Frankreich gehen. Ich würde über XXXX nach XXXX und dann Richtung Frankreich reisen. Ich bin ja nicht freiwillig nach Österreich gekommen, sondern mit einem Haftbefehl von der österreichischen Fremdenbehörde gekommen.

RV: Der BF meint damit, dass er festgenommen wurde.

BF: Ich hätte auch freiwillig aus eigenen Willen in Österreich Asyl ansuchen können. Aber das war nicht mein Gedanke, darüber habe ich nicht nachgedacht, und deshalb habe ich es auch nicht getan.

R: Sie haben sich also vor Ihrer Festnahme drei Wochen lang in Österreich aufgehalten. Wo haben Sie sich da aufgehalten?

BF: In XXXX auf der XXXX, in XXXX, in XXXX.

R: Waren Sie irgendwo gemeldet?

BF: Ich hatte bei der XXXX in der XXXX eine Meldung. Meine Verpflegung erfolgte auch bei der XXXX in der XXXX.

RV: Mit Meldung meint der BF wohl, dass er sich dort in irgendeine Liste eingetragen hat. Vermutlich handelte es sich bei der Stelle in XXXX um eine ähnliche Stelle.

R: Wann ist Ihnen aufgefallen, dass Sie die Mastercard verloren haben?

BF: Ich hatte in Ungarn, XXXX bei der Firma XXXX, eingekauft und hatte die Hände voll. Ich hatte Konserven eingekauft. Deshalb wollte ich die Säcke ordnen und wollte meinen Sack kontrollieren und habe bemerkt, dass die Karte weg war.

R: Das heißt, es ist Ihnen noch in Ungarn aufgefallen?

BF: Ja, innerhalb des Komplexes. Fast 20 Minuten lang habe ich den Supermarkt abgesucht. Wenn ich meine Mastercard gehabt hätte, hätte ich mich nicht in Österreich aufgehalten.

R: Warum haben Sie Ihre Schwester dann ersucht, den Reisepass nach Österreich zu schicken? Das macht keinen Sinn.

BF: Ich habe meine Schwester gebeten, mir Geld über XXXXzu schicken. Aber um das Geld bei XXXX abheben zu können, brauchte ich einen Ausweis, aber ich hatte keinen.

R: Sie waren in Ungarn und haben in Ungarn Ihren Ausweis verloren, Sie haben in Ungarn das Geld von der XXXX abheben wollen. Warum haben Sie Ihre Schwester gebeten, das Geld nach Österreich zu schicken? Das macht keinen Sinn.

BF: Ich war bereits in Österreich, als ich meine Schwester ersuchte, das zu tun. Ich konnte nicht in Ungarn mit meiner Schwester sprechen. Ich habe eine ziemlich starke Brille, fünf Dioptrie, und ich konnte in Ungarn kein Konsulat ohne Brille finden. Meine Brille ist zerbrochen und ist im Zimmer, wo ich hier in Haft war verblieben. Ohne Brille kann ich nicht sehen. Ich kann das Blatt lesen, aber bei zwei Meter Entfernung konnte ich nicht sehen.

R: Sie konnten Ihre Schwester in Ungarn nicht anrufen, weil in Österreich Ihre Brille zerbrochen ist?

BF: Nein, in Ungarn zerbrach meine Brille. Ich habe mich offensichtlich draufgelehnt und darum zerbrach meine Brille. Ich konnte nichts lesen und darum musste ich immer fragen.

R: Sie können lesen?

BF: Ich habe es mir selbst beigebracht, aber ich kann nicht lesen und schreiben.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie sind Analphabet.

BF: Das stimmt auch.

R: Sie haben mir jetzt gesagt, Sie können in Ungarn kein Konsulat finden, weil Sie die Brille zerbrochen haben und jetzt sagen Sie, Sie sind Analphabet. Das passt nicht zusammen.

BF: Es ist wirklich ein Zufall, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe mich vergangen und befand mich plötzlich in XXXX. Das klingt zwar unglaubhaft, aber ich habe immer nur durch Fragen, den Weg hierher gefunden. Es hätte auch sein können, dass ich irrtümlicherweise in der Tschechei gelandet wäre. Es ist ein Zufall, dass ich zu Fuß nach Österreich gekommen bin.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte oder enge Freunde?

BF: Ich habe von meiner "linken Organisation" hier noch alte Freunde, die aber schon österreichische Staatsbürger sind.

