BVwG W110 2000257-1

W110 2000257-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014

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Regest

Fehlverhalten, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Gutachten,<br/>Konzession, Lizenz, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,<br/>Prüfungszulassung, Sorgfaltspflicht, Überschreibung<br/>Ballonfahrerschein, Verlässlichkeit, Widerruf, Widerruf der<br/>Zulassung, Widerrufsentscheidung, Widerrufsgrund

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BVwG W110 2000257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.2000257.1.00

Spruch

W110 2000257-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX, Sterngasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Janezic und Schmidt, Rechtsanwälte OG, Lagergasse 57a, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Österreichischen Aero-Club vom 21.05.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Luftfahrtgesetz iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte bereits am 03.05.2012 (gemeinsam mit zwei anderen Bewerbern) den Österreichischen Aero Club als erstinstanzliche Zivilluftfahrtbehörde kontaktiert und unter Berufung auf seinen deutschen Ballonfahrerschein seine Absicht bekundet, die österreichische Ballonfahrer-Berechtigung sowie anschließend die diesbezügliche Lehrberechtigung zu erwerben, wobei er darauf hinwies, mit einem namentlich näher genannten Prüfer bereits gesprochen und einen konkreten Prüfungstermin in Aussicht genommen zu haben.

Nachdem sie dem Beschwerdeführer am 04.05.2012 ein entsprechendes Anmeldeformular übermittelt und um Vorlage des deutschen Ballonfahrerscheins gebeten hatte, ersuchte die spätere belangte Behörde per E-Mail vom 16.05.2012 die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um Auskunft, ob der deutsche Ballonfahrerschein des Beschwerdeführers widerrufen worden oder ein Verfahren zwecks Widerruf der Lizenz anhängig sei. Noch am selben Tag gab die niedersächsische Luftfahrbehörde bekannt, dass sie mit Bescheid vom 13.04.2012 die Lizenz des Beschwerdeführers für freie Ballon-Führer wegen dessen Unzuverlässigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Dem gleichzeitig übermittelten erwähnten Bescheid war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen einen ungeeigneten Ballonfahrer ohne Lizenz eingesetzt habe, der u.

a. einen Unfall mit mehreren schwer verletzten Personen verursacht habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom XXXX die Unternehmensgenehmigung wegen Unzuverlässigkeit entzogen und diese Entscheidung vom Verwaltungsgericht XXXX sowie im Rahmen eines Eilverfahrens vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden.

Im Akt befinden sich ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes und mit 09.05.2012 datiertes Anmeldeformular sowie eine Kopie des deutschen Ballonfahrerscheines. Am 16.05.2012 bestand der Beschwerdeführer die theoretische Ballonfahrer-Prüfung.

2. Mit dem gegenständlichen und am 17.01.2013 beim Österreichischen Aero Club eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Unterlagen die Umschreibung (nunmehr) seines britischen Ballonscheines, der ihm am XXXX von der britischen Luftfahrtbehörde ausgestellt worden war.

