BVwG W203 2007787-1

W203 2007787-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

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Regest

aggressives Verhalten, Aufhebungsantrag, Lernbehinderung,<br/>sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten

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BVwG W203 2007787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2007787.1.00

Spruch

W203 2007787-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 19.03.2014, Zl. 1c-61/97-2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 und 3 Schulpflichtgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 09.12.2010 wurde für den Beschwerdeführer auf Grund eines diesbezüglichen Antrags des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass dieser nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 4. Stufe, zu unterrichten sei.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass laut sonderpädagogischem Gutachten die schulischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bereits im Laufe der dritten Klasse sukzessive zugenommen hätten. Er wäre aber trotz einer negativen Beurteilung im Fach DLS berechtigt gewesen, in die vierte Klasse aufzusteigen. Bereits zu Beginn des Schuljahres 2010/11 habe sich gezeigt, dass die Leistungsdefizite des Beschwerdeführers in den "Kulturtechniken" über den Sommer angewachsen wären, und dass es auch im Fach Mathematik zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen wäre. Die Anforderungen der vierten Schulstufe schienen den Beschwerdeführer zu überfordern, und er würde trotz Ausschöpfung aller schulischen Unterstützungsmöglichkeiten die Klassenziele in den Unterrichtsgegenständen DLS und Mathematik nicht erreichen. Wie sich aus einer schulpsychologischen Stellungnahme ergeben würde, wäre auf Grund des bestehenden Begabungsmangels eine Wiederholung der Schulstufe nicht sinnvoll.

2. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 05.08.2013 wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, vom 26.04.2013 auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird auf ein neuerlich eingeholtes sonderpädagogisches Gutachten und auf Berichte der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer des Beschwerdeführers an der Neuen Mittelschule XXXX verwiesen. Mit dem sonderpädagogischen Gutachten wäre festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer aktuell keine Aussicht auf eine positive Bewältigung des Hauptschullehrplans bestünde. Im Schuljahr 2012/13 wären weder eine Steigerung der Leistungen noch der Motivation für schulisches Arbeiten erkennbar gewesen. Es gäbe nach wie vor große Defizite in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in den "Realienfächern". Arbeitshaltung und Motivation für schulisches Lernen würden "sehr zu wünschen übrig lassen". Ein Unterricht weiterhin nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule wäre daher zu empfehlen.

Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Vater des Beschwerdeführers zu dem sonderpädagogischen Gutachten wie folgt Stellung: Das aggressive Verhalten seines Sohnes XXXX sei darauf zurückzuführen, dass dieser sich oft unfair behandelt fühle und von den Mitschülern auf Grund der sonderpädagogischen Förderung "gehänselt" werde. Sein Wunsch auf zumindest vorübergehende Aufhebung der sonderpädagogischen Förderung werde auch vom Klassenvorstand des Beschwerdeführers, Herrn XXXX, unterstützt.

Der Bezirksschulrat XXXX stellte in seinem Bescheid fest, dass der Antrag abzuweisen wäre, weil Arbeitshaltung und Arbeitstempo des Beschwerdeführers "sehr zu wünschen übrig ließen". Er benötige viel an persönlicher Zuwendung, um entsprechende Lernerfolge erreichen zu können. Konflikte mit Mitschülern würden oft aggressiv ausgetragen, sodass sein Verhalten in der Schulnachricht mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt worden wäre. Das selbständige Verfassen von kurzen Texten würde dem Beschwerdeführer große Schwierigkeiten bereiten, es bestünden eine Lese-Rechtschreibschwäche und Defizite bei grammatikalischen Grundkenntnissen. Hausübungen würden nur selten gebracht und die Deutsch-Schularbeit, an der der Beschwerdeführer probeweise teilgenommen habe, wäre negativ beurteilt worden. Auch die Ergebnisse in Mathematik wären deutlich unterdurchschnittlich und die Mathematikschularbeit, an der er probeweise teilgenommen habe, wäre negativ beurteilt worden. Auch im Unterrichtsgegenstand Englisch bestünde keinerlei Aussicht auf eine positive Beurteilung. In den "Realienfächern" Physik, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde mangle es an der Bereitschaft mitzuarbeiten und sich Inhalte anzueignen, sodass auch in diesen Fächern eine positive Beurteilung nach dem Hauptschul-Lehrplan nicht möglich wäre. Lediglich im Fach Geschichte und Sozialkunde wäre bei der letzten schriftlichen Prüfung ein "Genügend" erreicht worden. Weiters müsse auch festgestellt werden, dass XXXX nicht wie behauptet die Einstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes unterstütze, wie sich in seinem Bericht vom 11.06.2013 zeige.

