BVwG W125 1400468-1

W125 1400468-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

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BVwG W125 1400468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1400468.1.00

Spruch

W125 1400468-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl: 08 01.016-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl: 08 01.016-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.01.2008, den er damit begründete, dass er als Mitglied der XXXX in einer Wahlgemeinde für Jugendliche zuständig gewesen sei und nach Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern dieser Partei und der XXXX von der Regierung verfolgt worden sei. Diese Schwierigkeiten habe er gehabt, weil seine Partei nicht an die Regierung gekommen sei.

Nach einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.02.2008 wurde das Verfahren zugelassen.

Am 25.06.2008 erfolgte eine vertiefende Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, bei welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen konkretisierte.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.06.2008 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 03.07.2008 datierte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen nochmals wiederholte.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

6. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 geladen.

6. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.07.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

7. Am 20.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Vertreters (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war als Vertrauensperson anwesend), statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"(...)

VR: Ist Ihre Identität auf der von Ihnen vorgelegten Karte richtig?

BF: Meine Identität ist so wie auf der AB-Karte verzeichnet.

VR: Hatten Sie jemals ein nigerianisches Dokument, Reisepass, Führerschein, Geburtsurkunde?

BF: Nein, ich hatte in Nigeria keinerlei Dokumente.

VR: Haben Sie, bevor Sie 2008 nach Österreich gelangt sind, in irgendeinem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt oder sonst irgendein anderes Verfahren offen?

BF: Nein, ich habe nirgendwo anders einen Asylantrag gestellt oder ein behördliches Verfahren laufen.

VR: Haben Sie seit Ihrer Ankunft 2008 Österreich jemals verlassen?

BF: Nein, es hätte keinen Ort gegeben, wo ich hingehen hätte können. Die Antwort ist nein.

VR: Beginnen wir mit Ihren Deutschkenntnissen. Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse nach 6-jährigem Aufenthalt selbst beschreiben?

BF: Schreiben und Verstehen ist schon ziemlich perfekt. Ich habe auch das meiste verstanden, was der Richter bis jetzt gesprochen hat. Das Problem ist, dass ich nicht so viele Leute habe, mit denen ich Deutsch spreche.

Der BFV legt Prüfungszeugnisse des BF über Grundstufe Deutsch A2 vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

VR: Bitte schildern Sie Ihre familiären Beziehungen.

BF: 2009 habe ich meine nunmehrige Lebensgefährtin in der Kirche kennengelernt. Wir besuchen dieselbe Kirche. Wir haben regelmäßig Veranstaltungen und Messen in dieser Kirche jeden Mittwoch und Samstag besucht und kannten uns bereits zwei, drei Jahre, ehe wir seit 2012 dann zusammenzogen. Seit 2012 besteht eine Lebensgemeinschaft.

BFV bringt vor, die Lebensgefährtin des BF war ursprünglich Asylwerberin und hat aus humanitären Gründen einen Aufenthaltsartikel erhalten im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK. Nunmehr verfügt sie über eine Rotweißrot-Karte plus und ist insofern zum Aufenthalt berechtigt. Meines Wissens sind keine aufenthaltsrechtliche oder sonstige fremdenrechtliche Verfahren in Bezug auf die Lebensgefährtin anhängig.

BF setzt fort: Unser gemeinsames Kind XXXX wurde XXXX geboren und leben wir als Familie zusammen.

VR: Wovon lebt Ihre Familie? Wie wird Ihr Lebensunterhalt bestritten?

BF: Es ist nicht leicht, aber wir kommen mit dem bisschen Geld, was meine Lebensgefährtin an Karenzgeld bezieht und der kleinen Unterstützung, die ich von der Caritas erhalte, durch.

Ich besuche Deutschkurse und kümmere mich intensiv um die Familie mit dem kleinen Kind. Ich besuche auch regelmäßig eine XXXX in XXXX.

Befragt nach österreichischen Freunden gibt es zum Beispiel einen Fußballtrainer, zu dem ich Kontakt habe.

BFV legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben dieses Trainers vom XXXX2014 zu Gunsten des BF vor, welches zum Akt genommen wird; ferner zwei weitere Schreiben von Privatpersonen zu Gunsten des BF, in denen insbesondere auch seine Elternrolle hervorgehoben wird.

Ferner wird auch ein Schreiben des Vermieters vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF ein sehr hilfsbereiter Mieter sei, der unter anderem auch an der Schneeräumung mitwirke. Diesbezüglich wäre auch der Mietvertrag um weitere drei Jahre verlängert worden.