R: Verfügen Sie aktuell über Barmittel?

BF: Derzeit habe ich nichts bei mir. Ich habe schon Bargeld, aber es liegt beim Konsulat auf, und ich kann das momentan nicht holen, weil ich nicht frei bin.

R: Jetzt liegt das Geld beim Konsulat, vorher sagten Sie es liegt bei XXXX Wo liegt das Geld jetzt?

BF: Bei XXXX konnte ich das Geld noch nicht abholen. Mit dem Reisepass wurde mir ein anderes Bargeld geschickt.

R Waren Sie jemals in Österreich rechtmäßig gemeldet?

BF: Nein, zum ersten Mal bin ich jetzt offiziell in Österreich, das was ich früher war, war illegal.

R: Jetzt sind Sie abgesehen vom Asylverfahren legal aufhältig?

BF: Nein, es ist nicht legal. Ich war nur das letzte Mal in Österreich und jetzt, sonst nie, und ich war auch zum ersten Mal in Ungarn. Ich war noch nie in meinem Leben vorher in Ungarn.

RV: Zu dem Aufenthalt legal oder illegal meint der BF, dass er damals keinen Behördenkontakt hatte, so lautet meine Vermutung. Der BF meint, dass er diesmal offiziell ist. Der BF hat gesagt, er hat versucht sich in Ungarn durchzufragen, was ihm nicht möglich war. Der BF spricht sehr gut Deutsch. Daher halte ich es für durchaus möglich, dass es ihm in Österreich gelungen ist. Ich habe meine Gespräche immer auf Deutsch mit dem BF geführt.

BF: Wenn ich auch nicht sehr gut Deutsch kann, aber meine Deutschkenntnisse erleichtern mir, hier schon meine Arbeiten zu erledigen.

R: Welche Arbeit?

BF: Zum Beispiel, wenn ich nach einer Straße frage oder wenn ich eine Unterkunft suche, oder wenn ich einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen muss, habe ich es leichter.

R: Wollen Sie in Österreich bleiben?

BF: Das bleibt Ihrem Urteil überlassen. Ich habe eine Polizeinummer. Mit dieser Nummer könnte ich sowohl eine Nummer beim Arbeitsamt als auch bei der Steuerbehörde und beim Meldeamt erhalten.

R: Die Registrierung im Fremdenverfahren stellt keine Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsberechtigung dar.

BF: Dann habe ich das vorhin falsch verstanden und weiß jetzt Bescheid.

R: Hat der RV noch Fragen an den BF?

RV: Ich möchte sagen, dass Sie gefragt haben, ob der BF freiwillig nach Ungarn zurückkehren würde. Der BF hat ausgesagt, dass er das von sich aus nicht tun würde. Ich gehe aber davon aus, dass er, wenn das BFA entscheidet, dass er nach Ungarn zurückkehren muss, das akzeptiert. Dazu möchte ich den Bescheid des BFA verlesen, und der BF hat mittlerweile einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

RV legt vor: Niederschrift im Asylverfahren vom 02.10., Rechtsmittelverzicht vom 02.10 und Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren vom 02.10.2014. Unter anderem steht im Protokoll, dass einer Überstellung nach Ungarn nichts im Wege steht.

...

R: Möchten Sie abschließend noch eine Stellungnahme abgeben?

RV: Wie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme zu entnehmen ist, war der Zeuge während der Einvernahme vor dem BFA teilweise anwesend, jedenfalls wurde ihm das Einvernahmeprotokoll, in dem der BF angab, einen Asylantrag stellen zu wollen, erst nach Bescheiderlassung übergeben und er fungierte in meinen Augen als Bote, um dieses Schriftstück dem zu weiteren Veranlassung im Asylverfahren Zuständigen zu übergeben. Dazu möchte ich auch angeben, dass die Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden erst zwei Tage nach Schubhaftverhängung geschah, das entnehme ich dem Bescheid. Und auch das BFA geht davon aus, dass der Asylantrag "vor dem BFA gestellt wurde". Auch das entnehme ich dem Bescheid. Ich halte daher eine Schubhaftverhängung gem. § 76 Abs. 2 Z 4 [FPG] für unzulässig. Zur weiteren Anhaltung kann ich nur davon ausgehen, dass er die Entscheidung akzeptiert und mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könnte.

R: Möchten Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich kann nichts sagen. Ich danke Ihnen für die Verhandlung und ich achte Ihre Entscheidung. Ich werde mich Ihrer Entscheidung fügen.

