W170 2001951-1•BVwG W170 2001951-1
W170 2001951-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2014
Familienverfahren
W170 2001944-1/12E
W170 2001951-1/8E
W170 2001952-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2014,
Zl. 13-831387409/1723698/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2014,
Zl. 13-831387801/1723639/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2014,
Zl. 13-831387703/1723647/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, (in Folge: Beschwerdeführerin 1) ist die leibliche Mutter von XXXX, (in Folge: Beschwerdeführer 2) und von XXXX, geb. XXXX, (in Folge: Beschwerdeführerin 3). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sowie der Beschwerdeführer 2 sind syrische Staatsangehörige und stellten am 25.9.2013 gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit diesen beschwerdeführenden Parteien stellten die jordanischen Staatsbürgerinnen XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX,- auch leibliche Töchter der Beschwerdeführerin 1, wenn auch von deren ersten Ehemann - gleichartige Anträge. Die beiden Letztgenannten entzogen sich jedoch in weiterer Folge deren Beschwerdeverfahren, sodass diese mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2014 einzustellen waren; auch standen diese für eine Befragung im Verfahren der anderen antragstellenden Parteien nicht (als Zeuginnen) zur Verfügung.
Im Rahmen der Antragstellung wurde bei der Beschwerdeführerin 1 ein syrischer Personalausweis vorgefunden.
2. Am 26.9.2013 wurde die Beschwerdeführerin 1 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab die Beschwerdeführerin 1 einleitend an, der Volksgruppe der Araber und der islamischen Religion anzugehören; sie sei syrische Staatsbürgerin und in zweiter Ehe verheiratet. Aus beiden Ehen hätte die Beschwerdeführerin jeweils zwei Kinder; da die erste Ehe mit einem jordanischen Staatsangehörigen geschlossen worden sei, seien ihre Kinder aus erster Ehe jordanische Staatsangehörige.
Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin 1 gemeinsam mit ihrem (zweiten, derzeitigen) Ehemann und den unter 1. genannten Kindern aus Syrien ausgereist; die Ausreise sei legal erfolgt und habe die Beschwerdeführerin 1 einen syrischen Reisepass gehabt. Die Beschwerdeführerin 1 sei gemeinsam mit ihrem Mann über Österreich nach Schweden gekommen, wo sie - nach einer Meinungsverschiedenheit mit ihrem Mann - ohne diesen um Asyl angesucht habe. Man habe ihr nach drei Monaten mitgeteilt, dass Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sich ihr Mann noch in Schweden aufhalte.
Syrien habe die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Familie verlassen, da dort ein Krieg herrsche. In Damaskus, wo die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Familie gelebt habe, herrsche brutaler Krieg und komme es zu heftigen Kampfhandlungen und Bombardierungen. Ein Halbbruder der Beschwerdeführerin 1 namens XXXX sei ein Soldat der Regierung gewesen und desertiert. Ein Schlägertrupp der Regierung habe nach diesem Bruder gesucht, das Haus der Familie der Beschwerdeführerin 1 gestürmt und diese sowie ihre Kinder "ohne Kleidung" auf die Straße gejagt und mit dem Tode bedroht. Der genannte Bruder sei verhaftet und ein Jahr nach seiner Flucht getötet worden. Seine Leiche habe die Familie aber nicht gesehen, dessen Tod sei durch die Polizei mitgeteilt worden. In Folge des Krieges sei das Haus der Familie der Beschwerdeführerin 1 zerstört worden und würden deren Brüder ebenfalls gesucht werden. Aus Angst um deren Leben hätten der Ehemann der Beschwerdeführer 1, diese und deren Kinder Syrien verlassen, um in Europa um internationalen Schutz anzusuchen.
Im Falle der Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, getötet zu werden. Weiters sei deren Haus zerstört und versuche "jeder Mensch" aus Syrien zu flüchten.
Am 30.9.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab die Beschwerdeführerin einleitend an, mit ihrem ersten Ehemann noch einen Sohn zu haben; dieser sei älter und zurzeit in Jordanien, wo er bei einem Onkel väterlicherseits lebe. Der derzeitige Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe diese bis Österreich begleitet, sei dann zurückgefahren und befände sich nunmehr in den Emiraten. Es habe in Österreich eine Auseinandersetzung gegeben und sei die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern nach Schweden weitergegangen; daraufhin sei ihr Ehemann "böse" gewesen, habe die Beschwerdeführerin 1 verlassen und sei "weggefahren". Die Pässe der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder seien bei diesem Ehemann geblieben, diese hätten ein österreichisches Touristenvisum gehabt. Weiters legte die Beschwerdeführerin Fotos vor, die ihr Haus zeigen würden, als alles zerstört worden sei.
