BVwG W144 1429164-1

W144 1429164-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W144 1429164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1429164.1.00

Spruch

W144 1429164-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 07 00.831-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

II. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und hat sein Heimatland im Dezember 2006 verlassen.

Zuvor war bereits seiner im Bundesgebiet befindlichen Schwester (BF), XXXX, geb. XXXX, somalische Staatsangehörige mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2006, ZI. 05 07.934-BAL der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.

Der BF hat aufgrund dessen am 08.01.2007 bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba unter Vorspiegelung einer falschen Identität einen Antrag Familienzusammenführung gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt. Dabei hat er nämlich angegeben, den Namen XXXX und eine Ehe mit Frau XXXX (die in Wahrheit seine Schwester war) zu führen.

Am 26.05.2007 reiste er gemeinsam mit fünf minderjährigen Kindern per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 01.06.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, gab der BF zusammengefasst an, Somalia im September 2006 gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern verlassen zu haben, da in seinem Land Bürgerkrieg herrsche und er bei seiner Frau in Österreich sein wolle. Seine Angaben gelten auch für seine minderjährigen Kinder.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, Zl. 07 00.831-East Ost, wurde dem BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Beschluss vom 14.03.2008 wurde die Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ZI. 4C 19/08i im Einvernehmen geschieden.

In weiterer Folge wurde der BF wiederholt vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen:

Am 17.02.2010 gab er, anlässlich der Einreiseanträge von XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX gemäß § 35 AsylG 2005 vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba iSd Familienverfahrens im Wesentlichen an, er habe sich von seiner Frau XXXX vor über einem Jahr scheiden lassen. XXXX sei seine zweite Frau und im Falle der drei übrigen Antragsteller handle es sich um seine Kinder.

Am 07.04.2010 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen. Dabei wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Asyl-Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Konkret wurde ihm das Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragungen von Frau XXXX vom 28.03.2010, ZI. B6/113423/2010 sowie vom 29.03.2010, ZI. B5/113423/2010 von Frau XXXX und Frau XXXX, durch die Polizeiinspektion XXXX, bekannt gegeben, woraus hervorgehe, dass es sich beim BF um den Bruder von Frau XXXX und nicht um deren Ehemann, sowie um den Halbruder von Frau XXXX, welche in Großbritannien aufhältig ist und um den Onkel von XXXX und nicht deren Vater, handle. In Folge dessen gab der BF zu, dass er unwahre Angaben zum Verwandtschaftsgrad zu XXXX gemacht habe und in Wahrheit der Bruder von Frau XXXX sei. Diese habe ihm gesagt, er solle sich als deren Ehemann ausgeben. Es sei ihm in Afrika sehr schlecht gegangen und er habe ein krankes Kind. Seine Schwester XXXX habe sich von ihrem, in Somalia lebenden, Ehemann scheiden lassen und dem BF gesagt, er solle die Chance nutzen und sich als deren Ehemann ausgeben. Im Falle der mit ihm nach Österreich eingereisten Kinder handle es sich nicht um seine leiblichen Kinder, sondern um seine Nichten und Neffen. Sein richtiger Name sei XXXX und er sei im Jahr XXXX geboren, das genaue Datum wisse er nicht.

