W144 1432677-1•BVwG W144 1432677-1
W144 1432677-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>missionarische Tätigkeit, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W144 1432677-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 01.813-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 9.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland am 08.02.2012 verlassen und sich illegal und schlepperunterstützt am 12.02.2012 ins Bundesgebiet begeben. Am 13.02.2012 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 13.02.2012, im Landespolizeikommando XXXX, gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da er von der Al-Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er sei insgesamt fünf Mal von Al-Shabaab Mitgliedern zu Hause im Bezirk XXXX aufgesucht worden. Zwei Mal hätten sie ihn persönlich angetroffen. Anfang Jänner 2012 habe die erste Drohung, unter Beisein seiner Mutter und eines Nachbarn stattgefunden. Zwei jugendliche Al-Shabaab Mitglieder hätten ihn dort aufgesucht und ihn mit dem Tod bedroht, wenn er seine Arbeit bei einer Tankstelle eines "Ungläubigen" nicht beende. Aus Angst habe er zugestimmt, woraufhin die zwei Jugendlichen nach ca. 10 Minuten wieder gegangen seien. Vier Tage später sei der BF erneut von den beiden angehalten worden, als er gerade dabei gewesen sei, sein Wohnhaus zu verlassen und in die Arbeit zu fahren. Er sei gefragt worden, ob er nicht verstanden habe, dass er seine Arbeit beenden solle, da er ansonsten in Kürze tot sein werde. Er habe daraufhin erwidert, dass er die Arbeit nicht niederlegen könne, da er auf sie angewiesen sei. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn überall finden können. Sein Arbeitgeber und die anderen Mitarbeiter hätten ihm in weiterer Folge geraten nicht mehr nach Hause zurückzugehen sondern in XXXX bei Freunden und Mitarbeitern zu bleiben. Das habe er dann auch gemacht und zehn Nächte dort verbracht. Eines Tages sei ein Mitarbeiter, namens XXXX bei der Arbeit von zwei jugendlichen Al-Shabaab Mitgliedern durch einen Kopfschuss getötet worden. Der BF sei zu der Zeit gerade Mittagessen gewesen. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Arbeitgeber beschlossen, zu schließen und alle Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Dem BF habe er gesagt, er solle alleine nach XXXX in seine Wohnung fahren. Dies habe der BF auch gemacht und er sei seit diesem Vorfall nicht mehr an seinen Wohnort zurückgekehrt. Er sei von seiner Familie an dieser Adresse besucht worden. Der Arbeitgeber habe ihm in weiterer Folge einen Schlepper und die Ausreise aus Somalia organisiert. Im Falle der Rückkehr habe er Angst von Al-Shabaab getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 19.09.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
"[...]
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Anfang 2011.
Anmerkung: Die Frage wird nochmals wiederholt.
A: Am 01. Jänner 2012, weil ich für Herrn XXXX gearbeitet habe und das Gerücht verbreitet wurde, dass er Christ wäre. Ich habe Herrn XXXX aber nie nach seinen Glauben gefragt und so wusste ich dies auch nicht. 5 Mal kam die Al Shabaab zu mir nach Hause. 3 Mal habe ich die Al Shabaab nicht gesehen und 2 Mal habe ich persönlichen Kontakt zu ihnen. Die Al Shabaab hat mich aufgefordert, dass ich die Tätigkeit bei Herrn XXXX einstelle. Beim ersten persönlichen Kontakt mit der Al Shabaab habe ich gesagt, dass ich die Arbeit aufgeben werde und beim zweiten Mal habe ich ihnen gesagt, dass ich keine andere Arbeit habe. Ich muss irgendwie mein Geld verdienen. Gleich darauf haben die Männer bezüglich meiner Tötung diskutiert. Ein Mitglied der Al Shabaab sagte, dass ich nicht sofort getötet werde sondern ich in ein Lager gebracht werden sollte damit die anderen Jugendlichen sehen wie ich sterbe und aus welchen Gründen ich sterbe. Die Al Shabaab gingen weg und ich ging nach XXXX. In XXXX blieb ich mehrere Tage bei einem Freund von mir. Nach ein paar Tagen ging ich in die Stadt, weil ich irgendwo essen wollte. Ein Arbeitskollege namens XXXX hat auch bei Herrn XXXX gearbeitet und er wurde erschossen. Es wurde ihm in den Kopf geschossen. Als ich von der Mittagspause zurück auf