L515 1236755-2•BVwG L515 1236755-2
L515 1236755-2Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Gefälligkeitsschreiben,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 831895408-1474659 BFA RD OÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, §§ 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und stellte erstmals unter einer Alias-Identität einen Asylantrag, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die bP reiste letztlich am 25.8.2008 unter Gewährung on Rückkehrhilfe und vorheriger Bekanntgabe der wahren Identität aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach Armenien zurück.
Am 23.12.2013 brachte die bP nach neuerlicher rechtswidriger Einreise bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:
"...
Ich konvertierte vor vier Monaten zum Islam, was in Armenien aus historischen Gründen schwer zu akzeptieren ist. Meine Familie, meine Geschäftspartner und meine Freunde übten Druck auf mich aus und warfen mir meine Entscheidung immer wieder vor. Ich wurde diskriminiert und konnte mein Haus nicht mehr verlassen. Meine Frau sprach auch nicht mehr mit mir und verweigerte mir den Kontakt zu meinem Sohn. Aufgrund meines Religionsbekenntnisses haben die Aktionäre in meine Firma kein Geld mehr investiert, was dazu führte, dass die Firma Bankrott ging und ich keine Aussicht auf zukünftige Geschäfte mehr hatte. Ich wurde von den Aktionären erpresst, ich sollte ihr Kapital zurückzahlen. Dies war mir nicht möglich. Mir wurde mit dem Tod und der Entführung meines Kindes gedroht.
..."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP laut im Akt ersichtlichen Einvernahmeprotokoll Folgendes vor:
"...
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Danke, sehr gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
...
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde als Kind armenischer Eltern in XXXX(Armenien) geboren - ich habe in Erewan und Moskau die Grundschule und allgemein bildende mittlere Schule besucht und abgeschlossen. Im Anschluss daran habe ich 1995 bis 2000 an der Hochschule für Gerichtsgutachten Rechtswissenschaften studiert.
F.: Wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen.
A.: Mein Studium habe ich 2000 abgeschlossen.
F.: Wann haben Sie für das armenische Heer den Grundwehrdienst abgeleistet. Geben Sie bitte den genauen Zeitraum an.
A.: Ich habe zwischen 18./22. Mai 1996 bis 21.05.1998 den Grundwehrdienst abgeleistet.
...
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise bzw. wovon lebten Sie seit der freiwilligen Rückkehr aus Österreich am 25.11.2008.
A.: Ich lebte anfangs von meinen Ersparnissen von meiner Arbeit in Österreich. Ich wollte dann wieder bei der Militärpolizei arbeiten, hatte aber keinen Erfolg. Ich habe dann von 2009 bis 31.12 2010 bei einer Supermarktkette als Direktor gearbeitet. Dann habe ich zwei Geschäfte eröffnet, ich reiste regelmäßig in die Türkei, importierte von dort Textilien und habe diese Textilien am Markt in Erewan verkauft.
Meine Freundin XXXX ist die Eigentümerin eines Friseurgeschäfts in Erewan, ich habe ihr dieses Geschäft gekauft. Meine Lebensgefährtin ist selbständig als Friseuse tätig.
Ich habe dann am 30.10.2012 eine Firma eröffnet. Es handelt sich dabei um Online Wettbüro. Ich habe die Lizenz am 02.07.2013 erhalten. Ich führe die Firma gemeinsam mit meinem Geschäftspartner XXXX. XXXX hat die Software zur Verfügung gestellt und ich habe die Buchhaltung gemacht und die Sparte Online-Wetten geführt. Ich bin Teilhaber. Ich habe ein Kapital von 100.000 Euro und 50.000 Euro eingebracht. Ich habe mit dem Supermarkt sehr gut verdient und hatte ausreichend Kapital. Die Telefonnummer von XXXXlautet XXXX.
F.: Besteht die Firma noch.
A.: Ja, natürlich. Sie besteht und hat ihren Sitz in Malta - es gibt in Erewan nur ein kleines Büro.
Steuerpflichtig sind wir in Malta. XXXXist Bulgare.
F.: Wie heißen Ihre Geschäftspartner.
A.: Die anderen Geschäftspartner befinden sich auf der von mir vorgelegten Liste - alles zusammen sind 10 oder 12 Aktionäre. Meine Firma heißt XXXX
F.: Hat die Firma XXXX wirtschaftliche Schwierigkeiten.
A.: Ja, alle 10 oder 12 Aktionäre wollen Ihr Kapital zurück. Im August 2013 wurden die Aktionäre aufgefordert Ihr Kapital zurückzuziehen.
F.: Beschreiben Sie Ihre Firma.
A.: Es handelt sich um ein Online-Wettbüro, mit Sitz in Malta.
F.: Wann gingen Sie mit Ihrer Firma in Konkurs
A.: Nein, die Firma ging nicht in Konkurs, bis jetzt ist auch kein Kapital zurückgezahlt worden. Ich bin seit August 2013 auf der Flucht.
F.: Wo haben Sie sich seit August 2013 aufgehalten.
A.: Ich bin in den Jahren 2010 bis 2013 regelmäßig von Istanbul nach Erewan gereist. Ich war auf der Flucht vor dem Finanzamt, die haben mich wegen meines Geschäfts verfolgt - sie wollten, das ich das Geschäft zusperren. Im Supermarkt hatte ich auch keine Zukunft, mein Chef hat mich einfach entlassen. Er hat sich aber nicht geäußert.
