BVwG W214 1429244-1

W214 1429244-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texto completo

BVwG W214 1429244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1429244.1.00

Spruch

W214 1429244-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. XXXX nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte am 14.06.2012 von Athen legal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2012 wurde vom Beschwerdeführer folgender Fluchtgrund angegeben:

"Weil ich arbeitslos bin und meine Frau und Kinder nicht versorgen kann. Meine Wohnung in Griechenland habe ich auch verloren. Nach Syrien kann ich nicht zurückkehren, aufgrund des Bürgerkriegs. Sonst habe ich keine Fluchtgründe mehr. "

3. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe bei der Polizei seinen Reisepass abgegeben. Weiters legte er einen libanesischen Führerschein, einen internationalen Führerschein und eine syrische Identitätskarte, jeweils im Original, vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Im Heimatland habe er noch ein Wehrdienstbuch.

Er sei Araber und Sunnit. Er sei in seinem Heimatland nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins. Seinen offiziellen Militärdienst habe er bei der Infanterie geleistet. Seine letzte Aufenthaltsadresse in Syrien sei XXXX, gewesen. Er sei aber zuletzt in Griechenland aufhältig gewesen. In seiner Heimatstadt habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Eigentumswohnung gewohnt. Seine Frau sei in Syrien aufhältig gewesen. Als die Situation eskaliert sei, habe er seine Frau geholt. Er wisse nicht, was mit der Wohnung passiert sei. Er sei das letzte Mal gegen Jahreswechsel vor ca. acht Monaten in Syrien gewesen. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer im Libanon aufhältig gewesen sei, antwortete er, dass dies in den Jahren XXXX der Fall gewesen sei. Er habe dort gearbeitet. Seine Kinder seien in Griechenland auf die Welt gekommen. Er habe sich von XXXX bis zu seiner Reise nach Österreich in Griechenland aufgehalten, sei aber nach Syrien hin und her gereist. Seine Frau sei Lehrerin und habe sich in Syrien aufgehalten. Sie sei zuletzt mit den Kindern auf dem Weg zur Schule gewesen. Sie sei angehalten und mit der Waffe bedroht worden. Auf Nachfrage der belangten Behörde antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Frau im XXXX 2012 nach Griechenland geholt habe. Er habe Syrien im Jahr XXXX verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden hätte.

Er habe seine Frau am XXXX2003 geheiratet. Seine Frau sei erstmals im Jahr XXXX nach Griechenland gekommen. Sie hätten beide eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Inzwischen sei aber seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen. Er habe sie nicht verlängern lassen, weil er kein Geld gehabt habe und in der letzten Zeit arbeitslos gewesen sei. Er habe dann nicht mehr dortbleiben, sondern Geld verdienen wollen. Er habe dann herum gefragt und man habe ihm gesagt, dass Österreich ein schönes Land sei. Er habe seine Frau und seine Kinder geholt, damit sie nicht in Syrien sterben. Er sei gegen Jahreswechsel nach Syrien zurückgekehrt und dort ca. zwei Monate geblieben; er habe in dieser Zeit überlegt, ob er dort bleiben könne. Als er dann bemerkt habe, dass die Sicherheitslage Tag für Tag schlechter werde, habe er gedacht, dass er seine Familie in Sicherheit bringen müsse. Er habe über ein Geschäftslokal in Syrien verfügt, welches aber leer gestanden habe. Er hätte dieses Geschäftslokal schon vor langer Zeit gekauft, aber kein Geld gehabt, um Waren einzukaufen.

Auf die Frage, was ausschlaggebend gewesen sei, dass er letztlich Syrien verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wegen des Krieges und der Bombardierung und den Tötungen. Das Land ist unsicher geworden."

Er habe persönlich keine Konflikte mit den syrischen Behörden gehabt. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion keine Probleme gehabt. Er sei auch in Syrien nicht in Strafhaft gewesen und es bestünde auch kein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Die Situation in Syrien sei äußerst schlecht gewesen. Als seine Frau mit den Kindern in Syrien gewesen sei, habe sie nicht einmal Milch für die Kinder bekommen können.

