BVwG W155 1429142-1

W155 1429142-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

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BVwG W155 1429142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1429142.1.00

Spruch

W155 1429142-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.10.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger wurde am 10.5.2012 auf dem Wiener Westbahnhof einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und eine Fahrkarte nach Stuttgart, sowie eine Sitzplatzreservierung von München nach Stuttgart für 4 Personen sichergestellt. Eine Anzeige wegen § 120/ 1a FPG wurde erstattet. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2012 gab er an, SXXXX zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und moslemischen Glaubens (Sunnit) zu sein.

Sein VaterXXXX sei vor ca. 15 Jahren getötet worden, seine Mutter XXXX seit ca. 9 Jahren verschollen, ebenso seine Schwester und ein Bruder. Zu diesem Zeitpunkt sei er 5 Jahre alt gewesen. Er habe mit seinem jüngeren Bruder XXXX im Haus seiner Mutter mit der Tante mütterlicherseits namens XXXX, bis zu seiner Flucht gewohnt. Sein Vater habe ein Haus in XXXX besessen. Er habe nach dem Verschwinden seiner Mutter alleine für sich gesorgt und neben der Schule gearbeitet. Er sei schlepperunterstützt von XXXX über unbekannte Länder nach Österreich gelangt und habe nach Deutschland reisen wollen, um dort die Schule zu besuchen. In Österreich habe er nur einen Asylantrag gestellt, weil er vor seiner Weiterreise festgenommen worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt: " Ich bin nach Europa gekommen, um hier in die Schule gehen zu können. Ich möchte mir eine gute Zukunft und ein gutes Leben aufbauen. In Afghanistan habe ich mit niemanden Streitigkeiten und ich wurde auch nie von irgendwem bedroht. Das ist mein einziger Flucht - und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."

Er gab an, Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Afghanistan zu haben.

1.3. Am 12.6.2012 teilte die belangte Behörde der Bundespolizeidirektion Rosenheim mit, dass sie dem Übernahmeersuchen gem. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nicht entsprechen könne und begründete: der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester, welche eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland habe, auf dem Weg nach Heidelberg aufgegriffen worden. Er habe mit seiner Mutter und Familie zusammengeführt werden wollen. Aufgrund des vorerst angegebenen Geburtsdatums, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Auf Art. 2 lit. i Dublin II - VO bzw. Art. 15 Dublin II - VO werde hingewiesen.

1.4. Am 15.06.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. §24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar gewesen war. Es wurde auch ein Festnahmeauftrag erlassen, da die Voraussetzungen des §26

(1) Z. 1 AsylG vorlagen.

1.5. Am 26.06.2012 teilte das Bundesasylamt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg mit„ dass die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches aufrecht bleibe. Um die Zuständigkeit Österreichs außer Zweifel stellen zu können, wurde um Übermittlung der Untersuchungsergebnisse der Altersfeststellung aus Bad Reichenhall ersucht. Diese Untersuchung ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren.

1.6. Am 04.07.2012 stimmte die belangte Behörde dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg, gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu, der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2012 in Freilassing übernommen. Da das Verfahren zur Erlangung des Status des internationalen Schutzes eingestellt worden war, war ein neuerlicher Antrag zu stellen und eine Erstbefragung durchzuführen.

2. Diese erfolgte am 25.7.2012, der Beschwerdeführer gab an, dass er nun wisse, dass seine Mutter in Heidelberg wohne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er am XXXX geboren worden sei und eine Tazkira von einer Behörde in XXXX bekommen hätte. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Angaben. Als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater ermordet worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte er seine Mutter und seine Geschwister nicht mehr gesehen. Der Nachbar hätte ihn zu sich genommen. Er habe in XXXX neun Jahre die Grundschule besucht. Er habe neben dem Schulbesuch in einem Obstgeschäft bei Bedarf ausgeholfen. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinem Bruder und Nachbarn XXXX Er habe nach neun Jahren seine Familie durch das Rote Kreuz wiedergefunden und in Deutschland, XXXX gesehen.

Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer Feinde, die seinen Vater getötet hätten und auch versucht hätten, ihn umzubringen. Er sei gezwungen gewesen, einige Zeit in einem Versteck zu leben. So wären entsprechende Briefe vor dem Haus des Nachbarn abgelegt worden. Daraufhin hätte der Nachbar den Beschwerdeführer einige Tage bei Bekannten versteckt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Feinden seines Vaters umgebracht zu werden.

Dem Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 11. Mai 2012 zum Fluchtgrund widersprüchliche Angaben gemacht, indem er angab, nach Europa gekommen zu sein, um in die Schule gehen zu können, sich eine Zukunft und ein gutes Leben aufbauen zu können , entgegnete er , dass er

" dort" (Erstaufnahme) keine Zeit gehabt hätte und er nicht gefragt worden wäre.