...

R an RV: Können Sie nähere Angaben zum Rechtsmittelverzicht machen?

RV: Ich habe kurz bevor ich zu dieser Verhandlung gekommen bin, mit meinem Kollegen XXXX, gesprochen, der mir erzählte, dass er gerade von der Einvernahme zum Dublin-Verfahren im gegenständlichen Fall kam und mir weiters erzählte, dass es schon einen erstinstanzlichen Bescheid gibt und seines Wissens der Klient einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Weiters habe ich dann im Büro nachgefragt, ob wir bereits einen Abruf im Asylverfahren zum HerrnXXXX bekommen haben; das ist die Mitteilung, dass wir, die XXXX, die Beratung vor dem BVwG zur Entscheidung im Asylverfahren durchzuführen haben. Praktisch im selben Moment kam ein Mail (siehe Beilage zur Niederschrift) mit der von mir angefragten Verfahrensordnung und in diesem Mail wurde auch ausgeführt, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Ob dies tatsächlich passierte oder nicht, kann ich jetzt gerade nicht sagen.

R: In der Niederschrift vor dem BAA vom heutigen Tag ist kein Rechtsmittelverzicht protokolliert.

RV: Ich könnte jetzt meinen Kollegen XXXX anrufen, ob es dazu ein Schriftstück gibt.

...

RV: Ich habe meinen Kollegen soeben deswegen angerufen, der auch davon ausgeht, dass es einen Rechtsmittelverzicht gibt. Er selbst hat aber kein Dokument gesehen, indem ein solcher Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde bzw. der BF einen solchen unterschrieben hat. Er hat das einfach selber nicht gesehen.

R: Auf Rückfrage der Referentin, XXXX teilt das BFA durch XXXX mit, dass ein Rechtsmittelverzicht seit heute 12.00 Uhr im Computersystem des BFA aufscheint."

13. Laut der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 02.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen und sich sechs Tage lang in Ungarn aufgehalten zu haben. Er habe nur eine Befragung bei der Polizei gehabt und er habe das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet, weil er Probleme mit der Sprache habe: Er könne nicht ungarisch. Er sei in zu einem Lager an der ungarisch-rumänischen Grenze geschickt worden, aber der Weg dorthin sei ihm zu weit gewesen. Daher sei er auf der Straße in XXXX geblieben und zwei Tage später nach Österreich weitergereist. In dem Park, in dem er übernachtet habe, seien Araber gewesen, die ihn im Zuge einer Rauferei mit einem Messer bedroht und Geld von ihm gewollt hätten, aber es sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nicht verletzt worden; Anzeige habe er nicht erstattet. Er habe in Österreich keine Eltern, Kinder oder sonstigen Verwandten oder eine Lebensgefährtin. Er sei damit einverstanden, nach Ungarn überstellt zu werden.

14. Laut dem vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2014 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei, seine Identität aber nicht festgestellt werden könne. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Es lägen keine aus der Person des Beschwerdeführers resultierenden Umstände vor, welche seiner Überstellung aus Österreich nach Ungarn entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich illegal in Ungarn aufgehalten und dort am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei direkt von Ungarn kommend illegal nach Österreich weitergereist. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 17.09.2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ungarn habe sich mit Zustimmung vom 29.09.2014 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO bereiterklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe, oder dass ihm in Ungarn behördlicher Schutz vorenthalten werde. Er habe keine Verwandten in Österreich und les lägen keine Umstände vor, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstünden.

15. Laut dem vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Email wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2014 im Polizeianhaltezentrum ausgehändigt und der Beschwerdeführer habe einen Rechtsmittelverzicht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer hielt sich längere Zeit als Asylwerber oder illegal in diversen Europäischen Staaten auf. 2013 hielt sich der Beschwerdeführer auch einen Monat lang illegal in XXXX auf. Von Deutschland wurde der Beschwerdeführer im März 2014 in die Türkei zurückgeschoben. Ca. drei Monate später reiste der Beschwerdeführer von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. Das Ziel der Reise war Frankreich. In Ungarn wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Er stellte einen Asylantrag, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er begab sich nach der Haftentlassung nicht in das vorgesehene Flüchtlingslager, sondern nächtigte in XXXX auf der Straße.

