BVwG W117 1424334-1

W117 1424334-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage

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BVwG W117 1424334-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1424334.1.00

Spruch

W117 1424334-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit moslemisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis und am im Spruch genannten Tag in XXXX geboren sowie im Dorf XXXX XXXX wohnhaft gewesen. Er sei von XXXX Textilverkäufer gewesen. In Pakistan lebten noch seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, vor am XXXX das Land verlassen zu haben und über den Iran nach Griechenland gereist zu sein, wo er sich bis XXXX aufgehalten habe, weil die Familie des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters vor XXXX vom Wohnort nach Pakistan zum Onkel mütterlicherseits gezogen sei, wo dieser für sie gesorgt habe.

Dieser Onkel habe dem Beschwerdeführer seine Tochter versprochen und im Gegenzug habe seine Schwester dessen Sohn heiraten müssen. Seine Schwester habe den Sohn des Onkels geheiratet, aber die Tochter des Onkels sei noch jung gewesen und so habe der Onkel vorgeschlagen, dass die Heirat später stattfinden solle. Der Onkel sei inzwischen verstorben. Seine Witwe, seine Kinder und die Familie des Beschwerdeführers seien im Jahr XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Die Witwe des Onkels habe sich (jedoch) geweigert, ihre Tochter mit dem Beschwerdeführer zu verheiraten. Das Mädchen sei dann von zu Hause weggelaufen und zur Familie des Beschwerdeführers gekommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Probleme bekommen und XXXX verlassen müssen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Dorfbewohnern; die Witwe seines Onkels habe ihre Tochter mit jemand anderem verheiraten wollen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.07.2011 führte er zusammengefasst aus, dass er gesund sei, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens sowie ledig sei und dass er keine Kinder habe. Er sei seit 10 Jahren verlobt. Er nannte den Namen seiner Verlobten und ihr Alter und gab an, dass sie aus seinem Heimatdorf stamme und seit eineinhalb Jahren bei seiner Familie in Pakistan lebe. Eine Schwester lebe in XXXX in Kabul und sei verheiratet. Weitere Verwandte habe er in der Provinz XXXX, die übrigen Verwandten lebten in Pakistan. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, er könne nicht lesen und schreiben. Er habe seit seinem XXXX in Pakistan gelebt und habe zusammen mit seinen Cousins dort als Textilhändler gearbeitet. In Griechenland habe er von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Die Mutter seiner Verlobten lebe in XXXX.

Diese habe seine Verlobte mit einem ihrer Neffen verheiraten wollen und sei daher mit der Verlobung des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen. Diese sei jedoch einzuhalten, nachdem der Vater seiner Verlobten ihm diese versprochen habe. Auch seine Verlobte habe das Wort ihres Vaters nicht brechen und auch nicht jemand anderen heiraten wollen. Vor eineinhalb Jahren sei seine Verlobte zur Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan gekommen, dies sei an dem Tag gewesen, an welchem sie mit einem Neffen ihrer Mutter hätte verlobt werden sollen. Danach sei der Beschwerdeführer in die Moschee im Heimatdorf in XXXX gegangen, habe die Dorfältesten zusammengerufen und ihnen das Problem geschildert. Diese hätten sich geeinigt, dass seine Verlobung rechtmäßig sei. Die Mutter seiner Verlobten und ihre Neffen hätten sich gegen den Rat der Ältesten gestellt und die Verlobung des Beschwerdeführers dementiert, obwohl die Ältesten dies festgestellt hätten. Die drei Brüder seiner Verlobten hätten ihn gewarnt und ihm gedroht, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden. Auch die beiden Neffen seiner Schwiegermutter hätten eine Drohung gegen ihn ausgesprochen. Die Dorfältesten hätten zwar die Macht, die Brüder und Cousins seiner Verlobten zur Raison zu bringen, jedoch würden die Dorfältesten nun dementieren, dass es jemals eine Verlobung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten gegeben habe. Diese würden nur darauf hören, was die Familie seiner Verlobten sage, und würden nun bestreiten, eine Zustimmung zur Verlobung gegeben zu haben. Die Brüder seiner Verlobten würden von den Dorfältesten fordern, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte für ihre Tat bestraft werden müssten.