3. Mit Vorhalt vom 19.02.2013 wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie anlässlich des Antrages vom 17.01.2013 ein Ermittlungsverfahren mit dem Ergebnis eingeleitet habe, dass dem Beschwerdeführer sein deutscher Ballonfahrerschein von der niedersächsischen Luftfahrerbehörde mit Bescheid vom 13.04.2012 wegen Unzuverlässigkeit entzogen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2013 berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass das in Rede stehende Widerrufsverfahren in Deutschland noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da der Bescheid der niedersächsischen Luftfahrtbehörde im Rechtsmittelweg bekämpft werde. Der im Widerrufsverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt stehe - da organisatorische Vorgänge in einem gewerblichen Ballonbetrieb im Mittelpunkt gestanden hätten - in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag, der lediglich die Umschreibung einer britischen Freiballonfahrerlizenz ausschließlich zur Durchführung privater Flüge betreffe. Das im deutschen Widerrufsverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten lege in keiner Art und Weise die Befürchtung nahe, er würde den Verpflichtungen nach dem österreichischen Luftfahrtgesetz keine Folge leisten. Überdies sehe die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 das im österreichischen Luftfahrtgesetz vorgesehene Kriterium der Verlässlichkeit nicht mehr vor. Auch wenn die Republik Österreich von der Opt-Out-Regelung des Art. 12 der erwähnten Verordnung Gebrauch gemacht habe und diese Verordnung daher in Österreich noch nicht anzuwenden sei, sei es Österreich verwehrt, im Wege über die Verordnung hinausgehender Kriterien, wie etwa der Verlässlichkeit, deren Wirkung zu unterlaufen. Dessen ungeachtet laufe der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1178/2011 ab dem 08.04.2013 bereits für Piloten für Flächenflugzeugen und Hubschraubern in Österreich (und damit auch nicht mehr das Verlässlichkeitskriterium) anzuwenden sei, auf eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung von den erwähnten Piloten und Fahrern von Ballonen, für die die Zuverlässigkeit bis zur diesbezüglichen Anwendung der Verordnung per 08.04.2015 noch nicht gelte, hinaus.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines britischen Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein gemäß § 32 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 83/2008 (im Folgenden: LFG), iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. 219/1958 (im Folgenden: ZLPV), ab und stellte begründend fest, dass die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Lizenz des Beschwerdeführers für Freiballonführer wegen dessen Unzuverlässigkeit widerrufen habe. Grundlage des Verfahrens sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer einen anderen Ballonfahrer in seinem Luftfahrtunternehmen eingesetzt habe, welcher keine Lizenz gehabt und einen Flugunfall versucht habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin seines Unternehmens zu einer Falschaussage angestiftet habe. Der Entzug der Unternehmensgenehmigung sei bereits rechtskräftig, jener des Ballonfahrerscheines - wegen der Erhebung eines Rechtsmittels - noch nicht.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die gesetzlich geforderte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen nicht gegeben sei. Überdies hätte es - so die belangte Behörde weiter - der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers entsprochen, die Behörde vom Widerrufsverfahren bezüglich seiner Konzession zu verständigen. Lediglich aufgrund einer routinemäßigen Anfrage bei den deutschen Luftfahrtbehörden seien diese Umstände zutage getreten, weshalb der Verdacht nahe liege, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb eines österreichischen Ballonfahrerscheines den ihm drohenden Entzug des Luftfahrerscheins durch deutsche Behörden umgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls zu verantworten, dass ein Flugunfall mit einem Ballon erfolgt sei, wodurch er gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit verstoßen habe. Im Übrigen wäre angesichts des Anhangs VI. ARA.FCL 250 iVm FCL.070 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Verlässlichkeitsprüfung auch ungeachtet der Opt-Out-Regelung weiterhin vorzunehmen.

5. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 03.06.2013 wendete sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass die belangte Behörde den Bescheid der niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht exakt mit entsprechender Geschäftszahl bezeichnet habe und es ihm daher nicht möglich sei, substantiiert auf das Verfahren in Deutschland näher einzugehen. Neuerlich betonte der Beschwerdeführer, dass das in Deutschland durchgeführte Widerrufsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, weshalb die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, nämlich die bloße Bezugnahme auf den Lizenzentzug in Deutschland, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Ferner sei der Maßstab für die Verlässlichkeit nach deutschem und österreichischem Recht nicht kongruent. Die belangte Behörde hätte die angeblichen Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers eigens feststellen und anschließend nach österreichischem Recht würdigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Da das gegenständliche Verfahren die Umschreibung seiner britischen Ballonfahrerlizenz (und nicht der entsprechenden deutschen Berechtigung) zum Gegenstand gehabt habe, könne die belangte Behörde daher auch nicht den Widerruf der deutschen Lizenz als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Umschreibung der britischen Lizenz in eine österreichische Berechtigung heranziehen, da allenfalls der Widerruf der britischen Lizenz - wenn überhaupt - Anlass für eine Abweisung des Antrages geben könnte. Darüber hinaus komme der belangten Behörde eine neuerliche Prüfung der Verlässlichkeit eines britischen Lizenzinhabers im Rahmen eines Umschreibungsverfahrens angesichts der Judikatur des EuGH überhaupt nicht zu. Vielmehr habe die österreichische Behörde bei der Durchführung eines Umschreibungsverfahrens die von der britischen Behörde festgestellte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für sich bindend anzunehmen. Auch die Regelung im Anhang VI. ARA.FCL 250 stelle keine Grundlage für eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Piloten und den Lizenzwiderruf aus diesem Grund dar. Neben den bereits mit Schriftsatz vom 05.04.2013 gemachten (insbesondere unions- und verfassungsrechtlichen) Ausführungen wendete sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Vorwurf der belangte Behörde, er habe das deutsche Widerrufsverfahren verschwiegen, indem er darauf hinwies, dass das Antragsformular eine derartige "Selbstdeklaration" nicht vorgesehen habe. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Bescheids und Umschreibung seines Freiballonfahrerscheins, in eventu die Feststellung, dass einer Umschreibung "nichts entgegen steht" bzw. dass er verlässlich iSd § 32 LFG iVm § 4 ZLPV sei.

6. Mit Schreiben vom 12.06.2013 legte die belangte Behörde die Berufung der damaligen Berufungsinstanz, der Bundesministerin für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (als Oberste Zivilluftfahrtbehörde) vor, welche schließlich am 13.01.2014 die Verwaltungsakten dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

7. Auf entsprechende Anfrage übermittelte die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mehrere Entscheidungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nämlich den Beschluss vom XXXX, XXXX, mit dem das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Betriebsgenehmigung für sein Luftfahrtunternehmen verworfen wurde, die Beschlüsse (jeweils) vom XXXX, XXXX und XXXX, XXXX, mit denen den Anträgen des Beschwerdeführers gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen keine Folge gegeben wurde, die den Widerruf der Lizenz für Freiballonführer, der Versagung der Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer und die Verweigerung der Verlängerung der Anerkennung als Prüfer durch die jeweils zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden bestätigt hatten.

8. Am 11.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese deutschen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen den Verfahrensparteien und räumte ihnen eine einwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. ausführte, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des EuGH vom 25.01.2011, C-382/08, und vom 18.03.2014, C-628/11, nichts mit der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Frage zu tun hätten, inwieweit bei der Umschreibung von Luftfahrerscheinen aus anderen EU-Staaten eine Verlässlichkeitsprüfung vorgenommen werden dürfe (oder nicht) oder ob die Verlässlichkeitsprüfung aus Urteilen anderer Gerichte eines EU-Mitgliedsstaates berücksichtigt werden dürfe. Was den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 2010 anbelangt, wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich "aus den Akten" ergebe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Zeugin zu beeinflussen.

Nach bewilligter Fristerstreckung äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 dahingehend, dass sich sämtliche oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit der gewerblichen Betätigung des Beschwerdeführers als Ballonfahrer befassen würden, wogegen es im vorliegenden Verfahren um einen Privatballonfahrerschein gehe. Überdies sei der britische Freiballonfahrerschein des Beschwerdeführers nicht widerrufen worden. In seinem Schriftsatz vom 01.10.2014 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die erwähnten Vorabentscheidungen des EuGH für den gegenständlichen Fall insofern von Bedeutung seien, als gemäß der Auffassung des EuGH eine Prüfung der inhaltlichen Entscheidung und Wertung einer Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedsstaates durch die Luftfahrtbehörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht erlaubt sei. In einer ergänzenden Replik vom 06.10.2014 bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Annahme der belangten Behörde, dass er eine Zeugin zu beeinflussen versucht habe, als unwahr; Derartiges sei auch den Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.