Die Beschwerdeführerin 1 gab an, in ihrer Heimat nicht Mitglied eines politischen Vereins oder einer politischen Organisation gewesen zu sein, sie habe mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Damaskus gelebt. Die Beschwerdeführerin 1 sei Kosmetikerin, habe aber nicht ununterbrochen gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin 1 habe Syrien im Mai 2013 verlassen, da sie einerseits Angst um ihr Leben gehabt habe und andererseits sich ihre Brüder an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt hätten. Diese seien dann von den Behörden gesucht und festgenommen worden, einer davon in der Wohnung der Beschwerdeführerin 1. Dann hätten die Behörden die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 zerstört und sei einer der Brüder aufgrund der Misshandlungen gestorben.
Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin 1 wegen des Krieges in Gefahr gewesen, allerdings würden die Behörden, wenn diese feststellen könnten, wer an Demonstrationen teilgenommen habe, die ganze Familie festnehmen. Der Bruder der Beschwerdeführerin 1 namens XXXX habe an Demonstrationen teilgenommen, nunmehr wisse man nichts mehr über diesen. Die Beschwerdeführerin 1 oder ihre Kinder hätten jedoch an keinen Demonstrationen teilgenommen und seien niemals festgenommen worden, wenn man diese auch aus ihrer Wohnung vertrieben habe.
Zwar bestünde gegen die Beschwerdeführerin 1 kein Haftbefehl oder sei diese nicht in Haft gewesen, sie befürchte jedoch im Falle ihrer Heimkehr nach Syrien sterben zu müssen.
Schließlich wurden der Beschwerdeführerin 1 Feststellungen zu Syrien vorgehalten und diese zu ihrer Situation in Österreich befragt.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 1 mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.2.2014, erlassen am 10.2.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde diesem der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin 1 wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerde feststehe, diese sei syrische Staatsangehörige. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Haus zerstört worden sei, sei glaubhaft. Keineswegs glaubhaft sei allerdings die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Halbbruders, der getötet worden sei, einer Gefahr ausgesetzt sei. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe die Beschwerdeführerin 1 nicht ins Treffen geführt, im Falle der Beschwerdeführerin 1 liege allerdings ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass einer ihrer Brüder desertiert sei und man diesen bei der Beschwerdeführerin 1 festgenommen habe; dabei sei diese auf die Straße gejagt und ihr Bruder verhaftet worden. In Folge des Krieges sei das Haus zerstört worden und habe die Beschwerdeführerin 1 aus Angst das Land verlassen. In der niederschriftlichen Befragung am 29.1.2014 habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass ihre Brüder sich an Demonstrationen teilgenommen und von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden seien. Die Brüder seien festgenommen worden und habe man die Beschwerdeführerin 1 deshalb bedroht. Grundsätzlich sei diese aber des Krieges wegen geflohen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sei aber aus näher dargestellten Gründen - vor allem auf Grund von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme - nicht glaubhaft. Glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Krieges das Land verlassen habe.
Daher sei spruchgemäß zu entscheiden, der Hauptantrag abzuweisen, jedoch der Beschwerdeführerin 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 wurden mit im II. bzw. III. Spruch bezeichneten Bescheiden vom 4.2.2014, erlassen am 10.2.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde diesen der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 keine eigenen Fluchtgründe hätten, diesen jedoch als Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 1 derselbe Schutz zu erteilen sei.
Auch über die Anträge der volljährigen unter 1. genannten Töchter der Beschwerdeführerin 1 wurde gleichartig entschieden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 4.2.2014, wurde den beschwerdeführenden Parteien (sowie den volljährigen unter 1. genannten Töchter der Beschwerdeführerin 1) amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 18.2.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zuerkannt werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde der Beschwerdeführerin 1 vorgehalten habe, widersprüchliche Angaben zur Wohnsituation gemacht zu haben. Nach der Festnahme des Halbbruders der Beschwerdeführerin 1 namens XXXX in deren Wohnung seien Soldaten in das Haus gekommen und hätten alle Familien aus dem Haus getrieben. Danach sei es nicht mehr möglich gewesen, in die Wohnung zurückzukehren, da dort eine militärische Sperrzone eingerichtet worden sei. Auch führe das "BFA" an, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 1 "ohne Probleme in Syrien" leben könne. Da diese eine alte Frau sei, sei es nicht üblich, dass diese in Syrien verfolgt werde. Auch die Brüder der Beschwerdeführerin 1 könnten nicht unbehelligt in Syrien leben.
Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 angeschlossen; in diesen ersuchte diese um eine Überprüfung ihres Asylantrages. Die fünfköpfige Familie mit zwei Kindern wolle in Sicherheit und Ruhe in Österreich leben und sich in die Gesellschaft integrieren. Man wolle nicht das Gefühl haben, dass der Aufenthalt nur vorübergehend sei. Die Beschwerdeführerin 1 wolle folgende Punkte zur Einvernahme bekanntgeben: Die syrische Armee habe das Haus der Beschwerdeführerin 1 am 15.4.2013 gestürmt und deren Bruder XXXX verhaftet. Am 24.7.2013 habe die Familie erfahren, dass dieser während seiner Inhaftierung in einem syrischen Gefängnis getötet worden sei. Der Bruder XXXX der Beschwerdeführerin 1 werde seit eineinhalb Jahren vermisst, bis heute habe man keine Anhaltspunkte für seinen Verbleib. Als die syrische Armee das Haus stürmte, sei die Beschwerdeführerin 1 und deren Kinder aus diesem Haus vertrieben worden. Sie seien einige Tage später zurückgekehrt, um einige Dokumente zu holen und fanden das Haus vollkommen zerstört vor. Davon hätte die Beschwerdeführerin 1 Fotos angefertigt, die Bilder würden bereits im Akt liegen. Beim Verlassen des Hauses sei die Familie von einer Militärstreife angehalten und gewarnt worden, das Haus nicht nochmals zu betreten. Seit diesem Zeitpunkt habe die Familie kein Haus mehr, in dem sie leben könne.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuche, die "Berufung" zu berücksichtigen, da die Familie den Rest ihres Lebens in Österreich verbringen wolle.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 27.2.2014 vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2014, Zl.en W170 2001944-1/6Z, W170 2001951-1/4Z und W170 2001952-1/4Z, wurde die Beschwerdeführerin 1 - auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder - aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Am 5.6.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 (auch für deren minderjährige Kinder) ein, nach der bereits alle verfügbaren Beweismittel vorgelegt worden seien und alles Relevante vorgebracht worden sei. Es seien keine Protokollrügen zu erstatten und seien die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer gesund.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 16.9.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten; XXXX und XXXX erschienen trotz entsprechender Ladung nicht zur Verhandlung, da sich diese seit Mitte August 2014 in Italien aufhalten würden; in weiterer Folge wurde das Beschwerdeverfahren dieser beiden Beschwerdeführerinnen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2014 eingestellt.
Die Verhandlung wurde daher nur hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 und hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 abgehalten und nahm folgenden Gang:
"Eröffnung des Beweisverfahrens
Der RI ermahnt die P, die Wahrheit zu sagen. Weiters wird die P aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn ihr gefragte Tatsachen unbekannt oder nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine Angaben zu machen, die spekulativ sind ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Auch wird die P aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird die P darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen untergehen.
RI erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
RI: Die P2 und P3 waren auch zur Verhandlung geladen, warum sind die nicht da?
P1: Sie sind seit einem Monat in Italien, sie sind dort auf Urlaub. Nachgefragt gebe ich an, in vier Tage sind es ein Monat, aber sie reden nicht mit mir, es ist ein Problem. Seit 2 Wochen habe ich nichts mehr von ihnen gehört. Nachgefragt gebe ich an, dass es möglich sein kann, dass sie nach Syrien zurückgegangen sind. Sie haben auch nicht gesagt, wann sie wieder kommen. Nachgefragt, ob ihre Mädchen sehr religiös waren, gebe ich an, dass sie nicht sehr religiös sind, sie sind aber ein bisschen konservativ. Sie befinden sich angeblich in Rom.
RI: Sie haben sich heute mit einem Konventionsreisepass ausgewiesen. Haben Sie den bekommen, nachdem Sie im Februar 2014 den Bescheid erhalten haben?
P1: Das ist richtig, ich habe auch keinen anderen Bescheid bekommen. Auch die P2 und P3 haben so einen bekommen.
Kopien der Pässe werden als Anlage 1 zum Akt genommen.
RI: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?
P1: Ja, auch meine beiden kleinen Kinder sind gesund.
RI: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
P1: Nein.
RI: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
P1: Ja.
RI: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
P1: Ja.
RI: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt gut verstanden?
P1: Ja.
RI: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Konventionsreisepass angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
P1: Meine Daten stimmen und auch derer meiner Kinder sind richtig.
RI: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen?
P1: Ich habe einen syrischen Personalausweis vorgelegt.
RI: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
P1: Zum Zeitpunkt der Einreise war ich verheiratet. Ich bin es auch heute noch. Mein Mann befindet sich bereits in den VAE. Ich habe auch Kontakt zu ihm, auch wenn er mich nicht unterstützt.
RI: Haben Sie Kinder?
P1: Ich habe 5 Kinder, die P2 - P5 sowie XXXX, geb. XXXX. Letzter ist von meinem ersten Mann der Sohn. Er ist in Jordanien.
RI: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören!
P1: Ich bin Araberin und Sunnitin.
RI: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit!
P1: Ich bin syrische Staatsangehörige.
RI: Hatten die P2 und P3 jeweils das 18. Lebensjahr vollendet, als diese in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?
P1: Als sie nach Österreich kamen, waren sie 20 und 21 Jahre. Sie sind beide jordanische Staatsbürger, sie hatten auch keine Doppelstaatsbürgerschaft.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
P1: Meine Muttersprache ist Arabisch und ich kann auch Englisch. Ich kann in beiden Sprachen lesen und schreiben.
Die Verhandlung wird um 10.35 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10.50 Uhr fortgesetzt.
RI: Nennen Sie die Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister, eines allfälligen Ehepartners und allfälliger Kinder sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat.
XXXX,
XXXX,
XXXX
(Wird der Verhandlungsschrift als Anlage 2 beigelegt.)
