BVwG W151 2011797-1

W151 2011797-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Frist, Selbstversicherung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W151 2011797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2011797.1.00

Spruch

W151 2011797-1/ 3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom XXXX, XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit o.g. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom XXXX, XXXX (in der Folge: PVA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 23.06.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen.

2. Die BF hat mit Schreiben vom 29. 05. 2014 "Beschwerde" gegen diesen Bescheid der PVA erhoben und führte darin lediglich aus, dass sie für die Pflege von Frau XXXX, die keine nahe Angehörige der BF sei, aufkomme, Frau XXXX Pflegestufe 5 beziehe und die BF im Jahre 1997 das Wohnhaus der Frau XXXX erworben hätte und sich, wie im Ausgedinge vereinbart, um sie kümmere. Der Zustand von Frau XXXX erfordere eine Betreuung mit viel Zeitaufwand, wodurch die BF keiner Arbeit nachgehen könne. Frau XXXX müsste ohne Pflege der BF in ein Pflegeheim überstellt werden, daraus wiederum resultierten dem Staat hohe finanzielle Kosten und letztendlich entstünden der PVA und dem Steuerzahler ein Vielfaches an Mehrkosten. Mit dieser Begründung werde daher die Ablehnung der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bekämpft.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht von der PVA am 11.09.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag zugewiesen.

4. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 12.09.2014 wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht darzulegen, welche Beschwerdegründe vorgebracht werden und worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen werde. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels einer entsprechenden fristgerechten Vorlage die Beschwerde zurückgewiesen wird.

5. Die Zustellung dieses Schreibens an die BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse der BF mit 19.09.2014, die Frist endete somit mit 03.10.2014.

6. Es langte weder innerhalb der Frist noch bis dato ein Schreiben der BF beim Gericht ein.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die Begründung, dass sich die BF aufgrund einer seinerzeitigen privatrechtlichen Verpflichtung zur Pflege der mit ihr nicht verwandten Frau XXXX verpflichtete. Sollte die BF diese Pflege aufgrund des hohen Pflegeaufwandes an staatliche Institutionen auslagern müssen, weil sie von der BF nicht mehr durchgeführt werden könne, so würden der PVA und letztendlich dem Staat Mehrkosten entstehen als in dem Fall, wo die PVA der BF die beantragte Selbstversicherung gewährt.

Weitere Beschwerdegründe, insbesondere Angaben, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll, enthält das Vorbringen nicht und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, in welchen Umfang sich die BF durch den erlassenen Bescheid beschwert fühle und sie diesen daher bekämpfe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz geforderte, anspruchsbegründende Angehörigeneigenschaft zwischen der BF und Frau XXXX nicht vorliegt und dies vielmehr auch durch die BF laut ihrem eigenen Vorbringen bestätigt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF daher die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt. Auf die entsprechenden Folgen eines fruchtlosen Verstreichens wurde die BF hingewiesen. Die BF hat jedoch von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend den an sie gestellten Mängelbehebungsaufträgen zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht.

Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangelt es somit an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.