BVwG G303 1415525-2

G303 1415525-2Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

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BVwG G303 1415525-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.1415525.2.00

Spruch

G303 1415525-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde des

XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011,

Zl. 1007.702-BAS, nach mündlicher Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. An einer am 25.08.2010 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am 22.08.2010 seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern verlassen zu haben und am folgenden Tag unter Verwendung eines Reisepasses ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Seine Eltern sowie seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat leben.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen gültigen mazedonischen Reisepass in Vorlage.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle EAST WEST, am 30.08.2010, gab der BF an, mit XXXX seit dem Jahre 1999 standesamtlich verheiratet und leiblicher Vater der gemeinsamen Kinder XXXXzu sein.

4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Mit dem per Post am 15.09.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.09.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anträge den Bescheid zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, beziehungsweise in eventu festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Heimatland unzulässig sei sowie die ersatzlose Behebung der Ausweisung auszusprechen und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.10.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde des BF mit Entscheidung vom 14.10.2010 statt, hob den Bescheid der belangten Behörde auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurück.

8. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 06.05.2011, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

9. Mit per Post eingebrachtem Schriftsatz vom 16.05.2011 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte den Antrag den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF als unzulässig zu erklären sowie die Ausweisung ersatzlos zu beheben und in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt, wo diese am 25.05.2011 einlangten.

11. Mit am 27.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 25.01.2012, brachte der BF ein Empfehlungsschreiben des Herrn

XXXX vom 23.01.2012 in Vorlage, wonach der BF bei ihm als landwirtschaftliche Hilfskraft zu seiner vollsten Zufriedenheit beschäftigt sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 01.06.2012, brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

• Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF, Herrn XXXX.

• Dienstvertrag vom 18.01.2012, abgeschlossen zwischen Herrn XXXX, und dem BF, wonach der BF als Stallhelfer Vollzeit beschäftigt werde.

• Befürwortungsschreiben der Hauptschule XXXX vom 04.06.2012 für den Sohn des BF, XXXX,.

• Empfehlungsschreiben der Integrationslehrerin des Sohnes des BF, XXXX, vom 05.06.2012.

12. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 bringt der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF, XXXX, die Lohn/Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2013 des BF in Vorlage, und führt darin aus, dass der BF berufstätig sei, alle Familienmitglieder sehr gut Deutsch sprechen sowie die minderjährigen Kinder die Volks- bzw. neue Mittelschule besuchen würden.

13. Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 brachte der Rechtsvertreter des BF eine Arbeitsbestätigung in Vorlage.

14. Am 24.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertreter persönlich teilgenommen haben.

Im Zuge der Verhandlung brachte der BF vor, dass er keine Leistungen mehr von der staatlichen Grundversorgung beziehe, seit drei Jahren beim Reitzentrum XXXX arbeitete und dort eine Dienstwohnung bewohne für deren Betriebskosten er selbst aufkomme und einen Deutschsprachkurs bei der Volkshilfe besuche.

Weiters brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

• Ein Konvolut an Empfehlungsschreiben für den BF und für seine Familie.

• Teilnahmebestätigung der Volkshilfe vom 25.07.2011, wonach der BF im Zeitraum April 2011 bis Juli 2011 an einem Deutschkurs für Asylwerber teilgenommen habe.

• Teilnahmebestätigung der Volkshilfe vom 28.07.2011, wonach der Sohn des BF,XXXX, im Zeitraum April bis Juli 2011 am Deutschkurs für Asylwerber teilgenommen habe.

• Teilnahmebestätigung der Volkshilfe vom 09.03.2012, wonach die Ehegattin des BF im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 am Deutschkurs für Asylwerber teilgenommen habe.

• Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse der Söhne des BF

• Teilnahmebestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuzes vom 24.01.2014, wonach der Sohn des BF, XXXX, im Zeitraum 13.01.2014 bis 24.01.2014 den Grundkurs für Erste Hilfe besucht habe.

• Diverse medizinische Unterlagen, wonach der Sohn des BF, XXXX, unter anderem an einer Anpassungsstörung mit einzelnen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und bei ihm Entwicklungsverzögerungen bestehen würden.

15. Mit Schriftsatz vom 02.09.2014, welcher am 06.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Rechtsvertreter des BF die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Radovish (Mazedonien) geboren und Staatsbürger von Mazedonien. Die Muttersprache des BF ist Türkisch. Er gehört der Volksgruppe der Roma an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

1.2. Der BF mit XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien, verheiratet und (leiblicher) Vater der nachfolgend angeführten gemeinsamen minderjährigen Kinder, die mit dem BF und dessen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben; sie sind ebenfalls Staatsangehörige Mazedoniens:

1. Sohn XXXX, geb. XXXX in Mazedonien

2. Sohn XXXX, geb. XXXX in Mazedonien

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der minderjährigen Kinder des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.3. Der BF reiste seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern am 23.08.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.4. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit drei Jahren einer geregelten Beschäftigung nach.

1.5. Der BF hat einen Deutschsprachkurs absolviert und verfügt über gute Deutschsprachkenntnisse.

1.6. Der BF erweist sich aus strafrechtlicher Sicht in Österreich als unbescholten und konnte eine Vielzahl an Empfehlungsschreiben vorlegen.

1.7. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind diese mit 06.10.2014 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF in Zweifel zu ziehen. Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse des BF beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem legte der BF zum Beleg seiner Identität einen gültigen mazedonischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, vor.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Mazedonien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der gemeinsame Wohnsitz des BF, seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus einen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt hat. Weiters konnte er seine Deutschkenntnisse auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 unter Beweis stellen.

Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung und zum Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf den Angaben des BF, den in Vorlage gebrachten Unterlagen und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die innerstaatliche Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.05.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 25.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, - im gegenständlichen Fall jedenfalls - die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassende, vier Jahre überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zurückblicken und lebt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt. Der BF hat Anstrengungen im Hinblick auf seine sprachliche als auch berufliche Integration getätigt und durch die Vorlage eines Deutschsprachkurssowie einer Arbeitsbestätigung, wonach der BF seit drei Jahren einer geregelten Beschäftigung nachgeht, zu untermauern vermocht.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt, ist dem BF der Umstand der bereits erfolgten Bewirkung einer Arbeitsbewilligung und die seit drei Jahren ausgeübte Beschäftigung daher jedenfalls zu Gute zu halten. Es ist davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin dieser Erwerbstätigkeit nachgehen wird, zumal auch sein Dienstgeber mit der Ausübung seiner Tätigkeit besonders zufrieden ist und sohin - fortlaufend - den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Zudem verfügt der BF über eine Vielzahl an Unterstützungsschreiben, welche diesem eine besonders ausgeprägte Integration bescheinigen.

Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zu den minderjährigen Kindern ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den Eltern leben und diese in Österreich die Schule besuchen. Die soziale Verwurzelung der Familie XXXX im Bundesgebiet während ihres vier Jahre überschreitenden Aufenthaltes in Österreich kann jedenfalls als erfolgt angesehen werden.

Im gegenständlichen Fall ist vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gestaltete sich auch in strafrechtlicher Sicht als unauffällig.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht erreicht hat.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt bisher weit überwiegend nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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