Am 01.08.2012 wurde eine weitere Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte folgende Schriftstücke in Kopie vor:

Tazkira

Schreiben der Deutschen Botschaft Kabul über die Ablehnung des Visumantrages

Aufenthaltstitel der Mutter

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 26.04.2011 über die Ablehnung der Visumsanträge bei der Deutschen Botschaft in Kabul

Sterbeurkunde des Vaters in englischer Sprache, Todesdatum 1376 (entspricht 1997)

Suchantrag sowie zwei Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes.

Er erklärte, mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern in Deutschland zusammenzuleben wollen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde würdigte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft und Abstammung als glaubhaft. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen der Deutschen Botschaft in Kabul ging die belangte Behörde davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.

Unglaubwürdigkeiten ergäben sich aus den widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt in Afghanistan und zur nachgeschobenen Bedrohungssituation. Sie würde nur dazu dienen, den Status des internationalen Schutzes zu erlangen.

Im Falle einer Rückkehr, führte die belangte Behörde aus, besitze der Beschwerdeführer einen festen Wohnsitz und hinreichend soziale Anknüpfungspunkte. Er habe selbstständig für seinen Lebensunterhalt gesorgt und sich das Geld für die Reise nach Europa erspart. Den Länderinformationen der Staatendokumentation sei er nicht qualifiziert entgegengetreten.

Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne im gegenständlichen Fall von vornherein ausgeschlossen werden, selbst bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt sei das Vorbringen nicht geeignet internationalen Schutz zu gewähren. Verwandte und Angehörige würden ohne relevante Probleme nach wie vor in Afghanistan leben, es lägen keine individuellen Umstände vor, die bei einer Rückkehr eine extreme Notlage hervorrufen würden.

Mit 24.08.2012 wird dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der gegen den Bescheid des Asylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Begründung der belangten Behörde auf allgemein formulierte standardisierte Texte, welche nichts mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers zu tun habe, stütze. Es werde nur sporadisch auf die tatsächliche Lage eingegangen, wobei mangelhafte Feststellungen getroffen worden wären. Ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens seien unterlassen worden. Die Behörde habe das ihr zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Der Beschwerdeführer erläuterte die Sicherheitslage in Afghanistan und erklärte, dass aufgrund der prekären Situation eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht in Frage komme. Er beantragte, der Beschwerde stattzugeben, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung aufzuheben.

Der Beschwerdeführer legte auch ein handschriftlich verfasstes Schreiben vor, in dem er ausführte, in Afghanistan ein großes Problem gehabt zu haben. Feindschaften hätten ihn veranlasst, Afghanistan zu verlassen. Auch sein Bruder sei in Gefahr, er halte sich versteckt bei Verwandten des Nachbarn auf. Er selbst hätte keine Verwandten. Die Ausreise hätte er mit selbst verdientem und vom Nachbarn geliehenem Geld finanziert Sein Vater sei getötet worden, die Feindschaft sei noch immer aufrecht und die Suche nach ihm ("uns") gehe weiter, die Feinde wären bemüht, sie zu finden. Auch in einer anderen Provinz könne er nicht leben, in jeder Provinz wäre sein Leben in Gefahr. Er habe nach Deutschland reisen wollen, um zu lernen und eine Existenz aufbauen zu können. Er wolle ein ruhiges Leben führen. Er habe nicht gewusst, dass er in Österreich sei und seine Mutter und zwei seiner Geschwister in Deutschland leben würden. Das Rote Kreuz habe seine Mutter gefunden, die er wieder sehen habe wollen. Er bitte auch die österreichischen Behörden um Hilfe für seinen Bruder, der in Afghanistan keine Unterstützung mehr erhalten würde.

Der Magistrat Salzburg legte am 19.03.2014 eine Bestätigung über eine Beschäftigung des Asylwerbers im Rahmen des sozialen Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" in der Zeit vom 15.07. bis 23.08.2013 vor. Er habe im Arbeitsbereich der Zivildienstleistenden hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Seniorenwohnhaus Itzling durchgeführt.

Zum Nachweis der Integrationsbemühungen legt der Beschwerdeführer vor:

Bestätigung im Rahmen des sozialen Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber" (siehe Punkt 3.3)

Zeugnis über Abschlussprüfung in Mathematik

Zeugnis über Abschlussprüfung in Englisch

Zeugnis über Abschlussprüfung Berufsorientierung

Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung NMS Nonntal

Der Beschwerdeführer hat sich für den Vorbereitungslehrgang für die Fachrichtung Bautechnik, Abendschule für Berufstätige, HTBL u VA angemeldet.

