L513 2005506-1•BVwG L513 2005506-1
L513 2005506-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2014
Unfallversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, vom 21.10.2013, Zl. 6152-101043 4B1, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVB) hat mit Bescheid vom 21.10.2013 ausgesprochen, dass XXXX gem. § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr. 559/1978, für die Zeit vom 1.1.2011 bis 14.8.2013 als (Mit)Pächter der forstwirtschaftlich bewerteten Teile des Grundstückes 237, bewertet in der XXXX und mehrere, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert wäre.
Die SVB führte begründend aus, dass XXXX nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen alle natürlichen Personen, die einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 150,- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Am 4.5.2004 wurde durch Herrn XXXX bekannt gegeben, dass er ab 1.5.2004 aus dem Grundstück XXXX mit einer Gesamtfläche von 1,9318 ha eine Teilfläche von 0,5000 ha an XXXX verpachtet habe.
Am 4.6.20013 wurde durch XXXX mittels Fax eine Unterlage dahingehend vorgelegt, dass u.a. Frau XXXX am Grundstück XXXX eine Teilfläche von 0,5000 ha gepachtet habe. Mit gleichem Datum wurde jedoch auch von XXXX ein Pachtvertrag dahingehend vorgelegt, dass die Hälfte am Waldgrundstück XXXX seit 1.1.2004 an FrauXXXX, das wären 0,7000 ha der insgesamt 1,40 ha, verpachtet wären. Somit wäre rechnerisch es nicht mehr möglich, dass von den 1,40 ha sowohl Frau XXXX als auch Frau XXXX je 0,5000 ha am genannten Waldgrundstück hätten.
Nachdem aufgrund der unterschiedlichen Angaben mit Schreiben vom 10.6.2013 weitere Erhebungen eingeleitet wurden, erklärte Herr XXXX am 14.5.2013, dass die drei Pächter den Wald gemeinsam bewirtschaften würden. Am gleichen Tag gab er allerdings auch bekannt, dass sämtliche Pachtverhältnisse mit 31.12.2012 aufgehoben worden wären.
Am 11.7.2013 gab Herr XXXXunter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass das Schreiben hinsichtlich Pachtauflösung gegenstandslos wäre und die vorgelegten Pachtbestätigungen aufrecht wären. Auch wurden Bestätigungen vorgelegt, wonach Frau XXXX 0,5000 ha, Frau XXXX0,5000 ha und Frau XXXX 0,3840 ha gepachtet hätten.
Aufgrund dieser Sachlage ist die SVB davon ausgegangen, dass die forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von insgesamt 1,348 ha mit einem anteiligen Einheitswert von € 380,01 von XXXX gemeinsam genutzt bzw. bewirtschaftet wird. Von der SVB wurde unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht ab 1.1.2011 festgestellt, wobei für die aus der Pflichtversicherung resultierenden Pflichtbeiträge sämtliche Mitbewirtschafterinnen zu ungeteilter Hand solidarisch haften. Nachdem Herr XXXX mit 13.8.2013 diese 1,3482 ha verkauft hat, war die Versicherungspflicht mit dem Datum des Verkaufes zu begrenzen.
Aus dieser gemeinsamen Bewirtschaftung einer Gesamtfläche von 1,3482 ha Wald resultiere ein anteiliger Einheitswert von gerundet € 300,-, sodass die Versicherungsgrenze zur bäuerlichen Unfallversicherung im Spruchzeitraum zweifelsfrei erreicht bzw. deutlich überschritten werde.
Der Bescheid wurde am 25.10.2013 hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 7.11.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Darin wird angeführt, dass die Parzelle XXXX an XXXX und XXXX verpachtet worden wäre. Diese hätten ihren Teil der Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der Waldfläche wäre nicht vorgelegen. Es gäbe keinen Grund, den Vertrag als Bewirtschaftungsvereinbarung und nicht als Pachtvertrag auszulegen. Nach dem BSVG bestehe eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- erreiche oder übersteige. Da im ggstl. Fall ein Pachtverhältnis bestehe und damit ein Einheitswert von € 150,- nicht erreicht werde, wären die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die bäuerliche Unfallversicherung nicht gegeben.
Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 wurde eine Stellungnahme der SVB zum Einspruch vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, vom 21.10.2013, Zl. 6152-101043 4B1, wurde festgestellt, dass die BF vom 1.1.2011 bis 14.8.2013 als (Mit)Pächter der forstwirtschaftlich bewerteten Teile des Grundstückes 237 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert wäre.
Vom Eigentümer der Liegenschaft, Herrn XXXX, wurde letztmalig bekannt gegeben, dass das Grundstück XXXX jeweils mit 0,5000 ha an XXXX, 0,5000 ha XXXX und 0,3840 ha an XXXX verpachtet worden wäre.