RI: Vorgehalten wird, dass Sie in der Erstbefragung einen XXXX als Halbbruder angegeben haben!
P1: Das stimmt, der ist schon verstorben, deshalb habe ich ihn nicht angegeben. Er ist am 27.03.2014 im Krieg gestorben. Die syrische Armee hat ihn am 15.04.2013 geholt.
RI: D. h. Sie waren schon in Österreich als Ihr Bruder gestorben ist?
P1: Ja.
RI: Wie konnten Sie es bei der Erstbefragung am 26.09.2013 angeben, dass Ihr Bruder schon verstorben sei?
P1: Ich habe angegeben bei der Erstbefragung, dass er gestorben ist. Meine Schwester hat mir diese Nachricht übermittelt.
RI: wiederholt die Frage.
P1: Ich habe dafür keine Erklärung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich erst vom Tod meines Bruders erfahren, als ich in Österreich war. XXXX ist in der Türkei und hat mir das erzählt.
RI: Sie haben heute mit Ihrem verstorbenen Bruder, 7 Geschwister aufgezählt, in der heutigen Befragung habe ich nur 5 Geschwister!
P1: Vielleicht habe ich mütterlicherseits nicht alles angeben. Vielleicht habe ich etwas vergessen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich XXXX und XXXX vergessen habe, diese waren in Syrien als ich nach Österreich gekommen bin.
RI: Wo haben Sie in Syrien gelebt?
P1: In Damaskus.
RI: Sie haben dort mit Ihrem Mann und mit P2-P5 gelebt?
P1: Ja, das stimmt, es war eine Wohnung.
RI: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?
P1: Die Armee hat die Wohnung besetzt.
RI: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
P1: Ich habe immer dort gewohnt und bin von dort ins Ausland geflohen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die letzte Nacht in dieser Wohnung geschlafen habe und am nächsten Tag ins Ausland gefahren bin.
RI: Sie am 29.01.2014 Fotos vorgelegt, die Ihre Wohnung zeigen sollen. Haben Sie diese aufgenommen?
P1: Meine Tochter hat die Fotos in meiner Anwesenheit gemacht. Sie haben uns hinausgeworfen, dann haben wir bei meinem Sohn gewohnt. 4 Tage nach dem Hinauswurf aus unserer Wohnung bin ich mit meiner Tochter in die Wohnung gegangen, um die wichtigsten Habseligkeiten mitzunehmen. So haben wir die Wohnung vorgefunden, 4 Tage später sind wir von Syrien nach Jordanien gereist.
RI: Hatten Sie Kontakt zu Soldaten oder Polizisten als Sie in die zerstörte Wohnung zurückgekehrt sind?
P1: Als wir in die Wohnung gegangen sind, hat es keine Kontrolle gegeben. Als wir aus der zerstörten Wohnung herauskamen, bemerkten wir dass es eine Straßensperre um mehrere Häuserblöcke gegeben hat. Soldaten der Armee haben uns gesagt, dass diese Gegend zum Militär gehört und wir dürfen nie mehr hierher zurückkommen.
RI erläutert die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und bringt folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
Zu Syrien: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014 samt den darin genannten Berichten.
Zu Jordanien:
Feststellungen des Bundesasylamtes zu Jordanien vom Februar 2013 samt den darin genannten Berichten;
Informationsblatt des deutsch Außenamtes vom 10.04.2014;
Bericht des USDOS "Country Report on Terrorism 2013" zu Jordanien vom 30.4.2014;
Bericht des USDOS "JORDAN 2013 HUMAN RIGHTS REPORT"¿und
Anfragebeantwortung des deutschen Außenamtes vom 20.1.2014 zu frauenspezifischen Fragen.
P1 verzichtet auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.
Die Verhandlung wird um 11.15 Uhr unterbrochen.
Während der Pause hatte der RI Rücksprache mit BFA NÖ gehalten. Laut Fr. XXXX dürften die Konventionsreisepässe irrtümlich ausgestellt worden sein, den P1-P5 kommt bisher kein Status einer/eines Asylberechtigten zu.
Die Verhandlung wird um 11.35 Uhr fortgesetzt.
RI: Sind Sie legal ausgereist?
P1: Nein, das war illegal.
RI: Wo sind Sie ausgereist?
P1: Nach Jordanien mit einem PKW.
RI: Warum haben Sie 26.09.2013 angegeben, dass Sie legal ausgereist wären?
P1: Ich habe gemeint, ich bin mit einem PKW nach Syrien ausgereist. Weil ich meinen Pass mithatte, hatte ich angenommen, dass ich legal ausgereist bin.
Verlesen werden die Erstbefragungen der P2 und P3, diese haben schon zum Zeitpunkt der Erstbefragung angegeben, illegal ausgereist und mit einem PKW nach Jordanien gefahren zu sein.
RI: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend!