3. Am 19.12.2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes, in dessen Folge am 14.01.2014 ein Beratungsgespräch stattfand, an dem neben dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX, die Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX teilgenommen haben.

4. In der Zeit vom 15.01.2014 bis zum 23.01.2014 haben der Klassenvorstand und die Fachlehrerinnen und Fachlehrer insgesamt elf den Beschwerdeführer betreffende pädagogische Berichte abgegeben und dem Bezirksschulrat XXXX übermittelt.

Von den zehn pädagogischen Berichten beschreiben neun die Situation als zumindest teilweise schwierig und problematisch, und nur in einem Bericht - über das Fach Musikerziehung - werden das Verhalten und die Lernerfolge des Beschwerdeführers ausschließlich positiv bewertet. Die Berichte halten insbesondere fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren, und zum Teil wird ausdrücklich betont, dass der Beschwerdeführer bei Einzelbetreuung bzw. in Kleingruppen bessere Leistungen erbringt, während dessen Eingliederung in eine größere Klassengemeinschaft als problematisch erachtet wird.

Aus dem pädagogischen Bericht des Klassenvorstandes geht hervor, dass auf Basis von Beobachtungen insbesondere die Bereiche "Aufmerksamkeit und Konzentration", "Aktivität und Impulsivität", "Sozialverhalten" und "Arbeitshaltung" für den Beschwerdeführer problematisch sind.

5. Am 18.02.2014 wurde von der Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX, Frau XXXX, über den Beschwerdeführer ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Darin wird zum Thema "Begabung" auf das sonderpädagogische Gutachten vom 29.11.2010 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass die Begabung des Beschwerdeführers in allen Teilbereichen unterdurchschnittlich sei. Weiters wird festgehalten, dass Arbeitstempo und Arbeitshaltung noch immer "sehr zu wünschen übrig" ließen. Er benötige in der Regel viel an persönlicher Zuwendung, um "entsprechende Lernerfolge" erreichen zu können. Auf Grund der pädagogischen Berichte der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine positive Beurteilung nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule allenfalls im Fach Biologie und Umweltkunde möglich wäre. Da sich nach einhelliger Meinung aller unterrichtenden Lehreinnen und Lehrer weder die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers noch dessen Arbeitsverhalten "gravierend positiv" gegenüber der letzten Antragstellung vor zwei Jahren verändert hätten und dieser nur in Kleingruppen dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule entsprechende Leistungen erbringen könne, werde empfohlen, ihn weiterhin nach dem Lehrplan für die Allgemeine Sonderschule zu unterrichten.

6. Von der Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Erhalt zu dem sonderpädagogischen Gutachten Stellung zu nehmen, hat der Vater des Beschwerdeführers nicht Gebrauch gemacht.

7. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 19.03.2014, GZ 1c-61/97-2014, wurde der Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als unbegründet abgewiesen.

Begründet wird die Abweisung damit, dass das sonderpädagogische Gutachten nachvollziehbar und schlüssig wäre, und dass sich die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsverhalten nicht gebessert hätten. Da auch keine Stellungnahme zu dem Gutachten abgegeben worden wäre, werde angenommen, dass keine Einwände dagegen bestehen würden.