Auf die Frage, was aktuell bei einer Heimkehr ins Heimatland passieren würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit Ermordung konfrontiert werden würde, wegen des Kriegs und auch mit zahllosen Bombardierungen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen von Syrien vorgelesen. Dazu nahm der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung:

"Was im Bericht steht, ist ein Tropfen auf dem heißen Stein. Die Anzahl der Toten und Verletzten und Gefangenen ist viel höher als im Bericht steht."

4. Mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 12.09.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund, seine Heimat aufgrund des Krieges und der Bombardierungen verlassen und dort auch keine Arbeit gefunden zu haben, sei glaubhaft. Seinem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass ihm persönlich eine Verfolgung in seiner Heimat drohe. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe er nicht ins Treffen geführt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien liege jedoch ein Abschiebehindernis vor.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner ersten Befragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als Fluchtgrund zusammengefasst angegeben habe, dass er seine Heimat Syrien verlassen habe, weil er arbeitslos gewesen sei und seine Ehefrau und seine Kinder nicht versorgen habe können. Aufgrund des Bürgerkrieges könne er nicht nach Syrien zurückkehren.

Dieses Fluchtvorbringen sei glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer es sich zum Ziel gemacht habe, Syrien zu verlassen, um im Ausland Arbeit zu finden und Geld zu verdienen, erschließe sich aus seinem bisherigen Lebensweg. Allerdings habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, in Syrien persönliche Verfolgung befürchten zu müssen. Der seine Gattin betreffende einmalige Vorfall auf dem Weg in die Schule, sei auf die momentane allgemeinen Situation in Syrien zurückzuführen. Seine Gattin habe selbst gesagt, dass sie die Männer, die sie und ihren Sohn bedroht hätten, nicht habe zuordnen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen des Krieges und der Bombardierungen sowie aufgrund der Tötungen die Heimat verlassen zu haben. Eine Verfolgung seiner Person habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens erwähnt. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches nach Wohlstand und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen, sein Heimatland verlassen habe.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern) mit Schriftsatz vom 04.09.2012 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.09.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführer den Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften anfochten. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren vorliege, würden durch die Einbringung dieser Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 AsylG alle Bescheide der Familienmitglieder als mit angefochten gelten.

Zum Sachverhalt und Verfahrensablauf wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Lehrerin und daher als öffentlich Bedienstete automatisch Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Sie sei auf dem Schulweg gemeinsam mit ihrem Sohn einmal Opfer eines Vorfalles gewesen, bei dem nicht erkennbare Männer sie angehalten und mit der Waffe bedroht hätten. Der Vorfall habe zwar ohne weitere Gewalt geendet, aber die Gattin des Beschwerdeführers habe seither große Angst gehabt.

Sie habe mehrmals an Pro-Regierungsdemonstrationen teilgenommen, da sie dazu als öffentlich Bedienstete gezwungen gewesen sei und auch, da sie ursprünglich die Seite der Regierung vertreten habe. An einer Demonstration kurz vor ihrer Ausreise habe sie aus Überzeugung allerdings nicht mehr teilgenommen, nachdem ihr bewusst geworden sei, wie das Regime agiere.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, da sie Lehrerin gewesen sei. Zwar habe die Frau des Beschwerdeführers als fluchtauslösenden Grund den Vorfall mit ihrem Sohn und die unsichere Bürgerkriegssituation sowie die wirtschaftliche Notlage der Familie in Syrien genannt, aber es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, selbst wenn die Frau des Beschwerdeführers ihre Parteimitgliedschaft während der Einvernahme nicht als problematisch eingestuft habe, hier weiter zu ermitteln und sie dahingehend genauer zu befragen. Ihre Situation sei aufgrund der Teilnahme (und späteren Nichtteilnahme) als Mitglied der Baath-Partei an einer Demonstration für das Regime durchaus asylrelevant. Die Frau des Beschwerdeführers befürchte nun zu Recht, dass sie einerseits wegen ihrer Mitgliedschaft zur Baath-Partei von den Revolutionären, andererseits aber wegen ihrer Flucht und Nichtteilnahme an der Demonstration vom syrischen Regime verfolgt werde. Dass dieses über beides informiert sei, müsse angesichts des sehr verzweigten und mächtigen Geheimdienstes in Syrien vorausgesetzt werden. XXXX

