BVwG W111 1436183-1

W111 1436183-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014

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Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W111 1436183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1436183.1.00

Spruch

W111 1436183-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als

Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 06.968-BAT, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, stellte am 27.05.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu W111 1436179-1/2013 und W111 1436180-1/2013) und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern (nunmehrige BeschwerdeführerInnen zu W111 1436181-1/2013 und W111 1436182-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2013 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2013 gab die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe und verwies hinsichtlich ihrer Ausreisegründe auf das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, Zl. 13 06.968-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen ihres Vaters auch hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin - für welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien - keine asylrelevante Gefährdungssituation habe glaubhaft gemacht werden können.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz vom 27.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bescheide wurden unter näherer Begründung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.

4. Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 16.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

5. Am 2. Juli 2014 langte ein Schriftsatz ein, der u.a. eine "ärztliche Fahrt- bzw. Transportanordnung" enthielt - ohne dass daraus eine konkrete Erkrankung hervorgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin;

Einsichtnahme in die Länderberichte, die der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2014) und zu welchen diese nicht substantiiert Stellung nahm;

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);

Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.06.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die in den Erkenntnissen der Eltern der Beschwerdeführerin wiedergegebene Niederschrift verwiesen);

Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist die Tochter der Beschwerdeführer zu W111 1436179-1/2013 und W111 1436180-1/2013 sowie Schwester der Beschwerdeführer zu W111 1436181-1/2013 und zu W111 1436182-1/2013.

Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1436179-1/2013, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Mutter und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin.

Individuelle Fluchtgründe liegen nicht vor.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird auf die im Erkenntnis des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin zu W111 1436179-1/2013 zitierten Länderberichte verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren.

2.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte als deren gesetzliche Vertreterin weder vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht individuell gegen ihre Tochter gerichtete Verfolgungshandlungen vor und ergaben sich auch von Amts wegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungssituation im Herkunftsstaat. Das Fluchtvorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis als glaubwürdig erachtet und ihm daher mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl. W111 1436179-1/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur näheren Begründung sei daher auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.012014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.

3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu W111 1436179-1/2013, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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