Zu den Beschäftigungen des BF bzw. seiner Absicht, selbsterhaltungsfähig zu werden, lege ich vor eine Bestätigung der Straßenbauregie der Stadt XXXX über eine befristete Tätigkeit für drei Wochen im Oktober im XXXX. Ferner wird dem BF auch eine Einstellungszusage einer XXXX namens XXXX in XXXXt, die auch seine Lebensgefährtin umfasst, als Reinigungskraft ausgestellt werden und könnte ich diese ehebaldigst vorlegen.

VR: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich jemals Probleme mit Strafbehörden oder Gerichten wegen irgendwelcher Verfahren in Österreich?

BF: Ich hatte einmal Kontakt mit der österreichischen Polizei, als ich das Moped meines nigerianischen Freundes ohne Führerschein benutzte. Ich erhielt dafür eine Geldstrafe und habe diese bezahlt. Das war ungefähr August 2012 oder so, wenn ich mich nicht irre. Ich weiß jetzt das Datum nicht mehr genau.

VR: Wenn Sie jetzt eine positive Entscheidung bekämen, das heißt, eine Aufenthaltsberechtigung erlangen würden, haben Sie irgendeinen Plan für die Zukunft? Haben Sie irgendwelche speziellen Fähigkeiten?

BF: Ich möchte Ihnen persönlich für diese Frage danken. Es ist nämlich so, dass jemand, der über kein offizielles Dokument verfügt in dem Land, in der er wohnt, sich dort wie gefangen fühlt. Sollte mir die Möglichkeit gewährt werden, hier bleiben zu dürfen, dann wäre ich sehr glücklich darüber. Ich würde dann alles tun, was meine Familie in ein positives Licht rücken wurde, und vor allem, was auch positiv für meinen Sohn wäre.

VR: Haben Sie noch irgendeinen Kontakt zu Nigeria bzw. enge Bezüge zu dem Land, zum Beispiel zu Ihren Verwandten in XXXX oder ist der Kontakt abgebrochen?

BF: Der Kontakt ist leider abgebrochen nach dem gegenständlichen Vorfall. Ich möchte dazu sagen, dass ich eine sehr liebe Familie habe. Doch aufgrund dieses Vorfalls hält man mich für die Ursache dafür, dass mein Vater und zwei meiner Brüder das Leben verloren haben und dadurch ist es bis jetzt zu keinem Kontakt mehr gekommen.

Die Lebensgefährtin wird in den Saal gebeten. Der BF verlässt den Verhandlungssaal, um auf die Kinder aufzupassen.

Im allgemeinen Einvernehmen wird die Lebensgefährtin vorläufig nur als Vertrauensperson befragt.

VR: Stimmt es, dass Sie mit dem BF seit 2012 eine Lebensgemeinschaft führen und dass XXXX Ihr gemeinsamer Sohn ist?

VP: Ja, das stimmt.

VR: Kümmert sich Ihr Mann um das Kind? Sind Sie am selben Ort?

VP: Ja, er kümmert sich gut um das Kind und wir leben jetzt auch zusammen.

VR: Wollen Sie uns noch irgendetwas mitteilen, was ich über Ihren Lebensgefährtin wissen muss?

VP: Ja, ich möchte einfach darum bitten, dass man ihm eine Chance gibt und wir dann gemeinsam für das Kind sorgen können.

VR: Haben Sie nicht vor, zu heiraten?

VP: Ja, wir werden bestimmt heiraten, nur im Moment hat er keine Arbeit und wir haben nicht genug Geld um die ganzen Formalitäten zu bezahlen. Darum sind wir noch nicht verheiratet.

Verlesen werden IZR-Auszüge bezüglich der Lebensgefährtin des BF sowie das Erkenntnis des AsylGH XXXX vom XXXX 2010 betreffend die Lebensgefährtin; schließlich IZR-Auszug bezüglich des Sohnes; ferner ZMR-Auszüge.

BFV gibt präzisierend an, dass die Lebensgefährtin wegen der langen Aufenthaltsdauer in Österreich durch den XXXX seinerzeit bereits in erster Instanz eine Entscheidung wegen der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung erhalten hat.

Ergänzend legt der BFV die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes vor und das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers; beides wird in Kopie zum Akt genommen.

VR gibt bekannt, dass sich aus seiner Sicht die Beweisaufnahme hinsichtlich der Entscheidung nach § 75 Abs. 20 erste Variante AsylG 2005 idF BGBl. 144/2013 die Beweisaufnahme als abgeschlossen darstellt und der Sachverhalt nunmehr geklärt ist.; es lägen demnach starke Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die dauernde Unzulässigkeit der Rückkehr im Sinne dieser Bestimmung vor.