meine Arbeitsstelle kam war mein Arbeitskollege tot. Es kamen die Regierungstruppen und viele Leute. Es waren viele Leute anwesend. Mein Chef XXXX ist auch gekommen und hat das Geschäft geschlossen. Er hat jeden Mitarbeiter nach Hause geschickt. Mein Chef hatte Leibwächter, aber er wusste, dass jeder der in seiner Umgebung umgebracht wird, wegen ihm umgebracht wird. Nachdem das Geschäft geschlossen wurde ging ich in den Bezirk XXXX und blieb dort ca. 10 bis 15 Tage. Mein Chef teilte mir mit, dass es hier sehr viele Unruhen gibt und dass mehrere Leute wegen ihm umgebracht werden. Er sagte weiters, dass er nicht nur die Al Shabaab gegen sich hat sondern das ganze Land und dass er auch das Land verlassen wird. Mein Chef war mir dann bei der Ausreise behilflich, weil ich noch nie Mogadischu verlassen habe. Eigentlich wollte ich mich bei meiner Familie verabschieden, aber dies hat mir mein Chef nicht erlaubt. Schließlich konnte ich mit Hilfe meines Chefs der einen Schlepper für mich organisierte am 08.02.2012 Mogadischu mit dem Flugzeug in Richtung Kenia verlassen.
[...]
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
A: Weil ich für meinen Chef gearbeitet bekam ich Probleme. Im Jänner 2012 haben meine Probleme angefangen. Mein Chef hat öfters Bibel ins Ausland ausgeliefert. Dies hätten andere Personen erzählt und wenn man für ihn arbeitet wird man umgebracht. Wenn man für Herrn XXXX arbeitet, dann sitzt man halt im selben Boot. Wegen mir wurde auch meine Mutter umgebracht. Anfangs habe ich den Druck von den anderen Leuten gespürt, weil mein Vater und meine Mutter unterschiedlicher Clans angehören. Sie haben zu meiner Mutter gesagt, dass sie einen Jerer gebracht hat. Dann kamen noch diese Probleme wegen meiner Arbeit dazu. Die Al Shabaab gab mir eine Frist, dass ich in 40 Tagen umgebracht werde und diesen Druck habe ich nicht mehr ausgehalten. Die Al Shabaab haben mir unterstellt, dass ich ein Christ bin, weil ich für einen Christen arbeite. Die ganzen Nachbarn haben zu mir gesagt, dass es zwischen meiner Person und meinem Chef keinen Unterschied gibt. Das ist mein großes Problem. Die ganzen Nachbarn haben mich gesucht, weil ich für Herrn XXXX arbeitete.
Anmerkung: Ende der freien Erzählung.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, weil ich Somalia verlassen habe.
[...]
F: Wie würden Sie zum jetzigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia beurteilen?
A: Meine Nachbarn sind noch immer da und wenn ich zurückkehre, dann glauben diese, dass ich im Ausland etwas über den christlichen Glauben gelernt habe.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Das hätte nicht funktioniert, weil wenn ich wo anders hingezogen wäre, dann hätten die Leute dort gemeint, dass ich die Religion verteile.
F: Von welcher Religion sprechen Sie?
A: Christen.
[...]"
Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, da er sich bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens mehrfach selbst widersprochen und sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens gesteigert habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die behauptete Verfolgungshandlung, konkret eine Bedrohung durch die Al-Shabaab, nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpfe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF am 08.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass er in Bezug auf die entstandenen Widersprüche richtig stellen wolle, dass er am 08.02.2012 aus Somalia ausgereist sei und zunächst aufgrund seiner Verwirrtheit, davon gesprochen habe, dass er den Ausreiseentschluss 2011 gefasst habe. Außerdem habe er von 2009 bis 2011 in einer Tankstelle gearbeitet, bei der auch Essen serviert worden sei in einer Gaststätte und von 2011 bis 2012 habe er dann ausschließlich als Tankstellenwart gearbeitet. Er habe zunächst nicht die Probleme mit seinen Nachbarn erwähnt, da seine Mutter erst in der Zwischenzeit vor den Nachbarn, aus den von ihm genannten Fluchtgründen, getötet wurde. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Jahr 2012 weiterhin angespannt gewesen sei und auf diverse Berichte, wie etwa auf den Jahresbericht von 2012 für Somalia der Amnesty International, verwiesen.