P1: Sie haben meinen Bruder, der später gestorben ist, verhaftet, dies deshalb, weil er sich geweigert hat zur Armee zu gehen. Ich habe meinen Bruder bei mir zu Hause versteckt. Er wurde in meiner Wohnung verhaftet. Ich hatte Angst vor den Repressalien der Armee. Es hätte sein können, dass ich deswegen verhaftet werde.
RI: Waren Sie anwesend als Ihr Bruder verhaftet wurde?
P1: Wir waren zu dritt zu Hause. Meine Kinder waren da. Wir waren 6 Personen im Haus. Ich, mein Bruder und meine 4 Kinder.
RI: Hat Ihr Bruder sich geweigert einzurücken oder war er beim Militär und ist desertiert?
P1: Er war Soldat und ist desertiert.
RI: Warum haben Sie am 29.01.2014 in keinem Wort erwähnt, dass Ihr Bruder wegen Desertation vom Militär festgenommen wurde?
P1: Bei dieser Einvernahme waren die Fragen kurz, ich hätte nicht die Gelegenheit ausführlich darüber zu sprechen.
RI: Haben Sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen?
P1: Nein.
RI: Hat jemand aus Ihrer Familie an Demonstrationen teilgenommen?
P1: Meine Schwester XXXX und mein Bruder XXXX haben an Demonstrationen teilgenommen.
RI: Wurden andere Ihrer Geschwister festgenommen?
P1: Nein, nur XXXX.
RI: Am 29.01.2014 haben Sie angegeben: "Dazu kommt, dass meine Brüder an Demonstration am Regime beteiligt haben. Sie wurden von den Behörden gesucht und festgenommen." D. h. Ihre Brüder wurden wegen den Demonstrationen festgenommen, heute sagen Sie, dass nur ein Bruder wegen Desertation festgenommen wurde!
P1: Es stimmt, was ich gesagt habe, dass alle an Demonstrationen teilgenommen haben. Mein Bruder XXXX und mein Bruder XXXX wurden verhaftet.
RI: Ich habe gerade, ob von XXXX abgesehen andere Brüder verhaftet und Sie haben "nein" gesagt, können Sie mir das erklären!
P1: Ich habe schon in meinem Berufungsschreiben angegeben, dass 2 meiner Brüder verhaftet wurden. Es sind alle beide verhaftet worden. Bei der Gelegenheit möchte ich erwähnt, dass XXXX Schicksal nicht bekannt ist, man weiß nicht, wo er ist. Der zweite konnte flüchten und befindet sich derzeit in der Türkei.
RI: 2 werden verhaftet, XXXX und XXXX stimmt das?
P1: Richtig.
RI: Warum wurde XXXX verhaftet?
P1: Weiß ich nicht.
RI: Wurde XXXX bei Ihnen in der Wohnung verhaftet?
P1: Nein. Ich weiß nicht, wo er verhaftet wurde.
RI: Konnte XXXX anschließend flüchten?
P1: Wir wissen nichts über ihn. Das geschah vor 2 1/2 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob er getötet wurde.
RI: XXXX wurde bei Ihnen in der Wohnung verhaftet, stimmt das?
P1: Nein, nur der XXXX wurde bei mir verhaftet.
RI: D. h. es wurden 3 Ihrer Brüder verhaftet?
P1: Richtig, einer ist gestorben, nämlich XXXX. Der zweite ist geflüchtet, das war XXXX und der dritte war XXXX, von dem fehlt jede Spur.
RI: Wie oft war das Militär oder die Polizei bei Ihnen?
P1: Ein einziges Mal bei der Verhaftung meines Bruders.
RI: Danach waren Sie einmal noch in der Wohnung, ist das richtig?
P1: Ja, 4 Tage später.
RI: Wurden Sie während der Verhaftung Ihres Bruder oder nach dem Sie wieder in der Wohnung waren vom Militär bedroht. Wenn "ja", wie?
P1: Das war nach der Besichtigung der Wohnung.
RI: Wie wurden Sie bedroht, was haben die gesagt?
P1: Nachdem wird die zerstörte Wohnung verließen, sagten die Soldaten: "Dieses Gebiet, sei ein militärisches Gebiet, sie dürfen nie mehr hierher kommen".
RI: Hat das Militär Sie wegen Ihrer anderen Brüder befragt, nicht wegen des Verhafteten?
P1: Nein.
RI: Was befürchten Sie, wenn Sie heute nach Syrien zurück müssten?
P1: Dort kehre ich zum Tod zurück.
RI: Können Sie mir das erklären?
P1: Das Leben aller Familienmitglieder ist in Gefahr. Ich weiß aber nicht warum. Mein Bruder, der vom Militär geflohen ist, ist verhaftet worden und getötet worden. Auch XXXX wurde verhaftet und es ist unbekannt, was aus ihm wurde. Meinem Bruder XXXX haben sie beschuldigt, ein Waffenhändler zu sein. Nachgefragt gebe ich an, dass er kein Waffenhändler ist. Alle meine Geschwister leben in Gefahr. Darüber hinaus, wo soll ich wohnen?
RI erklärt P1 die Asylgründe und den Umfang des subsidiären Schutzes.