Am 31.08.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, XXXX, erneut einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe, als er nach Österreich gekommen sei, gelogen und dies täte ihm sehr leid, er sei nun bereit die Wahrheit zu sagen. Er sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen. Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen. Bei Kriegsausbruch sei er von Bezirk zu Bezirk geflüchtet. Im Jahr 1998 habe er bis zu seiner Abschiebung einige Monate in Saudi Arabien gelebt. Seit dem habe er in Mogadischu gelebt. Er gehöre dem Clan der Benadiri an und dem Unterclan der Shanshi. Er habe eine Frau und fünf Kinder. Zwei seiner Kinder leben bei seiner geschiedenen Frau in Somalia. Drei Kinder leben mit seiner Frau zusammen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe 6 Geschwister. Davon lebe eine Schwester in Österreich, eine Halbschwester in Großbritannien, ein Bruder in Somalia, eine Schwester und ein Bruder in Äthiopien, ein weiterer Bruder lebe mal in Somalia, mal in Äthiopien. Er kenne den genauen Fluchtgrund seiner Schwester XXXX nicht, doch nehme er an, diese habe Somalia verlassen, da sie aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. In Österreich habe die Schwester einen Mann namens XXXX kennengelernt, welcher der Grund für die Scheidung seiner Schwester gewesen sei. Grund dafür, dass er sich als Ehemann seiner Schwester ausgegeben habe, sei ein Streit zwischen seiner Schwester und ihrem richtigen - in Somalia lebenden - Ehemann gewesen. Die Schwester habe dem BF gesagt, sie wolle nicht, dass ihr Mann nach Österreich einreise und daher solle sich der BF als ihr Ehemann ausgeben und gemeinsam mit den Kindern der Schwester nach Österreich kommen. Sie habe ihm gesagt, er könne seine eigene Familie später nachholen. Er habe eine behinderte Tochter. Zurzeit stehe er nicht in Kontakt zu XXXX. Der BF sei in Somalia als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Er habe als Fahrer etwas Geld verdient. An manchen Tagen sei er überfallen worden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er stehe derzeit in ärztlicher Behandlung, da er an Tuberkulose gelitten habe, und außerdem leide er an einer Muskelschwäche und werde therapeutisch behandelt.

Die Staatsanwaltschaft XXXX hat am XXXX, das - gemäß § 119 FPG - gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren, ZI. XXXX wegen Verjährung gemäß § 190 StPO eingestellt.

In der Folge wurde der BF am 06.03.2012 erneut vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Staatsbürger von Somalia sei, der Volksgruppe der Benadiri-Shanshi und der islamischen Religion angehöre. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau lebe mit drei seiner Kinder in Äthiopien. Er kümmere sich um den Lebensunterhalt seiner Familie und schicke ihr monatlich 300 bis 400 US Dollar zu. Seine geschiedene Frau lebe mit seinen beiden anderen Kindern in Mogadischu. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Er habe bis zu seiner Ausreise in Mogadischu, in den Bezirken XXXX, XXXX sowie XXXX, je nachdem wo es gerade ruhig war, gelebt. Er habe zuletzt in XXXX, im Haus des Onkels seiner Ehefrau mit seinen drei Kindern gewohnt. Ein Zimmer des Hauses sei von einer Frau und deren Kind bewohnt worden. Der Bezirk XXXX sei von der Volksgruppe der Abgaal regiert worden. Drei seiner Geschwister leben in Äthiopien, ein Bruder lebe in Somalia, seinen genauen Aufenthaltsort wisse er nicht. Er habe bereits in den 90er Jahren, seit Ausbruch des Bürgerkrieges den Entschluss gefasst sein Herkunftsland zu verlassen. Im Dezember 2006 habe er sein Vorhaben in die Tat umgesetzt und Somalia verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei zwei Mal von den Islamisten überfallen worden. Beim ersten Überfall sei er in seinem Haus aufgefordert worden, sich den Islamisten anzuschließen. Dann hätten sie die behinderte Tochter sowie die damals kranke Ehefrau des BF gesehen und das Haus wieder verlassen. Der zweite Überfall habe sich ebenfalls in seinem Haus ereignet. Drei Männer hätten ihn vor dem Haus angesprochen und gefragt, ob seine Mitbewohnerin zu Hause sei. Daraufhin sei der BF mit diesen Männern in das Zimmer der Mitbewohnerin gegangen. Diese war zu Hause und die Männer hätten damit begonnen, Alkohol herzustellen. In weiterer Folge seien die Islamisten in die Wohnung gekommen und hätten den BF, die drei Männer und die Frau gefesselt und in eine Art Gefängnis gebracht. In einer sehr regnerischen Nacht sei ihm die Flucht gelungen und er habe sich in einen Bezirk, namens XXXX, in das Haus eines Freundes begeben. In weiterer Folge habe er gemeinsam mit seiner Familie und den Kindern seiner, in Österreich lebenden Schwester, Somalia verlassen und sich nach Äthiopien begeben.