9. Beweis wurde erhoben, indem der Verwaltungsakt sowie die erwähnten deutschen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die (im Einbringungszeitpunkt rechtmäßig als Berufung bezeichnete) - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen von der britischen Civil Aviation Authority am XXXX ausgestellten Freiballonfahrerschein, Nr. XXXX. Aufgrund dieser Lizenz wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland erstmals XXXX eine - in weiterer Folge wiederholt verlängerte bzw. erneuerte - Erlaubnis für Freiballonführer erteilt. Dem Luftfahrtunternehmen XXXX, das Ballonfahrten veranstaltet und dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurde erstmals im Jahr XXXX eine mehrmals verlängerte Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen durch Freiballone nach Sichtflugregeln von einer deutschen Bezirksregierung erteilt. Dem Beschwerdeführer selbst wurde in Deutschland eine Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer im Jahr XXXX erteilt.

Am XXXX kam es zu einem Unfall eines Heißluftballons im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers: Bei einem Landemanöver wurden sämtliche XXXX an Bord befindlichen Passagiere verletzt, davon XXXX Passagiere schwer. Ballonfahrer war ein nicht fahrberechtigter XXXX Jahre alter Pilot, der entgegen einer Auflage zu der dem Luftfahrtunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung nicht in einer dafür vorgesehenen Anlage aufgeführt war. In der Folge widerrief die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom XXXX die dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilte Betriebsgenehmigung mit der Begründung, dass von der luftfahrtrechtlichen Unzuverlässigkeit des Unternehmens auszugehen sei, da der Geschäftsführer und Fahrbetriebsleiter es zugelassen habe, dass ein dazu nicht berechtigter Luftfahrzeugführer am XXXX in einem Freiballon zum Einsatz gekommen sei, was schließlich in einen Flugunfall gemündet sei. Bei Vorsprachen sei zudem deutlich geworden, dass der Geschäftsführer des Luftfahrtunternehmens erhebliche luftverkehrsrechtliche Wissensdefizite aufweise und ihm nicht hinreichend klar sei, in welchem Maß von einem Unternehmer Verantwortung für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens übernommen werden müsse, weshalb auch künftig nicht zu erwarten sei, dass er einen sicheren Fahrbetrieb gewährleisten werde. Die dagegen vom Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX - ebenso wie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom XXXX - ab (die gegen den Beschluss vom XXXX eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom XXXX, XXXX, zurück). Den Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom XXXX, XXXX ab, wodurch der Widerruf der Betriebsgenehmigung in Rechtskraft erwuchs. Begründend vertrat das Oberverwaltungsgericht die Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vorfall am XXXX eine gefährliche Sorglosigkeit und ein Maß nicht nur vorübergehender Pflichtwidrigkeiten erkennen habe lassen, weshalb der Tatbestand der Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sei. Als nicht überzeugend wertete das Oberverwaltungsgericht insbesondere die Argumentation des Luftfahrtunternehmens, wonach der Widerruf der Betriebsgenehmigung nicht erforderlich gewesen sei, da es sich allein um ein Fehlverhalten des Geschäftsführers gehandelt habe, welches "eine nur vorübergehende Störung in der Zuverlässigkeit" verursacht habe, die wiederum ohne Weiteres durch Benennung eines anderen Flugbetriebsleiters beseitigt hätte werden können. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass durch unzureichende Betriebsanweisungen ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen worden sei, welches den Unfall nach sich gezogen habe. Weitere Unzulänglichkeiten würden insofern hinzutreten, als der Pilot des Unfall-Fluges bereits am Tag zuvor eine Ballonfahrt durchgeführt haben soll, wobei die diesbezügliche Argumentation der Klägerin, wonach ihr Geschäftsführer durch die Eintragung jenes Piloten im Bordbuch lediglich eine vorherige Falscheintragung im persönlichen Flugbuch des Piloten nachvollzogen habe, nicht plausibel erscheine, aber jedenfalls zeige, dass die entsprechenden Dokumentationsobliegenheiten in das eigene Belieben gestellt und in dieser Hinsicht nicht die erforderliche Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 13.04.2012 widerrief die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die dem Beschwerdeführer erteilte Lizenz für Freiballonführer mit sofortiger Wirkung. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX ab, wobei es inhaltlich in seiner Begründung neben den Pflichtwidrigkeiten bzw. organisatorische Nachlässigkeiten rund um den Vorfall am XXXX auch darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer wiederholt als Prüfer für Freiballonführer aufgetreten sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz der dafür erforderlichen Lehrberechtigung gewesen sei. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zuzulassen, ab und folgte dem Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vollinhaltlich. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mindestens zwei Mal Prüfungen für Freiballonführer trotz Fehlens einer (aufrechten) Lehrberechtigung durchgeführt, widerrief die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom XXXX die Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer, deren Ausübung den Besitz einer Lehrberechtigung vorausgesetzt hatte. Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX - ebenso wie die Berufung gegen die bescheidmäßige Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer - ab. Die dagegen erhobenen Anträge lehnte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschlüssen vom XXXX, XXXX, ab, wodurch auch diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden.