Dazu wurden in der Beschwerde Länderberichte zitiert, aus denen hervorgeht, dass Personen, die erfolglos um Asyl in anderen Staaten angesucht haben, in Syrien mit einer Festnahme zu rechnen hätten. In einem anderen Land um Asyl anzusuchen, werde als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung gesehen. In diesem Zusammenhang könne es auch zu Misshandlungen kommen. Auch verfüge die syrische Regierung über ein ausgeklügeltes Computersystem, das bei den Grenzkontrollen zur Anwendung komme, um Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, zu "screenen".

Die belangte Behörde wäre entsprechend § 37 AVG und als Spezialnorm § 18 AsylG dazu verpflichtet gewesen, amtswegig den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass relevante Angaben gemacht oder auch lückenhafte Angaben vervollständigt werden, soweit dies für die Entscheidungsfindung notwendig sei. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, indem sie auf relevante Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei und auch das Amtswissen selbst - die oben angeführten Berichte seien der belangten Behörde durchaus bekannt und zugänglich - im Verfahren nicht verwertet oder mit den Beschwerdeführern erörtert habe.

Zum Neuerungsverbot wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht verwehrt sei, neue Tatsachen vorzubringen, da das Asylverfahren mangelhaft gewesen sei.

Aus diesen Gründen werde beantragt,

dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl stattzugeben,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

6. Mit Schreiben vom 13.09.2012, eingelangt am 17.09.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Am XXXX2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Befragen, dass er in Griechenland ein Arbeitsvisum gehabt habe, das alle zwei Jahre verlängert werden musste. Er habe von XXXX bis 2012 in Griechenland gelebt. Nur von Mitte Dezember 2011 bis Mitte Februar 2012 habe er in Syrien gelebt.

Er habe nunmehr einen eigenen Fluchtgrund. Er habe einen Beweis dafür, dass sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die im Ausland gegen das Regime demonstriert hätten und daher gesucht würden. Er legte die Liste vor und gab an, unter welcher Internet-Adresse diese zu finden sei.

Weiters übergab der Beschwerdeführer Fotos, die ihn bei Demonstrationen in Griechenland und Österreich zeigen. Ein Foto zeigt etwa den Beschwerdeführer mit einem syrischen Freund vor XXXX. Ferner sind auch der Sohn und die Töchter des Beschwerdeführers und seine Ehefrau bei Demonstrationen zu sehen. Nach der Angabe des Beschwerdeführers hätten diese Demonstrationen zwischen 2012 und 2014 stattgefunden. Zudem übergab er Fotos, auf denen die Zerstörung XXXX zu sehen sei. Diese würden aus dem Internet stammen.

Auf die Frage, was ihm geschehen würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies unmöglich sei, ihn würde nur der Tod erwarten. Es werde nach ihm gefahndet. Er würde sofort verhaftet und umgebracht werden.

Am Ende der Beweisaufnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass nicht nur der Bruder seiner Frau, sondern auch sein Neffe vom Militärdienst desertiert sei. Daher sei die ganze Familie bedroht.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus: Sie habe zuletzt in XXXX, gewohnt. Am XXXX2012 habe sie Syrien verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Athen geflogen. Dort habe ihr Mann gearbeitet.

Sie habe noch Verwandte in Syrien. Ihre Familie sei an die türkische Grenze geflüchtet, da ihr Haus zerstört worden sei. Auf die Frage, wie die Situation in XXXX sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass das Regime und die Opposition einander bekämpfen würden und alles zerstört sei. Dazu legte sie Fotos vor, die die zerstörte Stadt zeigen. Die Fotos seien etwa 7 bis 8 Monate alt und seien ihrem Ehemann durch Freunde über das Internet geschickt worden. Ihr Bruder sei vom Militärdienst desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Die anderen Verwandten würden sich nahe der syrischen Grenze auf der syrischen Seite in einem kleinen (namentlich genannten) Dorf aufhalten. Sie sei seit XXXX2003 verheiratet. Sowohl sie als auch ihre Kinder hätten die syrische Staatsbürgerschaft.