Dokumente oder einen Reisepass habe er nicht, seine Tazkira befinde sich im Heimatland. Die Dorfältesten hätten ihm und seiner Familie vor eineinhalb Jahren geholfen, nach Pakistan zu reisen. Diese seien damit einverstanden gewesen, dass er seine Verlobte mitnehme, weil sie befürchtet hätten, dass die Brüder seiner Verlobten den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen würden und hätten sich dann doch mit der Verlobung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten einverstanden erklärt.

Der Beschwerdeführer wolle nun, wenn er ein Aufenthaltsrecht erhalte, seine Verlobte aus Pakistan herholen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, habe mit den Behörden keine Probleme gehabt und werde auch nicht gesucht. Er sei nie politisch tätig gewesen und war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation. Er habe nie Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch keine Probleme mit Privatpersonen (wie Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt und habe in seiner Heimat nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Identitätspapiere könne er nicht vorlegen. Er wiederholte seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Heimatprovinz. Weiters gab er an, keiner Minderheit in XXXX anzugehören, sondern der Volksgruppe der Paschtunen. Seine Mutter, die Geschwister und seine Frau würden derzeit illegal in Pakistan leben, er habe aber Onkel und Tanten in XXXX. In Kabul habe er keine Verwandten. Bis zur Ausreise habe er zuletzt im Haus der Familie in der Heimatprovinz gelebt.

Auf die Frage, warum er nicht in Pakistan geblieben sei, gab er an, Probleme mit seinem Onkel und dessen Familie zu haben und diese hätten ihn in Pakistan gesucht, er sei auch illegal in Pakistan gewesen. Er habe sowohl in der Heimatprovinz als auch in Pakistan als Textilverkäufer gearbeitet, er wolle in Österreich arbeiten. Am XXXX habe er XXXX verlassen und sei zuerst nach Griechenland gereist, wo es ihm nicht gefallen habe, dann sei er nach Österreich gereist.

Er sei nur verlobt, nicht verheiratet. Er sei niemals Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation in XXXX gewesen, habe keine Straftat begangen, sei nie in Haft gewesen und es werde nicht nach ihm gesucht, er habe keine Probleme mit der afghanischen Regierung. Er sei als Paschtune in XXXX nie in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt worden, auch vom afghanischen Staat nicht. Er beantrage internationalen Schutz wegen seiner Cousins, die Kinder seiner zukünftigen Schwiegermutter würden ihm Probleme machen. Nach dem Tod seines Vaters vor XXXX sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden und habe ihn dieser mit seiner Tochter verheiraten wollen sowie die Schwester des Beschwerdeführers mit seinem Sohn. Seine Schwester habe später den Sohn des Onkels geheiratet und als sein Onkel vor vier Jahren verstorben sei, hätten sie nach XXXX zurückfahren wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit der Tante wegen der geplanten Heirat mit ihrer Tochter gesprochen und diese habe dies abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe seine Cousine heiraten wollen und seine Cousine den Beschwerdeführer. Als dann alle in XXXX gewesen seien, habe seine Tante ihre Tochter mit ihrem Neffen verheiraten wollen. Am Tag der Verlobung sei seine Cousine weggelaufen und sei zu ihm gekommen, sie habe ihn heiraten wollen, Anfang XXXX. Die Dorfältesten hätten ihm Recht gegeben, dass er das Mädchen heiraten dürfe. Seine Tante und deren Familie hätten dies jedoch nicht gewollt und daher habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Cousins seiner zukünftigen Frau. Es sei ihm konkret nichts passiert. Er sei nicht bei der Polizei gewesen. Die Dorfältesten hätten ihm Recht gegeben, sie hätten gesagt, er solle einfach das Land verlassen. Wann der Onkel genau verstorben sei, wisse er nicht. Wann genau er sich verlobt habe, wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern, wann die (Dorfältesten) ihm Recht gegeben hätten. Er könne wegen der Cousins nicht in Pakistan und nicht in Kabul leben. Er habe einfach Angst vor ihnen. Auch seine Familie sei ihn Gefahr. Seine drei namentlich genannten Cousins würden irgendwo in seiner Heimatprovinz leben.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten verzichtete er auf eine vollständige Übersetzung und brachte vor, dass diese stimmen würden, aber seine Probleme seien privat, er habe keine Probleme mit der Regierung, nur mit seinen Cousins.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. In der Beweiswürdigung wurde dazu dargelegt, dass seine Angaben nicht schlüssig und derart vage gewesen seien, dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht habe ausgegangen werden können. Auf Nachfragen zu Details, betreffend den Fluchtgrund und die Verfolger, habe er damit geantwortet, dies nicht zu wissen oder sich nicht mehr erinnern zu können, und auf die Frage wo seine Cousins wohnen würden, habe er geantwortet, irgendwo in XXXX. Unabhängig vom Zutreffen seines Vorbringens könne dieses nicht zur Asylgewährung führen, weil eine solche eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen voraussetze, wobei er eine staatliche Verfolgung definitiv selbst ausgeschlossen habe. Er habe außerdem nicht einmal den Versuch unternommen, eine etwaige Bedrohung durch seine Cousins bei der Polizei anzuzeigen. Weiters behaupte er, dass ihm bis zur Ausreise ohnehin nichts passiert sei. Auch spreche gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dass er erst so spät die Flucht ergriffen habe, sich zuvor in Pakistan aufgehalten und sich wieder freiwillig nach XXXX zurückbegeben habe, obwohl er sich von seinen Cousins und "dessen" Familie bedroht gefühlt habe. Außerdem habe er sich zuvor bereits in Griechenland aufgehalten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er keiner wirklichen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da er sonst früher um Asyl angesucht hätte. Eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen habe er selbst definitiv ausgeschlossen, er gehöre keiner Minderheit an und habe auch keine Verfolgung aus diesem Grunde behauptet. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Private/Kriminelle hätte er zumindest die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, diese Bedrohung anzuzeigen. Seine Angehörigen (Onkel, Tanten) würden in XXXX und Pakistan (Mutter, Geschwister) leben. Seine Angaben, nicht in Kabul leben zu können, weil ihn seine Cousins dort finden könnten, seien (ebenfalls) völlig unglaubwürdig. Zwar würden sich die Mietpreise in Kabul vergleichsweise hoch gestalten, jedoch könne er auf Verwandte zurückgreifen, habe einen hohen Geldbetrag für die Ausreise aufbringen können, besitze ein Grundstück und ein Haus, sei bis zur Ausreise einer Beschäftigung als Textilverkäufer nachgegangen und sei jung, gesund sowie arbeitsfähig.