P1: Ich habe mein Heimatland verlassen und bin hierher gekommen, um Asyl zu bekommen. Der subsidiäre Schutz ist mir zu wenig. Tausende von Syrer haben das "volle Asyl" bekommen, ich verstehe das nicht.
RI: Können Sie zu Ihren Fluchtgründen Beweismittel vorlegen?
P1: Nein, ich verweise auf die vorgelegten Fotos.
RI: Haben Sie nunmehr alle Fluchtgründe angesprochen?
P1: Ich habe alles gesagt. Ich habe Angst vor der Armee. Es kann sein, dass mich die Armee holt. Nachdem XXXX geflüchtet ist, könnte es sein, dass mich die Armee holt, um den Aufenthaltsort meines Bruders zu bekommen. Wenn die Armee über eine Person etwas herausfinde will, muss man davon ausgehen, dass die gesamte Familie gefährdet ist.
RI: Hatten Sie zu Hause in Syrien einen Computer?
P1: Nein. Nachgefragt, niemand in meiner Wohnung hatte einen Computer. Wir hatten einen IPad, dieses haben mein Mann und meine ältere Tochter verwendet.
RI unter Hinweis auf den in m Verhandlungssaal stehenden Computer. Einen Computer dieser Art haben Sie nicht gehabt?
P1: Nein.
RI hält das Foto auf AS 133 vor, auf dem ein Computer zu sehen ist.
P1: Ich war einmal in den Emiraten, als wir zurückkamen, haben unsere Nachbarn uns einen Computer in die Wohnung gestellt, in der Hoffnung, diesen zu verkaufen, er war aber ohne Funktion.
RI: Warum war dieser in der Wohnung aufgebaut?
P1: Nachdem wir zu Hause ein IPad hatten, haben meine Kinder versucht dieses Gerät in Betrieb zu nehmen.
RI: Warum haben Sie die Fotos erst am 29.01.2014 vorgelegt, Sie haben Ihren Antrag im September 2013 gestellt?
P1: Das habe ich schon im September 2013 vorgelegt.
RI verliest die Aussagen der P2 und P3 vor dem BFA.
RI: Haben Sie weitere Beweisanträge?
P1: Nein.
RI: Wollen Sie abschließend etwas sagen?
P1: Ich bitte um Ihre Hilfe. Ich will in Frieden hier leben.
Schluss des Beweisverfahrens
P beantragt die Stattgebung der Beschwerde.
Schluss der Verhandlung"
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die oben erwähnten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei und die im Verfahrensgang dargestellten
Beweismittel in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführer jeweils am 25.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dieser Antrag jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurde am 10.2.2014 erlassen und die Beschwerde am 18.2.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der jeweiligen Abweisung des Antrages, der jeweiligen beschwerdeführenden Partei den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurden.
Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass diese keine Ausführungen zum Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 enthält und der Bescheid der Beschwerdeführerin 1 aus Sicht der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig ist, weil die Behörde der Beschwerdeführerin 1 vorgehalten habe, widersprüchliche Angaben zur Wohnsituation gemacht zu haben und dies offenbar nicht richtig sei.
Die Beschwerdeführerin 1 ist eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die der Volksgruppe der Araber und der islamischen Konfession angehört. Die Beschwerdeführerin 1 ist die leibliche Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers 2 und der minderjährigen Beschwerdeführerin 3. Die beiden letztgenannten sind ebenfalls syrische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Araber und der islamischen/sunnitischen Konfession an. Die Identität der drei beschwerdeführenden Parteien steht fest, diese sind in Österreich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin 1 hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime befürchte, da einer ihrer Brüder vom Militär desertiert und in ihrer Wohnung festgenommen worden sei sowie ihre anderen Brüder und eine Schwester an Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen hätten und zwei dieser Brüder verhaftet worden sein. Einem dieser Brüder habe man darüber hinaus vorgeworfen, Waffenhändler zu sein.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Es besteht kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien aus anderen Gründen - insbesondere auf Grund der behaupteten rechtswidrigen Ausreise aus Syrien - Verfolgung erleiden würde.
Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht bzw. wurden solche von deren Vertreterin, der Beschwerdeführerin 1, nicht ins Treffen geführt. Solche sind auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
Die Identität der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus ihrem vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis, deren Unbescholtenheit aus einer am 15.9.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft. Die Feststellung zur Verwandtschaft der gegenständlichen beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 sowie aus dem Fehlen von Hinweisen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Die Identität des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 sowie aus dem Fehlen von Hinweisen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, deren Unbescholtenheit aus ihrer Strafunmündigkeit.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus ihren Ausführungen in der Beschwerde.
