W108 2006563-1•BVwG W108 2006563-1
W108 2006563-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung
W108 2006563-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 6506522000/1746833, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der am nächsten Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, er sei kurdischer Abstammung und sei als Soldat der syrischen Armee im Oktober 2012 desertiert. Danach habe er sich versteckt gehalten und fürchte um sein Leben. Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr würde er wegen Fahnenflucht verhaftet und erschossen werden.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei vom 26.04.2010 bis zum 24.11.2012 bei der syrischen Armee gewesen, vor dem Militärdienst habe er mit seiner Ehegattin und den Kindern in XXXX gelebt, aufgewachsen sei er in XXXX (Provinz XXXX im Nordosten Syriens). Beim syrischen Militär sei er nicht Kämpfer, sondern Techniker, zuständig für die Reparatur von Militärgeräten, gewesen. Er habe auch jeden zweiten Tag Dienst bei Straßensperren versehen und Leute kontrolliert. Dabei habe er mitansehen müssen, wie unschuldige Personen abgeführt und verhaftet worden seien. Da er das nicht mehr mitmachen habe wollen, habe er sich entschlossen, die Armee zu verlassen. Am 24.11.2014 habe er sich Urlaub genommen und sei nicht mehr zum Armeedienst zurückgekehrt. Er sei aus der syrischen Armee desertiert und würde deswegen vor ein Militärgericht gestellt und des Verrates beschuldigt werden. Nach Verlassen der Armee habe er sich bei seinem Onkel, bei seiner Schwägerin und bei Bekannten in näher genannten Orten aufgehalten und habe schließlich am 24.10.2013 Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Ca. zwei Monate davor sei er bereits einmal für ca. einen Monat in der Türkei gewesen und sei dann wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe sich bei Bekannten aufgehalten. Nach dem Verlassen des Armeedienstes hätte er sich den bewaffneten kurdischen Einheiten "PYD" anschließen sollen. Das habe er jedoch nicht gewollt, da er keine Waffen tragen wolle. Seine Ehegattin und seine Kinder seien in Syrien geblieben, weil das Geld auch für deren Ausreise nicht gereicht habe und der Reiseweg für seine Frau und die Kinder zu gefährlich gewesen sei. Sie würden nunmehr bei der Schwester seiner Ehegattin in XXXX (Provinz XXXX) leben. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er wegen Desertion vor ein Militärgericht gestellt und verurteilt werden. Darüber hinaus fürchte er, von der "PYD" als Verräter und Spion der der syrischen Regierung angesehen und deswegen belangt zu werden. Mit Politik und Parteien habe er nichts zu tun gehabt. Die Sicherheitslage im Gebiet XXXX und in den kurdischen Gebieten in Syrien sei sehr schlecht, es habe häufig Angriffe der "Nusra-Front" gegeben. Seit der Revolution habe er in ständiger Angst gelebt.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme die Länderfeststellungen zur Situation in Syrien sowie die "Feststellung" zur Kenntnis, dass die Umstände, die der Beschwerdeführer als Gründe für das Verlassen Syriens und die Nichtrückkehr dorthin vorgebracht habe, "keinerlei Asylrelevanz" aufweisen würden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien würde ihm jedoch der subsidiäre Schutz zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahingehend, dass er in der Armee in Syrien Leuten hätte Unrecht tun und diese hätte umbringen müssen. Die Pflicht der nationalen Armee wäre im Normalfall gewesen, die Heimat und die Bevölkerung zu beschützen und nicht Angst und Schrecken zu verbreiten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmen (sie oben 1.2. und 1.3.) wieder und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (Führerschein, Auszug aus dem Personenstandsregister, Heiratsurkunde, Auszug aus dem zivilen Familienstandsregister, Arbeitsaufträge der Armee, Urlaubsbescheinigungen der Armee, zwei vorübergehende Militärausweise, Bestätigung über den Waffenerhalt, Maturazeugnis, Studentenausweis, Einzahlungsbestätigung für den Universitätsbesuch, Bestätigung der Universität XXXX betreffend ein Fernstudium) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft angehöre und dass seine Familie nach wie vor in Syrien lebe. Der Beschwerdeführer sei gelehrter Näher und habe zuletzt den syrischen Armeedienst abgeleistet.
Zum Fluchtgrund stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er unerlaubt dem Armeedienst ferngeblieben, desertiert, sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage im Herkunftsgebiet und in den kurdischen Gebieten ins Treffen geführt. "Keineswegs glaubhaft" sei allerdings die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich bewaffneten kurdischen Einheiten hätte anschließen müssen.