Die Verwaltungsbehörde traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, es fehlen jedoch solche zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX, aber auch jener in Kabul - zur rechtlichen Konsequenz siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung.

Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und machte der Beschwerdeführer dazu handschriftliche Ausführungen folgenden Wortlautes:

"An das verehrte österreichische Gericht.

Ich [...] habe ein Problem mit meinem Onkel.

Ich kann nicht wieder nach XXXX zurückkehren, da mein Leben in Gefahr ist.

Ich möchte in dem völkerfreundlichen Land Österreich leben. Ich möchte mich bei Ihnen herzlichst dafür bedanken, wenn ich vor dem Tod gerettet werde.

Ich lebe seit zirka sechs Monaten in Österreich und bin hier sehr glücklich und möchte mein restliches Leben hier verbringen.

Ich möchte nicht wieder nach XXXX zurückkehren.

[...]

Und ich möchte nicht wieder nach XXXX zurückkehren. Weder meine Familie noch ich können in XXXX leben.

Die Personen, mit denen ich Probleme habe, sind sehr reich und ich bin sehr arm. Ich habe weder einen Onkel mütterlicherseits noch einen väterlicherseits.

Ich habe nichts. Ich bin das Familienoberhaupt meiner Familie.

Ich habe eine Mutter, einen Bruder und eine Gattin und ich möchte mein Leben zusammen mit meiner Familie hier verbringen.

Ich bin hier sehr glücklich und möchte nicht nach XXXX zurückkehren."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX und hat ab seinem XXXXXXXX in Pakistan gelebt. Er hat keine Schule besucht und als Textilverkäufer gearbeitet. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Verlobte leben in Pakistan, in der Heimatprovinz leben weitere Verwandte, eine Schwester lebt (möglicherweise) in Kabul. Im XXXX reiste der Beschwerdeführer nach Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten hat, und gelangte von dort am XXXX nach Österreich.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat jedenfalls nicht aus in der GFK gelegenen Gründen verlassen; das Vorliegen einer entsprechenden Verfolgungsgefahr kann auch nicht im Falle der Rückkehr festgestellt werden.