Dieser Bescheid wurde am 31.03.2014 zugestellt.

8. Am 25.04.2014 brachte der Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 19.03.2014 ein und begründete diese damit, dass davon auszugehen wäre, dass eine weitere sonderpädagogische Förderung für den Beschwerdeführer zu keinem besseren Ergebnis führen würde. Vielmehr würde diese zu einer Schlechterstellung bzw. Benachteiligung desselben führen. Die Andersbehandlung führe dazu, dass es für den Beschwerdeführer sehr schwer wäre, sich im Klassenverband positiv zu entwickeln. Als Beispiel für eine Andersbehandlung wird angeführt, dass er von der Englischlehrerin aufgefordert werde, sich auf dem Gang oder in einem anderen Klassenzimmer anderwärtig zu beschäftigen.

Auch bedeute die Tatsache, dass keine Stellungnahme zu dem sonderpädagogischen Gutachten abgegeben worden ist, nicht, dass dagegen keine Einwände bestünden. Vielmehr wäre im gegenständlichen Fall auch ein neuerliches schulpsychologisches Gutachten einzuholen gewesen.

9. Die Beschwerde langte am 12.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für den Beschwerdeführer wurde im Schuljahr 2010/11, in dem er sich in der vierten Schulstufe befand, der sonderpädagogische Förderbedarf auf Antrag des Vaters des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid stützte sich unter anderem auf ein schulpsychologisches Gutachten, dem zu Folge der Beschwerdeführer aus damaliger Sicht über eine "deutlich unterdurchschnittliche" Begabung verfügte. Das Feststellungsverfahren wurde ordnungsgemäß abgeführt und das Ergebnis vom Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern nicht bekämpft.

Im Schuljahr 2012/13 war beim Beschwerdeführer ein weiterer Leistungsabfall feststellbar. Er hat in diesem Schuljahr auch zeitweise zur Probe am Unterricht der neuen Mittelschule XXXX teilgenommen und Leistungsüberprüfungen absolviert, die ergeben haben, dass eine positive Beurteilung nach dem Hauptschul-Lehrplan in keinem Fach möglich wäre.

Mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde vom 05.08.2013 wurde ein Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes als unbegründet abgewiesen, weil keine Aussicht auf eine positive Bewältigung des Hauptschullehrplanes besteht und weder eine Leistungssteigerung noch eine größere Motivation festzustellen sind. Die häufig auftretenden Konflikte mit Mitschülern trägt der Beschwerdeführer meist sehr aggressiv aus.

Auch zu Beginn des Jahres 2014 haben sich das Arbeitstempo und das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Situation im Jahr 2010, als erstmals der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt worden ist, nicht verbessert. Lernerfolge kann der Beschwerdeführer nur bei einem hohen Maß an persönlicher Zuwendung und am ehesten in der Kleingruppe erzielen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen den Beschwerdeführer betreffend stützen sich auf insgesamt drei sonderpädagogische Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelten Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die im Rahmen der sonderpädagogischen Gutachten getroffenen Feststellungen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A - Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 48/2014 (Schulpflichtgesetz 1985) hat der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat) den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. kann im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. hat, sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat) die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 - und somit auch Abs. 3 - Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234).

Dies wurde von der belangten Behörde bereits im Jahr 2010 in Bezug auf den Beschwerdeführer unbestritten festgestellt. Eine Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes käme daher allenfalls dann in Frage, wenn auf Grund der seither eingetretenen Verbesserungen der schulischen Leistungen oder des Arbeitsverhaltens zukünftig auf eine derartige Förderung verzichtet werden kann. Die sonderpädagogische Förderung ist dann verzichtbar, wenn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Schüler die Anforderungen für eine positive Beurteilung nach dem Lehrplan der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule erfüllen kann.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Schulbehörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).

