W161 2008691-1•BVwG W161 2008691-1
W161 2008691-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014
Anhaltung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Misshandlung
W161 2008691-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. 1002153800-4128619-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2.Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 23.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde hierzu am 25.02.2014 polizeilich erstbefragt und am 06.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einvernommen.
Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrer Heimat Schwierigkeiten bekommen. Am 16.02.2012 habe ein Gebet in der katholischen Kirche stattgefunden. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration gegen die Tötung von Christen teilgenommen. Soldaten seien gekommen und die Demonstranten in die Kirche geflüchtet. Es seien auch Demonstranten erschossen, geschlagen und inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei, trotz ihrer Schwangerschaft, für vier Monate inhaftiert und in dieser Zeit im Gefängnis geschlagen und vergewaltigt worden. Ihr Kind habe sie aufgrund der Misshandlungen verloren. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Messer schwer verletzt und von Wärtern auf die Straße geworfen worden. Passanten hätten ihr daraufhin geholfen und sie in ein Gesundheitszentrum gebracht. Dort habe sie zehn Tage verbracht. Aus diesen Gründen habe sie ihre Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Nach Hinweisen auf eine konkrete Gefahr befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne ihre Verletzungen zeigen. Auch in der Zeit nach ihrer Inhaftierung habe sie noch Probleme gehabt, so sei sie mehrmals bedroht und bestohlen worden. Im Anschluss an die Einvernahme am 06.05.2014 wurden zahlreiche Narben am Körper der Beschwerdeführerin protokolliert.
Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl 1002153800-4128619, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Im vorliegenden Fall ist das verwaltungsbehördliche Verfahren mit derartigen Mängeln behaftet, dies aus folgenden Erwägungen:
Das BFA stützt seine Entscheidung zu einem wesentlichen Teil darauf, dass die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Ereignisse "inhaltsleer" und "vage" geschildert habe. Dabei übersieht es jedoch, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch insofern mangelhaft, als darin angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Erstbefragung nur oberflächlich von den fluchtauslösenden Vorgängen berichtet. Dabei lässt das BFA außer Acht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 u.a., mWN).
Das BFA stützt seine Entscheidung weiters zu einem wesentlichen Teil darauf, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach diese am 16.02.2012 an einem Marsch zur Gemeindekirche XXXX teilgenommen habe, nicht mit den Länderberichten übereinstimme. Aus diesen ergäbe sich nämlich, dass es zu derartigen Märschen überhaupt nicht gekommen sei (Seite 23 des angefochtenen Bescheides). In diesem - zentralen (!) - Punkt sind jedoch die Feststellungen des BFA selbst in sich widersprüchlich. So wird auf Seite 21 des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass am 16.02.2012 (im Bescheid ist vom "26.02.2012" die Rede, dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Tippfehler) sehr wohl ein Marsch durch die katholische Kirche organisiert worden sei. Zudem ergibt sich aus den im Akt erliegenden Berichten von ACCORD (AS 65ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), dass es tatsächlich zu einem von den Katholiken organisierten Marsch gekommen wäre. Das BFA hat es unterlassen, zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten nachvollziehbare, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
Bereits in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie könne zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens ihre Narben zeigen. Diese wurden dann zwar im Anschluss an die Einvernahme vor dem BFA protokolliert, im weiteren Verfahren jedoch in keiner ersichtlichen Weise berücksichtigt. Weder wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, noch finden die vorgezeigten Narben in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides Erwähnung.
Mit Fax vom 12.05.2014 legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein etwas über eine halbe A4-Seite langes, handschriftliches Schreiben in französischer Sprache vor. Hierzu wird im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Länderberichten vorgelegt habe, sie diesen jedoch nicht substantiiert entgegengetreten sei. Im Akt befinden sich weder eine Übersetzung der Stellungnahme, noch irgendwelche sonstigen Hinweise darauf, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit der Stellungnahme auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung, teilweise widersprüchliche Feststellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das BFA dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin neuerlich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle, für den Fall relevante und jedenfalls widerspruchsfreie Feststellungen zu der DR Kongo zu treffen sein. Die Narben der Beschwerdeführerin werden zu würdigen, allenfalls hierzu ein medizinisches Gutachten einzuholen sein. Das BFA wird sich ebenfalls mit der vorgelegten handschriftlichen Stellungnahme auseinanderzusetzen zu haben und nötigenfalls eine Übersetzung in die deutsche Sprache einzuholen haben.
Das BFA hat somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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