Er reiste ca. 3 Wochen vor seiner Festnahme am 17.9.2014 in Österreich ein und lebte auch in XXXX auf der Straße. Er wurde von der XXXX versorgt.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen Einreiseverbote für den Schengenraum von Deutschland und Griechenland. Er verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente und hatte noch nie einen Reisepass. Er ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Er hält sich seit ca. einem Monat in Österreich auf, sein Ziel ist die Weiterreise nach Frankreich über Italien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er freiwillig zur Führung seines Asylverfahrens nach Ungarn zurückkehrt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten.

Die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in Europa können nicht festgestellt werden: EURODAC-Treffer liegen nur bezüglich Italien und Ungarn vor, Einreiseverbote von Griechenland und Deutschland. Der Beschwerdeführer gibt aber zusätzlich an, in fast allen Ländern in Europa einen Asylantrag gestellt zu haben, u.a. in Deutschland, Holland, Frankreich und Italien. Die Verfahren seien alle negativ abgeschlossen. Visa habe er nie erhalten.

Dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden, ebensowenig kann festgestellt werden, dass ein Reisepass für ihn am ungarischen Konsulat in XXXX bereitliegt. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.9.2014 angibt, bei der türkischen Botschaft in XXXX um einen Reisepass angesucht zu haben und wegen der Ausstellung eines Passes nach XXXX gekommen zu sein, gab er in der Einvernahme am 19.9.2014 an, noch nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein und auch sonst niemals einen amtlichen Lichtbildausweis besessen zu haben. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, noch nie einen Reisepass besessen zu haben. Am 2.10.2014 gab der Beschwerdeführer einerseits an, sein Reisepass liege beim Konsulat und sei noch ein Jahr gültig, andererseits, er habe vor zwei Jahren Pässe bekommen, diese seien aber inzwischen abgelaufen. Einerseits habe er im XXXX den aktuellen Pass ausgestellt bekommen, andererseits habe er ihn nur beantragt und die dafür auflaufenden Gebühren bezahlt, aber den Pass nicht selbst übernommen, er sei an die Schwester geschickt worden, diese habe ihn nach XXXX ans Konsulat geschickt, damit ihn der Beschwerdeführer abholen könne. Ebenso ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den türkischen Behörden wegen einer Vorladung aus der Türkei geflohen ist, dass er aber vom türkischen Konsulat in XXXX seinen Pass abholen möchte.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 2.10.2014 vor dem Bundesamt an, dass er damit einverstanden sei, nach Ungarn überstellt zu werden. Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme am 2.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er würde freiwillig Österreich verlassen, aber er würde über Italien nach Frankreich gehen. Dies entspricht auch seiner Einlassung am 19.9.2014, er wolle nicht nach Ungarn zurück; er wolle nach Frankreich. Dem entspricht auch, dass er in Ungarn eine falsche Identität angegeben und kein Interesse an der Führung des Asylverfahrens in Ungarn gezeigt hat.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich noch einmal nach Ungarn zurückgekehrt ist: Zwar ist der EURODAC-Treffer Ungarns mit XXXX datiert, allerdings datieren alle Dokumente aus dem ungarischen Asylverfahren, die der Beschwerdeführer vorlegte, mit 21.08.2014 und decken sich sohin mit seinem Vorbringen, sich drei Wochen lang durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn • er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, • er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder • gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.

3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E 4/2014-11, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG in Prüfung gezogen. Bis zu einer allfälligen Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof bleiben diese jedoch gültig und anwendbar.

Der Beschwerdeführer regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 62 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in §22a Abs. 2 BFA-VG wiederholt werden, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung - ungeachtet ihres Inhaltes, dh ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht - nimmt das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch und erledigt die Frage seiner Zuständigkeit zur Fällung dieser Entscheidung dadurch endgültig. Im weiteren Verfahren ist diese Frage folglich nicht mehr präjudiziell und ein Gesetzesprüfungsantrag unzulässig.

Das Stellen eines Gesetzesprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm §22a Abs. 2 BFA-VG würde dazu führen, dass gemäß § 63 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage der Zuständigkeit zur Fällung dieses Ausspruches aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren des Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG diesfalls nicht ehetunlichst bzw. binnen einer Woche ab Antragstellung erfolgt.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anwendbares Recht

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

"Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

Gemäß Artikel 49 Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3. Fortsetzung der Schubhaft

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

3.3.3. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.

Ein Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Dublin III-VO gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein.