Mit Schreiben vom 7.10.2013 erklärte die BF, dass sie die 0,5000 ha der Grundstücksnummer XXXX vom 1.1.2004 bis 14.8.2013 nicht auf gemeinsame Rechnung und Gefahr gepachtet habe. Dies gehe auch eindeutig aus den Pachtverträgen hervor.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in den Bescheid der SVB vom 21.10.2013, in die Beschwerde der BF vom 7.11.2013 und in den Vorlagebericht der SVB. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die SVB und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob die BF für die Zeit vom 1.1.2011 bis 14.8.2013 in die Pflichtversicherung der Unfallversicherung der Bauern einzubeziehen gewesen wäre, vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Richtigerweise wurde von der SVB im Rahmen der Beweiswürdigung auch festgehalten, dass das Waldgrundstück im Ausmaß von insgesamt 1,3482 ha von den drei Pächterinnen gemeinsam bewirtschaftet wird und daher von einem anteiligen Einheitswert von € 380,01 auszugehen ist. Diese Auffassung der gemeinsamen Bewirtschaftung wird durch die Aussage des Eigentümers und Bruders der BF vom 14.6.2013 (OZ 16) untermauert.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 2 BSVG sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).
Auch wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird so schließt dieser Umstand nicht ihre Pflichtversicherung aus (vgl VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF hat im Rahmen des Familienverbandes eine Teilfläche des Waldgrundstückes im Ausmaß von 0,5 ha vom Grundstück Nr. XXXX mit der Gesamtfläche von 1,9318 vom Eigentümer (Bruder) vom 1.1.2004 bis 14.8.2013 gepachtet.
Die Behörde geht in ihren Ausführungen im oa. Bescheid davon aus, dass eine gemeinsame Nutzung der betroffenen forstwirtschaftlichen Nutzfläche aller Pächter vorgenommen wurde. Entscheidend dafür wäre, dass neben den am 4.6. und 26.7.2013 vorgelegten Pachtverträgen unmissverständlich hervorgehe, dass der Eigentümer und andere, mehrere nur rechnerisch, nicht aber in der Natur abgegrenzte Teile des Waldgrundstückes an Verwandte bzw. Familienangehörige, ausschließlich zur Vermeidung der bäuerlichen Unfallversicherung verpachtet hat, auch die Mitteilungen und Bestätigungen bezüglich der Tochter des Eigentümers, XXXX, dass diese einerseits die Hälfte des Waldgrundstückes und andererseits wiederum nur einen Teil von 0,3840 ha gepachtet habe. Die Widersprüchlichkeiten sind für die Behörde entweder darin gelegen, dass überhaupt keine Verpachtung vorgelegen wäre oder der Eigentümer rechtswirksam das Recht zur Bewirtschaftung an die Familienangehörigen übertragen habe. Wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben über das Ausmaß der Pachtverhältnisse und der fehlenden Abgrenzung in der Natur allerdings von einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch die "Pächter" auszugehen ist. Dies wird auch dahingehend begründet, dass die Tochter A.K. erstmals im Jahre 2013 gemeldet wurde, obwohl diese angeblich bereits seit 2004 eine Hälfte des Waldgrundstückes (Pachtvertrag ab 1.1.2004) und wiederum anderer vorgelegter Bestätigung v. 26.7.2013 lediglich 0,3840 ha ab ebenfalls 1.1.2004 gepachtet habe, wobei sich diese Fläche rechnerisch auf die Gesamtfläche mit den 0,5 ha der BF und den weiteren 0,5 ha der M.W. decken würde. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der Behörde dahingehend an, dass es aufgrund der vorliegenden Widersprüche bei der Verpachtung nahe liegt, dass durch diese Aufteilung im Familienverband vielmehr dazu führte, eine gemeinsame Bewirtschaftung des Waldgrundstückes durch die Pächterinnen herbeizuführen. Dies liegt einerseits in der Natur der verpachteten Flächen, da eine Abgrenzung bei Bewirtschaftung nur schwer möglich ist und andererseits aus Erfahrung im Lebensbereich gerade im Familienverband eine gemeinsame Nutzung vorrangig ist.
Zum Vorbringen der BF, sie bewirtschafte einen Teil der Fläche auf eigene Gefahr und Rechnung, ist festzustellen, dass nach den Angaben des Eigentümers vom 14.6.2013 (OZ 16) der Wald (Gesamtfläche des Pachtgrundes) von den drei Pächterinnen g e m e i n s a m gewirtschaftet werden würde. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht an dieser glaubwürdigen Aussage kein Zweifel, handelt es sich dabei doch nicht nur um den Eigentümer des Waldes sondern auch um den Bruder der BF.
Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der angeführten Sachlage davon aus, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung des Waldgrundstückes durch die Pächterinnen vorgenommen wurde und somit ein Unterfall unter die angewandten Bestimmungen des BSVG gegeben ist.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der SVB zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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