Sein zweiter Fluchtgrund sei seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit gewesen, aufgrund derer er täglichen Überfällen von größeren Volksgruppen ausgesetzt gewesen sei. Er gehöre dem Hauptclan der Benadiri bzw. Reer Hamar an, dem Sub-Clan der Shanshi und dem Sub-Sub-Clan der Abasheikh. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit werde er von anderen Clans sehr stark unterdrückt. Er sei dadurch vielen Problemen - in Form von Überfällen und Schlägen auf der Straße sowie in seinem Haus - ausgesetzt gewesen. Er sei aufgrund seines Aussehens und seines Dialektes aufgefallen, ihm seien des Öfteren seine Lebensmittel gestohlen worden. Manchmal habe er zwar Arbeit gefunden doch sei ihm der Lohn verweigert worden. In seiner Umgebung gebe es lediglich zwei Familien und drei weitere Personen, die seinem Clan angehören.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, vom 13.04.2012 wurde das Asylverfahren des BF, hinsichtlich des mit 15.06.2007 rechtskräftig entschiedenen Bescheides, ZI. 07 00.831-BAL, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG idgF wieder aufgenommen. Begründend wurde angeführt, dass der Bescheid vom 15.06.2007, in welchem dem BF der Status des Asylberechtigten im Sinne eines Familienverfahrens gewährt wurde, auf Grundlage von unwahren Aussage erlassen wurde.

Erstinstanzlich wurden seitens des BF folgende Unterlagen vorgelegt:

Vollmachtbekanntgabe, Stellungnahme, Antrag vom 26.04.2010

Bekanntgabe vom 13.07.2010

Teilnahmebestätigungen von der XXXX

Kursbesuchsbestätigungen von XXXX

XXXX, Lohnabrechnung, April 2011

BFI Kurs, XXXX

Access Card Austrian Airlines

Vorläufiger Patientenbrief vom XXXX Krankenanstaltenverbund

Stellungnahme vom 08.06.2010

Stellungnahme vom 27.07.2012

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass festgestellt werden konnte, dass der BF nicht der Mann von Frau XXXX sowie nicht der Vater, der mit ihm nach Österreich eingereisten minderjährigen Kinder sei und seine diesbezüglichen Angaben zu seinem Einreiseantrag daher unzutreffend seien. Der BF habe keine Probleme in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und werden Mitglieder seines Clans auch nicht verfolgt. Auch sei keine sonstige Verfolgung erkennbar, welche an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpfe.

Gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Familie, aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit, von Seiten der ethnischen Mehrheitsbevölkerung immer wieder Diskriminierungen, Übergriffen und Zwangsrekrutierungen ausgesetzt gewesen seien. Der BF gehöre dem Clan der Reer Hamar an und Angehörige dieses Clans seien nach wie vor massiven Diskriminierungen ausgesetzt und es gebe keinen effektiven Rechtsschutz gegen Mord, Folter, Vergewaltigung, Entführungen und Raub, da sie als ethnische Minderheit über keine eigenen Milizen verfügen, welche den Mitgliedern größerer Clans einen gewissen Schutz bieten. Daher sei dem BF - unabhängig von seinem konkreten Fluchtvorbringen - schon aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, Asyl zu gewähren.

Mit Stellungnahme vom 22.09.2014 führte der BF u.a. aus, dass er - aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie wegen der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab -aktueller Verfolgung in Somalia ausgesetzt sei und legte zur Untermauerung dieses Vorbringens aktuelle Berichte, u.a. des UNHCR, vor.

In der Folge wurde am 26.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:

" R [Richter]: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen und wie viel Jahre Schulbildung haben Sie?