In der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges bzw. der instabilen Lage verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von bewaffneten kurdischen Einheiten aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, weil er bei der Erstbefragung diesbezüglich nichts erwähnt habe, sondern nur davon gesprochen habe, wegen der Desertion aus dem syrischen Heer ausgereist zu sein, und der Beschwerdeführer auch bei der Befragung durch die belangte Behörde nicht angesprochen habe, von den kurdischen bewaffneten Einheiten persönlich aufgesucht und dahingehend befragt worden zu sein. Ein weiterer Hinweis für ein konstruiertes Vorbringen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Fernbleiben des Armeedienstes weiterhin bei verschiedensten Verwandten und Bekannten über mehrere Monate hindurch ein problemloses Leben in Syrien geführt habe. So sei der Beschwerdeführer nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Türkei sogar wieder nach Syrien zurückgereist, was darauf schließen lasse, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Armee mit keinen Schwierigkeiten zu rechnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dann wieder bei einem Bekannten aufhältig gewesen zu sein. Zwar lasse sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass Soldaten streng beaufsichtigt würden und Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien zu rechnen hätten, doch sei einerseits nicht nachvollziehbar, dass die Eltern, Geschwister, Frau und Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben würden und andererseits sei für die Behörde nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht kurze Zeit nach Verlassen des Militärdienstes Syrien verlassen habe, wenn tatsächlich Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe. Abgesehen davon sei zu erwähnen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben könne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, erst ca. 10 Tage vor der Einvernahme mit seiner Gattin telefoniert zu haben. Dass diese im Zuge des Telefonates von irgendwelchen Schwierigkeiten bzw. Vorkommnissen berichtet habe, habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Somit sei der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien lebe, ein weiteres Indiz dafür, dass die Familie nicht aufgrund des angeblichen Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Armee mit einer Verfolgung seitens der syrischen Armee zu rechnen habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert. Das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung seitens kurdischer bewaffneter Einheiten sei nicht glaubhaft. Was die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers, den Militärdienst- bzw. Armeedienst zu leisten, angehe, sei auszuführen, dass die Einberufung zur Militärdienstleistung keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstelle, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. In diesem Sinne stelle die Militärpflicht und deren Sicherstellung durch Strafdrohung eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Die Beweggründe, der geforderten Militärpflicht nicht nachzukommen, seien insofern unbeachtlich, als sie keine Rückschlüsse auf eine Verfolgunsmotivation des Staates zuließen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen, dass mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre. Weiters seien die Beweggründe, den Armeedienst nicht weiter leisten zu wollen, in keiner Weise asylrelevant, umso mehr sich die angeführte Einstellung wohl mit der großen Mehrheit der wehrdienstpflichten Menschen decke. Es sei hinzuzufügen, dass aufgrund der sich - aus den Feststellungen ergebenden - zu erwartenden Strafe für Militärdienstverweigerung jedenfalls auch kein asylrelevanter Sachverhalt entstünde, zumal die geforderte Intensität einer Verfolgung in keiner Weise vorläge. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich noch nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Die belangte Behörde traf auch Feststellungen zur Situation in Syrien, unter anderem zu den Themenbereichen Militär/Wehrdienst/Wehrdienstverweigerung/Desertion/Strafen, Situation während des Wehrdienstes.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde wegen der instabilen Sicherheitslage aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, zumal eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer und eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, zuerkannt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Verneinung einer Bedrohung seitens kurdischer bewaffneter Einheiten entgegengehalten wurde, dass die Erstbefragung nicht einer ausführlichen Fluchtgrundbefragung diene und es außerdem auch keine besonderen Vorkommnisse dahingehend gegeben habe, sondern es vielmehr dem allgemeinen Wissensstand entspreche, dass kurdische bewaffnete Einheiten eine Person, welche nicht mehr für die syrische Armee arbeite, anwerben wollen würden. Soweit die belangte Behörde hinsichtlich einer Bedrohung seitens des syrischen Staates eine direkte Gefährdung des Beschwerdeführers verneine, weil dieser "problemlos nach Verlassen der Armee in Syrien hätte leben können", entspreche dies überhaupt nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zur Ausreise versteckt halten müssen, widrigenfalls er einer großen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer aus der syrischen Armee desertiert sei und sich in der Folge habe verstecken müssen.