Über Nachfrage beim Ausländeramt Wiesloch, Deutschland (06222/840) am 8.10.2014 konnte geklärt werden, dass die Mutter, die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, sunnitischen Glaubens und hat am 11.5.2012 bzw. 25.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa bei XXXX lebte und sein jüngerer Bruder noch lebt. Seine Mutter und zwei weitere Geschwister leben in Heidelberg, Deutschland mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Für den Beschwerdeführer besteht eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle eiern Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Afghanistan.

1.2. Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in einer Stellungnahme auf die Lage in Afghanistan hingewiesen und Ausführungen dazu erstattet, die unbestritten sind.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer seine familiären Verhältnisse, die im Laufe des Verfahrens, durch entsprechende Schriftstücke bewiesen worden sind.

2.2. Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zusätzlich werden die in der Beschwerde vom 06.09.2013 ergänzenden Berichte zur Sicherheitslage herangezogen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, u.a. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

2.4. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen aus folgenden Gründen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die entweder das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen können.

Bereits die belangte Behörde qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt Widersprüche im Vorbringen. Wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U98/12), ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. In der Erstbefragung vom 11. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer ausgesagt: "Ich bin nach Europa gekommen um hier in die Schule gehen zu können. Ich möchte mir eine Zukunft ein gutes Leben aufbauen. In Afghanistan habe ich mit niemandem Streitigkeiten und ich wurde auch nie von irgendwem bedroht ....". In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2012 gab er aber an: " Ich habe gesagt, dass ich in Afghanistan Feinde habe und dass die Feinde meinen Vater umgebracht haben...einige Leute kamen zu meinem Nachbarn nach Hause und fragten über mich und einige Male haben sie auch Briefe zum Haus geworfen. Dann hat mein Nachbar mich bei seinen Verwandten versteckt ...." Auf Vorhalt dieses Widerspruchs entgegnete der Beschwerdeführer, er habe bei der Erstbefragung keine Zeit gehabt, er sei auch nicht gefragt worden. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012).

Trotz eingehender, mehrmaliger Befragung durch das Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer keine konkreten, detaillierten Aussagen zu allfälligen Vorfällen machen. Er antwortete allgemein, ohne näher auszuführen, wer seine Feinde ("die Leute") sind und warum sie ihn suchen und umbringen wollten ("ich weiß nicht, wer die Leute sind", "ich habe keine Ahnung, wer die Feinde des Vaters sind", "ich weiß nicht", "ich habe alles gesagt"). Wie schon die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend hervorgehoben hat, erfüllt die Präsentation der Fluchtgeschichte die Voraussetzung eines Erlebnisberichtes nicht, weil persönlich Erlebtes, Emotionen, Details nicht dargelegt wurden. Auch hinsichtlich allfälliger (Droh) - Briefe konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben machen ("genau weiß ich es nicht mehr).

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer über die zentralen Aspekte seiner Gefährdung, wie die Verfolgung von unbekannten "Feinden" keine konkrete Auskunft geben konnte und auch nicht in der Beschwerde relativiert hat.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens, das in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist, entsteht für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese Geschichte nicht erlebt hat, sondern seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland nachfolgen wollte und nach dem negativen Visumverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgericht Berlin von 26.4.2011) aus Afghanistan geflüchtet ist ( "ich wollte bei meiner Mutter leben"). Spätestens seit der Antragstellung um Ausstellung eines Visums bei der deutschen Botschaft in Kabul im Jahre 2008 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Mutter und zwei seiner Geschwister in Deutschland aufhältig sind.

Das Fluchtvorbringen wurde von der belangten Behörde zu Recht als unglaubwürdig anerkannt. Der belangten Behörde wird nicht entgegengetreten, wenn sie auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens keine Gefahr einer konkreten persönlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen konnte. Auch aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine über die bisherigen Aussagen hinausgehende konkretisierenden Schilderungen oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen, entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer eingehend und nachdrücklich befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen und ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Gemäß den Feststellungen ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Afghanistan keinen familiären Rückhalt hat. Die Mutter sowie seine Geschwister leben in Deutschland. Es ist anzunehmen, dass der in Afghanistan lebende jüngere Bruder ebenfalls flüchten werde, zumal sich der Nachbar nicht mehr verantwortlich fühlt. Wie die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangen kann, der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in XXXX weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass eine solche Unterstützung nicht gegeben ist.

Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der Beschwerdeführer könne als arbeitsfähiger Mann sein Auslangen finden. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vielmehr, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Anstrengungen unternimmt sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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