BF [Beschwerdeführer]: Ich bin in Mogadischu aufgewachsen. Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und dabei das Gymnasium abgeschlossen. Eigentlich habe ich 14 Jahre die Schule besucht. Ich habe von 1973 bis 1985 die Schule besucht. Danach habe ich gearbeitet.

R: Als was haben Sie arbeitet?

BF; Als Chauffeur.

R: Welche Tätigkeit war das?

BF: Ich war als Chauffeur im öffentlichen Verkehr tätig.

R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?

BF: Meine Geschwister sind dort.

R: Haben Sie Kontakt zu den Geschwistern?

BF: Sehr selten.

R: Wo sind Ihre Geschwister, wer konkret ist dort und wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

BF: Sie sind in Mogadischu. Das sind zwei Brüder von mir. Ich habe mit einem Bruder Kontakt, zuletzt vor 6 Monaten und zwar telefonisch.

R: Was erzählt Ihr Bruder so

BF: Ich frage, wie es ihm geht. Er fragt auch wie es mir geht.

R: Was erzählt Ihr Bruder konkret?

BF: Es ist ein kurzes Telefongespräch.

R: Nochmals: Erzählen Sie mir doch, wie es Ihrem Bruder geht.

BF: Er sagt, dass das Leben sehr gefährlich ist. Die Leute sind ständig auf der Flucht. Es macht mich traurig, dies zu hören.

R: Ihr Bruder ist nicht auf der Flucht. Er lebt sehr wohl dort?

BF: Es ist manchmal in Äthiopien. Er hat viele Kinder und sind sie alle ständig auf der Flucht.

R: Was meinen Sie damit, sie sind ständig auf der Flucht.

BF: Weil in der Hauptstadt kein Frieden herrscht, müssen sie ständig flüchten. Sie flüchten so weit sie gehen können. Manchmal sogar aus dem Land.

R: Können Sie mir sagen, wann Ihr Bruder letztmalig in Äthiopien war und wann er wieder nach Somalia zurückgekehrt ist?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Er war einmal in Äthiopien Es war Ende 2011 oder Anfang 2012.

R: Was ist mit dem anderen Bruder. Besteht zu ihm kein Kontakt?

BF: Er ist mein älterer Bruder. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.

R: Wissen Sie etwas über ihn?

BF: Mein Bruder mit dem ich Kontakt habe, weiß selber nichts über diesen Bruder und wo er sich befindet.

R: Meinen Sie, dass der Bruder zuletzt in Mogadischu war und wo er jetzt ist, weiß man nicht?

BF: Ja, das war zuletzt, als ich von ihm gehört habe.

R: Wodurch sichert sich Ihr Bruder mit dem Sie Kontakt haben, seinen Lebensunterhalt?

BF: Diese Frage kann ich nicht beantworten. Er muss arbeiten, damit er seine Kinder versorgen kann. Was er macht kann ich aber nicht sagen und ebenso nicht wovon er lebt.

R. Befinden sich Ihre Gattin und die Ihre Kinder in Äthiopien?

BF: Ja, mein Familie lebt in Äthiopien.

R: Haben Sie mit Ihrer Familie Kontakt?

BF: Ich habe mit meiner Familie telefonischen Kontakt. Das Geld das sie zum Leben brauchen, bekommt meine Familie von mir. Ich überweise regelmäßig Geld.

R: Können Sie mir sonst noch etwas Wesentliches erzählen, betreffend den Kontakt zu Ihrer Familie.

BF: Die Familie muss in Äthiopien bleiben. Es gibt keine Möglichkeit in die Heimat zurückzukehren. Es gibt auch für mein krankes Kind, keine Behandlungsmöglichkeit.

R: Seit die Al-Shabab vertrieben wurden, kehrten viele Menschen zurück nach Somalia. Warum kann Ihre Familie nicht zurückkehren?

