W103 2010406-1•BVwG W103 2010406-1
W103 2010406-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014
Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Untertauchen
W103 2010406-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zahl 345105402-14437697, sowie gegen die Festnahme und weitere Anhaltung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.
II. Der Antrag des BF auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2003 einen Asylantrag.
2. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers von der Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.
3. Mit Schreiben vom 11.07.2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung die Fortsetzung seines Asylverfahrens.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. September 2005, Zl. 03 08.271-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein.
5. Mit Erkenntnis vom 16.09.2013 zur Zl. D11 264120-0/2008/37E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."
Das EK wurde mit 19.09.2013 rechtskräftig.
6. Der BF wurde am 17.07.2014 von Beamten des SPK 12 aufgrund eines in der IFA aufscheinenden Festnahmeauftrages (§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 34 Abs. 5 u § 47 Abs. 1 BFA-VG) überprüft, nachdem er zuvor auf der PI Arndstrasse gekommen war. In weitere Folge wurde die Amtshandlung vom KFD des SPK 12 weitergeführt. Der verständigte Journaldienstbeamte des BFA ordnete die Vorführung (Einlieferung an das PAZ HG) an. Die Festnahme erfolgte gemäß § 40 BFA-VG und wurde am 17.07.2014, um 12.17 Uhr im Amtsgebäude Hohenbergstr. 1 Obj. 22/2 (Büro des KFD) ausgesprochen.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.07.2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am 17.07.2014 (übernommen aber Unterschrift verweigert), wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, das der Asylantrag des Beschwerdeführers seit 16.09.2013 rechtskräftig negativ entschieden sei.
Er sei darauf hingewiesen worden, dass er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe.
Auch bestehe ein 10-jähriges rechtskräftiges Rückkehrverbot der BPD Wien zu Zl. XXXX.
Der BF sei im Bundesgebiet zwar gemeldet, nächtige jedoch mehrmals in der Woche bei anderen Adressen, die er nicht nennen konnte. Am 24.6.14 sowie am 25.6.14 konnte er an der Meldeadresse nicht angetroffen werden Es bestehe daher die Gefahr, dass er untertauchen und den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, deshalb musste zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme getroffen werden.
Er sei völlig mittellos und nicht berufstätig und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Er sei ledig und habe eine Tochter, bei der Niederschrift habe er angegeben, selten Kontakt mit ihr zu haben und die genaue Wohnadresse nicht zu kennen. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar.
Weiter wurde zur Begründung angeführt, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass es der BF auch hin künftig nicht sein werde. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Der BF halte sich illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Einreise- und Aufenthaltstitel im Schengener Gebiet. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Unterhalt sowie über keinerlei familiäre oder private Bindungen in Österreich. Aus diesen Gründen stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei daher zu befürchten, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen könnte.
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Vermögensdelikte und Drogendelikten in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.201, 2009/21/027). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276.
Anmerkung: In der Strafregisterauskunft scheinen vier Verurteilungen nach dem SGG auf, bei denen der BF jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten verurteilt wurde, die letzte Freiheitsstrafe wurde am 01.02.2013 vollzogen.
Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe.
Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sein davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernissen vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2014 wurde die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, als Rechtsberater amtswegig bestellt.
8. Mit dem Schriftsatz vom 01.08.2014, eingelangt beim BFA am 01.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2014, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft, die Festnahme und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Abschiebung für rechtswidrig zu erklären, sowie die gesetzlichen Kostenfolgen (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde, dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Verhängung der Schubhaft und der bekämpfte Schubhaftbescheid seien unrechtmäßig, und werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass kein Sicherungsbedarf vorlag, da der BF über eine aufrechte Meldeadresse verfügt habe, an der er sich auch regelmäßig aufgehalten habe. Er sei somit für die Behörden greifbar gewesen. Es habe auch keine Gefahr des Untertauchens bestanden, da sich der BF freiwillig bei den Sicherheitsbehörden gemeldet habe.
Das Sicherungsbedürfnis liege daher nicht vor. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausreichend dargelegt, weshalb nicht ein gelinderes Mittel anzuordnen gewesen wäre.
Weiters sei das BFA zur Erlassung des Schubhaftbescheides nicht zuständig, da sie nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde sei, daher sei auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Zur Kostenentscheidung wurde wie folgt argumentiert.
Es widerspreche dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Pauschalersatzverordnung zu zahlen.