Der Beschwerdeführer artikulierte in der Einvernahme im Schubhaftverfahren vor dem Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, am 17.09.2014 mit "Kann ich auch in Österreich um Asyl ansuchen? Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das will." den Wunsch nach Schutz durch einen Mitgliedstaat, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt und weil er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Asylsystems ersucht (Art. 2 lit. b Dublin III-VO iVm Art. 2 lit. h StatusRL). Der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 23.09.2014 - sohin jedenfalls innerhalb der Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO - ersuchte Österreich Ungarn um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Österreich hat im Wiederaufnahmegesuch um dringende Antwort ersucht. Ungarn antwortete mit Schreiben vom 29.09.2014, eingelangt am 30.09.2014, sohin ebenfalls innerhalb der Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO. Die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin III-VO ist daher noch offen. Da die belangte Behörde am 02.10.2014 den Bescheid im Asylverfahren erlassen und der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Rechtsmittelverzicht eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgt, sobald sie praktisch durchführbar ist.

3.3.4. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Der Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden. Der Fremde muss der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und damit ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2014, VwGVG § 7 K 7 - K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 7 Anm. 8; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 205).

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeverzicht im Asylverfahren nach Zustellung des Bescheides, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung auch in die türkische Sprache übersetzt sind, abgegeben. Er spricht laut seinem Rechtsvertreter ausreichend Deutsch, um Verfahrensangelegenheiten zu erörtern und wurde auch im Asylverfahren von einem Rechtsberater unterstützt. Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren vor, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben und möchte dadurch seine Bereitschaft unterstreichen, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann von keinem Willensmangel im Hinblick auf die Abgabe des Rechtsmittelverzichts ausgegangen werden. Ob der Rechtsmittelverzicht schriftlich oder mündlich abgegeben wurde, kann dahinstehen, weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts formfrei ist. Er wurde von der Behörde noch am selben Tag protokolliert.

Auf Grund des Beschwerdeverzichts ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen (vgl. zum Berufungsverzicht im Hinblick auf § 68 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 10). Nach dem rechtskräftigen Abschluss gilt der Betroffene nicht mehr als "Asylwerber", sondern als "Fremder" (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 2 Anm. 9). Auf den Beschwerdeführer ist sohin - im Sinne einer Verdichtung der Schubhafttatbestände (VwSlg. 17.597 A/2008) - nunmehr § 76 Abs. 1 FPG anzuwenden.

3.3.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 25.3.2010, 2008/21/0617; 23.9.3010, 2007/21/0432; 5.7.2011, 2008/21/0100). In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH 25.3.2010, 2008/21/0617; 23.9.3010, 2007/21/0432; 5.7.2011, 2008/21/0080). In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können daher unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). In keinem Fall kann aber die von Verfassungs wegen gebotene Einzelfallprüfung durch bloß allgemeine Überlegungen und Erfahrungswerte ersetzt werden (vgl. VwGH 18.2.2009, 2006/21/0261). (VwGH 5.7.2011, 2008/21/0080). Die jeweilige asylverfahrensbezogene Sachverhaltsänderung (Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder Erlassung einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung) führt nicht zum - die Enthaftung nach sich ziehenden - Wegfall des bisher herangezogenen Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 FPG 2005, sondern per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt aber auch bei einem Wechsel vom Regime des § 76 Abs. 2 FPG 2005 in jenes des § 76 Abs. 1 FPG 2005 mit Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisher zugrundeliegenden Schubhafttatbestand eintritt (VwSlg. 17.597 A/2008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:

Der Beschwerdeführer zeigt kein Interesse an der Befolgung fremdenrechtlicher Bestimmungen: Er reiste entgegen zweier Aufenthaltsverbote für den Schengenraum von Deutschland und Griechenland wieder über Griechenland in die Europäische Union ein, nachdem er von Deutschland in die Türkei abgeschoben wurde - was der Beschwerdeführer zunächst verschleierte, in dem er angab, die Rückreise in die Türkei selbst organisiert zu haben. Das Bestehen der Aufenthaltsverbote sei ihm bekannt, aber "egal". Er habe - wie er vor der Polizei angab - in allen Ländern Europas einen Asylantrag gestellt. Soweit ihm bekannt seien alle Verfahren negativ entschieden worden.