In der am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung sowie Stellungnahme zur abschieberelevanten allgemeinen Ländersituation in Somalia, wird unter Zitierung von Passagen aus zahlreichen Berichten (u.a. Bericht des British Home Office, April 2014; Danish Immigration Service) zur aktuellen Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia ausgeführt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Sicherheitsverhältnisse, die humanitäre Situation und die Menschenrechtslage in Mogadischu, die sich aus einer sorgfältigen Detailanalyse der Herkunftsländerinformationen und Erkenntnisquellen ermitteln ließen, nicht der allgemeinen Lageeinschätzung des Bundesasylamtes entspreche. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei nach wie vor äußerst angespannt, gefährlich und prekär. Daher habe der BF schon aufgrund der genannten aktuellen Ländersituation in Zentral- und Südsomalia - unabhängig von seinem persönlichen Fluchtvorbringen - auf jeden Fall ein Recht auf Gewährung von subsidiärem Schutz. Weiters wird ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids an gravierenden Fehlern und Mängeln leide. In Bezug auf den Vorwurf des gesteigerten Vorbringens werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, ZI. U 98/12 verwiesen, aus welchem das Verbot einer näheren Befragung zu Fluchtgründen hervorgehe. Das Verwechseln der zeitlichen Angaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF als Tankwart sei auf psychischen Druck bzw. möglicherweise sogar auf eine Traumatisierung - aufgrund der ihm in Somalia widerfahrenen Verfolgungshandlungen - unter anderem wegen der Ermordung seines Arbeitskollege - zurückzuführen.
In der Folge wurde am 02.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:
"[...]
R: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Mutter im März 2012 umgekommen ist?
BF: Eines Tages rief ich eine Nachbarin an, um mit meiner Mutter Kontakt aufzunehmen. Sie sagte mir, dass meine Mutter nicht mehr am Leben ist.
R: Sie haben von sich aus bei der Nachbarin angerufen?
BF: Ja.
R: Haben Sie später versucht die Nachbarin zu erreichen, um etwas mehr über den Tod Ihrer Mutter oder über Ihre Schwestern zu erfahren?
BF: Nein. Als ich hörte, dass meine Mutter nicht mehr am Leben ist, wollte ich keinen Kontakt mehr nach Somalia.
R: Haben Sie niemals versucht mit den Schwestern, Onkeln oder Ihrer Frau oder Kinder Kontakt zu bekommen?
BF: Nein. Ich versuchte das nicht, weil ich weiß, dass ich ihnen nicht helfen kann.
R: Ist es nicht naheliegend, dass man Kontakt mit seiner Familie in Somalia haben möchte?
BF: Ich weiß, dass meine Familie leidet, und ich kann ihnen nicht helfen.
R: Was hat die Nachbarin über den Tod Ihrer Mutter erzählt?
BF: Sie sagte mir, dass meine Mutter getötet wurde. Und dass meine Frau und meine Kinder geflüchtet sind. Sie können sich auch vorstellen wie man leidet, wenn die Mutter gestorben ist.
R: Erzählte Ihnen die Nachbarin nicht mehr über den Tod der Mutter?
BF: Als ich das mitbekam, hat mich das sehr getroffen. Ich habe geweint und musste dadurch das Telefon auflegen.
R: Eine normale Reaktion wäre, dass man fragt, wann und von wem die Mutter getötet wurde, und wie die genaueren Umstände waren.
BF: Sie sagte mir, meine Mutter wurde aufgefordert bekannt zu geben, wo ich mich befinde. Meine Mutter wollte das aber nicht bekannt geben, und so ist sie getötet worden.
R: Es ist wichtig, dass Sie hier frei von sich aus erzählen. Wenn also diese Nachbarin noch etwas erzählt hat, so geben Sie dies alles umfassend zu Protokoll. Das Gericht muss sich ein Bild über die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens machen.
BF: Ich kann nur die Fragen beantworten. Von Natur aus, bin ich nicht so gesprächig. Das ist nicht nur bei Ihnen so, sondern auch bei anderen.
R: Ich frage mich, warum sollte Ihre Mutter sich weigern, zu sagen, dass Sie in Österreich sind. Sie waren ohnehin schon in Sicherheit. Warum sollte sich Ihre Mutter umbringen lassen, wegen dieser relativen unbedeutenden Information?