Zur Festnahme wurde angeführt, da der Festnahmeauftrag vom 17.06.2014 rechtmäßig gewesen sei, die Festnahme vom 17.07.2014 jedoch rechtswidrig gewesen sei, sofern sich die Festnahme auf den Festnahmeauftrag vom 17.06.2014 stütze, da der Zweck des Festnahmeauftrages (Festnahme aufgrund bevorstehender Abschiebung) innerhalb von 72 Stundenfrist nicht mehr erreicht werden konnte. In der Anzeige von 17.07.2014 hieße es, dass die Festnahme aufgrund des § 40 BFA-VG erfolgt sei. Es sei aber nicht konkret ausgeführt auf Grund welchem Subtatbestand des § 40 BFA-VG die Festnahme nun konkret erfolgt sei.
Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme könne nicht dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, zu einer rechtmäßigen Maßnahme werden (Vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0218; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.5.2011, 2009/21/0214; zuletzt BVwG 16.6.2013, W112 2003274-1/25E).
Anmerkung: offensichtlich liegt beim Datum 16.06.2013 der BvWG-Entscheidung ein Schreibfehler vor, da das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert hat.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
9. In der Stellungnahme vom 04.08.2014 wiederholt das BFA im Wesentlichen seine im Bescheid angeführte Begründung und verweis auf die am 31.07.2014 erfolgte Abschiebung des BF in Begleitung von drei Exekutivbeamten.
Insbesondere führt das BFA an, dass der Vollzug des Festnahmeauftrages zweimal gescheitert sei und die Abschiebung am 26.06.2014 nicht durchgeführt werden konnte, da der BF an der Meldeadresse nicht aufhältig war. Auch habe der BF angegeben, dass er öfters bei seiner Freundin in Floridsdorf nächtige, jedoch keine genaue Adresse angegeben und die Einholung seiner Effekten abgelehnt. Aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren Ausweisung vom 19.09.2013 haben sich die gespeicherten Rückkehrverbote jeweils in Einreiseverbote umgewandelt. Es sei überdies ein gültiges Heimreisezertifikat vorgelegen. Im Schubhaftbescheid sei sehr wohl begründet worden, dass ein Sicherungsbedarf bestanden habe und mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Weiter wird beantrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
10. Am 31.07.2014 wurde der BF abgeschoben, die verkürzte Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist damit weggefallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2003 einen Asylantrag.
Mit Aktenvermerk vom 17.06.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers von der Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.
Mit Schreiben vom 11.07.2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung die Fortsetzung seines Asylverfahrens.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. September 2005, Zl. 03 08.271-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis vom 16.09.2013 zur Zl. D11 264120-0/2008/37E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."
Das EK wurde mit 19.09.2013 rechtskräftig.
Der BF wurde am 17.07.2014 von Beamten des SPK 12 aufgrund eines in der IFA aufscheinenden Festnahmeauftrages (§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 34 Abs. 5 u § 47 Abs. 1 BFA-VG) überprüft, nachdem er zuvor auf der PI Arndstrasse gekommen war. In weitere Folge wurde die Amtshandlung vom KFD des SPK 12 weitergeführt. Der verständigte Journaldienstbeamte des BFA ordnete gemäß § § 40 BFA-VG die Festnahme und Vorführung (Einlieferung an das PAZ HG) an. Die Festnahme wurde am 17.07.2014, um 12.17 Uhr im Amtsgebäude Hohenbergstr. 1 Obj. 22/2 (Büro des KFD) ausgesprochen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.07.2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am 17.07.2014 (übernommen aber Unterschrift verweigert), wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Abschiebung erfolgte am 01.08.2014 in Begleitung von drei Exekutivbeamten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel und ist an der Meldeadresse nicht regelmäßig aufhältig, sondern nächtigt öfter bei einer Freundin in Floridsdorf. Er hat in Österreich eine Tochter, von der er aber den Wohnort nicht angeben kann. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden entzieht.
In der Strafregisterauskunft scheinen vier Verurteilungen wegen Suchtgifthandels auf, bei denen der BF jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten verurteilt wurde, die letzte Freiheitsstrafe wurde am 01.02.2013 vollzogen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt bzw. aufhält.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, dem Anfragen im IZR. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, er sei ledig und habe eine Tochter in Österreich. Den Wohnort der Tochter konnte er nicht angeben. Weiters gab er an mittellos zu sein und keiner Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei in XXXX gemeldet, schlafe aber nicht immer dort, sondern auch bei seiner Freundin in Floridsdorf, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Eine ZMR Anfrage verlief negativ.
Er ist mittellos (€ 43.-) und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Der Staat finanziere ihn.
Er sei sich dessen bewusst, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot bestehe.
Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, an der Meldeadresse nicht gesichert regelmäßig aufhältig war und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorlag.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen Bindungen, Fehlen von Kontakten zu Familienangehörigen, Fehlen von finanziellen Mitteln, mangelnde Ausreiswilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten. (siehe auch die weitere Beweiswürdigung unter Pt. 4.1.3)
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung am 01.08.2014 nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen. Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.