1. 2 Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer seines deutschen Luftfahrtunternehmens zugelassen, dass am XXXX ein dazu nicht berechtigter Ballonführer in einem Freiballon zum Einsatz gekommen ist, woraus ein Flugunfall mit zahlreichen schwer verletzten Passagieren resultierte. Weiters hat er Prüfungen für Freiballonführer durchgeführt, zu denen er in diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verlauf der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Deutschland basieren auf den Ausführungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den Entscheidungen zu den jeweiligen Verfahren. Die übrigen Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers stützen sich ebenfalls auf die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Deutschland. Die insgesamt vier Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen lassen überhaupt keinen Zweifel, dass die rechtskräftig gewordenen Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht auch den Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens zugrunde gelegt werden können. Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen im Wege des Parteiengehörs keinerlei Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der von den deutschen Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen wecken könnten. Er hat sich insbesondere zu den in den Gerichtsurteilen zum Ausdruck kommenden Wertungen, wie etwa zum Vorwurf der "gefährlichen Sorglosigkeit" und des Maßes "nicht nur vorübergehender Pflichtwidrigkeiten" (vgl. S. 6 des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, S. 6) in seinen Stellungnahmen vom 26.09.2014 und vom 01.10.2014 nicht geäußert. Daher konnte der in den deutschen Verfahren getroffene Sachverhalt auch im gegenständlichen Verfahren den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3. 1 Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Gemäß § 30 Abs. 1 lit. b LFG ist eine Voraussetzung für die Erteilung des Zivilluftfahrerscheines, dass der Bewerber verlässlich iSd § 32 LFG ist. Nach § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Gemäß § 4 ZLPV ist als verlässlich iSd § 32 LFG insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verlässlichkeit iSd § 32 Abs. lit. b LFG iVm § 4 ZPLV um eine Charaktereigenschaft, die ohne Hinzuziehung von Sachverständigen-Gutachten aufgrund der betreffenden Handlungen und deren Wertung von der Behörde zu beurteilen ist; ebenso ist die Verlässlichkeit keinem Zeugenbeweis zugänglich (siehe z. B. VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069; 28.03.2006, 2005/03/0209; 04.05.2006, 2004/03/0207).

3. 3 Der belangten Behörde kann mit ihrer Ansicht, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht gegeben und der gegenständliche Antrag abzuweisen sei, aus folgenden Gründen - im Ergebnis - nicht entgegen getreten werden:

Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer den Einsatz eines dazu nicht befugten Piloten für eine Ballonfahrt zugelassen, wobei ein Unfall mit zahlreichen schwer verletzten Passagieren geschah. Die damit zutage getretene und in den oben zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch als "gefährlich" gewertete Sorglosigkeit kann angesichts der vom Beschwerdeführer getätigten Prüfungsabnahmen ohne entsprechende Prüfungsberechtigung nicht als einmalige Unzulänglichkeit bagatellisiert werden. Diese Vorfälle lassen ein Verhaltensmuster erkennen, das bei der Einhaltung von Vorschriften im Zusammenhang mit der Luftfahrt die gebotene Sorgfalt jedenfalls in eklatantem Ausmaß vermissen lässt.