Ob der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen im Falle der Rückkehr gefährdet wäre, kann nach der Aktenlage nicht festgestellt werden.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben. Dass er Analphabet ist hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, hat jedoch eine unterschriebene handschriftliche Beschwerde vorgelegt, sodass dies nicht glaubhaft ist.

Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw. dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist, resultiert nach der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, daraus, dass sein Vorbringen vage und wenig detailreich geblieben ist. So hat der Beschwerdeführer zwar wiederholt ein im Wesentlichen gleichbleibendes Fluchtvorbringen erstattet, jedoch konnte er trotz Nachfrage am XXXX beim Bundesasylamt keine Details dazu angeben. So konnte er nicht näher angeben, wann sein Onkel (mütterlicherseits) verstorben sei, wann genau er sich verlobt habe oder wann die Ältesten ihm Recht gegeben hätten und brachte dazu vor, er könne sich nicht erinnern.

Zudem haben sich in seiner Schilderung vor dem Bundesasylamt am 29.07.2011 Widersprüche ergeben, indem der Beschwerdeführer zunächst angab, seine Verlobte sei vor eineinhalb Jahren zur Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan gekommen, er jedoch später vorbrachte, die Dorfältesten hätten ihm und seiner Familie vor eineinhalb Jahren geholfen, nach Pakistan zu reisen und diese seien damit einverstanden gewesen, dass er seine Verlobte mitnehme. Dieses Vorbringen ist damit auch nicht schlüssig, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann.

Aber selbst bei Zutreffen seines Vorbringens ist nicht vom Vorliegen einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen auszugehen, hat der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung doch selbst ausgeschlossen und klargestellt, dass es sich um eine private Verfolgung handelt (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung).

Dass der Beschwerdeführer außer seinen Verwandten in der Heimatprovinz möglicherweise auch noch über eine Schwester in Kabul verfügen könnte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 29.07.2011, welche allerdings in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundeasylamt vom XXXX, in Kabul keine Verwandten zu haben - unabhängig davon ist jedenfalls die Sicherheitslage in Kabul ins Kalkül zu ziehen.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf die behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates; eine diesbezüglich ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Da allerdings in Bezug auf die Ländersituation im Bescheid der Verwaltungsbehörde Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX fehlen - gegenständlich ist vor dem Hintergrund des Beschwerdeführervorbringens die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz und in Kabul relevant - bedarf es in dieser Hinsicht der Erzielung von Ermittlungsergebnissen, welche dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang vorzuhalten und darauf aufbauend nach Gewährung von Parteiengehör Feststellungen zu treffen sind.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Auf Grund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffend konstatierten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz zu gewähren.

Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit jedoch wäre schon aus rein rechtlichen Gründen kein internationaler Schutz einzuräumen gewesen, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen aufweist:

Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig ist:

Durch die von der Schwiegermutter nicht gebilligte Verlobung mit ihrer Tochter wird der Beschwerdeführer nicht zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Der Beschwerdeführer hatte demensprechend auch nie behauptet, dass er selbst gegen die in XXXX vorherrschenden Traditionen eingestellt wäre, sondern vielmehr, dass er gedenke, diese einzuhalten, was ihn gerade nicht zu einem Mitglied einer entsprechenden sozialen Gruppe im Sinne der GFK macht.

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht aber kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert worden wäre; der Beschwerdeführer hat Derartiges auch gar nicht behauptet.

Eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit scheidet insofern bereits vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, wonach er als Paschtune in XXXX keiner Minderheit angehört. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung vorgebracht.

Zu Spruchpunkt II.:

§28 Abs. 2 VwGVG:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt

oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt,

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In Bezug auf Spruchpunkt II. stellt sich also die Sicherheitslage in XXXX, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in Kabul, als entscheidungsrelevant dar. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen beinhalten jedoch keine Feststellungen dazu.

Sohin wurde der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "jegliche erforderliche Ermittlung unterlassen hat" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.

Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang geeignete Ermittlungen zur Sicherheitslage in XXXX, insbesondere zur Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers und zu Kabul sowie deren Erreichbarkeit anzustellen, ihm diese vorzuhalten und ihn nach den aktuellen Umständen zu befragen sowie darauf aufbauend Feststellungen in der neuerlichen Entscheidung zu treffen.

Die Behebung von Spruchpunkt II. hat rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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