BF: Jemanden umbringen ist bei uns sehr leicht. Es ist nicht wie in Österreich. Man kann dort jemanden wegen Kleinigkeiten umbringen.
R: Von woher hatte die Nachbarin gewusst, dass Ihre Mutter umgebracht wurde, weil sie Ihren Aufenthalt nicht bekannt geben wollte?
BF: Bei diesem Vorfall waren die Nachbarn auch dabei.
R: Erzählen Sie mir bitte, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, in chronologischer Reihenfolge.
BF: Ich bin in einem Bürgerkriegsland aufgewachsen. Es gab ständig Probleme in meinem Land. Mein Vater gehörte zu einem kleinen Stamm, namens JARER. Meine Mutter gehörte einem größeren Stamm an. Meine Mutter sagte mir immer, dass ich angeben solle, dass ich ihrem Stamm angehöre, damit ich nicht verfolgt werde. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit musste ich auch Geld an größere Stämme abgeben. Beim Einkaufen - wurde mir die Ware abgenommen. Manchmal musste ich auch mein Gehalt an größere Stämme abgeben. Die Probleme die ich erlebt habe, kann ich ihnen nicht alle schildern. Wenn ich aus der Wohnung ging, wusste ich nie, ob ich auch lebend wieder zurückkomme. Als ich bei einer Tankstelle arbeitete, wurde mir von Al-Shabbab vorgeworfen, für einen Ungläubigen zu arbeiten. Sie waren insgesamt fünf Mal bei mir, und man sagte mir, dass ich die Arbeit aufgeben soll. Ich sagte ihnen, dass ich mit dieser Arbeit nicht aufhören kann, weil ich meine Familie versorgen muss. Einer dieser Leute wollte mich töten. Und ein anderer sagte, sie sollten mich jetzt nicht töten, sondern dies an einer anderen Stelle in der Öffentlichkeit tun, damit auch andere Leute bzw. Jugendliche sehen, was passiert, wenn man bei einem Ungläubigen arbeitet. Nach dieser Aufforderung sagte mein Arbeitgeber, dass die Al-Shabbab nicht wollen, dass ich für ihn arbeite. Er sagte, dass ich nicht nach Hause fahren soll. Er sagte mir, dass ich in einer anderen Wohnung, in der Nähe der Arbeitsstelle, schlafen sollte. Zwei Tage später wurde ein Mitarbeiter der Tankstelle von den Al-Shabbab getötet. Dann beschloss ich, das Land zu verlassen. Mein Arbeitgeber war ein Christ, er gab mir Bücher in somalischer und arabischer Sprache und sagte mir, dass ich diese auch unter die Leute bringen soll. Da die Leute auch Muslime sind, gab es auch Schwierigkeiten. Eines Tages, als wir bei der Tankstelle waren, sagte ein Jugendlicher, dass er nicht bereit ist, diese Bücher zu verteilen. Der Arbeitgeber sagte ihm, wenn er das nicht tut, verliert er die Arbeit. Da ich diese Arbeit sehr dringend brauchte, musste ich mit dieser Verteilung fortsetzen. Diese Bücher habe ich auch an alle meine Freunde verteilt. Sie können sich vorstellen, wie schwer es ist, diese Bücher unter der muslimischen Bevölkerung zu verteilen.
R: Was waren das für Bücher?
BF: Ich habe kein Interesse an diesen Büchern gehabt, ich habe sie nicht gelesen. Ich hatte nur Interesse daran, die Arbeit zu behalten.
R: Haben Sie nie gefragt, um welche Bücher es sich handelt?
BF: Der Arbeitgeber sagte, es seien Bibeln. Und ich sollte auch darin lesen, wenn ich Interesse hätte.
R: Haben Sie jemals konkrete Probleme bekommen, beim Verteilen der Bücher? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man in der muslimischen Bevölkerung Bibeln verteilen kann, ohne dass man sofort mit Gewalt daran gehindert wird.
BF: Ich habe das heimlich gemacht. Ich habe diese Bücher mit nach Hause genommen. Ich verteilte sie auch an Freude, die zu mir nach Hause kamen. Man sagte mir auch, dass ich sie nicht öffentlich auf der Straße verteilen soll, sondern heimlich.
R: Was haben Ihre Freunde zu den Büchern gesagt?