Im Rahmen der folgenden Abwägung berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der beweiswürdigenden Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und weiteren Einvernahmen (siehe VfGH E vom 27.06.2012, Gz. U98/12 ua und VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) und wird auf diese Widersprüche daher nur ergänzend und illustrierend hinweisen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 26.9.2013 gab die Beschwerdeführerin 1 lediglich an, dass man ihren Bruder XXXX (in Folge: M.) wegen Desertation in der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 festgenommen und in weiterer Folge getötet habe, die Beschwerdeführerin 1 sei zu diesem Zeitpunkt vom Militär aus ihrer Wohnung vertrieben worden. Vom Tod von M. habe die Beschwerdeführerin von der Polizei erfahren. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin 1 an, legal ausgereist zu sein.
Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 29.1.2014 erstattete die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Vorbringen zur Tötung eines Bruders, der wegen Desertion von den syrischen Behörden gesucht werde; viel mehr gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sich ihre Brüder an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt hätten. Einen ihrer Brüder habe man in ihrer Wohnung festgenommen und sei dieser aufgrund der Misshandlungen gestorben. Bei der Festnahme habe man der Beschwerdeführerin gesagt, dass man sie und ihre Familie ("uns") abholen werde, wenn ihre Brüder nicht auftauchen würden. Ein anderer Bruder namens XXXX (in Folge: H.) habe an Demonstrationen teilgenommen, die Familie wisse nunmehr nichts über ihn. Ansonsten sei auch ein Cousin festgenommen worden.
Im Rahmen der am 18.2.2014 beim Bundesamt eingelangten Beschwerde bzw. im Rahmen der dieser beigelegten handschriftlichen Ausführungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass die syrische Armee deren Haus am 15.4.2013 gestürmt und deren Bruder M. verhaftet habe. Am 24.7.2013 (also nach Antragstellung der Beschwerdeführerin 1 in Österreich) habe die Familie erfahren, dass dieser während seiner Inhaftierung in einem syrischen Gefängnis getötet worden sei. Der Bruder H. werde seit eineinhalb Jahren vermisst, bis heute habe man keine Anhaltspunkte für seinen Verbleib. Als die syrische Armee das Haus gestürmt habe, sei die Beschwerdeführerin und deren Kinder aus diesem Haus vertrieben worden. Sie seien einige Tage später zurückgekehrt, um einige Dokumente zu holen und fanden das Haus vollkommen zerstört vor. Beim Verlassen des Hauses sei die Familie von einer Militärstreife angehalten und gewarnt worden, das Haus nicht nochmals zu betreten. Seit diesem Zeitpunkt habe die Familie kein Haus mehr, in dem sie leben könne.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin 1 wiederum an, dass ihr Bruder M. wegen Desertion in ihrer Wohnung verhaftet worden sei, man habe sie und ihre Familie im Rahmen dieser Verhaftung aus der Wohnung vertrieben. M. sei am 27.3.2014 (also nach Antragstellung der Beschwerdeführerin 1 in Österreich) verstorben, sie habe dies in Österreich von ihrer Schwester erfahren. Es sei ein Bruder bzw. seien mehrere Brüder der Beschwerdeführerin 1 von den syrischen Behörden wegen der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden, einer dieser Brüder sei geflohen und halte sich in der Türkei auf, vom zweiten fehle jede Spur.
Wenn die oben zur besseren Lesbarkeit nochmals dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 übereinandergelegt werden, ergeben sich unerklärbare Widersprüche. So gab die Beschwerdeführerin 1 in der Erstbefragung aus eigenem an, dass man ihren Bruder M. getötet habe während sie später behauptete, dass sie von deren Tod erst in Österreich erfahren habe. Auch habe die Beschwerdeführerin 1 ihren eigenen Aussagen in der Erstbefragung folgend vom Tod des M. von der Polizei erfahren, später gab sie an, vom Tod durch die Schwester erfahren zu haben.
Im Rahmen der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass man ihren Bruder M. in ihrer Wohnung wegen Desertion verhaftet habe, in der behördlichen Einvernahme ist von einer Verhaftung eines Bruders bzw. des M. wegen Desertion keine Rede; nach den damaligen Ausführungen ginge die Verfolgung der Brüder von ihren Demonstrationsteilnahmen aus.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin 1 weiters an, dass sie bis zum Tag vor ihrer Ausreise in ihrer Wohnung geschlafen habe (siehe S. 6 der Niederschrift: "..., dass ich die letzte Nacht in dieser Wohnung geschlafen habe und am nächsten Tag ins Ausland gefahren bin.") während sie später in der gleichen Verhandlung ausführte, dass sie nach dem Hinauswurf aus der Wohnung bei ihrem Sohn gelebt habe, vier Tage später zur Wohnung kurzfristig zurückgekehrt seien und weitere vier Tage später aus Syrien ausgereist sei (siehe Niederschrift, S. 6).
Weiters hat sich die Beschwerdeführerin 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der festgenommenen Brüder widersprochen, da sie vorerst nur von der Festnahme des M. und des H. berichtet habe (siehe Niederschrift S. 8: RI: Wurden andere Geschwister festgenommen? - P1: Nein, nur H.), während sie später davon berichtete, dass auch ein Bruder namens XXXX festgenommen worden sei. Sie wisse aber nicht, warum H. verhaftet worden sei.