BFV: Unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufes wird die seinerzeitige Beschwerde vom 03.07.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 25.06.2008 zurückgezogen.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte abschließend sagen, dass ich Ihnen danke und die Arbeit schätze, die Sie heute hier getan haben. Gott segne Sie. Ich danke Ihnen für die Möglichkeit, dass mein Sohn in meiner Anwesenheit aufwachsen kann und wir werden alles tun, um unsere Versprechen zu erfüllen.

(...)"

7. 1 Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

-Ergänzung zum Mietvertrag vom XXXX (Verlängerung des Mietvertrages), Unterstützungsschreiben des Vermieters

-Schreiben des XXXX über eine Arbeitsstelle vom 06.10.2014 bis 24.10.2014

-Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes und Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers

-Kopien der Rot-Weiß-Rot Plus der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Sohnes

7. 2 Wie auch aus der Verhandlungsschrift erkennbar zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, der christlichen Religion zugehörig und stammt aus XXXX. Er befindet sich seit Januar 2008 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet, zu seinen Verwandten in Nigeria pflegt er keinen Kontakt mehr. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.

1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen; mit seiner Lebensgefährtin (seit 2012), einer nigerianischen Staatsbürgerin, welche über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, lebt er im gemeinsamen Haushalt (seit 2013). Ihr gemeinsamer Sohn kam im August 2013 in Österreich auf die Welt, um welchen sich der Beschwerdeführer auch kümmert; sein Sohn hat ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Beziehungen mit verschiedenen Österreichern, so ist er beispielsweise mit einem Fußballtrainer und einer Freundin seiner Lebensgefährtin befreundet. Er ist in einer christlichen Gemeinschaft aktiv und hat gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache - er verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2). Der Beschwerdeführer hat eine Zusage für eine dreiwöchige Beschäftigung im Oktober bei der XXXX, im XXXX. Zudem verfügt er über eine Einstellungszusage einer XXXX als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den Angaben seiner Lebensgefährtin, wie insbesondere in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer seit 2013 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Hinsichtlich der Feststellung, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügen, bleibt auf die Kopien der Ausweise zu verweisen, welche in der Verhandlung vorgelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer Vater dieses Kindes ist, ergibt sich aus der Vaterschaftsanerkennung, welche ebenfalls im Akt aufliegt. Dass der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage einer XXXX als Reinigungskraft hat, wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen. Dies erschien auch deshalb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck erweckte, sich bestmöglich in Österreich integrieren und auch beruflich Fuß fassen zu wollen, um aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalten aufzukommen und seine Familie finanziell zu versogen. Dieser Wille des Beschwerdeführers, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu beteiligen, ist auch aus der befristeten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im XXXX ersichtlich.

Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 25.06.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich den vergleichbaren Inhalten nach aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)"

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:

Der XXXX geborene Beschwerdeführer verließ Nigeria im Jahre 2007 und stellte in Österreich im Jänner 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt demnach seit über sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Er verbrachte einen nicht unwesentlichen Zeitraum außerhalb Nigerias und legte offenkundig mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in Österreich an. Während seines Aufenthaltes in Österreich stellte er nur einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief ein einziges Asylverfahren, an dem er stets mitwirkte. Die lange Verfahrensdauer kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, denn der Beschwerdeführer verzögerte dieses Verfahren nicht, es handelt sich um keinen Folgeantragsteller.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienbleben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Der Beschwerdeführer beherrscht mittlerweile die deutsche Sprache, verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) und ist bestrebt, einer Arbeit nachzugehen und hat bereits eine Einstellungszusage. Seit zwei Jahren führt der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus ist und mit welcher er zusammenlebt, eine Beziehung. Im August 2013 kam ihr gemeinsamer Sohn in Österreich auf die Welt, der ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus hat. Der Beschwerdeführer beteiligt sich an der Erziehung des gemeinsamen Kindes und plant, seine Lebensgefährtin in naher Zukunft zu heiraten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, was ihm auch dadurch erleichtert wird, dass er bereits über einige soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er ist in einer Kirche aktiv und nimmt auch regelmäßig an Veranstaltungen eines Fußballvereins teil, wodurch er auch Freunde kennenlernte. Sein Bestreben, sich in Österreich dauerhaft niederlassen zu wollen, ist auch dadurch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit über drei Jahren eine Wohnung mietet und dieser Mietvertrag sogar verlängert wurde, weil sich der Beschwerdeführer auch vorbildhaft als Mieter an Schneeräumungstätigkeiten usw. beteiligt.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Nigeria Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr sechseinhalb Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch selbst vor, zu diesen Verwandten in Nigeria keinen Kontakt mehr zu pflegen. Dieser langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf oben angeführte Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.

Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.

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