Sie sei Lehrerin in Syrien gewesen. Man könne in Syrien bis zu fünf Jahren ohne Gehalt frei gestellt werden, ohne den Job zu verlieren. Ab XXXX sei sie XXXX Jahre in Griechenland geblieben. Dann hätten sie ihre Reisepässe verloren und seien gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzugehen und neue Reisepässe zu beantragen. Dann sei sie XXXX in Griechenland gewesen und danach immer nur zu kurzen Besuchen. Sie habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung gehabt, weil ihr Mann dort gearbeitet habe.

Zu den Fluchtgründen befragt führte die Ehefrau des Beschwerdeführers Folgendes aus: Sie sei Lehrerin gewesen und ihre Schule sei öfters beschossen worden. Deswegen hätten die Eltern ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Sie sei vielen Schikanen ausgesetzt gewesen. Einmal sei sie an einem Checkpoint von bewaffneten und vermummten Männern angehalten worden. Sie sei mit ihrem Sohn unterwegs gewesen. Sie sei gefragt worden, wohin sie fahren. Ein Mann habe ihren Sohn festgehalten während der andere das Taxi durchsucht habe. Sie hätte zu weinen begonnen, daraufhin habe der Chauffeur gesagt, dass der Mann sie laufen lassen solle, was dann auch der Fall gewesen sei. Es sei unklar gewesen, ob die Männer zum Regime oder zur Opposition gehört hätten. Einmal sei sie auch telefonisch bedroht worden. Sie sei von einem Mann nach ihrem Namen gefragt worden und wie viele Kinder sie habe. Danach habe er sie gefragt, ob sie sich keine Sorgen um ihre Kinder machen würde; anschließend habe er aufgelegt. Der Anruf habe sich wenige Tage vor ihrer Abreise aus Syrien ereignet. Der Vorfall mit dem Taxi habe ungefähr im März 2012 stattgefunden.

Auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde angesprochen, dass sie zunächst an Demonstrationen für die Regierung teilgenommen habe, später aber nicht, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers Folgendes aus: Sie habe gezwungenermaßen an einer Demonstration am XXXX2012 teilgenommen. An einer weiteren Demonstration für die neue Verfassung habe sie nicht teilgenommen. Darüber sei vom Schuldirektor ein Bericht geschrieben worden. Dieser Bericht sei an das Unterrichtsministerium gegangen, das wiederum mit dem Geheimdienst zusammenarbeite. Auf die Frage, woher sie das wisse, erklärte die Gattin des Beschwerdeführers, dass ihr Vater nach ihrer Flucht ihren Lohn abheben habe wollen, ihm dies aber verweigert worden sei. Man habe gesagt, sie müsse selbst kommen, obwohl der Vater eine Vollmacht gehabt hätte. Daher habe sie geahnt, dass dies mit ihrer Abwesenheit von der Demonstration etwas zu tun habe. Auf Nachfrage erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie gegen das Regime sei, weil es diktatorisch sei.

XXXX

Auf die Frage, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete die Frau des Beschwerdeführers, dass sie Angst um ihre Kinder hätte.

Auf die Frage, ob ihr Ehemann und ihre Kinder dieselben Asylgründe geltend machen würden wie sie, antwortete die Frau des Beschwerdeführers, dass ihr Mann in Griechenland an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Er sei auch nach Syrien zurückgekehrt, um dort zu leben, aber dies sei nicht möglich gewesen. Daher sei er nach zwei Monaten wieder zurück nach Griechenland gereist.

Die Richterin brachte Länderberichte in das Verfahren ein. Es sind dies:

Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 08.10.2014)

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 08.10.2014)

Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 08.10.2014)

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)

Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Ausfolgung der Berichte und die Abgabe einer Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens.

1.2. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eigene Fluchtgründe vorgebracht hat, ist der Beschwerdeführer der Ehegatte von Frau XXXX, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W214 1429245-1/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in Syrien möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als Fremder, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere Original seines syrischen Reisepasses und seines syrischen Personalausweises).

2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch die belangte Behörde ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal er nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die im Verfahren der Ehefrau unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.