BF: Ich habe welche gesehen, die auch begeistert waren. Einige sagten, dass es ein Fehler sei, solche Bibelauszüge zu verteilen.
R: Wie war es, als Sie von den Al-Shabbab-Leuten aufgefordert wurden, die Arbeit bei der Tankstelle zu beenden. Wann sind die das erste Mal gekommen, und wie war der Kontakt?
BF: Es muss Ende 2011 gewesen sein. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. An diesem Tag war ich zu Hause. Es kamen zwei Männer in meine Wohnung rein, ob draussen welche waren kann ich nicht sagen. Sie forderten mich auf, mit der Arbeit aufzuhören. Weil ich Angst hatte, sagte ich ihnen, dass ich mit der Arbeit aufhören werde. Dann gingen sie auch weg.
R: Wann war dann der nächste Kontakt? Wie ging es weiter?
BF: Am zweiten Tag war ich auch zu Hause. Es kamen drei bewaffnete Männer. Ich meinte, ich war nicht in der Wohnung, sondern am Weg zur Arbeit. Ich sagte ihnen, dass ich nicht bereit wäre, die Arbeit aufzugeben. Einer wollte mich gleich umbringen. Ein anderer, wie gesagt nicht.
R: Wie ging es dann nach dem zweiten persönlichen Kontakt weiter?
BF: Nach diesem kurzen Gespräch sagten sie mir, dass ich gehen kann. Sie liesen mich gehen. Sie waren mit einer Pistole bewaffnet. Ich dachte, ich werde nicht mehr am Leben bleiben.
R: Was haben Sie in der Folge gemacht?
BF: Ich ging in die Arbeit und schilderte dem Arbeitgeber den Vorfall. Als ich ihm davon erzählte, sagte er mir, er würde mich in einer anderen Wohnung unterbringen. Ich kehrte auch nicht mehr in meine Wohnung zurück. Einige Tage später wurde ein Mitarbeiter von uns, von den Al-Shabbab getötet. Einige Tage später musste ich aus meiner Heimat ausreisen. Mein Arbeitgeber versprach mir zu helfen, dass ich aus dem Land herausgebracht werden kann. Dieser hat auch meine Ausreise organisiert.
[ ... ]
R: Wenn Sie heute nach Mogadischu zurückkehren würden, glauben Sie, dass es eine Gefahr für Sie geben würde?
BF: Da ich diese Auszüge von der Bibel verteilt habe, glauben viele, dass ich inzwischen ein Christ bin, und sie würden mich umbringen.
R: Wie kommen Sie darauf? Sie haben auch nicht erzählt, als Sie noch in Mogadischu waren, dass Sie so einer Bedrohung ausgesetzt waren.
BF: Ich habe über Facebook erfahren, dass viele Mitarbeiter von dieser Tankstelle bereits getötet wurden. In unserem Bezirk kennt auch jeder jeden.
R: In einen anderen Bezirk in Mogadischu könnten Sie nicht wechseln?
BF: Es ist schwierig in einem anderen Bezirk eine Wohnung zu bekommen, und sich dort anzupassen.
R: Haben Sie in Österreich finanzielle Mittel angespart, um sich in einem anderen Bezirk in Mogadischu eine Wohnung nehmen zu können?
BF: Ich habe hier gemeinnützlich gearbeitet, und da verdient man nicht viel. Das heißt, ich habe kein Geld für die Neugründung einer Existenz in Somalia zusammengespart.
[...]"
Vom BF werden folgende Unterlagen vorgelegt:
• eine Teilnahmebestätigung der XXXX
• eine Teilnahmebestätigung am Deutschkurs des XXXX
• eine Arbeitsbestätigung der XXXX
• eine Arbeitsbestätigung des XXXX
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des BF vom 25.08.2014 dazu Bezug genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der Abgaal angehört. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt als Tankwart in Mogadischu. Er hat sein Heimatland am 08.02.2012 verlassen und letztlich am 13.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF wurde im Jahr 2011 von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgefordert, seine Tätigkeit bei einer Tankstelle für einen seitens der Al-Shabbab als "Ungläubigen" bezeichneten Tankstellenbetreiber einzustellen. Nachdem sich der BF unter Hinweis auf seine existenzielle Lage geweigert hatte, seine Arbeit einzustellen, und er konkret mit dem Tode bedroht worden war, wurde in der Folge ein anderer Tankstellenmitarbeiter getötet, sodass der BF beschloss, Somalia zu verlassen.