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.04.2014 ein als "ergänzende Stellungnahme" bezeichneter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft geblieben und die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liege vor allem in der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und werde besonders anschaulich in der Ungenauigkeit der Befragung, der grob mangelhaften Beweiswürdigung sowie der offensichtlichen inneren Widersprüchlichkeit der Begründung. Die Behörde habe es verabsäumt, den vollständigen fluchtkausalen Sachverhalt zu erörtern. Dabei sei insbesondere zu beanstanden, dass viele entscheidungswesentliche Aspekte ungeklärt geblieben seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vorgelegt, unter anderem Militärausweise und Arbeitsaufträge der Armee, deren Würdigung unterblieben sei und die nicht einmal übersetzt worden seien. Für eine Bewertung der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig hätte es einer ergänzenden Befragung bedurft. Weiterführende Ermittlungen seien insbesondere zur Verfolgungsgefahr wegen Desertion unterblieben. Es wären Ermittlungen dahingehend zu tätigen gewesen, welcher Strafe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Desertion vom Militär ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte als technischer Spezialist im Militär einen sehr hohen Rang inne gehabt. Es hätten Ermittlungen dahingehend einfließen müssen, welchen Sanktionen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion aus Gewissensgründen - er sei Kurde - ausgesetzt wäre. Es würde auch Ermittlungen dahingehend fehlen, welche Befehle (Gründe) für den Beschwerdeführer schlussendlich für die Desertion ausschlaggebend gewesen wären. Dabei wären insbesondere Befragungen dahingehend wesentlich gewesen, welche Handlungen und Befehle vom Beschwerdeführer erzwungen worden seien. Wären entsprechende Befragungen erfolgt, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, im Rahmen seiner Tätigkeit für das Militär, in Gebieten, die von Aufständischen dominiert gewesen seien, körperliche Misshandlungen und auch Folter anzuwenden, beispielsweise gegenüber Sunniten. Es würden zahlreiche Videoaufnahmen existieren, die Soldaten des Regimes bei Folterungen von Aufständischen zeigen würden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, solche Befehle auszuführen, was schlussendlich neben dem Umstand, dass man seitens des Regimes bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer Sympathien für das Volk zeige, ausschlaggebend für seine Entscheidung, zu desertieren, gewesen sei. Selbst in den Länderfeststellungen der Behörde sei ausgeführt, dass die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt werde. Desertion aus Gewissensgründen könne nach der GFK einen Asylgrund darstellen. Weiterführende Ermittlungen wären auch zu den Aufträgen, welche der Beschwerdeführer als technischer Spezialist für die syrische Armee hätte ausführen müssen, und hinsichtlich der Angst, von Anhängern der PYD aufgrund der Tätigkeit für das syrische Militär als Spion gehalten zu werden, erforderlich gewesen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht abschließend ermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:
Der Beschwerdeführer hat eine staatliche Verfolgung (durch die syrischen Behörden) wegen Desertion aus dem syrischen Heer behauptet. Zwar hat die belangte Behörde dazu Feststellungen zur Situation in Syrien (zu den Themenbereichen Militär/Wehrdienst/Wehrdienstverweigerung/Desertion/Strafen/Situation während des Wehrdienstes) getroffen. Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände - in einem adäquaten Ermittlungsverfahren - zu ermitteln und festzustellen. Diesbezüglich liegt schon deshalb ein gravierender Mangel der Sachverhaltsfeststellung vor, weil dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, vom welchem Sachverhalt hinsichtlich dieser Behauptung des Beschwerdeführers überhaupt auszugehen wäre: Einerseits stellte die belangte Behörde - ohne nähere Begründung - fest, der Beschwerdeführer sei unerlaubt dem Armeedienst ferngeblieben, desertiert (Bescheid, Seite 9), in der Beweiswürdigung spricht die belangte Behörde dagegen auch hinsichtlich der behaupteten Desertion von einem "konstruierten Vorbringen" und von einem "angeblichen" Fernbleiben von der Armee und davon, dass (lediglich) glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges bzw. der instabilen Lage verlassen habe (Bescheid, Seiten 37, 38); auch die Beschwerde geht davon aus, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe.
Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse (die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen) bieten jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Behauptung der Desertion als den Tatsachen entsprechend oder nicht, weder für die Bejahung der Desertion noch für deren Verneinung ist aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage gegeben: Der Beschwerde ist zu folgen, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm behaupteten Desertion und zu seinem Militärdienst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nur sehr oberflächlich und nur ansatzweise befragt wurde (sichtlich deshalb, weil die belangte Behörde ohnehin von der mangelnden Asylrelevanz einer Desertion ausging, siehe die "Feststellung" der mangelnden Asylrelevanz im Zuge dieser Einvernahme) und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers in diesem Punkt unabdingbar ist. Es erfolgte etwa ein naheliegender Vorhalt dahingehend, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er sei im Oktober 2012 desertiert, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch abweichend davon behauptete, der 24.11.2012 sei sein letzter Tag bei der Armee gewesen, nicht. Eine Übersetzung/Darstellung des Inhaltes der vom Beschwerdeführer vorgelegten Militärunterlagen wurde seitens der belangten Behörde nicht veranlasst oder vom Beschwerdeführer eingefordert, auch eine Klärung, ob es sich beim Vermerk des Militärs "entlassen, jedoch ohne Militärausweis" (s. Niederschrift vom 11.02.2014, Seite 3) um die Entlassung aus dem Militärdienst oder um die Entlassung in den Militärurlaub handelt bzw. wie lange der Beschwerdeführer den Militärdienst noch hätte absolvieren müssen, blieb aus. Feststellungen wurden dazu von der belangten Behörde nicht getroffen.
Aufgrund der mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers vermögen die vorhandenen Ermittlungsergebnisse weiters den Schluss der belangten Behörde, Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden und eine Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer wegen Desertion seien nicht glaubhaft, nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er in Syrien nach dem Desertieren über mehrere Monate ein "problemloses Leben" geführt hätte und nicht von den syrischen Behörden gesucht worden wäre, kann ohne weitere Feststellungen, insbesondere zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in dieser Zeit, aus denen sich etwa ergeben könnte, dass den syrischen Behörden die Habhaftwerdung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund dessen Aufenthaltsortes) nicht (leicht) möglich war (vgl. auch die Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er habe sich nach der Desertion versteckt, AS 21 im Akt der belangten Behörde), weder die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch die mangelnde Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Behörden wegen Desertion begründet werden (der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen etwa dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung [einstweilen] entziehen konnte, vgl. etwa VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Gleich verhält es sich mit dem weiteren Hinweis der belangten Behörde, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien aufhältig sei und seitens der syrischen Behörden mit keinen Schwierigkeiten und keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden zu rechnen hätte. Auch diesbezüglich hat es die belangte Behörde verabsäumt, den für eine (Versagung der Glaubwürdigkeit und Verneinung des Vorliegens einer wahrscheinlichen Verfolgung) entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers) zu erheben und festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich zum Aufenthaltsort seiner Familie in Syrien und danach gefragt, wann er das letzte Mal Kontakt zu seiner Frau gehabt habe. Die Lebensumstände und allfällige Probleme der Familie des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden (wegen des Beschwerdeführers) blieben ebenso unerörtert wie allfällige Umstände, aus denen sich etwa ergeben könnte, dass den syrischen Behörden die Habhaftwerdung der Familie des Beschwerdeführers (etwa aufgrund des Aufenthaltsortes) nicht (leicht) möglich war (den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er vor dem Armeedienst mit seiner Familie in XXXX gelebt habe, dass sich seine Familie aber nunmehr in der Provinz XXXX in Nordostsyrien befinde). Schon vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien, aus denen hervorgeht, dass in Syrien Desertion einem Todesurteil gleichkommen kann und auch die Familien von Soldaten bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, hätte die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Desertion den Sachverhalt in diesem Zusammenhang umfassend und abschließend erheben und Feststellungen dazu treffen müssen, um eine Desertion und eine damit einhergehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer (bzw. seine Familie) verneinen zu können.
Für die Entscheidungsfindung sind daher (weitere) Ermittlungen (jedenfalls eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers) und konkrete Feststellungen zur behaupteten Desertion des Beschwerdeführers unerlässlich.
Diese Mängel der Sachverhaltsfeststellung wären unbeachtlich, wenn der Desertion - im Falle der Unterstellung als wahr - tatsächlich keine Asylrelevanz zukäme. Dies ist jedoch nicht der Fall: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann auch eine "Wehrdienstverweigerung" bzw. eine "Desertion" unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der GFK aus einem der dort genannten Gründe darstellen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen asylrechtlich relevanter Verfolgung ("persecution") von legitimer Strafverfolgung ("prosecution") liegt in der Beurteilung der (Un)-Verhältnismäßigkeit der Strafe. Hier schließt die Gleichbehandlung der Betroffenen bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung (unter anderem) dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401). Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen vertrat die belangte Behörde wohl die Ansicht, aus den von ihr zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen entstehe aufgrund der zu erwartenden Strafe wegen Wehrdienstverweigerung kein asylrelevanter Sachverhalt, zumal die geforderte "Intensität" einer Verfolgung in keiner Weise vorliege. Wie die belangte Behörde jedoch zu dieser Einschätzung gelangen konnte, wenn aus ihren eigenen Feststellungen hervorgeht, dass es zu (systematischen) Folterungen und Misshandlungen durch die syrischen Behörden (in Gefängnissen) kommt, es völlig unverhältnismäßige Maßnahmen und Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes gibt und Desertion einem Todesurteil gleichkommen kann, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde wären die für Desertion/Wehrdienstverweigerung zu erwartenden Sanktionen als unverhältnismäßig anzusehen, ganz abgesehen davon, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Daraus ergibt sich, dass eine zweifelsfreie Feststellung des Sachverhaltes dahingehend, ob der Beschwerdeführer desertiert ist oder nicht, unabdingbar ist, weil nur bejahendenfalls von einer Betroffenheit des Beschwerdeführer von einer Bestrafung/von Sanktionen auszugehen wäre, wobei diesfalls auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Desertion/Wehrdienstverweigerung aufgrund der religiösen oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgt ist bzw. ob aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung/Sanktionen von einer - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung auszugehen ist (womit unabhängig von einer der Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund [politische Gesinnung] gegeben wäre, vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692) erforderlich wäre.
