W114 1429519-1•BVwG W114 1429519-1
W114 1429519-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, politischer Charakter, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W114 1429519-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er stamme aus dem Dorf XXXX, welches im Bezirk XXXX, in der Provinz XXXX liege. Er habe damals in Kabul Hilfsarbeiten angenommen und sei dort tätig gewesen. Er habe aber auch Tätigkeiten in seinem Heimatdorf ausgeübt. Unter anderem habe er seine Familie bei der Wasserzuteilung unterstützt. Als er in seinem Heimatdorf in einer Hütte auf seinem Grundstück übernachtet habe, habe ein Angriff der Amerikaner stattgefunden, bei dem zwei Taliban-Kommandanten ums Leben gekommen wären. Dafür sei ihm von den Taliban die Schuld gegeben worden. Die Dorfbewohner hätten ihm die Schuld gegeben, die Taliban bzw. deren Aufenthalt an die Amerikaner verraten zu haben.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 27.08.2012 gab der BF im Wesentlichsten zusammengefasst an, dass bei einem Angriff der Amerikaner auf sein Dorf viele Leute getötet worden wären. Die Leute des Dorfes würden glauben, dass er als Spitzel für die Amerikaner gearbeitet habe. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass bei dem Angriff der Amerikaner zwei bekannte Taliban-Kommandanten getötet worden wären. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen wären, und gesagt hätten, dass er ein Spitzel sei, da er nach dem Gießen der Felder nicht nach Hause zurückgekehrt wäre. Er sei von seinen Großcousins denunziert worden. Die Taliban würden nach ihm forschen, da ihm der Angriff der Amerikaner und der Tod der Taliban-Kommandanten zur Last gelegt werde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunft Staat XXXX (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Wesentlichsten zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die vorgegebenen Gründe, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, unglaubwürdig seien. Der BF habe sich eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt, die bloß der Asylerlangung dienen solle. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF ausschließlich deswegen ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, zumal er sich auch 7 Monate lang in Griechenland befunden habe, und dort keinen Asylantrag gestellt habe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.09.2012, eingelangt im Bundesasylamt am 26.09.2012. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seines Fluchtgrundes. Er sei bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt insofern missverstanden worden, als nicht überall Flugblätter, auf denen nach ihm gefahndet worden wäre, aufgeklebt worden wären. Richtiger Weise sei es so gewesen, dass er einen Brief von den Taliban erhalten haben, in dem stand, dass Flugblätter überall verteilt werden sollten, dass er gesucht werde. Die Taliban würden davon ausgehen, dass er als Spitzel der Amerikaner gearbeitet habe, weswegen er von diesen verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Diese Gefährdung untermauerte der BF durch Hinweise auf die Situation in der Provinz XXXX. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde es nicht geben.
6. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 übermittelte der BF eine Beschwerdeergänzung, wobei er eine Tazkira, einen Drohbrief der Taliban, in welchem er ersucht wurde zu den Taliban zu kommen, und einen weiteren Drohbrief der Taliban beibrachte. In diesem Brief stehe, dass er von einer Person beobachtet worden wäre, als er Informationen am Telefon über die Unterkunft zweier Kommandanten der Taliban an einen amerikanischen Dolmetscher sowie an die afghanische Regierung weiter gegeben hätte. Weiters sei in dem Brief enthalten, dass er jederzeit festgenommen werden sollte, falls er gefunden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und führt den im Spruch genannten Namen und stammt aus der Provinz XXXX.
Der BF wird im Zusammenhang mit der Tötung von zwei Taliban-Kommandanten durch die Amerikaner von den Taliban gesucht bzw. verfolgt. Daraus resultiert, dass der BF bei einer Rückkehr nach XXXX Gefahr läuft, von den Taliban getötet zu werden. Der BF kann bei einer Rückkehr in seine Heimat keinen ausreichenden Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person erwarten. Es ist auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Sicht.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf den Angaben des BF und der von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tazkira. Dieses Dokument wurde kriminaltechnisch untersucht. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass dieses nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei. Es handele sich um keine Fälschung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. Dies wurde im Besonderen durch die Vorlage, von zwei von den Taliban stammenden Drohbriefen untermauert. Diese wurden erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom BF vorgelegt, nachdem er diese von seinem Onkel aus dem Iran erhalten hat. Diese Drohbriefe bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Taliban davon ausgehen, dass er als Spitzel der Amerikaner gearbeitet habe.
Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsgebiet kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des BF und den allgemeinen zugänglichen Länderfeststellungen zu XXXX.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, auf Grund von Denunziationen von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Sie gründet sich auf die dem BF drohende Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der BF die ihm vorgeworfenen Informationen an die angreifenden Amerikaner weitergegeben hat oder auch nicht.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, wie bereits ausgeführt wurde, dass eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtinitiative besteht. Wie ebenso bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit einer ausreichenden Schutzfähigkeit der heimatstaatlichen Behörden gerechnet werden.
Da auch kein in Art. I Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben. Und dem BF gemäß § 3 Abs. 1AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. § 24 Abs. 2 Zif. 1 VwGVG legt fest, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn "[...] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der im Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben [...] ist",. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Bescheid-Beschwerde statt zu geben war, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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