Ich lebte in Istanbul im XXXX-Bezirk in verschiedenen Hotels - zuhause in Erewan hielt ich mich an der Adresse Erewan XXXX in einer Mietwohnung auf. Die Wohnung habe ich gemietet.
F.: Wann waren Sie zuletzt in Istanbul.
A.: Zwischen dem 15. und 16. Dezember war ich zuletzt in Istanbul. Dort traf ich einen Textilhändler namens XXXX - sein Familienname ist mir nicht bekannt. Er hat mir geholfen dass ich in Österreich einen Asylantrag stellen kann. Ich gab ihm 1.000 Dollar (er wollte zuerst 2.500 Euro, ich hatte aber nur 1000 Dollar). Damit wurde ich von Istanbul dann nach Österreich gebracht.
...
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Ich war früher schon einmal in Österreich und wollte hierher zurück.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: In Erewan XXXX - in einer Mietwohnung.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
...
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Ja, im Dezember 2008, bezüglich der Sterbeurkunde.
...
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Ich bin seit kurzem Moslem und hätte im Falle meiner Rückkehr Probleme mit den Christen. Ich bin von den Aktionären geohrfeigt worden, ich bin angespuckt worden.
...
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Eben mit den Aktionären.
...
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Als ich nach Armenien ging, sagte ein Beamter des Militärkommissariats, dass ich bereits tot wäre. Das Militärkommissariat befindet sich in Erewan, die Adresse ist mir nicht bekannt. Es handelt sich um das Zentrale Militärkommissariat, im Zentrum. Mir wurde meine Sterbeurkunde in Kopie ausgehändigt. Ich wurde belehrt, dass ich mich im Rathaus erkundigen solle. Ich ging dann hin und die sagten mir, dass ich tot wäre. Das war im Jänner des Jahres 2009. Dann ging ich zum Justizministerium, zum Sterberegister und zu den Gerichten. Mir wurde geraten mich nicht zu sehr in die Sache zu vertiefen.
Ich sagte, dann dass ich arbeiten möchte und einen Pass benötigen würde. Ich wandte mich dann an das Gericht. Dann wurde zurückgenommen, dass ich gestorben sei, man sagte mir aber nicht, wie es dazu gekommen wäre.
Derzeit fürchte ich mich vor den Aktionären, welche von mir 150.000 Euro möchten, jeder möchte seinen Anteil zurück. Ich habe mich im August in Erewan mit den Aktionären getroffen, das Gespräch war ruhig. Ich wurde aufgefordert mit ihnen zu trinken, ich gab an, dass ich nichts trinken würde, da ich meinen Glauben gewechselt hätte. Ich wurde dann als türkischer Hund bezeichnet.
Ich fürchte mich aber nicht deswegen vor den Aktionären, sondern weil diese ihr Geld zurückhaben möchten.
XXXX kann ich als Zeugen nennen. Er kann meine großen finanziellen Schwierigkeiten bezeugen. Er kennt alle meine finanziellen Schwierigkeiten. Seit August 2013 habe ich finanzielle Schwierigkeiten und er sagt immer, dass wir zuwarten sollen.
Ich wurde dort geohrfeigt. Ich wollte von Aktionären wissen, warum sie ihr Geld zurück haben möchten, ich fragte warum. Sie äußerten sich aber nicht. Sie sagten, sie wollten nichtmehr mit mir arbeiten und forderten ihr Geld zurück. Ich fürchte, dass die Aktionäre auch vom Finanzamt unter Druck gesetzt werden.
F.: Woher kennt Herr XXXX Ihre Probleme.
A.: Ich habe ihm alles erzählt. Seine Kenntnisse von meinen Problemen stützen sich auf meine Erzählungen.
Unser Rechtsanwalt kennt auch unsere Probleme, er kennt diese Probleme von meinen Erzählungen.
F.: Hat XXXX, der Bulgare nicht zu befürchten.
A.: Er hat im Jänner 2014 aus Angst um sein Leben alle seine Aktien an mich überschrieben.
F.: Lebt XXXX in Armenien.
A.: Er lebt in Bulgarien - dorthin kann jeder Armenier leicht kommen.
Die Mutter meiner Frau wurde im Jänner 2014 stürzte bei einem Angriff, der meiner Frau galt. Sie wurde am Bein verletzt und kann nicht ins Krankenhaus, weil sie kein Geld hat. Ich habe meine Uhr versetzt um ihr Geld zu schicken.
F.: Welche Verletzung hat die Mutter Ihrer Frau erlitten.
A.: Sie hat ein Hämatom und das löst sich nicht auf.
V.: Ihnen ist am 29.10.2010 ein Reisepass ausgestellt worden. Demnach können Sie nicht verstorben sein.
A.: Es handelt sich um meinen zweiten Ausweis, ich hatte vorher auch einen, der war aber voll, wegen meiner vielen Reisen in die Türkei.
F.: Sie haben am 23.12.2013 angegeben, dass Sie bereits vor vier Monaten zum Islam konvertiert wären.
Haben Sie eine Bestätigung über die Annahme des islamischen Glaubens in Erewan.
A.: Das war im August 2013, das genaue Datum ist mir nicht bekannt.
F.: Wo in Erewan sind Sie zum Islam übergetreten.
A.: Ich bin in Erewan nicht zum islamischen Glauben übergetreten, ich habe das in Wien gemacht. Ich habe in Erewan aber schon nach den islamischen Regeln gelebt.