Schließlich ergab sich noch ein Widerspruch hinsichtlich der Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 und der vorgelegten Fotos. Laut der ersten Einlassung der Beschwerdeführerin 1 habe die Familie zwar ein iPad aber keinen Computer besessen; erst über Vorhalt, dass auf den Fotos ganz klar ein Computer (von dem offenbar die Festplatte ausgebaut wurde) zu erkennen sei, gab die Beschwerdeführerin 1 nicht nachvollziehbar an, dass der Computer den Nachbarn gehört habe, die diesen in der Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin 1 aufgebaut hätten; deren Kinder hätten versucht, den Computer zum Laufen zu bringen.
Durch diese Widersprüche hat die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit genommen; auch entstand der zwingende Eindruck, dass die vorgelegten Fotos nicht die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 zeigen würden. Da der persönliche Augenschein des erkennenden Richters der Aussagen der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen in Zweifelsfällen wie dem vorliegenden essentiell ist, konnten die zwar verlesenen aber vom erkennenden Richter nicht persönlich wahrgenommenen Aussagen der volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1, die sich im Wissen um das gegenständliche Verfahren diesem entzogen hatten, nicht berücksichtigt werden, zumal deren schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflichten für deren mangelnde Glaubwürdigkeit spricht (siehe § 13 Abs. 5 BFA-VG); allerdings wurde diese Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 dieser (selbstverständlich) nicht angelastet bzw. nicht in die Bewertung von deren Aussage miteinbezogen.
Daher hat die Beschwerdeführerin 1 ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Auch ist kein anderes, von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachtes, Verfolgungsrisiko zu erkennen; die Beschwerdeführerin ist als Frau nicht wehrpflichtig und wird dieser die allenfalls rechtswidrige Ausreise vom Regime nicht so vorgehalten werden wie einem alleine reisenden Mann, da die Beschwerdeführerin 1 einerseits darauf verweisen kann, dass die Entscheidung zur Ausreise von ihrem Mann, dem sie nach der Scharia zu gehorchen hat, beschlossen wurde und andererseits kann die Beschwerdeführerin auch auf die im Ausland befindlichen Verwandten verweisen, bei denen sie untergekommen sein könnte. Darüber hinaus ist in der Ausreise - etwa im Gegensatz zu einem wehrpflichtigen Mann - kein "Verrat am syrischen Volk" zu sehen, da die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, für das Regime zu kämpfen. Auch ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Ausreise rechtswidrig erfolgte, da die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung (außerhalb der Vernehmung zu den Fluchtgründen) angab, dass sie legal ausgereist sei und erst später von einer illegale Ausreise sprach (auch hier können aus den oben angeführten Gründen die Aussagen der volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 im Administrativverfahren mangels der Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, diese einzuvernehmen, nicht bewertet und somit nicht berücksichtigt werden), und der Reisepass nicht einsehbar war. Auch ist nicht zu erkennen, dass das syrische Regime Angehörige der Volksgruppe der Araber oder der Konfession der Sunniten alleine auf Grund der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit verfolgt. Schließlich wird die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin 1 in Syrien deshalb nicht zur Verfolgung führen, weil diese den syrischen Behörden nur bekannt werden würde, wenn der Umstand von der Beschwerdeführerin 1 ins Treffen geführt würde.
Daher ist eine andere Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin 1 nicht zu erkennen.
Dass der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben bzw. solche von deren Vertreterin nicht ins Treffen geführt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien. Das ist im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sowie für den Beschwerdeführer 2 auf Grund von deren Staatsangehörigkeit zweifelsohne Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhaft gemacht, dass diese in ihrem Herkunftsstaat (objektiv nachvollziehbar) Verfolgung befürchtet und ist auch eine drohende Verfolgung nicht auf Grund der allgemeinen Lage zu erkennen. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin 1 Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH E vom 26.11.1998, Gz. 98/20/0309, 0310 und E vom 19.10.2000, Gz. 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat die Beschwerdeführerin 1 aber nicht hinreichend nachvollziehbar dartun können, da alleine die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt; eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers oder der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH E vom 21.12.2000, Gz. 2000/01/0132). Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben dargetan, dass dies nicht der Fall ist.
Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen, die des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 deshalb, da diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und diesen daher nur im Rahmen des Familienverfahrens der Status des bzw. der Asylberechtigten erteilt hätte werden können; da diese aber - von der Beschwerdeführerin 1 abgesehen - keine Angehörigen im Bundesgebiet haben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls abzuweisen war, sind auch deren Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben begründeten Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese im Erkenntnis auch zitiert. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsfrage offen, sodass die Revision nicht zulässig ist. Anzumerken ist, dass nach der oben dargestellten Rechtsansicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts nur die Frage, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 glaubwürdig und asylrelevant war bzw. ist, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Da jedoch - wie oben dargestellt - selbst eine umfassende Prüfung, die der Prüfungsbefugnis und -verpflichtung einer Berufungsbehörde entsprechen würde, zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ist auch hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes die Revision nicht zulässig, da die Frage im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.