W105 1432250-1•BVwG W105 1432250-1
W105 1432250-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014
allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 05.868-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 14.05.2012 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 14.05.2012 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, aus Mogadischu zu stammen und habe er Somalia wegen der Al Shabaab (radikale Islamisten) verlassen, sie hätten seinen Vater und seine beiden Geschwister getötet und hätten sie auch ihn mit dem Tod bedroht. Seinen kleinen Bruder hätten sie mitgenommen. Des Weiteren machte der Antragsteller familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat namhaft, sowie verneinte er jegliche familiäre Bindung in Österreich oder einem EU-Staat. Weiterss gab der Antragsteller an, dem Volk der Madhibaan anzugehören.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2012 gab der Antragsteller an, in Mogadischu verheiratet zu sein, es lebe seine Mutter noch bzw. seien fünf seiner Geschwister noch am Leben. Er habe auch einige Halbgeschwister. Er sei Angehöriger eines kleinen Stammes und würden die Angehörigen verfolgt und ausgegrenzt, er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden und habe deshalb nicht in die Schule gehen können, jedoch sei er nicht nur deshalb geflohen aber habe es dazu auch beigetragen. Er sei genauso von den Problemen betroffen gewesen wie alle anderen seines Clans. Sein Vater sei am 28.05.2010 gestorben bzw. sei er getötet worden und sei jeder von ihnen davon gelaufen, so sei auch seine Frau geschlagen worden. Der Vater und zwei Geschwister seien zwar von Al Shabaab getötet worden und nehme er an aufgrund der Stammeszugehörigkeit, seine Mutter sei nicht anwesend gewesen, weil sie mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, er sei von Al Shabaab ständig telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert mitzuhelfen die Ungläubigen zu vertreiben und hätte für sie kämpfen sollen. Seine Frau sei geschlagen worden, weil sie diesen Leuten nicht habe sagen können, wo er sich befindet. Des Weiteren seien sie (sic!) von anderen Jugendlichen des Bezirkes überfallen worden und habe er sie alle gekannt. Auf weiteres Befragen, warum er nicht versucht habe sich anderswo in Somalia niederzulassen, gab der Antragsteller zu Protokoll, überall in Somalia gebe es Probleme und müsse man arbeiten und Arbeit würde aber nicht angeboten werden.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller ein aktuelles Länderprofil zur Lage in Somalia vorgehalten bzw. ausgehändigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.12.2013 erteilt.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass der Antragsteller keine konkreten Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe nennen können, sowie auch keine Schwierigkeiten mit Behörden. So habe er keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Somalia glaubhaft machen können. Ein Abschiebehindernis liege in der instabilen Sicherheitslage in Somalia vor.
Beweiswürdigend wurde seitens der Erstbehörde ausgeführt:
"....
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Während der Erstbefragung nannten Sie als Fluchtgrund die Bedrohung durch die Gruppe Al Shabaab. Diese Gruppe hätte Ihren Vater und zwei Geschwister umgebracht und Sie mit dem Tod bedroht. Weiters gaben Sie an, dass Ihr kleiner Bruder mitgenommen wurde.
Während der Einvernahme am 17.07.2012 gaben Sie unterschiedlich dazu an, auch wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden zu sein und dies mit ein Grund Ihrer Flucht war.
Warum Sie dies aber nicht schon früher angaben, war Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
Auf Nachfrage waren Sie aber nicht imstande, zu Ihren Problemen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit konkrete Bedrohungsszenarien zu nennen. Lediglich gaben Sie dazu an, an einer guten Schulausbildung gehindert worden zu sein und nicht mit anderen spielen konnten bzw. geschlagen worden zu sein. Beides liegt aber schon lange zurück und kann daher nicht mit ein Grund Ihrer Flucht im Jahr 2011 gewesen sein. Aktuelle persönliche Bedrohungen wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnten sie keine nennen, im Gegenteil führten Sie noch aus, von diesen Problemen genauso betroffen gewesen zu sein, wie alle anderen Ihrer Volksgruppe auch.
Weshalb Sie also einer größeren Bedrohung ausgesetzt gewesen waren, als andere Ihrer Volksgruppe blieb trotz mehrmaliger Nachfrage unbeantwortet.