F.: Was hat Sie veranlasst Moslem zu werden.
A.: Ich hasse die Christen, sie haben mein Leben gestohlen.
F.: Seit wann sind Sie Moslem.
A.: Seit dem 21.12.2013. Ich lebe von heute zurückgerechnet schon seit acht Monaten als Moslem.
F.: Wie gestaltet sich ihr Leben als Moslem.
A.: Ich habe Freunde, welche Moslems sind, diese sind aus dem Irak und der Türkei. Sie haben mich in den letzten Monaten unterstützt. Sie haben mich zu Essen eingeladen. Meine finanzielle Situation ist sehr schwierig.
F.: Wie heißen Sie nunmehr.
A.: XXXX.
F.: Wie kamen Sie mit dem islamischen Glauben in Kontakt.
A.: Ich war, wie gesagt, oft in der Türkei, so kam ich mit dem islamischen Glauben in Kontakt.
F.: Wo haben Sie den moslemischen Glauben angenommen.
A.: Im Islamischen Zentrum in Wien.
F.: Geben Sie das Glaubensbekenntnis der Moslems in arabischer Sprache wieder.
A.: Ich kann kein Arabisch. Ich lerne den Glauben noch und versuche stufenweise diesen Glauben zu erlernen, die Information auf Arabisch ist sehr groß.
F.: Also Sie kennen das islamische Glaubensbekenntnis nicht.
A.: Nein.
F.: Was bedeutet das islamische Glaubensbekenntnis das übersetzt in Ihre Sprache.
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Nennen Sie die fünf Säulen des Islam und geben Sie an, was die wichtigste Säule ist.
A.: Ich kenne die fünf Säulen des Korans nicht.
Ich weigere mich die fünf Säulen des Korans niederzuschreiben. Ich kann diese nur in russischer Sprache wiedergeben.
F.: Wohin richtet sich der Moslem beim Gebet aus.
A.: Nach Mekka.
F.: Was steht in Mekka.
A.: Der größte moslemische Glaubensort, den Namen weiß ich nicht.
F.: Was ist die Kaba.
A.: Keine Ahnung.
F.: Wie oft am Tag betet ein gläubiger Moslem am Tag.
A.: Fünf Mal.
F.: Was macht der Moslem vor dem Gebet.
A.: Er muss den Bereich, wo der beten sauber machen. Er muss das Gesicht, die Arme und die Füsse waschen.
F.: Was bedeutet die rituelle Waschung, was bedeutet die Reinigung.
A.: Man muss sauber sein um zu Allah beten zu können.
F.: Wie heißt der, der die Moslems zum Gebet aufruft.
A.: Der Scheich.
F.: Wie heißt der Gebetsruf.
A.: Das weiß ich nicht, das muss ich noch alles lernen.
F.: Woraus bestehen die fünf Pflichtgebete.
A.: Das weiß ich nicht, ich muss das noch auswendig lernen. Der Scheich hat gesagt, dass ich einmal Alla Akba sagen soll und ein zweites Mal Allah Akba sagen soll, weil ich neu bin. Der Sheikh in Wien hat mir gesagt, ich bin neu - ich solle keine Unterscheidung zwischen Sunniten oder Shiiten treffen.
F.: Bezeichnen Sie sich als sunnitischen oder als schiitischen Moslem.
A.: Ich bin Schiit.
F.: Worin unterscheiden sich Sunniten von Schiiten beim Gebet.
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Welche sozialen Vorzüge bringt das Gebet der Moslem in der Gemeinschaft mit sich.
A.: Das Gebet ist stärker und man kann danach noch diskutieren. Man sagte mir, dass ich für mich selbst beten solle, ich müsse das Gebet erst selbst spüren.
F.: Wann fasten die Moslems, wie lange fasten die Moslems.
A.: Sie fasten einen Monat. Der Zeitpunkt des Fastens ist für mich noch nicht gekommen.
F.: Sie haben angegeben, Sie hätten die letzten sechs Monate als Moslem gelebt. Sie müssten die letzte Fastenzeit miterlebt haben, wann war diese.
A.: Diese war im Juni/Juli letzten Jahres.
F.: Wie heißt die Fastenzeit der Moslems.
A.: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass das Fasten heißt.
F.: Welche zwei besonderen Feste gibt es in der Fastenzeit der Moslems.
A.: Ich kenne nur eine Feier, die Geburt von XXXX - das ist im März, der genaue Tag ist mir nicht bekannt.
F.: Wie heißt das Fastenbrechen.
A.: Das weiß ich nicht, das ist arabisch.
F.: Welche Sure im Koran bestimmt den Fastenmonat Ramadan.
A.: Das weiß ich nicht. Ich habe angefangen seit Jänner zu lernen, geben Sie mit bis Ende des Jahres Zeit. Ich muss erst die verschiedenen Namen von Gott lernen.
F.: Wann war Ramadan 2013.
A.: Juni/Juli 2013.
F.: Wann wird Ramadan im Jahr 2014 sein.
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Was ist im Ramadan untersagt.
A.: Man darf nicht essen, man darf keinen Sex haben, im Ramadan muss einer der reich ist 2 % seines Vermögens den Armen geben.
F.: Wie lange dauert das Fest des Fastenbrechens.
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Womit endet das tägliche Fasten.
A.: Das weiß ich nicht. Ich lerne das gerade.