BF: Meine Familie gehört zu einem sehr kleinen Stamm, der in Somalia verfolgt wird. Wir haben auch mit den großen Stämmen Probleme.

R: Soll das heißen, dass es für Ihre Familie nicht möglich ist, auf dem Landweg nach Mogadischu zurückzukehren? Es steht fest, dass in Mogadischu auch viele Minderheitsangehörige leben bzw. dorthin zurückgekehrt sind.

BF: Der allgemeine Zustand des Landes ist katastrophal. Es flüchten jeden Tage viele Menschen über das Meer, und nehmen das Risiko des Ertrinkens auf sich. Wenn es Frieden gäbe, wären sie längst nach Somalia zurückgekehrt.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Mogadischu zurückkehren müssten, wäre das eine spezielle Gefahr für Sie gegeben?

BF: Ich könnte getötet werden.

R: Können Sie dies konkretisieren. Was glauben Sie, dass Ihnen passieren würden, wenn Sie versuchen würden, bei Ihrem Bruder in Mogadischu zu leben.

BF: Mein Bruder hat mir am Telefon gesagt, dass sein Leben ständig in Gefahr ist. Ich habe Angst, wenn ich zurückkehr, dass ich das gleiche Leben führen müsste, wie mein Bruder.

R: Wovor haben Sie konkret Angst? Wovor hat Ihr Bruder konkret Angst?

BF: Auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit hat er Angst getötet zu werden. Man würde mich in Somalia leicht erkennen, zu welchem Stamm ich gehöre. Es betrifft mein Aussehen und meinen Dialekt.

R: Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass Minderheitenangehörige in Mogadischu gezielt wegen ihrer Stammeszugehörigkeit verfolgt werden.. Was sagen sie dazu?

BF: Das ist nicht überall in Mogadischu so. Nur in einem bestimmten Viertel.

R: Die Sicherheitslage differiert von Viertel zu Viertel. Meinen Sie das?

BF: Das Regierungsviertel, das ist sicherer, weil es vom Militär beschützt ist. Man könnte aber auch dort von Al-Shabab angegriffen werden.

R: Es ist zweifellos richtig, dass Al-Shabab überall Anschläge durchführen kann, es kann aber nach der Berichtslage nicht davon ausgehen, dass jeder Einwohner in Mogadischu jeden Tag massiv gefährdet ist.

BF: Mein Stamm wird auch von größeren Stämmen angegriffen und ausgegrenzt.

R: Sie in erstinstanzlich danach gefragt, was Ihnen passiert ist. Sie haben nur angegeben, dass Ihnen das Essen, welches Sie am Markt besorgt haben weggenommen worden ist. Können Sie konkretere Aussagen machen.

BF: Wenn ich einen größeren Stamm angehört hätte, wäre ich nicht überfallen worden. Die anderen Stämme können sich verteidigen. Sie haben Waffen. Wir dürfen keine Waffen tragen und können uns nicht wehren.

R: Wie organisiert Ihr Bruder sein Leben in Mogadischu?

BF: Das Leben meines Bruders ist ständig in Gefahr. Er muss aber bleiben, weil er keine Möglichkeit der Ausreise hat.

R: Sie sagten, Sie haben das letzte Mal vor 6 Monaten mit Ihrem Bruder telefoniert. Telefonieren Sie immer in diesen großen Abständen, oder ist der Kontakt abgerissen.

BF: Jetzt ist der Kontakt abgerissen. Er war inzwischen in Äthiopien. Er hat dort meine Familie gesehen, hat von ihnen meine Telefonnummer bekommen und mich angerufen.

R: Haben Sie vor diesem halbe Jahr, häufiger Kontakt mit Ihrem Bruder gehabt? Oder ist das ein Normalfall, dass Sie nur jedes halbe Jahr telefonieren? BF: Seit ich in Österreich bin, hatte ich zweimal mit meinem Bruder Kontakt. Erstmals 2011, und jetzt erst vor 1/2 Jahr. Mein Bruder besitzt auch kein Handy.