Dass dieses Fehlverhalten, welches in Deutschland zum Entzug diverser Lizenzen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Unternehmens wegen mangelnder Zuverlässigkeit geführt hat, auch nach österreichischen Vorschriften zur Annahme der mangelnden Verlässlichkeit führen muss, bedarf angesichts der zu § 32 LFG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Erörterung: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt das hohe Gefährdungspotential im Luftverkehr betont und vor diesem Hintergrund die Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr (VwGH 28.03.2006, 2005/03/0209), die Begehung von Urkundenfälschung bzw. von Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der unrichtigen Ausstellung von Prüfungsgutachten für Pilotenprüfungen (VwGH 05.05.2006, 2004/03/0207) oder die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung nach einem Unfall bei einer Ballonfahrt (VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069) als geeignet erachtet, die Verlässlichkeit eines Luftverkehrsteilnehmers in Zweifel zu ziehen. In seinem Erkenntnis vom 27.11.2008, 2006/03/0144, vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, dass auch die (strafbewehrte) Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Unterhaltsberechtigten nach § 198 StGB eine "nachlässige Einstellung Personen gegenüber, hinsichtlich derer eine besondere Verantwortlichkeit besteht", erkennen lässt, die bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Antragstellers im Falle der Verlängerung eines Ballonfahrerscheines keinesfalls unbeachtlich bleiben dürfe. Umso mehr muss dies für ein Verhalten gelten, das letztlich - wie im vorliegenden Fall - einen Unfall mit zahlreichen schwer verletzten Passagieren nach sich zog.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der im deutschen Widerrufsverfahren maßgebliche Sachverhalt lediglich einen gewerblichen Ballonbetrieb und damit in Zusammenhang stehende innerbetriebliche organisatorische Vorgänge betroffen habe, vermag angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kriterium der Verlässlichkeit nicht zum Erfolg zu führen, da die Bestimmung des § 4 ZLPV keineswegs eine taxative Aufzählung von Vorschriftsverletzungen enthält und vielmehr das Gesamtverhalten des Betroffenen für die Prüfung der Verlässlichkeit heranzuziehen ist (vgl. zuletzt VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070). Das festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Konnex mit dem Unfall vom XXXX in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch über seine fehlende Prüfungsbefugnis hinwegsetzte, lassen den Schluss, dass die Unverlässlichkeit nur im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auftreten könne, nicht zu, zumal in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder die "gefährliche Sorglosigkeit" des Beschwerdeführers hervorgehoben wurde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine allfällige Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf den gegenständlichen Fall sind in Anbetracht der vom Beschwerdeführer konzedierten Inanspruchnahme der Opt-Out-Regelung des Art. 12 der Verordnung durch die Republik Österreich nicht nachvollziehbar. Was sein Argument anbelangt, dass mit der Opt-Out-Regelung eine unsachliche und daher verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Piloten, für die keine Verlässlichkeitsprüfung mehr Voraussetzung für die Erteilung einer Pilotenlizenz erforderlich sei, und Ballonfahrern bewirkt werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob tatsächlich bei Flugberechtigungen von Piloten das Erfordernis der Verlässlichkeit keine Rolle mehr spielt, da diese Gesetzeskonstellation - würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen - ohnedies lediglich temporärer Natur wäre und (gemessen an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Übergangs-Konstellationen [siehe z.B. VfSlg. 16.485/2002; 17.012/2003]) verfassungsrechtlich unproblematisch erschiene.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, dass im Rahmen eines Umschreibungsverfahrens die Verlässlichkeit eines britischen Lizenzinhabers schon an sich überhaupt nicht zum Tragen komme, ist zu entgegnen, dass auch eine solche Umschreibung den betreffenden Lizenzinhaber nicht von seinem luftfahrtrechtlichen Verpflichtungen entbindet und die Widerrufbarkeit einer erteilten Erlaubnis nicht ausgeschlossen ist, sodass einer Überprüfung der Verlässlichkeitseigenschaft aus diesem Blickwinkel nichts entgegen stehen kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die zur Annahme der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers führenden Umstände nicht im Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlaubniserteilung der britischen Luftfahrtbehörde mitberücksichtigt werden konnten, sondern viele Jahre später stattgefunden haben, sodass es der österreichischen Behörde nicht verwehrt sein kann, auf derartige Aspekte in ihrer Entscheidung über die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund ist auch die Fallkonstellation, die dem Urteil des EuGH vom 25.01.2011, C-382/08, zugrunde lag, nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar: Die in der Judikatur des EuGH geforderte "angemessene Berücksichtigung" der Erteilung einer Bewilligung in einem Mitgliedstaat bei der Erteilung einer (weiteren) Bewilligung in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. etwa auch jüngst EuGH 06.02.2014, C-509/12, IPTM) kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass gesetzlich vorgesehene Antragsvoraussetzungen oder Widerrufsgründe, die durch neuere Sachverhalte relevant werden, gänzlich außer Acht zu lassen wären.

Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den in Rede stehenden Sachverhalt, der nach Zuerkennung der britischen Lizenz geschehen ist, in der gegenständlichen Entscheidung miteinbezogen hat.

Gemäß § 4 Abs. 2 ZLPV ist auf die seither verstrichene Zeit und insbesondere das Verhalten des Betroffenen Bedacht zu nehmen (siehe dazu z.B. VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069), doch kann der im konkreten Fall bestehende vierjährige Zeitraum seit dem Flugunfall im September 2010 angesichts dessen Schwere und dem Gewicht des Fehlverhaltens nicht als derart maßgeblicher Zeitraum angesehen werden, welcher im Hinblick auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit wiedererlangt hätte. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch der bereits erwähnte Aspekt des erhöhten Gefährdungspotentials im Luftverkehr angesichts der mit einem Luftfahrtunglück für Dritte entstehenden Gefahren mit einzubeziehen. Dass die Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschluss eines nicht verlässlichen Piloten von der Tätigkeit in der Zivilluftfahrt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers Vorrang hat, liegt angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Hand (siehe z. B. VwGH 28.03.2006, 2005/03/0209).

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vom Beschwerdeführer zu beantragen (den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der EU-Grundrechts-Charta entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung der Verhandlung unterbleiben, da der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in seiner Berufung bzw. Beschwerde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und mit der Übermittlung der entscheidungswesentlichen deutschen Gerichtsentscheidungen im Wege des schriftlichen Parteiengehörs Auslangen gefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu den verfahrensrelevanten Schriftstücken, nämlich den Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, zu äußern, wovon er mit seinen Schriftsätzen vom 26.09.2014 und vom 01.10.2014 Gebrauch gemacht hat. Im Rahmen dieser Stellungnahmen, in denen er ebenfalls keine Verhandlung beantragte, hat der Beschwerdeführer auch keine Aussage getroffen, die es nahe legen würde, den auf den deutschen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen basierenden maßgeblichen Sachverhalt im Wege einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern. Der Beschwerdeführer ist auch den Annahmen der deutschen Verwaltungsgerichte nicht in substantiierter Weise und derart entgegen getreten, dass eine weitere mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers zielführend erschienen wäre. Die in den Stellungnahmen vom 26.09.2014 und vom 01.10.2014 aufgeworfenen Fragen bzw. ausgeführten Argumente sind letztlich rechtlicher Natur, sodass auch in diesem Kontext eine Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da zwar zur Frage der Verlässlichkeit iSd § 32 LFG bereits eine umfangreiche Judikatur (vgl. z.B. VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069; 28.02.2005, 2001/03/0104; 04.05.2006, 2004/03/0207; 27.11.2008, 2006/03/0144; 28.11.2013, 2013/03/0070) ergangen ist, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall fraglos stützen konnte; eine exakt die gegenständliche Konstellation, nämlich die Überschreibung eines Ballonfahrerscheins, betreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch bislang nicht vor.

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