F.: Welche Moschee besuchen Sie.
A.: Die Moschee in Linz, es gibt dort bei der XXXX einen türkischen Markt - dort wo der XXXX fährt.
F.: Wann waren Sie zuletzt in der Moschee.
A.: Gestern um 17.00 Uhr.
F.: Wie heißt das geistliche Oberhaupt dieser Moschee.
A.: Den habe ich noch nicht gesehen. Es gibt einen Stellvertreter, er kennt mich. Den können Sie anrufen, er wird Ihnen bestätigen, dass er mich kennt.
F.: Wie heißt dieser Stellvertreter, damit wir ihn anrufen können.
A.: Ich weiß seinen Namen nicht.
...
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich gehe besser nach Afrika als nach Armenien. Mir droht in Armenien die Diskriminierung aufgrund meines Glaubens sowie Todesdrohungen seitens der Aktionäre.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zum Bestehen eine aktuellen Gefährdungslage als nicht glaubhaft, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund ihres behaupteten Religionsbekenntnisses mit nennenswerten Repressalien zu rechnen hätte.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei.
Weiters brachte die bP vor, dass es im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde zur erheblichen Ungereimtheiten gekommen sei.
I.3.2. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Auskunft der Staatendokumentation der belangten zur Lage von Personen, welche vom Armenisch-Apostolischen Christentum zum Islam konvertierten, sowie zum armenischen Insolvenzrecht eingeholt.
I.3.3.1. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 2.6.2014 eingeladen, zu den behaupteten, in der Verhandlung aufgetretenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme unterblieb.
I.3.3.2. Mit E-Mail vom 12.8.2014 wurde das oa. Schreiben der belangten Behörde per E-Mail in Erinnerung gerufen. Eine Stellungnahme in Bezug auf die behauptetermaßen aufgetretenen Ungereimtheiten unterblieb.
I.3.3.3 Mit neuerlicher Urgenz vom 15.9.2014 wurde die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass im oa. Sinne keine Stellungnahme einlangte, darauf hingewiesen, dass -vorbehaltlich der Angaben der bP in der Verhandlung durch die belangte Behörde entkräftet oder es noch eine Stellungnahme nachgereicht wir- die Angaben der bP als unwiderlegt angenommen werden.
Seitens der belangten Behörde wurde weder eine Stellungnahme im oa. Sinne abgegeben, noch erfolgte eine Teilnahme an der noch zu erwähnenden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
I.4. Für den 24.9.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der wesentliche weitere Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben.
"...
RI: Wie würden Sie die von Ihnen gesprochenen Sprachen reihen, wenn Sie mit jener beginnen, die Sie am besten sprechen.
P: Russisch, Deutsch, Armenisch, Englisch und dann Bulgarisch. Ich schreibe auch Deutsch. Ich bin 8 Jahre hier, es ist meine zweite Muttersprache. Ich mache auch Übersetzungen für ältere Leute.
RI: Sie verbrachten in Armenien einen erheblichen Teil Ihres Lebens, nahmen dort offensichtlich am Alltag, sowie am Rechtsverkehr teil, absolvierten Ausbildungen und den Wehrdienst, usw. dies indiziert, dass Sie die armenische Sprache auf sehr gutem Niveau, welches dem muttersprachlichen Niveau entspricht beherrschen.
P: Ich habe keine armenische Schule besucht, sondern eine russische Schule. Ich war zwei Jahre in Moskau. Meine Eltern waren berufsbedingt in China und ich besuchte diese Schule. Nach dem Zerfall der UdSSR besuchte ich eine russische Schule in Jerewan. Auch nach dem Zerfall der UdSSR ist Armenien eng an Russland gebunden und am 10.10. wird der Vertrag zum Beitritt zur eurasiatischen Union unterschrieben.
RI: Sie legten im Verfahren eine Bestätigung des armenischen Außenministeriums vor, wonach Sie in Armenien unbescholten sind und keine Verfahren gegen Sie anhängig sind. Wie kamen Sie in den Besitz dieses Dokuments.
P: Als wir eine Firma gegründet haben, sollten wir ein Leumundszeugnis vorlegen. Man hat uns gesagt, dass wir von Interpol und Europol überprüft werden, das dauerte einige Wochen. Das war eine normale Kontrolle und die Firma wurde registriert.
RI: Haben Sie persönlich dieses Leumundszeugnis beantragt?
P: Zuerst muss man zum Innenministerium gehen und einen Antrag stellen. Vom Innenministerium geht diese Information automatisch zum Außenministerium, ca. in einer Woche kann man dieses Dokument dann abholen. Wenn man vorbestraft ist stünde es drauf, auch bei einem verschuldeten Unfall.
(Nach Durchlesen: Man geht zuerst zum Außenministerium, von dort geht es an das Innenministerium weiter.)
...
RI: Warum gaben Sie im ersten Asylverfahren ursprünglich einen falschen Namen an?