R: Wie kommt der Kontakt zustande? BF: ER geht zu einem Telefongeschäft und kann mich von dort anrufen.

R: Sie selbst können Ihren Bruder nicht kontaktieren?

BF: Nein, da er kein Handy besitzt.

R: Sie haben erstinstanzlich angegeben, dass die Leute von Al-Shahbab Sie rekrutieren wollten. Als sie gesehen haben, dass Sie eine behinderte Tochter haben, wurde Sie in Ruhe gelassen. Wieso könnten Sie jetzt nicht zurückkehren? ES gibt heute keine Verfolgungsgefahr mehr, da die Gruppierung bereits 2006 abgezogen ist.

BF: Damals gab es die Al-Shahbab Gruppe nicht. Es waren andere Islamisten. Ich wurde aufgrund meines Stammes verfolgt. Das ist immer noch in Somalia so.

Die Verhandlung wird um 10:01 Uhr unterbrochen. Und um 10:03 Uhr fortgesetzt.

Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit würde ich noch verfolgt werden. Ich weiß jetzt aber nicht, welche Frage genau gestellt worden ist.

R: Ich halte Ihnen nochmals vor, dass Sie erstinstanzlich vorgebracht haben, dass man Sie zwangsrekrutieren hätte wollen, dass die Islamisten dieses Vorhaben jedoch aufgegeben haben, nachdem diese Ihre behinderte Tochter gesehen hätten. Aus diesem Themenkreis resultiert aus meiner Sicht jedoch keine Verfolgungsgefahr im Falle einer heutigen Rückkehr.

BF: Die allgemeine Lage des Landes ist katastrophal und ich habe Angst, dass ich im Bürgerkrieg getötet werden könnte.

BFV zu BF: Ich erkläre Ihnen, dass hier verschieden Themenkreis behandelt werden und es spricht nichts dagegen, dass Sie einem Vorhalt zustimmen. Haben Sie heute noch Angst, dass Sie irgendjemand von den Islamisten wegen des damaligen Vorfalles verfolgen würde?

BF: Ich führe derzeit in Österreich ein ganz normales Leben. So ein Leben wäre in Somalia für mich nicht möglich. Ich verstehe die Frage nicht.

R: Was verstehen Sie dabei nicht?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass ich dort kein normales Leben führen kann. Meine Bewegungsfreiheit war eingeschränkt.

R: Funktioniert die Kommunikation mit dem D? Verstehen Sie einander?

BF: Ja,

D: Ja, wir verstehen einander sehr gut.

R: Können Sie mir die Situation schildern, als Sie aufgegriffen wurden, als die Nachbarn Alkohol hergestellt haben.

BF: Es war eines nachmittags als drei Männer zu mir kamen und nach einer Nachbarin fragten. Ich sagte, dass ich sie nicht kenne. Sie kamen aber trotzdem in die Wohnung rein und klopften an die Türe der Nachbarin. Sie öffnete und die Männer und die frau haben im Raum Platz genommen. Sie haben mitbekommen, dass dort Alkohol hergestellt wurde. Ich wollte auch diesen Alkohol trinken, damit ich meinen Stress abbauen kann. Ich nahm dort auch Platz. Zwei Minuten später kamen Männer, Islamisten, sie waren bewaffnet und haben sofort angefangen uns vier auszupeitschen. Sie haben uns gefesselt und mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie durchsuchten auch alle Räume. Wir wurden alle gefesselt mitgenommen. Die drei Männer und ich wir waren in einem, die Frau in einem anderen Fahrzeug. Wir wurden getrennt mitgenommen. Wir wurden zu einem Stützpunkt der Islamisten gebracht. Mir wurden in eine Zelle verbracht und dann alleine gelassen. Es waren dort zwei Aufseher die bewaffnet waren. Ein bis zwei Stunden, die genaue Zahl kann ich nicht sagen, waren wir in dieser Zelle. Wir wurden mit Steinigung, Enthauptung bedroht. Ich hatte wirklich Angst. An diesem Tag war es sehr regnerisch, windig. Diese Zelle war nicht dicht, es kam Regenwasser von oben herein. Ich hörte Schüsse, also bekam ich auch mit, dass die Aufseher nicht in der Nähe unserer Zelle waren. Einer der Häftlinge konnte die Türe aufbrechen und so konnten wir entkommen. Es war zwischenzeitlich sehr dunkel geworden. Wir sind in verschiedene Richtungen flüchten. Es wurde auf uns geschossen Ich weiß aber nicht, wer das war. Ich ging in de Wohnung meines Freundes im Bezirk XXXX, dort übernachtet ich..