Es kann auf Grund der Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass er freiwillig nach Ungarn zurückkehren wird. Bei der Asylantragstellung in Ungarn gab er eine andere Identität an, die er im hg. Verfahren als falsch bezeichnet. Er habe eine falsche Identität angegeben, weil er nicht in Ungarn habe bleiben wollen. Er stellte den Antrag seinen Angaben zufolge nur, um in Ungarn aus der Schubhaft entlassen zu werden und begab sich danach nicht in das Flüchtlingslager, weil ihm der Weg dorthin zu weit gewesen sei. Es ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung nach Frankreich, dem Ziel seiner Reise, weiterreisen wird. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen Beschwerdeverzicht erstattet hat. Ebenso wie die Stellung der Asylanträge dient dieser wohl vordergründig dazu, aus der Schubhaft entlassen zu werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in den Mitgliedstaat begeben wird, in dem sein (aktuelles) Asylverfahren geführt wird (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/03/0617).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von sich aus an die Behörden herangetreten wäre: Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Inschubhaftnahme ca. drei Wochen illegal in Österreich auf, war nicht gemeldet und lebte auf der Straße. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst bei der Inschubhaftnahme. Da er angibt, in allen Staaten Europas bereits Asylanträge gestellt zu haben, ist überdies davon auszugehen, dass er mit den Modalitäten der Asylantragstellung und ihren Folgen vertraut ist. Vielmehr gab er vor der Polizei an, die Asylanträge in Italien und Ungarn nur gestellt zu haben, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er wahre Angaben tätigte: So gab er vor den österreichischen Behörden eine andere Identität an als vor den ungarischen und bezeichnet die dort angegebenen Personalien als falsch. Dies kann jedoch nicht verifiziert werden, da der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfügt. Dass der Beschwerdeführer über einen Pass verfügt, kann nicht festgestellt werden.

Durch die Erlassung des durch den Rechtsmittelverzicht rechtskräftigen Bescheides im Asylverfahren hat sich das Verfahren weiter verdichtet und die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer. Dass der Beschwerdeführer über eine derartige Integration in Österreich verfügt, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er die Zeit bis zur Durchführung der Außerlandesbringung so verbringen würde, dass er für die Behörden greifbar wäre, ist nicht erkennbar: Er hat nur entfernte Freunde in XXXX, sonst aber keine Angehörigen im Bundesgebiet, keine Meldeadresse und keine Arbeitsstelle. Da der Beschwerdeführer sich in Ungarn nicht in die Grundversorgung begeben und in Österreich seinen Angaben zufolge ursprünglich absichtlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann im Falle des Beschwerdeführers auch nicht angenommen werden, er würde die angebotene Grundversorgung nicht ausschlagen und in einem Grundversorgungsquartier Aufenthalt nehmen.

Das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, und dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers erhebliche Gefahr besteht, dass er sich seiner Überstellung nach Ungarn zur Führung seines Asylverfahrens entziehen werde. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher notwendig und verhältnismäßig (vgl. EuGH 30.5.2013, Fall Mehmet Arslan, Rs. C-534/2011, Rz 57 ff.).

Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr nach dem Verhandlungsergebnis auch nicht auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Nach dem allgemeinmedizinische Gutachten ist der Beschwerdeführer haftfähig.

Unverhältnismäßig ist auch nicht die Dauer der Schubhaft: Sie dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als zwei Wochen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht von Bedeutung. Relevant ist allerdings, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.).

Da der das Asylverfahren abschließende Bescheid bereits erlassen und auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde, ist vor dem Hintergrund der Angaben der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, dass die Überstellung nach Ungarn einer Ankündigung drei Tage im Voraus bedürfe, mit einer zeitnahen Durchführung zu rechnen.

3.3.5. Im Fall des Beschwerdeführers lassen sich auch weniger einschneidende Maßnahmen iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO nicht wirksam anwenden:

Die Verordnung führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen weden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht, und verpflichtet die Mitgliedstaaten in Abs. 4 sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer angibt, sich vor seinem Aufgriff drei Wochen lang illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, kann auch mit einer Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Schließlich reicht auch die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hin, insbesondere weil der Beschwerdeführer dezitiert angibt, nach Frankreich, aber nicht nach Ungarn weiterreisen zu wollen und er seinen Angaben zufolge auch nach der Freilassung aus der Schubhaft in Ungarn und Italien untergetaucht ist.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Betreffend die die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 17.09.2014 und die Anhaltung in Schubhaft bis 01.10.2014 sowie die Kostenanträge ergeht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde fehlt.

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