P: Das Problem hat 1998 angefangen, bis jetzt dauert es an. Ich möchte Ihnen erklären, warum ich überhaupt nach Österreich gekommen bin. Im Militärausweis steht, dass ich 1998 zum Militär einberufen wurde. Im Dezember 1998 wurde ich schon zum Offizier vom Verteidigungsministerium ernannt. In allen Ländern, wenn man Offizier werden möchte, muss man eine Hochschule abschließen, ausgenommen im Krieg. Ich habe Ihnen das Diplom vorgelegt, dort sieht man, dass ich eine Hochschule im Jahr 2000 abgeschlossen habe, ich bin Jurist. Als ich das Diplom bekam, hatte ich schon eine Leutnantsuniform an. 1997, als ich noch beim Militär war. Ich wurde angeworben 1997 von XXXX, Oberleutnant der Militärpolizei, XXXX. Sein Ziel war, dass ich für die Militärpolizei arbeite und Informationen sammle. Ich wurde angeworben, um über die Geschehnisse beim Militär zu berichten. Ich war Obersergeant und Zugskommandant. Wir mussten den Stab bewachen und erhielten die Befehle vom Kommandanten des obersten Stabes. XXXX hat mir versprochen, dass ich nach dem Wehrdienst bei der Polizei arbeiten kann, weshalb ich zusagte. Im Militärausweis steht als letzte Position: Spezialist (ohne nähere Bezeichnung). Ich habe auch eine Ballistiker Ausbildung gemacht. (P schildert seine Tätigkeit z.B. die Analyse von Vergleichsschüssen) Meine Verpflichtungen in der XXXX waren folgende: Ich musste hochrangige Beamte diese Abteilung bewachen, bis zum stellvertretenden Minister. Wir haben Informationen mit der XXXX des Innenministeriums und der Außenspionageabteilung des KGB ausgetauscht. Jeder Offizier von unserer Abteilung hatte einen Minister. Dort sind diese höherrangige Militärbeamte aufgelistet. Wir haben diese Beamten bewacht. Wir hatten auch bewacht die Kontakte dieser Beamten mit Militär Attachés anderer Länder. Alle Mitarbeiter hatten rund um die Uhr Kontakt zum Leiter der Militärpolizei und zum Minister über den Chef der Leibwächter, XXXX. Nach der Revolution im Jahr 1999 und dem Anschlag im Parlament, begannen die Säuberungen beim Geheimdienst, im Innenministerium und im militärischen Geheimdienst. Das hat auch die höchsten Beamten betroffen. Robert Kocharjan wurde als Präsident aufgestellt. In Armenien wussten alle davon. Wasken Sarkisjan hat in Armenien alles kontrolliert. (P schildert Vorfälle rund um die Anschläge im Parlament aus eigener Sicht)
Nach den Vorfällen im Parlament wurden einige Leute umgebracht von denen ich einige kannte, z.B. Moses Geranguljan. (P schildert weitere prominente Personen, die getötet wurden; Vorfälle sind h.o. amtsbekannt)
Ich habe Armenien damals verlassen, weil ich auch eine Botschaft bekam. Die Regierung hatte grundsätzlich keine Angst vor mir, ich verfügte aber über viel Wissen. Ich wurde z.B. auch beauftragt, Informationen zum Nachteil von Personen zu sammeln, wenn diese aus ihrer Position eliminiert werden sollten. XXXXist Kommandant der XXXX. Als er General wurde, ist er zurück nach Armenien gekommen. Er hatte große Kontakte mit höherrangigen russischen Militärs. 1999 hatte er inoffiziell Hausarrest, ich war dabei, es war ein Befehl von Sarkisjan Wasken (nach Durchlesen laut P "Vazgen"), das war in XXXX. Als wir ihn verhaftet haben, hat er mich ordinär beschimpft. Ich habe eine Nachricht von einem Kontaktmann (er war der Stellvertreter des Chefs der Militärpolizei) bekommen, dann bin ich geflüchtet. Er hat sich im Mai 2002 zu sich gerufen. Er hat zu mir gesagt, dass ich von zwei bis drei Restaurants Schwarzsteuer einsammeln soll im Namen von XXXX. Ich bin nicht dumm, ich habe verstanden, dass man mich indirekt gewarnt hat und meine Zeit gekommen ist. Ich hatte ein Treffen mit XXXX, seinen Familiennamen nenne ich nicht, da er auch auf der Flucht ist. Er hat zu mir gesagt, dass ich flüchten soll, wenn ich nicht in das Gefängnis kommen möchte. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich falsche Daten angegeben, damit mich niemand finden kann. (P verweist auf seine Angaben im ersten Asylverfahren)
Ich hoffte, dass ich nach dem politischen Abgang von Robert Chocharjan wieder meine Position bei der Polizei erlangen werde und wieder Offizier werde. Ich war hier mit meiner Frau, mein Kind ist hier zur Welt gekommen im Jahr 2007. Ich habe hier 6 Jahre gearbeitet. Trotzdem hatte ich die Hoffnung, dass ich wieder meine Arbeit in Armenien machen kann. Ich habe mein ganzes Leben verloren und kann nicht zurückkehren. 2008 bin ich nach Armenien zurückgekehrt.
Als ich zurückkehrte, galt ich als verstorben.
(P legt Gerichtsbeschluss vor, wo festgestellt wurde, dass er nicht verstorben ist und beschreibt Inhalt des Beschlusses) In Wirklichkeit fand ein Mord statt und man brauchte für die Tat einen Sündenbock. Der Täter war verschollen und es wurde jemand für tot erklärt, einen Toten kann man nichts mehr fragen. Mir konnte niemand erklären, warum ich 2006 "verstorben" bin. Man riet mir auch, darüber nicht so viele Fragen zu stellen.
Ich ging zur 4. Abteilung des Militärkommissariats und beantragte die Ausstellung eines Militärausweises. Dort galt ich auch als "verstorben". Durch viel Mühe bekam ich dann letztlich den Ausweis (P schildert weitere Details).