R: Wer waren die drei Männer die mit der Frau Alkohol herstellen wollte?

BF: Ich kannte nur einen Mann von sehen, er kam regelmäßig zu der Nachbarin.. Die anderen waren auch Nachbarn. Ich kannte sie nicht persönlich.

R: Glauben Sie, dass wegen dieser Geschichte Ihnen heute noch Gefahr drohen würde, wenn Sie nach Somalia zurückkehrten?

BF: Ja. Es könnte nochmals vorkommen. Ich trinke immer noch Alkohol nach der Arbeit.

R: Aber man kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür angesichts der Berichtslage nicht erkennen.

BF: Die Al-Shahbab ist gefährlicher als die Islamistischen Gerichte. Ich könnte auch von Nachbarn verraten werden. Man kann die Al-Shahbab auch anrufen. Ich meine damit, dass ein Nachbar Kontakte zu der Gruppe haben könnte und diese informieren könnte. Man es eben nicht ausschließen.

R: Wie ist Ihre aktuelle medizinische Situation? Sind Sie in Behandlung. Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? BF: Ich bin in Behandlung. Ich habe Probleme mit der Lunge.

R: IN welcher Behandlung sind Sie konkret. Handelt es sich dabei nur um Kontrolluntersuchungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben. Oder gibt es etwas neuen?

BF: Als ich gefesselt wurde, wurden mir diese Verletzungen zugefügt.

R: Im Akt habe ich, das Sie an TBC im Jahr 2010 gelitten haben und geheilt wurden. Laut Aktenlage sind Sie gesund und nehmen keine Medikament. Sie stehen nur mehr unter regelmäßiger Kontrolle. Hat sich etwas geändert?

BF: Ich habe auch Probleme mit der Lunge. Das hat mit der Tuberkulose nichts zu tun.

R: Erzählen Sie mir näheres darüber.

BF: Der Arzt hat festgestellt, dass ich noch andere Probleme mit der Lunge habe. Dies wurde bei einer Routineuntersuchung festgestellt.

R: Hieraus ergibt sich nach der Aktenlage kein Behandlungsbedarf. Ich protokolliere daher, dass Sie aktuell keine Medikamente nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung stehen.

BF: Ich nehme nur ein Medikament, nämlich ein Schlafmittel.

Vorgehalten und erörtert wird der Bericht der ÖB Nairobi vom Oktober 2013 im Hinblick auf Somalialand und Puntland. Weiters wird erörtert, dass laut der UN in Somalia mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht sind. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sind aktuelle fast 220.000 Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. UNO-Experten befürchten eine Verschlechterung der Situation. Die Zahl der Hungernden ist seit Jänner um 1/5 gestiegen. Dies ergibt sich aus einem Bericht des ORF, ZIB 2 vom 02.09.2014 ebenso aus der Internet-Ausgabe der Kleinen Zeitung vom 02.09.2014.