Die Bekanntgabe der beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).
4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und seinen eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Da das Asylverfahren gegen ihn wurde - wie auf Seite 2 aufgezeigt - negativ beendet wurde und erwuchs in Rechtskraft, daher ist dieser nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Er ist daher nicht mehr rechtmäßig aufhältig, verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte (keinen Kontakt zur Tochter, da er die Wohnadresse nicht kennt) noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittellos.
Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, er sei ledig und habe eine Tochter in Österreich. Den Wohnort der Tochter konnte er nicht angeben. Weiters gab er an mittellos zu sein und keiner Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei in XXXX gemeldet, schlafe aber nicht immer dort, sondern auch bei seiner Freundin in Floridsdorf, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Eine ZMR Anfrage verlief negativ.
Er ist mittellos (€ 43.-) und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Der Staat finanziere ihn.
Er sei sich dessen bewusst, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot bestehe.
Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, an der Meldeadresse nicht gesichert regelmäßig aufhältig war und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorlag.
Die Nichtangabe der genauen Adresse seiner Freundin zeigt, dass der BF sich nicht für das weitere Abschiebeverfahren zur Verfügung stellen wollte, sondern die Gefahr des Untertauchens bestand, daran kann auch das freiwillige Erscheinen auf der Polizeiinspektion nichts verändern, wurde doch bereits zweimal versucht den BF an der Meldeadresse festzunehmen und musste aufgrund des Nichtantreffens des BF an seiner Meldeadresse sogar eine anberaumte Flugabschiebung storniert werden.
Geht es doch der Behörde darum einen vorgesehenen Abschiebetermin auch einzuhalten, dies kann jedoch nicht durch eine aufrechte Meldung (mit gelegentliches Aufenthalt des BF an seine Meldeadresse) erreicht werden, dass dieser nicht ausreisewillig war ergibt sich auch daraus, dass dem BF bewusst war, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot besteht.
Die Rechtskraft des EK des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 zur Zl. D11 264120-0/2008/37E ist am 19.09.2013 eingetreten.
Der BF ist mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass dieser nicht ausreisewillig war, an der Meldeadresse nicht gesichert regelmäßig aufhältig war und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorlag.
Bezüglich der auf Seite 4 dieses Erkenntnisses angeführten Judikatur des VwGH bei strafrechtlichem Verhalten des BF,
"Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Vermögensdelikte und Drogendelikten in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.201, 2009/21/027). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276."
liegt folgende Sachverhalt vor. In der Strafregisterauskunft scheinen vier Verurteilungen nach dem SGG auf, bei denen der BF jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten verurteilt wurde, die letzte Freiheitsstrafe wurde am 01.02.2013 vollzogen, ist dem BFA zuzustimmen, das dass öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung gegeben war und daher ein erhöhter Sicherungsbedarf ebenfalls gegeben war.
Der BF muss ebenso wie im oa. Erkenntnis des VwGH als unverbesserlicher Wiederholungstäter eingestuft werden (vier rechtskräftige Verurteilungen nach dem SGG), daher liegt ein erhöhter Sicherungsbedarf vor und ist daher das öffentliche Interesse an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung maßgeblich vergrößert.
Der Argumentation des BFA "auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe" konnte daher nicht entgegengetreten werden.
Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.
Die Entscheidung erweist sich auch aufgrund der vier Vorstrafen nach dem SGG und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Volksgesundheit als verhältnismäßig.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal für den 01.08.2014, ein Abschiebetermin nach Nigeria vorlag und die Überstellung auch tatsächlich durchgeführt wurde.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen. Es war keine Gründe für eine Haftunfähigkeit ersichtlich.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung sowie auf die vier Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.
Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs 1 VwGG und nicht an § 63 Abs 3 AVG.
(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)
4.2. Ebenfalls angefochten wurde die Festnahme des BF:
Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2).
Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2).
Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3).
Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
4.2. 1 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde an:
"Zur Festnahme wurde angeführt, da der Festnahmeauftrag vom 17.06.2014 rechtmäßig gewesen sei, die Festnahme vom 17.07.2014 jedoch rechtswidrig gewesen sei, sofern sich die Festnahme auf den Festnahmeauftrag vom 17.06.2014 stütze, da der Zweck des Festnahmeauftrages (Festnahme aufgrund bevorstehender Abschiebung) innerhalb von 72 Stundenfrist nicht mehr erreicht werden konnte. In der Anzeige von 17.07.2014 hieße es, dass die Festnahme aufgrund des § 40 BFA-VG erfolgt sei. Es sei aber nicht konkret ausgeführt auf Grund welchem Subtatbestand des § 40 BFA-VG die Festnahme nun konkret erfolgt sei.
Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme könne nicht dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, zu einer rechtmäßigen Maßnahme werden (Vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0218; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.5.2011, 2009/21/0214; zuletzt BVwG 16.6.2013, W112 2003274-1/25E)."
Anmerkung: offensichtlich liegt beim Datum 16.06.2013 der BWwG-Entscheidung ein Schreibfehler vor, da das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert hat.
Zu den angeführten Gesetzesstellen ist folgendes anzuführen:
Das EK VwGH 19.3.2013, 2011/21/0218 konnte im RIS nicht aufgefunden werden und wurde auch nicht mit der Beschwerde übermittelt (offensichtlich liegt ein Schreibfehler vor).
Im Sachverhalt der dem EK VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248 zugrunde liegt wurde tatsächlich eine falsche Rechtsgrundlage angewendet, da es sich rechtlich nicht um einen Fremden, sondern um einen Asylwerber gehandelt hat.
Im Sachverhalt der dem EK VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214 zugrunde liegt wurde tatsächlich eine falsche Rechtsgrundlage angewendet, da der § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 als Festnahmebestimmung genannt wurde und wie der VwGH ausführte jedoch die §§ 39 und 74 FrPolG 2005 (außerhalb der Schubhaft) die gesetzlichen Grundlangen für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen bilden (damalige Rechtslage).
Im Sachverhalt der dem EK BVwG (richtig) 16.6.2014, W112 2003274-1/25E zugrunde liegt wurde tatsächlich eine falsche Rechtsgrundlage angewendet, da es sich rechtlich nicht um einen Fremden, sondern um einen Asylwerber gehandelt hat.
Im anhängigen Fall wurde jedoch die Festnahme nicht auf einen falschen Paragraphen gestützt, sondern wurde der richtige § 40 BFA-VG angeführt, nachdem (siehe dazu Pt. 6 im Verfahrensgang) dieser am 17.07.2014 von Beamten des SPK 12 aufgrund eines in der IFA aufscheinenden Festnahmeauftrages (§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 34 Abs. 5 u § 47 Abs. 1 BFA-VG) überprüft wurde. In weitere Folge wurde die Amtshandlung vom KFD des SPK 12 weitergeführt. Der verständigte Journaldienstbeamte des BFA ordnete die Vorführung (Einlieferung an das PAZ HG) an. Die Festnahme erfolgte gemäß § 40 BFA-VG und wurde am 17.07.2014, um 12.17 Uhr im Amtsgebäude Hohenbergstr. 1 Obj. 22/2 (Büro des KFD) ausgesprochen.
Die Angabe in der Beschwerde, die Festnahme sei rechtswidrig erfolgt, ist daher nicht richtig, da ja wie sich aus der Anzeige vom 17.07.2014 (siehe AS 374) ergibt die Weisung des BFA Journaldienstbeamten richtigerweise nicht auf Vollzug des Festnahmeauftrages vom 17.06.2014 lautete (die Abschiebung nach Nigeria wäre innerhalb der 72 Stundenfrist nicht möglich gewesen) sondern auf Vorführung vor die Behörde. Es ist zwar richtig, dass der die Anzeige legende Beamte nicht den Subtatbestand des § 40 BFA-VG angeführt hat, dies kann aber auch von einem Nichtjuristen nicht erwartet werden und war daher auch nicht notwendig. Wie aus der Beschwerde ersichtlich unterlaufen auch ausgebildeten Juristen Fehler und kann daher kein überhoher Maßstab an Nichtjuristen/Exekutivbeamte angelegt werden. Die Argumentation des BF bei Nichtanführen eines Subtatbestandes - wenn der richtige Paragraph angeführt wurde - sei eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden ist daher nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht, da bei allen in der Beschwerde angeführte Erkenntnissen des VwGH, sowie dem Erkenntnis des BVwG, tatsächliche eine falsche Rechtsgrundlage angeführt wurde, was aber im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist. Daher ist die angeführte Judikatur auf diesen Fall nicht anwendbar.
Der Schubhaftbescheid wurde am 17.07.2014, um 16.20 Uhr an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Freiheitsbeschränkung hat also bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides mit genauer Angabe alle Paragraphen welche zur Freiheitsentziehung führten nur ca. 4 Stunden gedauert. Wie sich aus der Entscheidung VwGH 02.10.2012 2011/21/0214 ergibt, ist dies ein durchaus angemessener Zeitraum.
4.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4.3.1. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits nach Nigeria überstellt war (Überstellungszeitpunkt war der 01.08.2014) entfällt diese Entscheidung.
4.4. Zu Spruchpunkt II und III:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Auch durch die Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird daher abgewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 machte die Verwaltungsbehörde ausdrücklich Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 426,20 geltend.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu bestimmen.
B)
Zu Spruchpunkt IV:
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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