Der BF verteilte in Somalia heimlich Bibeln an Freunde und Bekannte, hatte vor seiner Ausreise diesbezüglich jedoch keine konkreten Bedrohungen zu gewärtigen.
Nicht festgestellt werden kann, ob der BF noch Verwandte in Somalia hat.
Der BF ist gesund und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mitteln.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46
Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des BF einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes, sowie zu seinen Ausreisegründen ergeben sich aus seinen erstinstanzlichen Angaben in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen und seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Dieses Vorbringen des BF erscheint glaubwürdig, da er die für seine Ausreise maßgeblichen Umstände im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt hat, zudem stehen diese mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang und ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild. Insbesondere fällt auf, dass der BF bei seinen verschiedenen Einvernahmen jeweils den gleichen Lebenssachverhalt zu Protokoll gegeben hat, wobei er jedoch unterschiedliche Themenschwerpunkte gesetzt hat. Insofern ergreift die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu kurz, wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass das Vorbringen des BF anlässlich seiner Erstbefragung und seinen weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt widersprüchlich (im Sinne von "nicht deckungsgleich") ist.
Gerade den Themenbereich, wonach er vormals von Al-Shabaab aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für einen als "Ungläubigen" bezeichneten Tankstellenbetreiber aufzugeben, hat der BF in der Beschwerdeverhandlung nach dem persönlichen Eindruck des Richters sehr authentisch und glaubhaft zu Protokoll gegeben.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der BF in Somalia nach wie vor Verwandte hat, ergibt sich daraus, dass sein diesbezügliches Vorbringen letztlich zu unbestimmt ist, um hieraus ein entsprechendes Sachverhaltssubstrat zu gewinnen. Der BF hat angegeben, dass er letztmalig im März 2012 Kontakt zu seiner Verwandtschaft, konkret zu seinen Onkeln gehabt habe. An anderer Stelle des Protokolls hat der BF hingegen angegeben, dass er im besagten März 2012 lediglich mit einer Nachbarin über den Tod seiner Mutter gesprochen habe. Er habe nicht versucht, andere Familienmitglieder, etwa seine Onkel, zu kontaktieren, um weiteres über den Tod der Mutter zu erfahren. Insgesamt betrachtet erscheint die Aussage des BF, dass er keinerlei Interesse mehr daran gehabt hätte, in telefonischen Kontakt zu seiner Frau und zu seinen Kindern sowie auch zu weiteren Verwandten zu kommen, sehr lebensfremd. Andererseits kann seinem Vorbringen, dass er seit März 2012 keinerlei telefonischen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Somalia gehabt hätte, auch nicht schlüssig entgegengetreten werden. Insgesamt kann daher keine Feststellung dazu getroffen werden, ob der BF in Somalia, insbesondere konkret in Mogadischu noch Verwandtschaft hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, sowie zu seinen finanziellen Mitteln, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 02.10.2014.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.
Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.
Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei seiner Rückkehr nach Somalia der Gefahr ausgesetzt wäre, seitens der Mitglieder der Al-Shabaab getötet zu werden, da er vormals für einen von den Al-Shabaab als "Ungläubigen" bezeichneten Tankstellenbetreiber gearbeitet habe. Dazu ist zu sagen, dass die Al-Shabaab beginnend mit dem Jahr 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sind, sodass die Al-Shabaab in der Hauptstadt nicht mehr in der Lage ist, dort in großem Stil aufzutreten und das Alltagsleben zu bestimmen bzw. dort militärisch das Sagen zu haben. Es wird nicht verkannt, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, in Mogadischu Anschläge zu verüben, bei denen regelmäßig Zivilisten ums Leben kommen, doch geschieht dies in der Regel, um generell eine Situation der Unsicherheit zu erzeugen. Aus der Berichtslage ergibt sich, dass Al-Shabaab allenfalls bei prominent in Erscheinung getretenen Personen gezielt Anschläge durchführt, etwa bei Mitarbeitern von Internationalen Organisationen oder bekannten Persönlichkeiten, wie etwa Abgeordnete, ranghohe Geheimdienstmitarbeiter, Sänger, Journalisten. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass im Fall der Rückkehr des BF nach Mogadischu keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden kann, dass er ins Blickfeld einzelner Al-Shabaab Sympathisanten gelangen würde. Der BF ist niemals prominent in Erscheinung getreten, er ist auch keine "Symbolfigur" für die Regierung, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er wegen dieser vormaligen lediglich privaten Tätigkeit nunmehr zu einem fokussierten Anschlagsziel werden würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Al-Shabaab - wie dargelegt - in Mogadischu nicht mehr offen operieren kann.