Das Schulpflichtgesetz sieht die Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens zwingend vor, während die Einholung eines schulärztlichen, amtsärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens nur "erforderlichenfalls" vorgesehen ist. Das in der Beschwerde urgierte schulpsychologische Gutachten ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine abschließende Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Basis des sonderpädagogischen Gutachtens und der sonstigen Unterlagen nicht möglich ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde bereits einmal - anlässlich der erstmaligen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes im Jahr 2010 - ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt. Zwar ist dieses Gutachten, das sich auf den damals zehnjährigen Beschwerdeführer bezogen hat, für die Beurteilung des mittlerweile vierzehnjährigen Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar, dennoch ergibt sich aus der Eindeutigkeit des Inhalts der beiden erst kurz vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides eingeholten sonderpädagogischen Gutachten vom 17.06.2013 und vom 18.02.2014 unzweifelhaft, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 3 Schulpflichtgesetz nicht vorliegen. Aus den für die Erstellung des Gutachtens eingeholten Stellungnahmen der Klassenvorstände bzw. der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die den Beschwerdeführer unterrichtet haben, lässt sich keinesfalls ableiten, dass sich die Leistungen oder das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2010, in dem letztmals ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt worden ist, maßgeblich verbessert hätten. Vielmehr hat sich die Situation hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur aktiven Mitarbeit noch verschlechtert und es zeigt sich vermehrt ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den häufiger werdenden Konfliktsituationen mit seinen Mitschülern.

Auf Grund der Eindeutigkeit der fachlich unzweifelhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren sonderpädagogischen Gutachten steht auch ohne Einholung eines weiteren schulpsychologischen Gutachtens jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Lernschwäche und seines Begabungsmangels dem Unterricht an einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule nicht zu folgen vermag. Der Bescheid der belangten Behörde ist somit nicht etwa deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Behörde kein weiteres schulpsychologisches Gutachten eingeholt hat.

Das weitere Argument des Beschwerdeführers, dass die sonderpädagogische Förderung bislang zu keinem besseren Ergebnis geführt hat und dies auch in Zukunft nicht zu erwarten wäre, geht insofern ins Leere, als die Feststellung und Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nicht darauf abstellt, ob damit zwingend eine Verbesserung der schulischen Leistungen einhergeht, sondern allein darauf, ob ein Schüler dem Unterricht in der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule nicht zu folgen vermag. Da dies - wie oben gezeigt - der Fall ist, ist die Beibehaltung der sonderpädagogischen Förderung zu Recht ausgesprochen worden, auch wenn - wie in der Beschwerde behauptet - damit keine Verbesserung der schulischen Leistungen des Beschwerdeführers einhergehen sollte.

Dass - wie in der Beschwerde ebenfalls bemängelt - ein Kind, für das ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, einer anderen Behandlung im Unterricht bedarf als ein Kind, bei dem das nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich wie in der Beschwerde als Fallbeispiel genannt im Englischunterricht einer nicht gerechtfertigten Andersbehandlung ausgesetzt war oder ist, kann dahingestellt bleiben, weil für die hier gegenständliche Frage der Notwendigkeit des sonderpädagogischen Förderbedarfes ausschließlich die im § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz genannten Kriterien ausschlaggebend sind. Dazu ist jedenfalls festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen aus den sonderpädagogischen Gutachten und den Stellungnahmen der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer des Beschwerdeführers hervorgeht, dass vom Beschwerdeführer nur in der Kleingruppe entsprechende Leistungen erbracht werden können, während große Bedenken bestehen, ob dies auch in einem größeren Klassenverband möglich wäre.

Eine kommissionelle Beratung des erziehungsberechtigten Vaters des Beschwerdeführers über den Inhalt, die Zielsetzungen und die Konsequenzen des sonderpädagogischen Förderbedarfes wurde am 14.01.2014 durchgeführt.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um nach § 8 Abs. 3 Schulpflichtgesetz beurteilen zu können, dass die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nicht aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Insgesamt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sachverhaltsermittlung und die Würdigung der Gutachten von der belangten Behörde gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz getroffen wurden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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