Mit Hilfe eines Oligarchen bekam ich eine Anstellung in einem Supermarkt. Eines Tages teilte er mit, dass ich als ein geächteter gelte. Die neuen Leute, die mit mir dort gearbeitet haben, wollten mich nicht mehr haben. Weil ich wieder auftauchte, hatten sie Angst, dass die Tat, die sie mir unterjubelten, die ich aber nicht gemacht habe, wieder aktuell wird. Sie wollten nicht, dass mich jemand sieht.
Weil ich mir in Armenien keine Existenz aufbauen konnte, gründete ich eine Firma in Malta. Ich lernte in Bulgarien XXXX kennen, jetzt arbeitet er in der Zentrale der XXXX in Sofia als Spezialist für Softwareprogramme. Wir gründeten eine Firma und XXXX machte die Softwareverträge und alle Verhandlungen in Europa. Ich sollte Leute auftreiben, die Geld in die Firma einbringen. (P schildert Details über den Aufbau der Firma und Partnerfirmen) Die potentiellen Geldgeber waren keine seriösen Leute. Das Firmenkapital sollte 100.000 Euro sein (P verweist auf vorgelegte Bankunterlagen hinsichtlich der getätigten Überweisungen). Es dauerte 9 Monate. Im Mai 2013 erhielten wir unsere Lizenz und begannen zu arbeiten. Alle Aktionäre sollten das Statut unterschreiben, dass sie im Bedarf weitere 100.000 Euro investieren werden. Nach ca. 2-3 Monaten begannen die Aktionäre ihr Geld zurückzufordern mit der Begründung, dass ich es verbraucht hatte, was aber nicht stimmte. Der wahre Grund war, dass Leute wie ich, die nicht zur Regierung gehören nicht reich werden dürfen, weil sie dann eine Gefahr für die Regierung darstellen. Die Regierung machte es sehr schlau, indem sie die Aktionäre dazu brachte, das Geld von mir zurückzuverlangen. Ich verstehe die Aktionäre, sie wurden ausgenutzt, und das ist jetzt mein Problem. Auch Dimitar bekam Angst und überschrieb mir seine Firmenanteile.
P legt bulgarischen Notariatsakt und Übersetzung der P hierzu vor.
Es wurde eine Situation provoziert, damit die Firma nicht weiterarbeiten kann und ich Armenien vergesse.
(P schildert Gewinnaussichten eines Wettbüros) Ich habe zwei Jahre dafür gearbeitet, jetzt habe ich wieder nichts und bin Asylwerber. Ich habe das Problem mit dieser Gruppe, diese sind untereinander vernetzt. Ich brauche nach meiner Ansicht kein Asyl, sondern subsidiären Schutz. Ich habe mich von meiner Frau in Armenien wegen der Probleme scheiden lassen. Sie informiert mich regelmäßig, dass ich in Armenien gesucht werde und ihr gegenüber auch Drohungen ausgesprochen werden.
Zu den Quellen zur Lage in Armenien, die Sie mir schickten, lege ich eine aktuellere Quelle vor. (P zitiert Quellen auszugsweise)
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Mir geht es gut, ich bin gesund.
RI: Sie haben in der Beschwerde Ihr Privatleben hier in Österreich beschrieben. Sind diese Ausführungen noch aufrecht?
P: Ja. Ich habe jetzt eine Privatwohnung. Ich habe mich beim Roten Kreuz angemeldet, ich will freiwillig helfen.
RI: Zu welcher Religion bekennen Sie sich?
P: Ich bin Ende 2013 zum Islam konvertiert. Ich bin kein radikaler Islamist.
RI: Laut Ihren Angaben vor der belangten Behörde wurden Sie Moslem, weil Sie die Christen hassen. Warum wollen Sie sich dann in einem christlich geprägten Land, wo sie ständig vom Menschen umgeben sind, die sie hassen, niederlassen?
P: Das habe ich so nicht gesagt, ich habe gesagt, ich hasse die Christen die mein Leben zerstört haben.
RI: Was wurde aus dem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind?
P: Wir haben dieses Jahr die Lizenz verloren, weil die 5 Jahre abgelaufen waren. Die Firma gibt es vielleicht noch.
RI: Sie legten einen maltesischen "Registrar of Companies" vom 1.3.2013 vor (AS 323). Spiegelt dieser die wahren Beteiligungen am Unternehmen wieder?
P: Ja, bis auf meine Frau, das ist eine fiktive Einlage.
RI bringt der P die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 01.07.2014 betreffend der Lage von Moslems/Konvertiten und der Existenz eines Konkurs- bzw. Insolvenzrechts zur Kenntnis und lädt die P ein, hierzu Stellung zu nehmen.
P: Die Firma habe ich nicht in Armenien. Das Insolvenzrecht hilft mir nicht.
RI: Sie gaben beim BFA sinngemäß an, die armenische Polizei wird Ihnen deswegen nicht helfen, weil Sie Moslem geworden sind.