Zum weiteren Vorbringen des BF, wonach er im Falle einer Rückkehr fürchte, dass er wegen seiner vormaligen Bibelverteilung einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte, ist zu sagen, dass sich aus seinem eigenen Vorbringen nicht ergibt, dass er vormals in Mogadischu aufgrund dessen konkrete Probleme gehabt hätte, sodass auch nunmehr im Falle seiner Rückkehr nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er aus diesem Grunde einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Der BF hat damals Bibeln an Freunde bzw. Bekannte verteilt, sodass seine diesbezügliche Tätigkeit wie er selbst ausgesagt hat "heimlich" gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, da er einer solchen ja auch vormals nicht ausgesetzt war.
Soweit der BF geltend macht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Mogadischu Verfolgungen ausgesetzt wäre, so sei ihm etwa vormals Ware, die er am Markt gekauft hatte, abgenommen worden, und habe er auch fallweise Geld an größere Stämme bezahlen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen derzeit in Mogadischu die Clan-Zugehörigkeit nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt. Es ist nach der Berichtslage und den daraus resultierenden den Feststellungen unwahrscheinlich, dass Übergriffe allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Minderheitengruppe erfolgen. Demgemäß sind die vom BF befürchteten Übergriffe wie etwa Raub von Ware oder Geld sohin als Ausfluss einer allgemeinen hohen Kriminalitätsrate in Mogadischu zu sehen.
Es wird nicht verkannt, dass die vom BF gelten geltend gemachten Szenarien nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, doch ist bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eines Antragstellers eine Prognose dahingehend anzustellen, ob aufgrund der äußeren Umstände eine Gefährdung aus einem der in der GFK genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgt und demzufolge eine Furcht vor Verfolgung auch wohl begründet erscheint. Angesichts der derzeitigen Lage in Mogadischu kann jedoch nicht gesagt werden, dass die vom BF geltend gemachten Befürchtungen aufgrund der äußeren Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Demgemäß erscheint die subjektive Furcht vor derartigen Szenarien nicht wohl begründet im Sinne der GFK.
Es bestehen wie bereits dargelegt keine ausreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia.
Im Falle des BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen, im Wesentlichen gesunden Mann, bei dem grundsätzlich von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann, demgegenüber bedarf es jedoch auch einer maßgeblichen Berücksichtigung, dass der BF der Volksgruppe der Abgaal zugehört und daher Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Somalia ist. Aus den Länderberichten zu Somalia ist klar ersichtlich, dass einzelne Minderheiten unter schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt sehen. UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen in Mogadischu ohne Clan- oder Familienbeziehungen sind in der Hauptstadt prekär. (vgl. die Feststellungen dazu oben auf S.24). Zu dieser Allgemeinsituation tritt der Umstand hinzu, dass zu seiner Verwandtschaft seit über 2 1/2 Jahren kein Kontakt mehr besteht, sodass der BF über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er durch Familienmitglieder eine Unterstützung erhalten könnte. Es ist bei einer Zusammenschau aller Faktoren daher davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist. Zudem hat der BF keine finanziellen Mittel angespart, um eine solche prekäre Situation allenfalls zu überbrücken.
Dabei wird nicht verkannt, dass im Jahr 2013 tausende somalische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, so dass bei oberflächlicher Betrachtung eine Rückkehr nach Somalia insbesondere nach Mogadischu grundsätzlich für jedermann möglich erscheint. Bei genauer Betrachtung muss jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dahingehend unterschieden werden, wie sich die konkrete Situation für den Einzelnen Rückkehrer darstellt. In diesem Sinne ist es durchaus möglich, dass eine Vielzahl von vormaligen Flüchtlingen wieder zurückkehren und sich dort mit Hilfe eines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen konnte, dass andererseits hingegen Personen, die einen derartigen sozialen Rückhalt nicht vorfinden, tatsächlich in eine ausweglose Lage geraten würden.
Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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