Auch ansonsten gibt es in Ihren Aussagen viele Widersprüche:
Sie sagten zum Beispiel am 13.06.2010 Somalia verlassen zu haben und in die Türkei geflogen zu sein. Von dort kamen Sie dann über Griechenland nach Österreich und waren bis zum Mai 2012, also insgesamt fast zwei Jahre unterwegs.
Als Sie während der Erstbefragung Ihren Fluchtweg erzählten, sagten Sie unterschiedlich dazu, im Jahr 2011 Somalia verlassen zu haben und erwähnten lediglich einen zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland. Ansonsten wären Sie die meiste Zeit auf der Flucht gewesen. Diese Angaben sind jedenfalls nachvollziehbar, sofern Sie aber wie an anderen Stellen diverser Einvernahmen zu Protokoll gaben, im Juni 2010 geflohen zu sein, fehlen viele Monate Aufenthalt während Ihrer Flucht und können Ihre Angaben daher nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden.
Im Übrigen wird in der Erstbefragung mehrmals als Fluchtjahr 2011 bezeichnet, ein möglicher Schreibfehler scheint daher ausgeschlossen zu sein.
Sie erwähnten überdies, ca. 4000 US$ für die Flucht bezahlt und das Geld von Ihrer Mutter erhalten zu haben. Ihre Mutter hätte eine Wohnung verkauft.
Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu einer anderen Aussage. Sie gaben nämlich an, nach dem Überfall auf Ihren Vater keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie gehabt zu haben, außer über Ihren Freund.
Auch die Angaben zu Ihrem verschollenen Bruder sind nicht nachvollziehbar.
Am 14.05.2012 sagten Sie, er wäre verschleppt worden, Sie wüssten nicht wo er ist, um unterschiedlich dazu während der Einvernahme am 17.07.2012 zu sagen, sie beide, also Ihr Bruder und Sie hätten Schüsse gehört und wären davongelaufen. Warum Sie also sagen, Ihr Bruder wäre mitgenommen worden, ohne dies gesehen zu haben bzw. davon gehört zu haben, bleibt ein Rätsel.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die Trennung von Ihrer Frau und Ihren Kindern würde andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen.
In Zusammenschau aller Angaben, ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen.
Die erkennende Behörde konnte sich nach Durchsicht des gesamten Akteninhaltes des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie durch kontinuierliches Steigern Ihres Fluchtvorbringens einen Vorteil im gegenständlichen Verfahren erlangen wollen."
Beweiswürdigend wurde zusammenfassend festgehalten, dass den Angaben des Antragstellers zu Ereignissen und Abläufen im Herkunftsstaat keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen sei und wurde dies mit den auffallenden Aussagewidersprüchen bzw. mangelnder Plausibilität des Vorbringens begründet.
Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierzu zentral ausgeführt, dass er als Angehöriger der Minderheit der Midgo/Madhibaan den Übergriffen der Al Shabaab wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Die Lage des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sei schon deshalb prekärer als anderer dieser Minderheit gewesen, da sein Vater wenig Kontakt zum Clan gehabt habe und sich um die Clanzugehörigkeit wenig gekümmert hätte. Vom Clan sei schon deshalb wenig Schutz zu erwarten gewesen, zudem seien sie im Gebiet in dem er mit seiner Familie gewohnt habe, die einzigen Midgo gewesen. Die Erstbefragung vor der Polizeiinspektion habe morgens stattgefunden und sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschwerlichen Reise sehr müde gewesen und habe Hunger gehabt. In der Nacht vor der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht geschlafen und sei auch mental auf die Befragung wenig vorbereitet gewesen. Dadurch würden einige bei der Erstbefragung protokollierte Tatsachen nicht mit dem tatsächlich Vorgefallenen übereinstimmen. Falsch sei im Rahmen der Erstprotokollierung festgehalten worden, dass Al Shabaab seinen kleinen Bruder mitgenommen habe und sei falsch protokolliert worden, dass er Mogadischu 2011 verlassen hätte. Dass er Mogadischu nicht erst 2011 verlassen habe, ergebe sich aus dem weiteren im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben, dass seine Reise ein Jahr und elf Monate gedauert habe. Stelle die belangte Behörde dem Vorbringen im Rahmen der Einvernahme jenes der Erstbefragung gegenüber, so sei auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U98/12 zu verweisen, wonach die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 1 AsylG - also dass Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen habe. Die Erstbehörde verkenne der persönlichen Situation des Antragstellers nach tatsächlich als ältester Sohn seitens Al Shabaab für deren Zwecke hätte rekrutiert werden sollen. Laut der Al Shabaab seien aus der Gegend des Beschwerdeführers gewesen und hätten genau gewusst wer den Midgo angehöre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Midgo. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.
Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im bekämpften Bescheid ist insofern nicht entgegenzutreten, als im Bescheid richtiger Weise festgestellt wird, dass die Angaben des Antragstellers zu zentralen dramatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen. So schilderte der Antragsteller verschiedene Sachverhaltsteile, ohne eine höchstpersönliche Involvierung und ein tatsächliches Eigenerleben aufzeigen oder nachvollziehbar machen zu können. So lassen die Angaben des Antragstellers jede Innensicht oder Eigenerlebnissicht vermissen. Der Antragsteller argumentierte gleichsam aus der Sicht eines unbeteiligten dritten Beobachters die dramatischen Ereignisse, welche seine engsten Familienangehörige betreffen.
Ungeachtet der beweiswürdigenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven ist festzuhalten, dass der Antragsteller zum Themenkreis der Ermordung des Vaters und der Halbgeschwister nicht eindeutig aufzuzeigen vermochte, dass die erfolgten Übergriffe aufgrund der Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit oder zum Zwecke einer Zwangsrekrutierung für die Al Shabaab erfolgt seien. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden sei, kann nicht auf eine massive Bedrohungssituation für seine Person geschlossen werden. Die Tatsache der erfolgten Übergriffe, gegen Familienangehörige und eine allenfalls erfolgte Nachsuche seiner Person, ist vielmehr der vormalig herrschenden politischen und Bürgerkriegssitutation in Somalia bzw. Mogadischu zuzuordnen. Gehörte es zum vormaligen Zeitpunkt während der Machtergreifung der radikal-islamistischen Al Shabaab Milizen doch typischerweise zur allgemeinen Vorgehensweise, gegenüber jedermann Drohungen auszusprechen bzw. willkürlich Terrorakte und Tötungen zu vollziehen. Das Vorbringen des Antragstellers, ist sohin vor dem Hintergrund der vormaligen Gesamtsituation in Somalia nicht einer Individualgefährdung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassenden Grunde zurechenbar, sondern vielmehr dem Tatbestand der allgemein herrschenden Verhältnisse bzw. der politischen Situation der willkürlichen Gewaltausübung durch Al Shabaab Milizen zum vormaligen Zeitpunkt.
Der allgemeinen Situationen zum vormaligen Zeitpunkt bzw. zur gegenwärtigen und prognostizierten zukünftigen Situationen in Mogadischu bzw. Somali generell wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes vollinhaltlich Rechnung getragen.
Insgesamt betrachtet ist dem Vorbringen sohin kein Merkmal einer sich zielgerichtet gegen den Antragsteller gerichteten Verfolgungs- oder Gefährdungssituation erkennbar. Dem Antragsteller ist es sohin nicht gelungen, im Verfahren Umstände glaubhaft aufzuzeigen, dass eine bestimmte Gruppierung oder eine bestimmte Personengruppe oder Einzelpersonen ein faktisches Interesse an einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person hätte. Letztlich war dem Vorbringen des Antragstellers glaubhaft entnehmbar, dass er seinen Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Ereignisse - allenfalls auf Grund der tragischen Ereignisse seine Familienangehörigen betreffend - verlassen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einer sich gegen seine Person richtenden Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgeliefert war. Die Ereignisse, die der Antragsteller im Verfahren geschildert hat - ungeachtet deren beweiswürdigender Einschätzung - ist entnehmbar, dass er jedenfalls nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder er wegen seiner religiösen, ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten hatte. Dem Antragsteller ist sohin keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar. Den allgemeinen Ereignissen im Herkunftsstaat bzw. der herrschenden latenten Bürgerkriegssituation in Somalia und allenfalls damit einhergehenden Ereignissen, von welchen auch der Antragsteller bzw. dessen Familie betroffen war, wurde bereits hinreichend durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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