P: Ich kann mich so oder so nicht an die Polizei wenden, aufgrund meiner Vergangenheit. Die Polizei ignoriert meine Lage, wenn ich Probleme mit Leuten von der Regierung habe. Die Polizei kann mich nicht 24 Stunden bewachen. Jederzeit kann jemand von den Aktionären oder von den Leuten auftauchen und mich entführen oder umbringen.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
P: Vielleicht passt meine Situation nicht in das Asylverfahren, aber ich möchte, dass Sie verstehen, welche Menschen es in Armenien gibt. Die Polizei und die Organisationen in Armenien stehen nur am Papier gut da, aber in Wirklichkeit funktionieren sie nicht. Es gibt eine große Korruption. (P zitiert aus Bericht von Freedom House zur Pressefreiheit) Wie kann ich mich in einem Land, wo es keine Pressefreiheit gibt, auf die Polizei verlassen, die den Leuten den Mund verbietet. (P legt Bericht von Freedom House vor)
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Glauben des Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 15.5.2013).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis der Amtsinhaber Serge Sargsyan 58,64%, der frühere Außenminister Raffi Hovhannisyan 36,75% der Stimmen.
Die Parlamentswahlen am 6.5.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.
Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister ist der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Edward Nalbandian.
Seit 31.5.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident (AA 4.2013).
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook Armenia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 5.7.2013
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.5.2012): Armenier wählen Stabilität, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/, Zugriff 5.7.2013
Zeit Online (19.2.2013): OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl,
http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214, Zugriff 5.7.2013
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (8.5.2013): Republic of Armenia presidential election 18 February 2013, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369748588_armenia.pdf; Zugriff 5.7.2013
Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten liegt auf Eis. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran (AA 4.2013).
Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 5.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).
Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.
UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.
Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.
Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013).
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.
Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.
Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 11.7.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.
Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf die Armenisch-Apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.
Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 1.2013, US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013
Religiöse Gruppen
Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus (AA 25.1.2013, vgl. auch CIA 15.5.2013). Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.
Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).
Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).
Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).
Relevante Abweichungen zur allgemeinen Lage von Muslimen sind in Bezug auf Konvertiten nicht feststellbar (Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde an das ho. Gericht vom .7.2014 im gegenständlichen Verfahren).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html; Zugriff 8.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Insolvenzrecht
In Armenien besteht ein mit dem hierzulande vergleichbares Insolvenzrecht ((Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde an das ho. Gericht vom .7.2014 im gegenständlichen Verfahren).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund ihres nunmehrigen Religionsbekenntnisses gezwungen gewesen wäre, Armenien zu verlassen.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass die bP in Armenien den von ihr sonst beschriebenen und ihr behauptetermaßen drohenden Übergriffen und Einschränkungen schutzlos ausgesetzt wäre.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sie Problembereiche in Bezug auf die Menschenrechte in Armenien aufzeigt, stehen diese Ausführungen mit den ho. getroffenen Ausführungen nicht im Widerspruch, zumal auch das ho. Gericht nicht verkannt, dass in gewissen Bereichen in Armenien in Bezug auf den Stand der Menschenrechte punktuell gewisse Defizite bestehen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Die bP brachte in der Beschwerde vor, es wären im Rahmen des Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde Ungereimtheiten aufgetreten. Dieses Vorbringen wurde nicht dermaßen vage und allgemein erstattet, dass ihm im Vorhinein jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden konnte. Um dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren, hätte es des Umstandes bedurft, dass ihm die belangte Behörde, schlüssig, konkret und nachvollziehbar entgegengetreten wäre, was jedoch nicht geschah, wodurch die Ausführungen der bP unwidersprochen und letztlich auch unwiderlegte im Raume stehen blieben.
Zum persönlichen Eindruck, welche die bP in der Verhandlung hinterließ kann weiters nicht angeführt werden, dass diese per se einen generell unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, wenn auch dem ho. Gericht selbstredend der Umstand bekannt ist, dass beschwerdeführende Parteien in der überwiegenden Anzahl von Fällen bemüht sind, ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang in einem für sie möglichst günstigen Licht zu schildern. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass sich im Vorbringen gewisse Ungereimtheiten befinden, doch könnten diese insbesondere in Bezug auf die berufliche Vergangenheit der bP und die beschriebenen Ereignisse nach ihrer Rückkehr nach Armenien nicht als gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) gewertet werden. Ebenso kann in Bezug auf diese Themenbereiche nicht davon ausgegangen werden, dass fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- vorliegt, im Gegenteil, die bP schilderte in der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen sehr konkret und detailreich, als ihr die Gelegenheit dazu eingeräumt wurde und war sie sichtlich bemüht, ihr Vorbringen zu bescheinigen.
Das ho. Gericht nimmt es aufgrund des nicht unschlüssigen Vorbringens der bP als glaubhaft an, dass sie in der Vergangenheit die von ihr behauptete berufliche Laufbahn einschlug, es zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, kompromittierende Details aus dem Leben von ranghohen Amtsträgern zu sammeln, um diese Amtsträger dann darüber "stolpern" in dem Sinne zu lassen, dass sie ihrer ranghohen Stellung zumindest zum Teil verlustig wurden. Ebenso nimmt es das ho. Gericht aufgrund der notorisch bekannten Berichtslage als erwiesen an, dass sich nach dem allgemein bekannten Anschlag auf das armenische Parlament das politische Blatt in Armenien wandte, Kompromittierte zu Kompromittierern wurden und umgekehrt. Dieser Umstand wirkte sich sichtlich negativ auf die Lebensgestaltung der bP aus, indem Personen, welchen die Tätigkeit der bP zum Nachteil gereichte, nunmehr die Gelegenheit erkannten, "offene Rechnungen" mit der bP zu begleichen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP in Armenien für tot erklärt wurde und es für sie mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden war, die Todeserklärung zu widerrufen. In diesem Zusammenhang erscheint die seitens der bP in der Beschwerde-verhandlung beschriebene Ursache der Todeserklärung nicht als unplausibel und kann dieser Umstand nicht als widerlegt angenommen werden.
Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass die bP ein Online-Wettbüro betrieb, die Teilhaber bzw. Aktionäre ihr Geld zurückforderten und hierbei die bP erheblichen Drohungen ausgesetzt war. Dass diese Personen nicht gewillt sind, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, kann nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ist jedoch nicht feststellbar, das die seitens der bP behaupteten Schwierigkeiten mit ihrem Religionsbekenntnis im Zusammenhang stehen.
Aufgrund der beruflichen Vergangenheit der bP und der noch bestehenden "offenen Rechnungen" aus dieser Zeit kann nicht festgestellt werden, dass es bloß möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, dass der armenische Staat gewillt ist, die bP im Falle von drohenden Übergriffen entsprechend energisch und nachhaltig zu schützen.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich das Wissen der bP rund um den Islam als sehr dürftig darstellt und dieses auch mit der von ihr ausgestellten Bestätigung der Islamischen Gemeinde nicht im Einklang steht, zumal die bP nicht in der Lage war, das Glaubensbekenntnis zu sprechen (was sie laut Bestätigung jedoch gemacht haben soll), weshalb die genannte Bestätigung als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Auch verkennt das ho. Gericht nicht, dass die behauptete Konversion in der Beschwerde-verhandlung nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte und keinesfalls der Eindruck hinterlassen wurde, dass sich die behauptete Religion der bP als ausreisekausal darstellte. In der Beschwerdeverhandlung entstand jedoch der Eindruck, dass sich die bP zum Islam hingezogen fühlt und das Christentum ablehnt, weshalb ihr im Zweifel in Bezug auf die Konversion Glauben geschenkt wird. Es wird jedoch auch auf die Berichtslage verwiesen, wonach Moslems und Konvertiten in Armenien unbehelligt leben können.
Gem. § 18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei im Beschwerdeverfahren. Dies bedeutet, dass ihr als Amtspartei nicht nur Parteienrechte zukommen, sondern sich hierdurch auch Obliegenheiten zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren ergeben, welche wohl insbesondere dann besonders schlagend werden, wenn die belangte Behörde seitens des Gerichts -wie im gegenständlichen Fallausdrücklich zur Mitwirkung im Verfahren eingeladen wird. Aus dem Prinzip der "Waffengleichheit" und dem Sachlichkeitsgebot ergibt sich, dass sich das ho. Gericht gegenüber sämtlichen Parteien, auch der belangten Behörde objektiv und unparteiisch zu verhalten hat und es nicht den Ausführungen einer Verfahrenspartei per sei nach fixen Beweisregeln höhere Beweiskraft zuzumessen, sondern hat es -vorbehaltlich der Existenz von Sondernormen (vgl. etwa. §§ 15, 47 AVG)- die Ausführungen sämtlicher Parteien im Rahmen der freien Beweiswürdigung gleichermaßen abzuwägen. Hierbei kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigen, ob und inwieweit die Parteien im Verfahren mitwirken und kann die fehlende Mitwirkung einer Partei -idR zu ihrem Nachteil- im Rahmen der Beweiswürdigung ihren Niederschlag finden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH)
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen und auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde allfällige Ungereimtheiten im Beschwerdeverfahren nicht durch Mitwirkung im Verfahren ausräumte, vor dem Hinter-grund der Verteilung der Beweislast im Asyl- bzw. im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass zwar erhebliche Bedenken am Vorbringen der bP bestehen, letztlich dieses jedoch in dubio im dargestellten Rahmen als glaubhaft gemacht anzunehmen ist.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nämlich wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten hat. Einerseits ist nicht anzunehmen, dass sie als Moslem in Armenien mit relevanten Gefahren zu rechnen hat und zum anderen aus dem bloßen Umstand, dass sich die politischen Verhältnisse in Armenien änderten nicht per se geschlossen werden, dass sich das Motiv jener Personen, welche mit der bP noch "offene Rechnungen" zu begleichen haben, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK der GFK finden. Viel mehr handelt es sich um ein simples, nicht auf ein solches Motiv rückführbaren Vergeltungsbedürfnis.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Motiv zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweiswürdigung davonauszugehen, dass in diesem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio davon auszugehen ist, dass es nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass die bP schutzlos erheblichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität bzw. des Verlusts einer wirtschaftlichen Existenz in dem Maße ausgesetzt ist, dass dies einen unter die Bestimmung des Art. 3 EMRK zu subsumierenden Tatbestand darstellt.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen kann, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
II.3.7. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigten als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres
Eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres war der bP gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2, 1. Alt. AsylG zu erteilen. Die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung obliegt beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu der belangten Behörde.
II.3.8. Aufgrund der Deutschkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz, sowie zur Auslegung des Parteienbegriffs und den daraus erwachsenden Rechtsfolgen abgeht. Die entsprechende einheitliche Judikatur wurde bereits zitiert.
Auch der Umstand, dass mit 1.1.2014 das BFA und das ho. Gericht ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, lässt keine gegenteilige Schlussfolgerung zu, zumal im hier anzuwendenden Kernbestand der rechtlichen Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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