BFV an BF: Der BF hat angegeben, dass er nach der Schule offenbar in einem öffentlichen Unternehmen als Chauffeur gearbeitet hat. Wie war das nach dem Zusammenbruch der Regierung. Wie war dann seine Arbeitssituation? BF: Dann gab es für mich keine Arbeit und ich ging jeden Tag auf den Markt und suchte nach einer Arbeit. Manchmal durfte ich Lebensmittel für die Leute für Restaurants tragen. Auf dem Weg wurde ich überfallen. Manchmal musste ich hart arbeiten wurde aber aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit nicht bezahlt. Es kam öfters vor, dass ich hart arbeiten musste und bekam kein Geld. Manchmal versuchten auch junge Leute, die bewaffnet waren, mich aus Spaß zu töten, ich meine aber damit, dass sie mich gefragt haben, ob sie mich töten oder am Leben lassen sollen. Das war ihre Art und Weise Spaß zu haben.

R: Sie arbeiten seit dem Jahr 2010 regelmäßig. Wie ist Ihre finanzielle Situation hier in Österreich? BF: Ja es stimmt, ich habe gearbeitet. Ich habe nichts gespart, bin aber sehr glücklich und kann regelmäßig Geld meiner Familie schicken.

R: Das heißt Sie haben keine Ersparnisse, um in Mogadischu eine Wiederansiedelung zu finanzieren?

BF: Ich bin derzeit nicht in der Lage finanzielle Mittel zur Seite zu legen. Ich habe ein krankes Kind, welches ständig behandelt werden muss.

Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr unterbrochen zur Beratung des BF mit der BFV. Die Verhandlung wird um 10:57 Uhr fortgesetzt.

BF: Nach Beratung mit meiner Vertreterin und angesichts des Avisos, des Richters, dass bei einer Gesamtbetrachtung Refoulementschutz angezeigt erscheint, ziehe ich meine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück."

Vom BF wurden in der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:

Diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen

Ein vorläufiger Patientenbrief des XXXX

Ein Schreiben des österr.-somalischen Kulturvereins vom 25.09.2014

Ein Unterstützungsschreiben von XXXX

Ein Schreiben der Firma XXXX samt Unterstützungsschreiben der Belegschaft

Eine Arbeitsbestätigung vom XXXX, aus der hervorgeht, dass der BF seit XXXX dort beschäftigt ist.

Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der Reer Hamar angehört. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt als Fahrer in Mogadischu. Er hat sein Heimatland im Dezember 2006 verlassen und letztlich am 01.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia. Konkret befinden sich dort noch zwei seiner Brüder. Zu diesen besteht kein aufrechter Kontakt. Seine Ehefrau und Kinder leben in Äthiopien. Seine Eltern sind bereits verstorben.

Der BF weist keine gesundheitlichen Probleme auf.

Der BF zog am 26.09.2014, nach Rücksprache mit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Person des BF einschließlich seiner Herkunft, seiner Clanzugehörigkeit und seines familiären Umfeldes, sowie zu seinen Ausreisegründen ergeben sich aus seinen erstinstanzlichen Angaben in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen und seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.

Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

A.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, des in Beschwerde gezogenen Bescheides, im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2014, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand der Entscheidung, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzusprechen hat.

Zu A I:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia. Im Falle des BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen, im Wesentlichen gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem grundsätzlich von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann, doch bedarf es demgegenüber auch einer maßgeblichen Berücksichtigung, dass der BF der Volksgruppe der Reer Hamar zugehört und daher Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Somalia ist. Aus den Länderberichten zu Somalia ist klar ersichtlich, dass einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) unter schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt sehen (vgl. die Feststellungen dazu oben auf S.20). Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen in Mogadischu ohne Clan- oder Familienbeziehungen sind in der Hauptstadt prekär. (vgl. die Feststellungen dazu oben auf S.24). Weiters tritt der Umstand hinzu, dass die Ehefrau und Kinder des BF selbst in Äthiopien leben, seine Eltern verstorben sind und zu seinen Brüdern kein aufrechter Kontakt besteht, sodass der BF durch diese keine Unterstützung erhalten kann und er daher über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist bei einer Zusammenschau aller Faktoren daher davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist.

Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen

Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer im 2. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete, ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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