Hinzu tritt, dass eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Beurteilung (hier: das Abstellen darauf, ob der Beschwerdeführer wegen der Desertion bereits von den Behörden gesucht wurde) zur Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geeignet ist. Da der Asylentscheidung eine Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe, immanent ist, hätte die Behörde zu prüfen gehabt, welche Situation den Beschwerdeführer bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) Rückkehr nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte. Die hätte spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation erfordert, konkret wäre die Situation von Personen, die - wie vom Beschwerdeführer behauptet - illegal aus Syrien ausgereist sind, im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, aus der syrischen Armee desertiert zu sein und es liege deswegen eine Verfolgung durch das syrische Regime vor, gestellt haben und nach negativem Asylverfahren nach Syrien zwangsweise - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - zurückgebracht werden im Hinblick auf deren "Behandlung" durch die syrischen Behörden zu erheben und festzustellen gewesen (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat diesen Themenkreis - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert, obwohl etwa in dem ihr bekannten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010, Fälle von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber dokumentiert sind. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinander zu setzen haben, ob ausgehend von den beschriebenen Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber nach Syrien mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verändert (verbessert/verschlechtert) hat. Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, das spezifische Profil des Beschwerdeführers, das bei einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien allenfalls Grundlage und Anlass der syrischen Behörden für Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender sein könnte, zu erheben und festzustellen (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei wäre fallbezogen auch der Aspekt zu beachten, dass der Beschwerdeführer Kurde ist und vorgebracht hat, während des Armeedienstes mit "geheimen" Aufgaben betraut worden zu sein, sodass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise, die Asylantragstellung, die Ablehnung, Wehrdienst zu verrichten, als besondere Zeichen eines "Verrates" und einer mangelnden Regimetreue zur Last legen könnten.
Der Beschwerdeführer hat weiters auch seine Angst vor einer Bedrohung von Seiten bewaffneter kurdischer Einheiten "PYD", insbesondere auch vor einer Rekrutierung durch diese, vorgebracht, die - im Falle des Zutreffens - ebenfalls zur Asylgewährung führen könnte. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe dieses nicht bereits bei der Erstbefragung erstattet und er habe diesbezüglich keine "Vorkommnisse" geschildert, als "keineswegs glaubhaft" qualifiziert. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt im Zuge der vor der belangten Behörde stattgefunden habenden Einvernahme (und nicht bereits bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) vorgebracht habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt. Die belangte Behörde hat es allerdings gänzlich unterlassen, diesbezüglich den länderspezifischen Hintergrund, die Situation in Syrien im Hinblick eine Bedrohung durch bewaffnete kurdische Einheiten "PYD" (oder durch andere Parteien im syrischen Konflikt) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (in den Kurdengebieten) in Syrien, auch im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung zur Teilnahme an Kampfhandlungen (gegen die syrische Regierung und/oder gegen andere Konfliktparteien) und die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, umfassend und detailliert zu ermitteln und festzustellen. Solche Feststellungen sind aber für eine sachgerechte Beurteilung der (Glaubwürdigkeit/Begründetheit des) Vorbringens des Beschwerdeführers unerlässlich. Ob mangelnde "Vorkommnisse" [gemeint: gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen] in der Vergangenheit zu einer Verneinung des Vorliegens einer ausreichend wahrscheinlichen Verfolgung führen, hängt (auch) vom diesbezüglichen länderspezifischen Hintergrund ab, dessen Darstellung die belangte Behörde unterlassen hat. Im Ergebnis ist die diesbezügliche Verneinung einer Verfolgungsgefahr durch die belangte Behörde rein spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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